TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.08.2011, RV/0140-L/08

Zurückweisung einer Berufung mangels existenter Bescheide gemäß § 205 BAO (Anspruchszinsen)

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2005 und 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erhob mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2006 sowie betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2006.Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Sachverhalt:

Folgender unstrittiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Daten des Abgabeninformationssystems (AIS) der Finanzverwaltung und wird daher dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt:

Für die Jahre 2001 bis 2005 machte die Bw. diverse Aufwendungen als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen geltend.

Mit Vorhalt vom wurde sie vom Finanzamt (FA) um Beantwortung von Fragen zum Sachverhalt betreffend die vorläufigen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 ersucht.

Mit Vorhalt vom ersuchte das FA weiters, die Werbungskosten 2005 zu belegen. Mit Schreiben vom teilte die Bw. dazu lediglich mit, Sie sei seit 2005 in Karenz.

Mit Vorhalt vom ersuchte das FA die Bw., Fragen zum Sachverhalt betreffend die Einkommensteuererklärungen 2001 bis 2005 zu beantworten:

Mit weiterem Vorhalt vom wurde sie nochmals erinnert, den Vorhalt vom zu beantworten.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab die Bw. bekannt gegeben, die Werbungskosten für den Zeitraum 2001 bis 2005 stünden ausschließlich im Zusammenhang mit der Weiterbildung als Diplomkrankenschwester zur Lehrschwester. Die angeforderten Unterlagen betreffend die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 würden umgehend nach erfolgter Erledigung ihres Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 vorgelegt werden.

Mit Einkommensteuerbescheiden vom über die Jahre 2001 bis 2005 wurden mangels Vorlage entsprechender Unterlagen die als Werbungskosten geltenden gemachten Fortbildungsaufwendungen sowie als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Krankheitskosten nicht anerkannt. Weiters wurden teilweise die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Basis der Vorjahre geschätzt. Letzteres gilt auch für das Jahr 2006.

Mit Bescheid vom hat das FA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 als unbegründet abgewiesen. Mit Berufungsentscheidung vom hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Am langten beim FA berichtigte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 ein. Nach dem Akteninhalt wurden jedoch durch diese berichtigten Erklärungen die oben angeführten Fragen des FA zu den geltend gemachten Werbungskosten nicht beantwortet. Den berichtigten Erklärungen ist im Unterschied zu den bisher vorgelegten Erklärungen lediglich Folgendes zu entnehmen:

Mit berichtigter Einkommensteuererklärung 2004 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv. 2.034,84 € erklärt (bisher: Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Bei den Sonderausgaben wurde ein Betrag iHv. 2.620,26 € mit dem Vermerk "Fenster ausgetauscht" ergänzt. Auch mit berichtigter Einkommensteuererklärung 2005 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv. 2.034,84 € erklärt. Nach Einlangen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2006 hatte das FA jeweils im Wesentlichen erklärungsgemäße, gemäß § 200 BAO vorläufige Einkommensteuerbescheide erlassen. Die endgültige Festsetzung erfolgte nach Überprüfung der geltend gemachten Werbungskosten bzw. außergewöhnlichen Belastung mit Einkommensteuerbescheiden vom . Die nachfolgende Darstellung zeigt die hierbei festgesetzten Beträge an Einkommensteuerschuld- bzw. Guthaben, sowie Nachforderungen an Einkommensteuer einerseits und die vorgeschriebenen Anspruchszinsen andererseits (Beträge in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Darstellung:

Jahr
2001
2002
2003
2004
2005
2006
Einkommensteuer (§ 200 BAO)
-213,29
-354,06
-1.257,23
-1.379,94
0,00
0,00
Einkommensteuer (B. vom )
921,49
977,25
1.006,97
992,03
-447,30
0,00
Nachforderung
1.134,78
1.331,31
2.264,20
2.371,97
Guthaben
0,00
Anspruchszinsen (B. vom )
144,69
172,63
293,02
224,72
kein Bescheid
kein Bescheid

Die Bw. erhob sowohl gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2006 vom , als auch gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 bis 2006 selben Datums Berufung. Wie oben dargestellt, wurden allerdings für die Jahre 2005 und 2006 keine Anspruchszinsenbescheide erlassen.

B) Rechtliche Würdigung:

§ 205 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der für die Berufungszeiträume geltenden Fassung, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, bestimmt:

Abs. 1: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)..........

Abs. 2: Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Abs. 3: Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung eines Berufungswerbers, dem mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid Abgaben nicht vorgeschrieben worden sind und der daher zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert ist, nicht in sachliche Behandlung nehmen, sondern muss sie als unzulässig zurückweisen (vgl. , sowie , ÖStZB 1994, 765).

Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden 2001 bis 2004 vom liegen jeweils die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 vom ausgewiesenen Abgabennachforderungen in oben angeführter Höhe zu Grunde. Für die Jahre 2005 und 2006 jedoch wurde eine Abgabengutschrift iHv. 447,30 € (2005) bzw. eine Steuerschuld iHv. 0,00 € (2006) festgesetzt. Mangels Vorliegens eines Abgabenanspruchs wurden daher für diese beiden Veranlagungsjahre keine Anspruchszinsenbescheide erlassen. Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2005 und 2006 richtet sich somit gegen nicht existente Bescheide. Eine Berufung dagegen ist somit nicht zulässig.

Die Berufung war daher insoweit nicht meritorisch zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at