Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 12.08.2011, RV/0148-I/11

Zumutbare Fahrzeit, wenn der Bahnhof der Verordnungsgemeinde knapp außerhalb des Gemeindegebietes liegt.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0148-I/11-RS1
Liegt der Bahnhof einer sogenannten Verordnungsgemeinde ca. 200-300 m Fahrstrecke außerhalb der Gemeindegrenze und wird die weitaus überwiegende Strecke zum Bahnhof auf deren Gemeindegebiet zurückgelegt, dann stellt bei Anwendung einer auf die Gemeinde abstellenden vergröbernden Durchschnittsbetrachtung die (Bus-)Fahrt zum Bahnhof eine Fahrt am Wohnort dar. Die Fahrzeit für die Strecke Buseinstiegstelle Wohnort zum Bahnhof Wohnort ist in die unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zumutbare Fahrzeit Wohnort - Studienort von nicht mehr als je einer Stunde nicht einzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X.Y, Adresse, vom bzw. vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom bzw. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 und 2010 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) wird mit - 575,35 € festgesetzt.

Die Einkommensteuer 2010 (Arbeitnehmerveranlagung) wird mit - 711,00 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Steuerberechnung sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 und 2010 beantragte X.Y (im Folgenden: Bw) jeweils die Anerkennung der Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Kindes K1 als außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 (2009: 3 x 110, 2010: 12 x 110). Wohnort des Bw. und seiner Familie ist die Gemeinde A.. Dieses Kind studiert seit dem WS 2009/2010 an der Universität Innsbruck.

In den Einkommensteuerbescheiden 2009 und 2010 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde die begehrte außergewöhnliche Belastung nicht abgezogen mit der Begründung, die Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei in diesem Fall gegeben, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.

Die gegen diese beiden Einkommensteuerbescheide jeweils erhobenen Berufungen bestreiten die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Kindes K1 als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass sich der Bahnhof A im Gemeindegebiet von B befinde. Dies führe dazu, dass jede Fahrt mit dem Bus vom Wohnort A. nach B eben keine Fahrt im Heimatort () sei, sondern als Fahrt von A. nach B zu gelten habe, was zwangsläufig zur Folge habe, dass im Gegenstandsfall für die Berechnung der Zumutbarkeit eben nicht nur die Strecke Bahnhof A nach Innsbruck/Hauptbahnhof, sondern natürlich auch die Strecke von der Bushaltestelle A./ c zum Bahnhof A zu berücksichtigen sei. Die in den Berufungen angeführten aus der Homepage des Verkehrsverbundes Tirol entnommenen Fahrzeiten würden zeigen, dass bezogen auf die Fahrstrecke A. /c nach Innsbruck/Hauptbahnhof die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort in allen Fällen mehr als 1 Stunde betrage. Die Zumutbarkeit sei demnach nicht gegeben, weil die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde eben nicht zu bewältigen sei. Diese Fakten würden eindeutig gegen die Ansicht des Finanzamtes sprechen, dass" auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" bestünde.

Die über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 absprechende abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach den zu § 34 Abs. 8 EStG ergangenen Verordnungen der Wohnort Gemeinde A. zu jenen angeführten Gemeinden zähle, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Innsbruck zeitlich noch zumutbar sei und die demzufolge in dessen Einzugsbereich liege. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit würden laut Verordnung Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück nicht mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Es sei daher die Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort, nicht aber die tatsächliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte maßgebend. Hierbei sei die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet werde. Dies sei der jeweilige (Haupt-)Bahnhof. Im Berufungsfall bedeute dies, dass ausschließlich die Fahrzeiten vom Bahnhof A bis Innsbruck (Haupt-)Bahnhof heranzuziehen seien. Diese Fahrzeiten seien eindeutig unter einer Stunde. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pauschales gemäß § 34 Abs. 8 EStG würden daher nicht vorliegen.

Der Bw. stellte daraufhin am den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte darin seine Berufungsbegründung.

Die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 legte das Finanzamt ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Während des laufenden Berufungsverfahrens reichte der Bw. mit Schreiben vom Erklärungen (Beilage: L1k) zur Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für die Jahre 2009 und 2010 nach mit dem Begehren, anlässlich der Berufungserledigung die für ein (2009) bzw. für zwei Kinder (2010) geltend gemachten Kinderfreibeträge (§ 106a EStG) zu berücksichtigen. Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt den Berufungen durch Ansatz dieser Kinderfreibeträge teilweise stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,--pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach dem § 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl. Nr. 624/1995) liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Nach dem ab anzuwendenden § 2 dieser Verordnung (in der Fassung BGBl. II Nr. 2001/449) gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. Laut VwGH- Rechtsprechung ist ein solcher Nachweis beispielsweise bei einer Änderung des Fahrplanes oder etwa bei einer Änderung der Art der öffentlichen Verkehrsverbindung durchaus möglich ().

Die Neufassung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305. Diese Bestimmung in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung lautet: "(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, führt in ihrem § 3 die Gemeinden, darunter die Gemeinde A., an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Innsbruck zeitlich noch zumutbar ist. In diese Verordnung wurde mit der Verordnung BGBl. II 2001/295 ein § 22 eingefügt, dieser lautet: "§ 22. Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort durch Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar".

Diese Bestimmung entspricht dem § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl II Nr. 449/2001. In der Neufassung des § 2 dieser Verordnung ist die Bestimmung der Stammfassung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für 1500 m außer Ansatz bleiben, nicht mehr enthalten. In dieser Bestimmung wird zur Ermittlung der Fahrzeit nur mehr auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwiesen. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird. Die Erreichbarkeit des Bahnhofes ist bedeutungslos. Nicht einzurechnen sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten am Wohnort oder am Studienort ( und Hofstätter/Reichel, § 34 EStG, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder) bzw. Baldauf in Jakom, EStG, § 34 Rz 79).

Unstrittig ist, dass die Gemeinde A., in welcher der Bw. seinen Familienwohnsitz unterhält, vom Studienort Innsbruck weniger als 80 km entfernt ist und A. nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 zu jenen Gemeinden zählt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Innsbruck unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zeitlich noch zumutbar ist.

Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Studienort und dem Wohnort ist die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten. Das Finanzamt und der Bw. gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich im gegebenen Fall um die Bahnverbindung zwischen A. und Innsbruck handelt. Bezogen auf die in der Verordnung genannten Gemeinde A. ist unbestritten der Bahnhof A die konkrete Abfahrtsstelle für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Die Fahrzeit jeweils für die tägliche Hin- oder Rückfahrt zwischen den für die Wohngemeinde und den Studienort in Frage kommenden Bahnhöfen (Bahnhof A und Hauptbahnhof Innsbruck) beträgt laut Fahrplanauskunft abhängig vom Zugtyp zwischen 38 Minuten und 51 Minuten und liegt damit unter einer Stunde. Auch der Bw. selbst hat weder behauptet geschweige denn nachgewiesen, dass die jeweilige Fahrzeit des Zuges zwischen diesen beiden Bahnhöfen mehr als eine Stunde betrage. Der Bw. begründet vielmehr seine von ihm eingewendete Fahrzeit von mehr als einer Stunde mit dem alleinigen Argument, der Bahnhof A liege topographisch im Gemeindegebiet B, weshalb es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes () bei dieser Fahrt mit dem Bus von der Einstiegstelle A. /c nach B/ Bahnhof A um keine Fahrt im Heimatort handle. Demzufolge sei für die Berechnung der Zumutbarkeit auch noch die Strecke zwischen A./c und B/ Bahnhof A in die Fahrzeit miteinzubeziehen was dazu führe, dass sich je eine Fahrzeit zwischen A. und Innsbruck für die Hin-oder Rückfahrt von mehr als einer Stunde ergebe. Die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort sei somit zeitlich nicht zumutbar. Diesem Vorbringen wird Folgendes entgegengehalten.

Wie bereits oben ausgeführt, spielt die Erreichbarkeit der Abfahrtsstelle (Bahnhof) der Gemeinde nach der ab geltenden Fassung des § 2 der Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG keine Rolle. Die Berücksichtigung von Wegstrecken innerhalb des Wohnortes kann dem § 2 der zu § 34 Abs. 8 EStG erlassenen Verordnung in der Neufassung nicht mehr entnommen werden. Abweichend davon, dass die Ausbildungsstätte (Universität Innsbruck) unbestritten innerhalb einer Entfernung von 80 km vom Wohnort Gemeinde A. liegt und A. zu jenen in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studiengesetz 1992 angeführten Gemeinden gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 zählt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich noch zumutbar ist, kann gemäß § 2 Abs. 2 der VO, BGBl Nr. 624/1995 idF. BGBl II Nr. 449/2001 der Nachweis geführt werden, dass von dieser (genannten) Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt. Bei dieser Nachweisführung sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet damit, ob der Bw. durch sein Vorbringen einen solchen Nachweis geführt hat.

Die Bestimmung des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 enthält für Zwecke der Gewährung der Studienbeihilfe die Regelung, dass eine Fahrzeit von je mehr als einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten (iS von schnellstmöglichen) öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Wie bereits erwähnt, stellt diese Bestimmung nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind hingegen Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten am Wohnort oder am Studienort (vgl. ; Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder) und Baldauf in Jakom, EStG, Kommentar, 4. Auflage, § 34 Rz 79). Dieses Gesetz lässt demnach keinen Raum für eine Bedachtnahme auf die (örtlichen und verkehrsmäßigen) Gegebenheiten innerhalb dieser beiden Orte (). Stellt im vorliegenden Berufungsfall die Bahnverbindung A. - Innsbruck unbestritten das schnellstmögliche öffentliche Verkehrsmittel dar, dann ist bei Berechnung der Fahrzeit auf jene zwischen den Bahnhöfen dieser beiden Gemeinden abzustellen. Ausgehend von einer generalisierenden Betrachtungsweise sind aus nachstehenden Überlegungen die Fahrten zwischen A. /c und dem Bahnhof A als Fahrten am Wohnort Gemeinde A. anzusehen, ist doch dieser Bahnhof jene maßgebliche Abfahrtsstelle für die in der Verordnung genannten Gemeinde A., von der bei Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrten nach Innsbruck üblicherweise angetreten bzw. beendet werden. Der Bahnhof A (und dafür spricht im Übrigen schon dessen Bezeichnung) ist in diesem Sinn der Bahnhof der Abfahrtsgemeinde Gemeinde A.. Daran vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass als topographische Besonderheit des Einzelfalles dieser Bahnhof auf Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde B liegt. Die Gemeindegrenze zwischen diesen beiden Orten verläuft in der Mitte des Flusses Inn. Vom Rand des Gemeindegebietes A. aus ist der Bahnhof über eine Brücke in ca. 200-300 m Fahrstrecke erreichbar. Von der gesamten Fahrstrecke A./ c zum Bahnhof (ca. 5,4 km) entfallen lediglich die letzten ca. 300 m auf das Gemeindegebiet von B, sodass der weitaus überwiegende Teil der Fahrstrecke im Gemeindegebiet A. zurückgelegt wird. Bei dieser Fahrt zum Bahnhof A handelt es sich somit im Wesentlichen um eine Fahrt am Wohnort, um den für die Abfahrtsgemeinde Gemeinde A. maßgeblichen Bahnhof zu erreichen. Wie oben ausgeführt, kommt es nach Lehre und Rechtsprechung bei der Zumutbarkeitsprüfung auf die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweils genannten Gemeinden an, von denen die Fahrt mit den günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird, ohne dass auf die örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten des Wohnortes und des Studienortes Bedacht genommen wird. Die Erreichbarkeit des Bahnhofes der Abfahrtgemeinden ist bedeutungslos. Ein vergröbernd auf die genannten Gemeinden abstellende Durchschnittsbetrachtung rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass im Berufungsfall, obwohl der für die Gemeinde A. maßgebliche Bahnhof ca 200 - 300 m (Fahrstrecke) außerhalb deren Gemeindegrenze liegt, es sich bei dieser weitestgehend im Gemeindegebiet von A. erfolgten Fahrt vom und zum Bahnhof A trotzdem noch um eine Fahrt am Wohnort handelt, stellt doch diese zum Erreichen des Bahnhofes auf fremdes Gemeindegebiet führende Fahrstrecke von ca. 200 -300 m ein (längenmäßig und zeitlich) vernachlässigbares Ausmaß dar. Nach der angeführten Rechtslage bleiben bei einer (selbst weiträumigen) Gemeinde die Erreichbarkeit des (auf ihrem Gemeindegebiet liegenden) Bahnhofes und damit die Fahrt/Wegstrecke zum Bahnhof bei der Zumutbarkeitsprüfung jedenfalls unbeachtet. Demzufolge lässt sich mit dem Sinn und Zweck der mit den Verordnungen für die genannten Gemeinden (Wohngemeinde- Studienort) generell ausgesprochenen Erreichbarkeit die vom Bw. vertretene Auslegung nicht konsistent in Einklang bringen, dass im Gegenstandsfall allein deshalb, weil der Bahnhof der Wohngemeinde nicht auf deren Gemeindegebiet liegt, sondern ca. 300 m (Fahrstrecke) außerhalb der Gemeindegrenze, es sich bei dieser (größtenteils auf dem Gemeindegebiet A. zurückgelegten) Strecke Einstiegstelle Bus zum Bahnhof um keine "Fahrt am Wohnort" mehr handle und somit auch diese Strecke in die zumutbare Fahrzeit einzubeziehen sei. Sprechen obige Ausführungen schlüssig dafür, dass abweichend von der Ansicht des Bw. die Strecke Buseinstiegstelle A./c zum Bahnhof A nicht in die Fahrzeit einzurechnen ist, dann ist das Schicksal des Berufungsfalles entschieden, stand doch an Sachverhalt außer Streit, dass ohne Ansatz dieser letztgenannten Strecke die Fahrzeit zwischen den Bahnhöfen A - Innsbruck Hauptbahnhof unter Beachtung der Zugfahrzeiten laut ÖBB- Fahrplanauskunft jedenfalls unter einer Stunde liegt. Der Nachweis, dass von der in der Verordnung genannten Gemeinde A. in den Jahren 2009 und 2010 die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Innsbruck zeitlich nicht mehr zumutbar war, wurde demzufolge nicht erbracht. Zu Recht vertrat gemäß § 2 Abs. 2 der VO BGBl. 1995/624 das Finanzamt die Ansicht, die Universität Innsbruck gelte als im Einzugsbereich der Gemeinde A. gelegen und hat mit den bekämpften Bescheiden die Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes K1 außerhalb des Wohnortes nicht durch Abzug des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dem Berufungsbegehren als solchem konnte somit nicht entsprochen werden, allerdings war im Ergebnis den Berufungen aus nachstehenden Gründen teilweise stattzugeben.

Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 idF AbgÄG 2009 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, wenn er von einem (Zahlwort) Steuerpflichtigen geltend gemacht wird. Nach § 106 Abs. 1 EStG gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

In den mit Schreiben vom nachgereichten jeweiligen Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Bw. im Rahmen der laufenden Berufungsverfahren für das Jahr 2009 die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages gemäß § 106 a EStG 1988 für das Kind K2 im Ausmaß von 220 € jährlich und für das Jahr 2010 jenen für die beiden Kinder K1 und K2 jeweils im Ausmaß von 220 € jährlich geltend. Laut den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 bzw. 2010 bezog der Bw. oder seine Ehepartnerin im Jahr 2009 für ein und im Jahr 2010 für zwei Kinder für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe. Im Vorlagebericht beantragt das Finanzamt, dass anlässlich der Berufungserledigung die Kinderfreibeträge im geltend gemachten Ausmaß berücksichtigt werden. Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht demzufolge keine Veranlassung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung für die Zuerkennung der erklärten Kinderfreibeträge in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 280 BAO wird im Rahmen dieser Berufungsentscheidung dem diesbezüglichen Begehren durch Abzug folgender Kinderfreibeträge vollinhaltlich Rechnung getragen.


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2009: Kinderfreibetrag für das Kind K2 im erklärten Betrag von
220 €
2010: Kinderfreibeträge für die Kinder K1 und K2 im erklärten Betrag von
440 €

Dies führt dazu, dass den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 (Arbeitnehmerveranlagungen) wie im Spruch ausgeführt teilweise stattzugeben war. Die Bemessungsgrundlagen und der Steuerberechnung ergeben sich aus den beigeschlossenen Berechnungsblättern. Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bahnhof
Gemeindegebiet
Fahrzeit
Verweise

Jakom, EStG, 4. Auflage, § 34 Rz 79
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at