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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.08.2011, RV/1944-W/06

Ausgaben eines Universitätslektors für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband, Werkverträge unter Ehegatten, Kilometergelder für eine abseits des pendlerpauschalierten Arbeitsweges liegende Wegstrecke, Laptop, Drucker und Scanner als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1944-W/06-RS1
Der Werbungskostenabzug in Höhe des amtlichen Kilometergeldes ist nur für die abseits des pendlerpauschalierten Arbeitsweges liegende Wegstrecke zulässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

I. In seiner mit FinanzOnline eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 trug der Berufungswerber (Bw.) bei der Kennzahl für "Arbeitsmittel" - [719] - "EUR 57,85" und bei der Kennzahl für "Reisekosten" - [721] - "EUR 1.980,00" ein.

II. Mit Vorhalt () wurde der Bw. aufgefordert, die iHv EUR 1.980,00 erklärten Reisekosten durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. Mit Schriftsatz () wurde der Vorhalt () von der steuerlichen Vertretung des Bw. wie folgt beantwortet:

Die Fahrtkosten iHv EUR 1.980,00 (entsprechen Km 5.500 à EUR 0,36) wurden angesetzt, um zum Einen die Fahrten mit dem Privat-KfZ unseres Klienten ... zwischen seiner Arbeitsstätte und der Arbeitgeber2 (2. Dienstverhältnis) abzudecken.

Da unser Klient wöchentlich mehrmals zwischen diesen beiden Orten verkehrt und seine Anstellung an der Arbeitgeber2 über das gesamte Jahr 2004 läuft, erscheinen die angegebenen gefahrenen Kilometer gerechtfertigt.

Zum Anderen sind mit diesem Pauschale auch die Fahrten abgedeckt, welche ... im Rahmens seiner Anstellung bei der Arbeitgeber1 im Raum Österreich getätigt hat.

III. Mit Vorhalt () wurde der Bw. ersucht, eine genaue Aufstellung der Fahrten mit Datum, Zeit und Entfernung vorzulegen und die Kostenersätze seines Dienstgebers anzuführen. Abschließend wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass Kilometergelder nur dann (als Werbungskosten) anzuerkennen seien, wenn die Fahrten zu den Dienstorten vom anderen Dienstort aus angetreten werden und dass bei von zu Hause aus angetretenen Fahrten ein Werbungskostenabzug/Kilometergelder nicht zulässig sei. Der Vorhalt () blieb unbeantwortet.

IV. Im Einkommensteuerbescheid/Arbeitnehmerveranlagung 2004 () wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages (EUR 132,00) von den steuerpflichtigen Bezügen lt. Gehaltsbestätigungen der Arbeitgeber1 (EUR 50.164,04) und der Arbeitgeber2 (EUR 2.515,36) ermittelt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Werbungskostenabzug in Höhe der nachgewiesenen Ausgaben erfolgte.

V. Der "mir persönlich erst nach dem " (© Bw.) zugestellte Einkommensteuerbescheid/Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wurde mit der Berufung (; eingelangt: ) angefochten.

Die do. Anfechtungserklärung lautete:

... Die tatsächlichen Werbungskosten belaufen sich auf EUR 2.305,73. Sie sind der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen und gliedern sich wie folgt: Ziffer [719] 1.101,89; Ziffer [721] 247,49; Ziffer [724] 956,35.

VI. Der Berufung () legte der Bw. eine Aufstellung der Werbungskosten 2004 und ein für das Wintersemester 2004/05 erstelltes Fahrtenbuch bei.

  • In seiner Aufstellung der Werbungskosten 2004 machte der Bw. folgende Ausgaben als Werbungskosten geltend:

... und brachte vor:

Das Arbeitszimmer ergibt sich aus dem Dienstvertrag der Arbeitgeber2, die für verpflichtende Vorbereitungsarbeiten ausdrücklich keine Räume im Rahmen der Arbeitgeber2 zur Verfügung stellt. Das Arbeitszimmer wurde 2004 eingerichtet und mit September 2004 in Betrieb genommen.

  • In seinem Fahrtenbuch machte der Bw. Kilometergelder für am , , , , , , , , , und erfolgte Fahrten von der Straße1 bis zur Arbeitgeber2 und von der Arbeitgeber2 nach Ort2 geltend, gab die gefahrenen Kilometer mit jeweils 63,2 km an, berechnete die insgesamt gefahrenen Kilometer mit 695,2 km und machte Kilometergelder iHv EUR 247,49 als Werbungskosten geltend.

Die Länge der zwischen Straße1 und Arbeitgeber2 liegenden Wegstrecke und die Länge der zwischen Straße1 und Ort2 liegenden Wegstrecke wurden nicht angegeben.

VII. Mit Berufungsvorentscheidung () wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug von Werbungskosten iHv EUR 1.486,85 von den steuerpflichtigen Bezügen lt. Gehaltsbestätigungen der Arbeitgeber1 (EUR 50.164,04) und der Arbeitgeber2 (EUR 2.515,36) ermittelt.

Begründend wurde ausgeführt, dass Kilometergelder nur für Fahrten zwischen den Dienstorten als Werbungskosten abziehbar seien. Der Werbungskostenabzug/Kilometergelder sei mit EUR 100,00 geschätzt worden. Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung seien nur dann (als Werbungskosten) abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Das Zimmer werden vom Bw. für die Tätigkeit an der Arbeitgeber2 für diverse Vorbereitungsarbeiten verwendet. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit würden in etwa 5% des Gesamteinkommens betragen, woraus zu schließen sei, dass sich der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nicht in diesem Zimmer befinde. Deshalb seien die als Werbungskosten geltend gemachten Arbeitszimmer-Betriebskosten und die Ausgaben für "Einrichtungsgegenstände geringwertig" nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

VIII. Die Berufungsvorentscheidung ()wurde mit Vorlageantrag () angefochten. Nach Verweis auf "RZ 330" und "RZ 333" führte der Bw. aus, dass ihm für seine Tätigkeit als Angestellter der Arbeitgeber1 ein vollwertig ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sodass er sein Arbeitszimmer im Wohnungsverband nicht benötige, um diese Tätigkeit auszuüben. Für seine Tätigkeit als Universitätslektor, der die Lehrveranstaltung XXX abhalte, benötige er ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband. Diese Tätigkeit umfasse nur in sehr geringem Teil Veranstaltungen in den Universitätsräumen; der Großteil seiner Arbeit seien Vorbereitungs-, Lese- und Korrekturarbeiten, die der Bw. nicht in einem von der Universität zur Verfügung gestelltem Raum durchführen könne. Bei Einkünfte bezogener Betrachtung stelle das Arbeitszimmer im Wohnungsverband den Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Universitätslektor dar.

IX.Aus dem nicht datierten Arbeitsvertrag:

Gemäß Pkt. 2. des Arbeitsvertrages Bw. - Arbeitgeber2 beginnt das Arbeitsverhältnis am und endet am .

Gemäß Pkt. 3. des Arbeitsvertrages Bw. - Arbeitgeber2 ist die Arbeitgeber2 der Arbeitsort des Bw., soweit es sich dabei nicht um die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen handelt oder der Gegenstand der Arbeitsleistung nicht anderes erfordert.

Gemäß Pkt. 4.des Arbeitsvertrages Bw. - Arbeitgeber2 wird der Bw. beauftragt, die in Anlage 1 zum Arbeitsvertrag angeführte Lehrveranstaltung abzuhalten. Zur vereinbarten Tätigkeit gehören auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltung, die Betreuung der Studierenden während der Lehrveranstaltung, die Abnahme von Prüfungen über Lehrveranstaltungen, die Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung der Lehrveranstaltung verbundenen Verwaltungstätigkeit.

Gemäß Pkt. 5. des Arbeitsvertrages Bw. - Arbeitgeber2 wird das Arbeitsverhältnis für 4 bzw. maximal 7,99 Semesterstunden eingegangen; dies entspricht einem Gesamtausmaß von 180 Arbeitsstunden.

Gemäß Pkt. 6. des Arbeitsvertrages Bw. - Arbeitgeber2 wird das (Gesamt)Bruttoentgelt in 7 gleichen Teilen (6 monatliche Entgelte, 1 Sonderzahlung) ausgezahlt.

Anlage 1 zum Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt.

X.Aus den Verwaltungsakten:

X.I. Unter der Kennzahl [724] werden "sonstigeWerbungskosten" erfasst. Als "sonstigeWerbungskostenEUR 956,35" machte der Bw. die Ausgaben für "Werkverträge" iHv EUR 850,00 und die Ausgaben "Arbeitszimmer Betriebskosten" iHv EUR 106,35 geltend.

X.II. Der Verkehrsabsetzbetrag wurde gewährt.

X.III. Von den Bruttobezügen aus der Tätigkeit für die Arbeitgeber1 wurde das Pendlerpauschale iHv EUR 891,00 abgezogen.

XI. UFS-Ermittlungsverfahren:

XI.I. Vorhalt (); Vorhaltsbeantwortung ():

Dem Bw. wurde vorgehalten:

"Da Sie im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 der SteuerberaterAlt Zustellvollmacht erteilt hatten, begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung an SteuerberaterAlt zu laufen. Der mit ihrer Berufung angefochtene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wurde am Freitag, den ausgefertigt und zur Post gegeben, sodass von einer am Montag, den erfolgten Zustellung an SteuerberaterAlt und einer am endenden Berufungsfrist auszugehen ist. Ihre mit datierte Berufung langte am im Finanzamt ein und ist daher als verspätet zurückzuweisen. Da das Zustelldatum ... aus dem Posteingangsbuch von SteuerberaterAlt nachweisbar ist, werden Sie ersucht, ... das Zustelldatum ... nachzuweisen".

Auf diesen Vorhalt antwortete der Bw., er habe die Berufung am in den Hauspostkasten des Finanzamtes eingeworfen und legte eine Ablichtung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 vor, die den Eingangsstempel der damals zustellbevollmächtigten SteuerberaterAlt mit dem Datum "" enthielt.

XI.II. Vorhalt (); Vorhaltsbeantwortung ():

Der Bw. wurde ersucht, a) einen Plan der Wohnung (des Hauses), in dem er sein Arbeitszimmer eingerichtet hat, vorzulegen und in diesem Plan das Arbeitszimmer einzuzeichnen und b) den Verwendungszweck und die Größe alle in der Wohnung (im Haus) sich befindenden Räume und alle Einrichtungsgegenstände im Arbeitszimmers bekannt zu geben und offen zu legen, welche Einrichtungsgegenstände in der Aufstellung der Werbungskosten 2004 als "Einrichtung geringwertig" erklärt wurden und alle auf die "Einrichtung geringwertig" sich beziehenden Rechnungen vorzulegen.

Diesen Vorhalt beantwortete der Bw. wie folgt:

  • Ein Wohnungsplan wurde vorgelegt. Ein als "Arbeitszimmer" bezeichneter Raum befand sich im Dachgeschoß des Gebäudes. Als Möblierung "Arbeitszimmer" wurde "1 Schreibtischsessel, 3 Bücherregale, 1 Schreibtisch" angegeben.

  • Ein Duplikat der bereits vorgelegten Aufstellung der Werbungskosten 2004 wurde vorgelegt.

  • Die "Einrichtung geringwertig" betreffend legte der Bw. vor:

- Rechnung M (): Die Produktbezeichnung/en sind nicht lesbar; handschriftlich wurde angemerkt: "Sessel 49,90", "Sessel 49,90", "Büroset 14,99", "Büroset 14,50"

- Rechnung k (); Rechnungsinhalt lautend: 2 Sessel; EUR 59,00; 1 Raumteiler EUR 149,00; 2 Regale EUR 127,80; 1 Schreibtisch EUR 99,95.

  • Die "Geräte geringwertig" betreffend legte der Bw. vor:

- Rechnung P (): Die Produktbezeichnung lautete "IONSG"; handschriftlich wurde angemerkt: "Drucker und Scanner EUR 129,00".

- Nicht datierte Auftragsbestätigung für eine Überweisung iHv EUR 350,00 an die O-GmbH: Als Verwendungszweck wurde ... angegeben. Die Kontonummer des Auftraggebers wurde nicht angegeben. Die Auftragsbestätigung enthielt keine Abbuchungsbestätigung. Handschriftlich wurde angemerkt: "Laptop"

XI.III. Vorhalt (); Vorhaltsbeantwortung/E-Mail ():

Der Bw. wurde ersucht, bekannt zu geben, welche Ausgaben unter der Bezeichnung "Werkverträge EUR 850,00" als Werbungskosten geltend gemacht wurden und die berufliche Veranlassung der "Werkverträge EUR 850,00" nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Diesen Vorhalt beantwortete der Bw. wie folgt:

  • I. "Werkverträge 850,00":

Diese Position beinhaltet Aufwände die durch folgende Tätigkeiten angefallen sind:

a) Korrekturlesen der Bakkalaureat-Arbeit (aus sprachtechnischer Sicht) und Anfertigung von Notizen.

i. Diese Überprüfung ist Teil der Benotung (siehe Benotungsblatt: Konzeption und Bakk. Arbeit: Form und Stil)

ii. In den Bakkalaureat-Arbeiten in dieser Fakultät sind Modelle (Datenmodell, Prozessmodell, Anwendungsfallmodell etc.) integrierter Bestandteil. Grammatikalische Aspekte der Modellelemente (Zeiten, Satzaufbau etc.) erhöhen die Qualität der Modelle und die Einhaltung dieser Regeln spielen bei der Benotung eine große Rolle

b) Vorbereitungen und Literaturbereitstellung

i. Auswahl von einführenden und vorbereitenden Texten aus meinen ~ 800 Büchern.

ii. Erstellung von Literaturlisten

c) Eintippen meiner Benotungskommentare und Stellungsnahmen (bei durchschnittlich 15-20 Bakkalaureat-Arbeiten pro Semester)

  • Auf den Vorhalt - dass bei einem Laptop, Drucker und Scanner, die in einer Privatwohnung aufgestellt sind, die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind - und auf das Ersuchen, diese Nachweise zu erbringen, antwortete der Bw.:

II. "Laptop in der Privatwohnung"

a) Der für meine Tätigkeiten verwendete Laptop ist ein LaptopModellBezeichnung Baujahr 2000.

b) Dieses Gerät verfügt über eine 40 GB Festplatte und 512 MB RAM. Weiters es kann nur Daten (und keine Filme oder Musik) auf CDs spielen.

c) Davon sind ca.15 GB mit wissenschaftlichen Büchern bzw. "White Papers" belegt.

d) Weitere 12 GB sind mit speziellen wissenschaftlichen Applikationen (Datenmodellierungsapplikationen, Statistische Analyse Applikationen, UML Applikationen etc.)

e) Mein 19jähriger Sohn, der eine Wirtschaftsschule besucht, verfügt über den eigenen Laptop.

Ich hoffe, dass diese Fakten deutlich aufzeigen, dass der Laptop ausschließlich für die Arbeitgeber2 verwendet wurde...

  • Abschließend verwies der Unabhängige Finanzsenat auf seine Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern (§ 289 Abs 2 BAO idgF).

XI.IV. Vorhalt (E-Mail vom ); Vorhaltsbeantwortung (E-Mail vom ):

Der Bw. wurde ersucht, die Werkverträge betr. Aufwände iHv EUR 850,00 vorzulegen. In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bw. folgende mit seiner Ehegattin als Auftragnehmerin abgeschlossene und von beiden Vertragsparteien unterfertigte Werkverträge und Zahlungsbestätigungen vor:

  • Werkvertrag 1 vom und Zahlungsbestätigung 1:

  • Werkvertrag 2 vom und Zahlungsbestätigung 2:

  • Werkvertrag 3 vom und Zahlungsbestätigung 3:

XI.V. Firmenbuch-Recherche:

Straße1 war keine dem Firmenbuchgericht gemeldete Geschäftsanschrift der Arbeitgeber1 .

Über die Berufung wurde erwogen:

I. Aus den Verwaltungsakten war festzustellen, dass über die am eingelangte, mit datierte, Berufung mit der am erlassenen und mit Vorlageantrag () angefochtenen Berufungsvorentscheidung entschieden wurde.

Wurde eine Berufungsvorentscheidung erlassen, ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Eine Berufungsvorentscheidung ist mit Vorlageantrag anfechtbar; die Berufungsfrist/Vorlageantrag beträgt einen Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs 2 BAO idgF). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig gestellt, gilt die Berufung als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF).

Die vorzit. Rechtlage wird zur Rechtsgrundlage der ggstl. Berufungsentscheidung erklärt. Von dieser Rechtslage und der vorzit. Sachlage ausgehend wurde die Berufungsvorentscheidung innerhalb der Vorlageantragsfrist - und damit iSv § 276 Abs 2 BAO idgF und § 276 Abs 3 BAO idgF rechtszeitig - angefochten. Die Rechtsfolge - dass die am eingelangte, mit datierte, Berufung als unerledigt gilt - trat daher ein.

II. Mit der am eingelangten Berufung wurde der am erlassene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 angefochten:

Gemäß § 245 Abs 1 BAO idgF ist das Rechtsmittel der Berufung binnen einem Monat ab Bekanntgabe eines Bescheides einzubringen. Gemäß § 109 BAO idgF beginnt die Berufungsfrist am Tag der Bescheidzustellung zu laufen.

Mit der Ablichtung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, der den Eingangsstempel der damals zustellbevollmächtigten SteuerberaterAlt mit dem Datum "" enthielt, bewies der Bw. die am erfolgte Zustellung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2004. Von einer am nachweislich erfolgte Zustellung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 ausgehend war festzustellen, dass die Berufungsfrist am zu laufen begann.

Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Nach der vorzit. Rechtslage endet eine am 11. Jänner beginnende, einmonatige Berufungsfrist am 11. Februar, wenn dieser Tag kein Samstag oder Sonntag ist. Der 11. Februar des Jahres 2006 war ein Samstag; die einmonatige Berufungsfrist endete damit am Montag, den . Da die Berufung am im Finanzamt einlangte, wurde der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 innerhalb offener Berufungsfrist angefochten. Über die Berufung war daher in der Sache zu entscheiden.

III. Als (weitere) Rechtsfolge des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages schied die Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus:

Infolgedessen war im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren auch über jene Berufungspunkte zu entscheiden, über die mit der aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Berufungsvorentscheidung bereits entschieden wurde.

IV. Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren war daher darüber zu entscheiden, ob die Ausgaben für Werkverträge (EUR 850,00), ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband (Betriebskosten EUR 106,35 und "Einrichtung geringwertig" EUR 565,04), Kilometergelder (EUR 247,49), "Geräte geringwertig" (EUR 479,00) und Büromaterial (EUR 57,85) Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit waren.

V. Streitpunkt- und Streitjahrbezogen war folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Ausgaben/Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die berufliche Veranlassung von Ausgaben/Aufwendungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Wird die berufliche Veranlassung von Ausgaben/Aufwendungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die Ausgaben/Aufwendungen bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht abziehbare Privatausgaben sind.

Gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 idgF ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis das Werbungskostenpauschale iHv EUR 132,00 jährlich abzusetzen.

Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Ausgaben werden im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen und des Verlustes der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF "geleistet".

Ob Ausgaben/Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind und der Leistungszeitpunkt sind auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfragen, bei deren Beantwortung die Rechtslage anzuwenden war, dass:

... gemäß § 166 BAO idgF als Beweismittel alles in Betracht kam, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich war;

... gemäß § 167 Abs 2 BAO idgF die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hatte, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen war oder nicht;

... gemäß § 167 Abs 2 BAO idgF bei Beantwortung von Sachfragen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen war, ob diese Tatsache als erwiesen anzunehmen war oder nicht;

... nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig war, von mehreren Versionen die wahrscheinlichste als erwiesen anzunehmen, sodass ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich war (Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).

Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben. IdF war aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass der Abgabepflichtige die berufliche Veranlassung von Aufwendungen oder Ausgaben auf Verlangen der Abgabenbehörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hatte, sodass ihn nach anerkannten Behauptungs- und Beweisregeln des idF anzuwendenden zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes die Beweislast traf ().

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über die v.a. Streitpunkte erklärt. Von dieser Rechtslage ausgehend ergehen folgende Entscheidungen über die Ausgaben für:

  • Werkverträge (EUR 850,00)

Der Entscheidung über den Streitpunkt war die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bw. die Ausgaben für "Werkverträge EUR 850,00" als Werbungskosten aus seiner Tätigkeit als Universitätslektor geltend machte; in der Vorhaltsbeantwortung () angab, "Werkverträge EUR 850,00" beinhalte Ausgaben, die durch Korrekturlesen der Bakkalaureat-Arbeiten und Anfertigung von Notizen, Vorbereitungen und Literaturbereitstellung sowie Eintippen von Benotungskommentaren und Stellungnahmen entstanden seien und zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben folgende Werkverträge vorlegte:

- Werkvertrag vom : Mit diesem Werkvertrag verpflichtete sich die Ehegattin des Bw., eine "Literaturrecherche nach Themenvorgabe zum Seminar ... im Zeitraum September bis November 2004" entweder selbst durchzuführen oder sich bei der Herstellung des vereinbarten Werkes durch qualifizierte Personen vertreten zu lassen. Das vereinbarte Honorar betrug EUR 300,00. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Ehegattin des Bw., dieses Honorar am erhalten zu haben.

- Werkvertrag vom : Mit diesem Werkvertrag verpflichtete sich die Ehegattin des Bw., eine "Reinschrift der Vorbereitungsunterlagen zum Seminar ... inkl. aller notwendigen Botengänge bis " entweder selbst zu erstellen oder sich bei der Herstellung des vereinbarten Werkes durch qualifizierte Personen vertreten zu lassen. Das vereinbarte Honorar betrug EUR 250,00. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Ehegattin des Bw., dieses Honorar am erhalten zu haben.

- Werkvertrag vom : Mit diesem Werkvertrag verpflichtete sich die Ehegattin des Bw., eine "Reinschrift der laufenden Beurteilungen zum Seminar ... bis " entweder selbst zu erstellen oder sich bei der Herstellung des vereinbarten Werkes durch qualifizierte Personen vertreten zu lassen. Das vereinbarte Honorar betrug EUR 300,00. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Ehegattin des Bw., dieses Honorar am erhalten zu haben.

Da die oben angeführten Werkverträge zwischen Ehegatten abgeschlossen wurden, war die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) über Verträge zwischen nahen Angehörigen anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung können Verträge zwischen Ehegatten nur dann als erwiesen angenommen werden und damit (einkommensteuerrechtlich) Anerkennung finden, wenn sie 1. nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären ( u.a.).

Die am vorgelegten Werkverträge kamen zwar nach Außen ausreichend zum Ausdruck (da sie in Schriftform abgefasst waren) und enthielten die für Werkverträge wesentlichen Vertragsbestandteile "Bezeichnung der herzustellenden Werke" und "Werkhonorare"; der Werbungskostenabzug für "Werkverträge EUR 850,00" war dennoch zu versagen:

  • Die in den Werkverträgen angegebenen Werkleistungen waren Literaturrecherche nach Themenvorgabe, Anfertigen von Reinschriften und Botengänge. Literaturrecherche nach Themenvorgabe, Anfertigen von Reinschriften und Botengänge waren jedoch nicht die Werkleistungen, über die der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung () angab, er habe sie unter der Bezeichnung "Werkverträge EUR 850,00" als Werbungskosten geltend gemacht. Festzustellen war, dass der Bw. widersprüchliche Angaben über den Vertragsinhalt von "Werkverträge EUR 850,00" machte.

  • In der Vorhaltsbeantwortung () gab der Bw. an, er habe die Ausgaben für die Werkleistungen "Korrekturlesen der Bakkalaureat-Arbeiten und Anfertigung von Notizen", "Vorbereitungen und Literaturbereitstellung" und "Eintippen von Benotungskommentaren und Stellungnahmen" unter der Bezeichnung "Werkverträge EUR 850,00" als Werbungskosten geltend gemacht. Die Werkleistungen "Korrekturlesen der Bakkalaureat-Arbeiten und Anfertigung von Notizen", "Vorbereitungen und Literaturbereitstellung" und "Eintippen von Benotungskommentaren und Stellungnahmen" sind - zweifelsfrei - umfangreichere, arbeitsintensivere und qualitativ höherwertigere Tätigkeiten als Literaturrecherche nach Themenvorgabe, Anfertigen von Reinschriften und Botengängen. Werden daher die Werkleistungen "Korrekturlesen der Bakkalaureat-Arbeiten und Anfertigung von Notizen", "Vorbereitungen und Literaturbereitstellung" und "Eintippen von Benotungskommentaren und Stellungnahmen" mit EUR 850,00 bewertet, liegt ein unangemessen hohes Leistungsentgelt vor, wenn EUR 850,00 für Literaturrecherche nach Themenvorgabe, Anfertigen von Reinschriften und Botengänge bezahlt werden. Nach allgemeine Lebenserfahrungen werden unangemessen hohe Leistungsentgelt nicht an Fremde gezahlt. Festzustellen war, dass die in den Werkverträgen vereinbarten Werkhonorare nicht fremdüblich waren.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend war der Werbungskostenabzug für "Werkverträge EUR 850,00" wegen widersprüchlicher Angaben über die Werkvertragsinhalte und wegen unangemessen hoher Leistungsentgelte nicht zulässig.

Angemessene Leistungsentgelte für Literaturrecherche nach Themenvorgabe, Anfertigen von Reinschriften und Botengänge waren nicht einmal ansatzweise ermittelbar, da der Bw. keine Angaben über den mit den Werkherstellungen verbundenen Zeitaufwand machte.

Es ergeht die Entscheidung:

Das Berufungsbegehren - die Ausgaben für Werkverträge (EUR 850,00) als Werbungskosten von den Einnahmen als Universitätslektor abzuziehen - wird abgewiesen.

  • ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband (Betriebskosten EUR 106,35 und "Einrichtung geringwertig" EUR 565,04)

Der Entscheidung über den Streitpunkt war die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bw. die v.a. Ausgaben für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband als Werbungskosten aus seiner Tätigkeit als Universitätslektor geltend machte. Entscheidungsgrundlagen waren daher auch der im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren vorgelegte Wohnungsplan und die im Arbeitsvertrag des Bw. als Universitätslektor vereinbarte Arbeitsleistung, A.) am Arbeitsort Arbeitgeber2 die Lehrveranstaltung XXX abzuhalten und die Studierenden während der Lehrveranstaltung zu betreuen und B.) andernorts die Lehrveranstaltung XXX vorzubereiten, an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und die mit der Lehrveranstaltung verbundene Verwaltungstätigkeit durchzuführen.

Streitpunkt- und Streitjahrbezogen war folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG 1988 (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996) durften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildete ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, waren die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ("häusliches" Arbeitszimmer) waren - zusätzlich zu den in § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierten Voraussetzungen - nach ständiger VwGH-Rechtsprechung nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig war, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet war.

In seinem Erkenntnis , sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Tatbestandsmerkmal des Mittelpunkts der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes (der konkreten beruflichen Tätigkeit), nicht aber auf die gesamten Einkünfte, abstellt. Jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, ist der Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idgF nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen. Von dieser Rechsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr ab (siehe bspw. und die do. zit. Vorjudikate).

Die vorzit Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Von dieser Rechtslage ausgehend war iVm der zur Entscheidungsgrundlage erklärten vorzit. Sach- und Beweislage festzustellen:

  • Unstrittig ist nach Vorlage des Wohnungsplans, dass sich ein als "Arbeitszimmer" bezeichneter Raum im privaten Wohnhaus des Bw. befand, der - den vorgelegten Rechnungen zufolge - mit für ein Arbeitszimmer typischen Einrichtungsgegenständen eingerichtet war.

  • Unstrittig ist auch, dass der Bw. den als "Arbeitszimmer" bezeichneten Raum verwendete, um alle im Rahmen seiner Lehrtätigkeit anfallenden, jedoch nicht am Arbeitsort Arbeitgeber2 durchzuführenden Arbeiten zu erledigen.

  • Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung zu Lehrtätigkeiten ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen erfolgt ( und die do. zit. Vorjudikate).

Die Lehrtätigkeit des Bw. bestand aus der Abhaltung der Lehrveranstaltung XXX und fand in einem Hörsaal der Arbeitgeber2 statt (siehe Pkt. 3 des Arbeitsvertrages). Der materielle Schwerpunkt der Lehrtätigkeit des Bw. lag daher in einem Hörsaal der Arbeitgeber2 und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Da der materielle Schwerpunkt der Lehrtätigkeit des Bw. in einem Hörsaal der Arbeitgeber2 lag, war nicht entscheidungsrelevant, ob bzw. dass die iZm der Lehrtätigkeit stehenden, jedoch außerhalb der Arbeitgeber2 durchzuführenden Arbeiten umfangreicher und zeitaufwändiger als die Lehrtätigkeit waren.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend war festzustellen, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit des Bw. nicht im häuslichen Arbeitszimmer lag. Der Werbungskostenabzug in Höhe aller für das häusliche Arbeitszimmer (inklusive Einrichtungsgegenstände) getätigten Ausgaben war daher nicht zulässig.

Es ergeht die Entscheidung:

Das Berufungsbegehren - die Ausgaben für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband (Betriebskosten EUR 106,35 und "Einrichtung geringwertig" EUR 565,04) als Werbungskosten von den Einnahmen als Universitätslektor abzuziehen - wird abgewiesen.

  • Kilometergelder (EUR 247,49)

Der Entscheidung über den Streitpunkt war die aus dem Fahrtenbuch 2004 sich ergebende Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bw. (amtliche) Kilometergelder für 11 Fahrten auf der 63,2 km langen Wegstrecke Straße1 - Arbeitgeber2 - Ort2 als Werbungskosten aus seiner Tätigkeit als Universitätslektors geltend machte und im erstinstanzlichen Abgabenverfahren angab, diese Fahrten von seinem Arbeitsort bei der Arbeitgeber1 aus angetreten zu haben.

Der Entscheidung über den Streitpunkt war auch zugrunde zu legen, dass dem Bw. für die zwischen dem Arbeitsort bei der Arbeitgeber1 und dem Wohnort in Ort2 liegende Wegstrecke ein Pendlerpauschale iHv EUR 891,00 gewährt wurde. Mit diesem Pendlerpauschale wurden die Fahrtkosten für die zwischen dem Arbeitsort bei der Arbeitgeber1 und dem Wohnort in Ort2 liegende Wegstrecke abgegolten. Ein Werbungskostenabzug in Höhe des amtlichen Kilometergeldes war daher für die zwischen dem Arbeitsort bei der Arbeitgeber1 und dem Wohnort in Ort2 liegende Wegstrecke nicht zulässig.

Ein Werbungskostenabzug in Höhe des amtlichen Kilometergeldes war jedoch für die abseits des pendlerpauschalierten Arbeitsweges liegende Wegstrecke zulässig, die der Bw. fahren musste, um seine Lehrveranstaltung an der Arbeitgeber2 abzuhalten.

Die Länge der abseits des pendlerpauschalierten Arbeitsweges zurück gelegten Wegstrecke war aus dem Fahrtenbuch nicht feststellbar, da auf diese Wegstrecke sich beziehende Kilometerangaben im Fahrtenbuch fehlten. Die Länge der abseits des pendlerpauschalierten Arbeitsweges zurück gelegten Wegstrecke war für die Berufungsbehörde nicht ermittelbar, da der Bw. keine Kilometerangaben zu den im Fahrtenbuch angegebenen Teilstrecken machte und die im Fahrtenbuch als Ort des Fahrtbeginns angegebene Straße1 keine im Firmenbuch aufscheinende Geschäftsanschrift der Arbeitgeber1 war. Die Länge der abseits des pendlerpauschalierten Arbeitsweges zurück gelegten Wegstrecke war daher zu schätzen (§ 184 Abs 2 BAO idgF).

Im Fahrtenbuch gab der Bw. die Länge der zwischen Straße1 - Arbeitgeber2 - Ort2 liegenden Wegstrecke mit 63,2 km an und hatte im erstinstanzlichen Abgabenverfahren erklärt, er habe die Fahrten von seinem Arbeitsort bei der Arbeitgeber1 aus angetreten. Da der Bw. die Fahrten - seinen damaligen Angaben zufolge - offenbar von seinem Arbeitsort bei der Arbeitgeber1 aus antrat und der Zielort dieser Fahrten das Wohnhaus des Bw. war, legte der Bw. diese Fahrten zT auf dem pendlerpauschalierten Arbeitsweg und zT vom pendlerpauschalierten Arbeitsweg abweichend zurück.

Im ggstl. Streitjahr wurde ein Pendlerpauschale iHv EUR 891,00 für im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück gelegte, 40 km bis 60 km lange einfache Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 in der damals geltenden Fassung), sodass die Fahrtkosten für eine (maximal) 60 km lange Wegstrecke mit dem v.a. Pendlerpauschale abgegolten waren. Dem Bw. entstand daher für 60 km der im Fahrtenbuch mit 63,2 km angegebenen Wegstrecke kein Fahrtkostenmehraufwand. Ein - den Werbungskostenabzug begründender - Fahrtkostenmehraufwand entstand jedoch für 3,2 km der im Fahrtenbuch mit 63,2 km angegebenen Wegstrecke, da diese 3,2 km abseits des (maximal) 60 km langen pendlerpauschalierten Arbeitsweges lagen. Festgestellt wird, dass dem Bw. für diese 3,2 km lange Wegstrecke ein Werbungskostenabzug in Höhe des amtlichen Kilometergeldes zu gewähren war.

Im Fahrtenbuch des Streitjahres gab der Bw. an, diese Wegstrecke 11 x zurück gelegt zu haben. 3,2 km x 11 Fahrten x EUR 0,36 amtliches Kilometergeld ergibt einen als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkostenmehraufwand iHv EUR 12,67.

Es ergeht die Entscheidung:

Das Berufungsbegehren - Kilometergelder iHv EUR 247,49 als Werbungskosten von den Einnahmen als Universitätslektor abzuziehen - wird abgewiesen.

  • ... "Geräte geringwertig" (EUR 479,00)

Unter der Bezeichnung "Geräte geringwertig" (EUR 479,00) wurden die Ausgaben für einen Laptop, einen Drucker und einen Scanner als Werbungskosten geltend gemacht.

Über Laptop, Drucker und Scanner war streitpunktbezogen festzustellen:

A. Laptop:

Entscheidungsgrundlagen waren I. die nicht datierte Auftragsbestätigung für eine Überweisung an die O-GmbH iHv EUR 350,00, die ... als Verwendungszweck, jedoch keine Kontonummer des Auftraggebers und keine Abbuchungsbestätigung enthielt und II. die auf den Laptop sich beziehende Vorhaltsbeantwortung (), worin der Bw. die ausschließliche Verwendung des Laptops für die Arbeitgeber2 begründend vorbrachte, der Laptop sei ein LaptopModellBezeichnung Baujahr 2000 gewesen, der über eine 40 GB Festplatte und 512 MB RAM verfüge und keine Filme oder Musik "auf CDs spielen" (© Bw.) könne; ca. 15 GB seien mit wissenschaftlichen Büchern bzw. "White Papers"; 12 GB seien mit speziellen wissenschaftlichen Applikationen belegt und sein Sohn habe einen eigenen Laptop.

Von den vorzit. Entscheidungsgrundlagen ausgehend war festzustellen:

  • Die Auftragsbestätigung war nicht datiert und enthielt keine Abbuchungsbestätigung. Die Auftragsbestätigung ist daher kein Beweis dafür, dass Ausgaben iHv EUR 350,00 im Streitjahr getätigt wurden.

  • Die Auftragsbestätigung enthielt keine Kontonummer des Auftraggebers. Die Auftragsbestätigung ist daher kein Beweis dafür, dass Ausgaben iHv EUR 350,00 von einem dem Bw. zurechenbaren Konto getätigt wurden.

  • Der erworbene Gegenstand ist aus dem mit ... angegebenen Verwendungszweck nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die Auftragsbestätigung ist daher kein Beweis dafür, dass ein Laptop LaptopModellBezeichnung erworben wurde.

  • Die handschriftliche Anmerkung Laptop ist nicht Bestandteil der Auftragsbestätigung; sie beweist daher nicht, dass ein Laptop LaptopModellBezeichnung erworben wurde.

Die v.a. Sach- und Beweislage zusammenfassend war nicht als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der Bw. 2004 einen Laptop LaptopModellBezeichnung um EUR 350,00 erwarb. Feststellungen über die berufliche Nutzung des Laptops im Jahr 2004 waren deshalb nicht zu treffen.

Es ergeht die Entscheidung:

Das Berufungsbegehren - EUR 350,00 als Werbungskosten von den Einnahmen als Universitätslektor abzuziehen - wird abgewiesen.

B. Drucker und Scanner:

Entscheidungsgrundlage war die Rechnung P () mit der Produktbezeichnung "IONSG" und der handschriftlichen Anmerkung "Drucker und Scanner EUR 129,00".

Vom vorzit. Rechnungsinhalt ausgehend war festzustellen:

  • Der erworbene Gegenstand ist aus der Produktbezeichnung "IONSG" nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die Rechnung P () ist daher kein Beweis dafür, dass ein Drucker und ein Scanner um EUR 129,00 erworben wurden.

  • Die Rechnung ist keine auf den Namen des Bw. ausgestellte Rechnung. Die Rechnung P () ist daher kein Beweis dafür, dass der Bw. der Erwerber des Produkts "IONSG" war.

  • Die handschriftliche Anmerkung "Drucker und Scanner" ist nicht Bestandteil der Rechnung P (); sie beweist daher nicht, dass ein Drucker und ein Scanner erworben wurden.

Die vorzit. Sach- und Beweislage zusammenfassend war nicht als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der Bw. einen Drucker und einen Scanner um EUR 129,00 erwarb. Feststellungen über die berufliche Nutzung des Druckers und des Scanners im Jahr 2004 waren deshalb nicht zu treffen.

Es ergeht die Entscheidung:

Das Berufungsbegehren - EUR 129,00 als Werbungskosten von den Einnahmen als Universitätslektor abzuziehen - wird abgewiesen.

  • Büromaterial (EUR 57,85)

Entscheidungsgrundlage war, dass mit der ggstl. Berufungsentscheidung nur amtliche Kilometergelder iHv EUR 12,67 als Werbungskosten anerkannt wurden. Amtliche Kilometergelder iHv EUR 12,67 und Ausgaben für Büromaterial iHv EUR 57,85 ergeben in Summe einen Betrag, der niedriger als das Werbungskostenpauschale (EUR 132,00) ist. Da das Werbungskostenpauschale (EUR 132,00) ohne besonderen Nachweis der beruflichen Veranlassung von Ausgaben (Aufwendungen) anzusetzen ist, war nicht zu prüfen, ob der Werbungskostenabzug für Büromaterial (EUR 57,85) zulässig war oder nicht.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitsweg
Kilometergeld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at