Verfassungsmäßigkeit der Aliquotierung des Gewinnfreibetrags bei einer Mitunternehmerschaft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw.) ist eine in der Form einer xx geführte Wirtschaftstreuhänder- und Steuerberaterkanzlei mit derzeit y Gesellschaftern. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Die von der Bw. elektronisch eingereichte Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2011 wurde mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2011vom erklärungsgemäß veranlagt. Neben dieser über FinanzOnline eingereichten Erklärung langte eine in Papierform erstellte berichtigte Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2011 bei der Abgabenbehörde ein.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, dass die berichtigte Erklärung von der elektronisch übermittelten xml-Erklärung im Ansatz des Gewinnfreibetrages gem. § 10 EStG 1988 abweiche. Der Gewinnfreibetrag betrage ab 2010 13 % vom Betriebsgewinn und könne pro natürlicher Person maximal € 100.000 betragen. Somit betrage der maximal begünstigte Gewinn € 769.230,00 pro Person. Bei einer Mitunternehmerschaft könne die Gesellschaft ebenso nur einen maximalen Gewinnfreibetrag in Höhe von € 100.000 ansetzen, egal wie viele Gesellschafter der Gesellschaft angehörten. Würden alle vier Gesellschafter getrennt als Einzelunternehmer tätig sein, so würden pro Person maximal € 100.000 an Gewinnfreibetrag zur Verfügung stehen. Die Bw. sei daher gegenüber Steuerzahlern benachteiligt, die ihr Unternehmen in einer Einzelfirma betreiben und halte es für verfassungsrechtlich ungerechtfertigt, wenn ihr nicht auch ein Freibetrag bis maximal € 100.000 wie jeder anderen natürlichen Person gewährt werde. Die Bw. beantragte eine erklärungsgemäße Veranlagung laut der vorgelegten berichtigten Erklärung, die der Berechnung des 13 %igen Gewinnfreibetrages einen Gewinn von € 860.334,75 zu Grunde legte, was zu einem Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt € 111.843,52 führen würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 10 Abs. 1 und 2 EStG 1988 idF AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76 (ab ), lauten auszugsweise:
"§ 10. (1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13% des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens 100 000 Euro im Veranlagungsjahr, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
1. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne (§ 24) und Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die der besondere Satz des § 27a Abs. 1 angewendet wird.
2. Der Gewinnfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr einmal bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro zu (Grundfreibetrag). Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben, ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Wird vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
3. Übersteigt die Bemessungsgrundlage den Betrag von 30 000 Euro, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit
der Gewinn die Bemessungsgrundlage des zugeordneten Grundfreibetrages übersteigt und
der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 100 000 Euro (Abs. 1), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden."
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 leg. cit. ist der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bezogen auf die Mitunternehmerschaft absolut mit insgesamt € 100.000 begrenzt. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Daraus ergibt sich eine der Gewinnbeteiligung entsprechende Aliquotierung von Grundfreibetrag und investitionsbegünstigtem Gewinnfreibetrag (GFB); nur alle Mitunternehmer zusammen erreichen den vollen Grundfreibetrag und den investitionsbedingten GFB (vgl. Mayr, RdW 2009, 237).
Der von der Bw. vertretenen Ansicht, jedem an einer Mitunternehmerschaft beteiligten Mitunternehmer müsse ein Gewinnfreibetrag von jeweils 100.000 € zustehen, findet in der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 leg. cit. keine Deckung. Der angefochtene Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 ist gesetzeskonform ergangen und es liegt keine Rechtswidrigkeit auf einfachgesetzlicher Ebene vor.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Auf den , sowie das abweisende Erkenntnis des , wird hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at