Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.10.2013, RV/1892-W/13

Außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung eines Kindes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr.Bw., vertreten durch A.C., Adr.Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2010 bis 2012 entschieden:

Den Berufungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 werden abgeändert.

Die Einkommensteuer für 2010 wird mit -1.646,00 € festgesetzt. Die Einkommensteuer für 2011 wird mit -2.696,00 € festgesetzt. Die Einkommensteuer für 2012 wird mit -2.546,00 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin und beantragte in ihren Einkommensteuererklärungen (Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 unter anderem diverse Aufwendungen für ihre zu 50% behinderte Tochter, für welche sie auch erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Die Tochter besucht den Tagesbereich der Behindertenwerkstätte A. der Lebenshilfe NÖ und ist im Wohnbereich der Wohngruppe B. der Lebenshilfe NÖ untergebracht. Weiters hat die Tochter der Bw Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2.

Aufstellung der geltend gemachten Aufwendungen:


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2010
2011
2012
Pos.1
Pilgrim-Betreuung für Behinderte bei Veranstaltungen
220,80
218,17
568,00
Pos.2
Kosten für Lebenshilfe NÖ 154,00/Monat
1.848,00
1.848,00
1.848,00
Pos.3
Kosten für Forschungen Gesundheit
2.000,00
2.000,00
----
Pos.4
Taschengeld 100,00/Monat
1.200,00
1.200,00
1.200,00
Pos.5
Binden/tägliche notwendige Verwendung 5,50 / Woche
301,60
301,60
312,00
Pos.6
Ca. 105 Tge. jährlich bei mir 12,-- / Tg; 2012: 100 Tge. 13,00
1.260,00
1.260,00
1.300,00
Pos.7
Ausflüge mit Daniela Km-Geld, ca. 3000 km / Jahr
1.260,00
1.302,00
924,00
Pos.8
Urlaub Km-Geld
882,00
840,00
651,00
Pos.9
Urlaubskosten
700,00
750,00
500,00
Pos.10
Bekleidung pro Jahr
550,00
650,00
600,00
Pos.11
Putzerei pro Jahr
90,00
110,00
80,00
Pos.12
Friseur pro Jahr
300,00
320,00
250,00
Pos.13
Trommeln für Behinderte
300,00
300,00
300,00
Pos.14
Hundetraining für Behinderte pro Jahr
170,00
180,00
170,00
Pos.15
Getränke für Behindertenwerkstätte ca. 4,00 / Woche
200,00
210,00
180,00
Pos.16
Toilettenpapier, Creme, Seife pro Jahr
170,00
175,00
179,00
Pos.17
Wäschewaschen und Trocknen 10,00 / Woche
520,00
520,00
520,00
Pos.18
Zeitschriften 3,50 / Woche
182,00
182,00
182,00
Pos.19
Telefon notwendig ca. 25,00 / Monat
300,00
300,00
300,00
Pos.20
Abholung H.- B. u. retour 30x á 200 km á 0,42 Cent
---
2.520,00
2.016,00
Pos.21
Spitalsaufenthalt B. 31 Tage tägliche Besuche
1.302,00
Pos.22
4 Tage Urlaub Behindertenwerkstätte BBBBBbebehinBehindertenwerkstätte
585,28
GESAMTAUFWAND
12.454,40
15.186,77
13.958,28

1. Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011:

Mit Bescheiden jeweils datiert vom wurden im Jahr 2010 keine außergewöhnliche Belastung und im Jahr 2011 ein Betrag von 74,10 € als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Mit Eingabe vom (Eingangsstempel des Finanzamtes) erhob der Bevollmächtigte der Bw gegen die oa Bescheide Berufung.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Berufungen dem UFS zur Entscheidung vor.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde mit Bescheid vom die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die unterlassenen Ermittlungshandlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts einen Verfahrensmangel begründen würden, bei dessen Vermeidung das Ergehen eines inhaltlich anders lautenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden könne (s. GZ RV/3085-W/12).

In weiterer Folge übermittelte das Finanzamt der Bw nachstehendes Schreiben (vom ):

"Sehr geehrter Herr C.,

in Ihrer Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 begehren sie Aufwendungen für Ihre behinderte Tochter als außergewöhnliche Belastung für welche von Ihrer Gattin Pflegegeld bezogen wird, es besteht auch Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2.Die Ausgaben sind folgende:


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2010
2011
Pilgrim-Betreuung für Behinderte bei Veranstaltungen
220,80
218,17
Kosten für Lebenshilfe NÖ 154,00/Monat
1.848,00
1.848,00
Kosten für Forschungen Gesundheit
2.000,00
2.000,00
Taschengeld 100,00/Monat
1.200,00
1.200,00
Binden/tägliche notwendige Verwendung 5,50 / Woche
301,60
301,60
Ca. 105 Tage jährlich bei mir 12.-- / Tag
1.260,00
1.260,00
Ausflüge mit Daniela Km-Geld, ca. 3000 km/ Jahr
1.260,00
1.302,00
Urlaub Km-Geld
882,00
840,00
Urlaubskosten
700,00
750,00
Bekleidung pro Jahr
550,00
650,00
Putzerei pro Jahr
90,00
110,00
Friseur pro Jahr
300,00
320,00
Trommeln für Behinderte
300,00
300,00
Hundetraining für Behinderte pro Jahr
170,00
180,00
Getränke für Behindertenwerkstätte ca. 4,00 / Woche
200,00
210,00
Toilettenpapier, Creme, Seife pro Jahr
170,00
175,00
Wäschewaschen und Trocknen 10,00 / Woche
520,00
520,00
Zeitschriften 3,50 / Woche
182,00
182,00
Telefon notwendig ca. 25,00 / Monat
300,00
300,00
Abholung H. - B. u. retour 30x á 200 km á 42 Cent
2.520,00
GESAMTAUFWAND
12.454,40
15.186,77

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG bedeutet außergewöhnlich, dass dem Steuerpflichtigen eine höhere Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen muss.

Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln darf. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Liegt eine Ausgabe in einer bestimmten Einkommenskategorie an sich im Bereich der normalen Lebensführung, liegt auch dann keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn tatsächlich nicht die Mehrheit dieser Einkommenskategorie dieselben Ausgaben tätigt (Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 34 Abs. 2 bis 5, Tz 2 sowie die dort zitierte Judikatur). Mit anderen Worten erfordert dieses Tatbestandsmerkmal, dass es sich um Aufwendungen handeln muss, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen oder wenigstens einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind. Somit können Ereignisse, die bei der überwiegenden Mehrheit der in gleichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen eintreten, nicht gemäß § 34 berücksichtigt werden. Es darf sich auch nicht um eine im täglichen Leben typische Erscheinung handeln. Nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind beim Verpflichteten berücksichtigungsfähig.

Laut § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht ().

Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34 Abs. 6 EStG einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Dazu gehören Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe) Partner oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag das Kind pflegebedingte Geldleistungen (Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Begünstigungsfähig als außergewöhnliche Belastung ist demnach nur der durch die Behinderung bedingte Mehraufwand, somit jener Aufwand, der über die Kosten der typischen Lebensführung hinausgeht ().

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind (§ 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988).

Nach dem § 4 der Verordnung zu §§ 34 und 35 EStG sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zu §§ 34 und 35 EStG über außergewöhnliche Belastungen/ BGBl. 1996/303 idgF BGBI 2001/416/ sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich € 262 vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.

Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Alternativ zum Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und dem Pauschbeträgen nach der Verordnung können auch die tatsächlichen Kosten nach § 34 Abs. 6 EStG geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG). Hierbei muss es sich jedoch auch um behinderungsbedingte Mehraufwendungen - und nicht allgemeine Lebenshaltungskosten - handeln. Diese Regelung hat die Bw. laut Akt auch in Anspruch genommen.

Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründeten Krankheit nicht dargelegt wird bzw. auch keiner vorliegt, ist eine Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes ausgeschlossen (VwGH, , 82/13/0111/ , Doralt, EStG³, § 35 Tz 9).

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. Gemäß Z 4 leg. zit. sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Das Finanzamt hat unter Wahrnehmung seiner Ermittlungspflicht die Aufgabe, die außergewöhnlichen Aufwendungen, die geltend gemacht worden sind zu überprüfen, d.h. Belege abzuverlangen, zu überprüfen ob ärztliche Verordnungen vorliegen, ob ein Zusammenhang mit der Behinderung gegeben ist.

Sie werden ersucht zu allen geltend gemachten Aufwendungen die Belege, die ärztliche Verordnung vorzulegen und den Zusammenhang mit der Behinderung darzulegen."

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Bevollmächtigten (am ) beim Finanzamt wurde nachstehendes Schreiben übernommen:

"....Bezugnehmend auf Ihr Schreiben Berufung gegen die Einkommensteuererklärung 2010 und 2011 möchte ich wie folgt antworten:

Zunächst ist zum Nachteil einer Behinderten eine Verzögerung eingetreten durch Nichteinhaltung des § 115 Abs. 1 BAO, weiters ist festzuhalten, dass Pflegegeld der Stufe 2 an das Wohnhaus B. der Lebenshilfe NÖ geht und nicht an Frau C., weiters verweise ich auf mein Schreiben an den UFS, 2008 betreffend, das Ihnen in Kopie vorliegt.

Im beiliegenden Schreiben angeführte Punkte ersuche ich um rechtskonforme Einhaltung, die ich auf Grund der Gesetze auch fordere.

Nun zu den Kosten, die eindeutig eine außergewöhnliche Belastung für 2010 und 2011 darstellen, entweder liegen Kopien oder Erklärungen vor. Besonders weise ich darauf hin, dass eine fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die erklärt, dass gewisse Tätigkeiten notwendig sind, daher außergewöhnliche Belastungen darstellen, widrigenfalls es zu einer Verschlechterung des Zustandes der Patientin kommt, dies wäre doch nicht im Sinne eines Sozial- und Rechtsstaates und auch nicht im Sinne der ratifizierten UNO-Resolution für Behinderte, Art. 25, denn dies würde ja eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit darstellen und wäre strafbar.

Weiters liegt eine Bestätigung der Lebenshilfe NÖ vor, dass E. ganz im Sinne und der Notwendigkeit des ärztlichen Gutachtens, jedes 2. Wochenende Freitag bis Montag, 4 Wochen Urlaub, Feiertage und Fenstertage zu Hause verbringt, ohne Abholung nicht möglich.

Kurz zu § 34 Abs. 1 EStG, außergewöhnliche BelastungenAbs. 2 - außergewöhnlich - E. benötigt viele Dinge, die eine gleichaltrige Gesunde nicht benötigt.Abs. 3 - zwangsläufig - wenn keine Verschlechterung der Krankheit eintreten soll, dann ist jede damit verbundene Tätigkeit und deren Kosten zwangsläufig.Belastung ist natürlich außergewöhnlich und höher als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommens, da z.B. Binden, Fahrtkosten usw. nur mit der Behinderung zu tun haben.Kosten gehen natürlich über die gewöhnliche Lebensführung hinaus, denn z. B. keine Kosten für Betreuung, Behindertentraining oder Urlaub mit einer Behinderten auf sie abgestimmt fallen bei anderen an.

Geht man davon aus, dass z.B. eine 30-jährige arbeitslos ist, so erhält sie als Mindestsicherung seitens des AMS weit mehr, zusätzlich 13. und 14. Monat, als eine auch erhöhte Kinderbeihilfe ausmacht und ist natürlich nicht mit Abholungen, Betreuungen oder Binden für jeden Tag zu unterstützen. Weiters erhält diese bei späterer Tätigkeit doch bei weitem mehr als E., die trotz täglicher Arbeit ca. 2,00 Euro täglich bekommt und trotzdem nicht pensionsversichert ist, aus etwas, was aus der Kinderbeihilfe vorgesorgt werden muss, außer der Staat rechnet mit frühzeitigem Tod der Behinderten.

Nun zu den angeführten Kosten:

PILGRIM-Betreuung für Behinderte, Kopien liegen beiKosten für Lebenshilfe NÖ - natürlich nur wegen Behinderung - Kopie liegt beiTaschengeld - ergibt sich daraus, was alles von der Lebenshilfe nicht bezahlt wird, sogar Kaffee in Behindertenwerkstatt muss Behinderte selbst zahlenKosten für Forschung Gesundheit - Bestätigung liegt beiLaut LG und UNO-Resolution Abs. 25 klar zu erklären als unbedingt notwendig, da sie 10-12 Tabletten täglich nehmen muss, wenn sie eine Chance auf LEBEN haben soll, auf die Chance auf ein längeres Leben kann nur eine Methode der neuesten Forschungen helfen.Binden - täglich notwendig wegen Inkontinenzca. 105 Tage bei Mutter - Best. Lebenshilfe und Arzt liegt beiAusflüge - notwendig - nur KM-GeldUrlaub - siehe ärztliche Bestätigung und LebenshilfeBekleidung - wird nicht von Lebenshilfe bezahlt, manchmal auch second hand Putzerei - notwendig, auch Behinderte sollten sauber seinFriseur - auch eine Behinderte hat das Recht auf Aussehen so gut wie möglichTrommeln für Behinderte und Hundetraining als Förderung unbedingt notwendigGetränke - Mineralwasser und Fruchtsäfte Minimum, sonst WasserWäschewaschen immer zu HauseCremen, Seifen Zeitschriften werden von der Lebenshilfe nicht bezahltTelefon - telefoniert oft 10-20 mal, benötigt dadurch SicherheitAbholung - laut ärztlichem Gutachten und Lebenshilfe als notwendig bestätigt."

Diesem Schreiben wurde eine Beilage mit nachstehendem Inhalt beigelegt:

"Entscheidungen AV der Jahre 1998 bis 2006 gelten laut Gesetz als amtliche Schreiben und haben daher als Grundlage Gesetze.

Anerkennung von Fahrtkosten, Betreuung usw., über Jahre anerkannt, haben daher auch heute gesetzliche Gültigkeit.

Angeblich offenen Beträge bei Finanzamt, wogegen Forderungen, wenn auch nur ein Bruchteil des rechtlich Richtigen, gegengerechnet werden sollten, beruhen auf rechtswidrigem Vorgehen.

1. wegen Nichtüberprüfung ohne UFS Verletzung gemäß § 115 Abs. 1 BAO2. wegen Verstoßes gegen ratifizierte UNO-Resolution3. Einstellung jeglicher Pfändung einfach mit Randvermerk ist nicht passiert4. Einfach eine Niederschrift, daher eine Privatvereinbarung, die dann in Rechtskraft erwächst, ist nicht passiert5. Abschreibung nach § 235 BAO, auch wenn man noch verdient oder etwas besitzt, ist nicht passiert

Allen diesen Punkten liegen amtliche Schreiben zugrunde, wurden bis zum OGH als rechtskonform bezeichnet, auch von Finanzprokuratur, ich verlange einfach die Einhaltung dieser Gesetze, widrigenfalls hier versucht wird, durch Nichteinhaltung und Nichtanwendung von Gesetzen rechtswidrig Vorteile für sich oder Dritte zu erzielen. Jede weitere Verzögerung unter angeblichem "Nichtwissen" von Gesetzen ist strafrechtlich verfolgbar, Termin in Landesgericht für Strafsachen hat schon stattgefunden, wo auch festgestellt wurde, dass für 2008 und 2009 gerade diese Gesetze nicht eingehalten wurden, rechtliche Schritte werden vorbereitet.

In den ersten Begründungen der Ablehnung und der Weiterleitung der AV 2010 und 2011 wurde auf die Entscheidung 2008 Bezug genommen, die nach allen Erkenntnissen in keiner Weise mit rechtlich richtigem Vorgehen, wie vorher erwähnt, übereinstimmt."

In einem weiteren Schreiben (datiert vom ) wurde Folgendes mitgeteilt:

"Sehr geehrte Frau HR F.,

ich, A.C., als Vertreter von Fr. C. in Sachen AV, betreffend unserer behinderten Tochter E., möchte mich für unser persönliches Gespräch bedanken und auf Grund dessen noch folgendes festhalten.

Sie haben gemeint, dass natürlich ein Urlaub für meine behinderte Tochter nicht von der Allgemeinheit bezahlt werden kann, das ist ja okay, der Urlaub und die Reisekosten in Form von KM-Geld wird ja sowieso von der Mutter bezahlt, es wird ja nur die außerordentliche Belastung geltend gemacht, was natürlich total rechtskonform ist, habe ich doch anzumerken, dass jeder Sozialbezieher, ob Ausländer oder Inländer die Mindestsicherung 14 Mal pro Jahr erhalten, diese knapp unter 800 Euro beträgt und daher hier sehr wohl der Urlaub von der Allgemeinheit bezahlt wird, zählen Behinderte in der Gleichheitsbehandlung weniger?

Laut Sozialamt erhält jeder, der aus Gründen der Arbeitslose oder aus anderen Gründen zu wenig verdient, eine Mindestsicherung, warum nicht E., erhält sie doch nur ein Taschengeld knapp über 50 Euro monatlich, obwohl sie arbeitet und keine Pensionsversicherung hat. Im rechtlich gleichen Fall mit allen anderen würde sie auch diese Mindestsicherung erhalten, würden ihr auch bei Zahlung an die Lebenshilfe 20%, das sind ca. 160,00 Euro pro Monat verbleiben und die Mutter müsste nicht mehr einen Kostenanteil an die Lebenshilfe - 154,00 Euro pro Monat - bezahlen, man danach natürlich Kosten übernehmen könnte, dies aber nur bei GLEICHBEHANDLUING für alle.

Im Gespräch wurde zweimal erwähnt, dass gewisse Kosten auch aus dem Pflegegeld bezahlt werden müssen, ich habe zweimal geantwortet, dass genau dieses an die Lebenshilfe NÖ geht, diese aber trotzdem gewisse Kosten und Aufwendungen nicht übernimmt, Aufstellung wurde Ihnen vorgelegt, der restliche Aufwand stellt natürlich eine außerordentliche Belastung dar.

Ich verweise zusätzlich darauf, dass eine Zahlung - 14 mal - für einen oder eine Sozialhilfeempfänger oder Empfängerin alleine diesen Personen zur freien Verfügung steht, bei der Familienbeihilfe für Behinderte wird darauf hingewiesen, dass diese doch für irgendwelche Aufwendungen verwendet werden soll, Kosten, die bei Nichtbehinderung niemals anfallen würden.

Wie mir aus amtlichen Schreiben vorliegt, stelle ich nunmehr den Antrag, einfach für die gesamte - angeblich schwierige - Vorgangsweise eine gemeinsame Niederschrift als Privatvereinbarung durchzuführen, ist diese doch in meinen mir vorliegenden amtlichen Schreiben genauso gemacht worden und bis zum OGH als rechtskonform bestätigt worden. Ich erwarte mir im Sinne der Öst. Verfassung eine Gleichbehandlung oder eine Erklärung, warum nicht bei jedem gleich vorgegangen wird. Damit erspart man sich den Gang zum UFS, eine weiter Verzögerung und dies genau im Sinne des Rechts."

Schreiben vom :

"....Bezugnehmend auf lhr Schreiben Betr. Arbeitnehmerveranlagung 2012 vom möchte ich wie folgt antworten.

Ich verweise auf die Schreiben an Frau HR F. vom und vom , die AV 2010 und 2011 betreffend und möchte diese als rechtliche Grundlage natürlich auch für 2012 darlegen. Egal ob § 34 EStG oder § 235 BAO, alles rechtskonform ist in diesen Schreiben genannt und daher auch für die AV 2012 rechtsgültig. Kopien dieser Schreiben lege ich diesem bei. Ich liste die von mir eingebrachten und aufgelisteten außergewöhnlichen Belastungen in der Folge auf, möchte aber noch auf einen Teil lhres Schreibens, das mir wie kopiert erscheint, auf Grund der zwei Streifen je Seite, als wäre dieses nicht neu geschrieben, sondern schon einmal doppelt gefaltet worden wäre. Die Mehrheit dieser Einkommenskategorie hat nicht dieselben Ausgaben, wie Binden täglich, Betreuung, Abholung oder Anteil an Lebenshilfe, Freizeitbetreuung für Behinderte, Spitalsbesuche usw. sind keine gemäß § 34 im täglichen Leben typische Erscheinungen und stellen daher auch beim Unterhaltsberechtigten eine außergewöhnliche Belastung dar, benötigt doch eine "normale" Erwachsene keine Binden täglich, Betreuung, Behindertenwohnhaus oder Behindertenwohnhauses, wo leider auch :für Behinderte keine Getränke usw. bezahlt werden. Eine Auflistung der nicht bezahlten Dinge seitens der Lebenshilfe liegt dem Finanzamt auf.

Nun zur Liste der außergewöhnliche Belastungen 2012 und den Begründungen, Unterlagen oder Bemerkungen.

  • PILGRIM, Betreuung für Behinderte - Kosten in Kopie sowie ärztliches Attest liegt bei

  • Urlaub unter Betreuung für Behinderte - Kopie der Rechnung liegt bei. 585,28 / Monat

  • Kosten für Lebenshilfe NÖ 154,00 / Monat - liegt dem Finanzamt vor.

  • Taschengeld, notwendig, muss selbst Kaffee oder ähnliches in der Werkstatt bezahlen

  • Binden -notwendig für TÄGLICHE Verwendung wegen Inkontinenz

  • ca. 100 Tage bei der Mutter - Bestätigung der Lebenshilfe liegt dem FA vor

  • Abholung - laut ärztlichem Attest notwendig - liegt bei

  • Ausflüge, Urlaub, Urlaubskosten - siehe ärztliches Attest bzw. Schreiben, die dem FA gemäß 2010 und 2011 vorliegen

  • Abholung Baden - laut ärztlichem Attest - liegt bei

  • Bekleidung, Putzerei und Friseur ist auch für eine Behinderte notwendig und wird von der Lebenshilfe nicht übernommen

  • Trommeln und Hundetraining für Behinderte gilt als Förderung für Behinderte und stellt eine Notwendigkeit dar

  • Getränke, Toilettenartikel, Wäsche, Zeitschriften und Telefon werden von der Lebenshilfe laut den vorliegenden Schreiben nicht bezahlt und sind daher von der Mutter zu übernehmen.

Ich möchte hier noch auf die fachärztliche Stellungnahme hinweisen, dass es zu einer Verschlechterung des Zustandes der Patientin kommt, wenn all diese vorgenannten Vorgangsweisen nicht eingehalten werden, ist doch nicht in Sinne eines Sozial- und Rechtsstaate oder von Ihnen, oder?

Ich erwarte, dass alle Entscheidungen, die auf Grund aller dieser von mir angeführten Gesetzen basieren, zu Gunsten einer Behinderten erfolgen werden und sie nicht in Nichteinhaltung dieser gesundheitlich geschädigt wird."

Mit Schreiben vom wurde dem Bevollmächtigten der Bw nachstehendes mitgeteilt:

"Sehr geehrter Herr C.

in Ihrer Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 begehren sie Aufwendungen für Ihre behinderte Tochter als außergewöhnliche Belastung für welche von Ihrer Gattin Pflegegeld bezogen wird, es besteht auch Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2.Die Ausgaben sind folgende:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2010
2011
Pilgrim-Betreuung für Behinderte bei Veranstaltungen
220,80
218,17
Kosten für Lebenshilfe NÖ 154,00/Monat
1.848,00
1.848,00
Kosten für Forschungen Gesundheit
2.000,00
2.000,00
Taschengeld 100,00/Monat
1.200,00
1.200,00
Binden/tägliche notwendige Verwendung 5,50 / Woche
301,60
301,60
Ca. 105 Tage jährlich bei mir 12.-- / Tag
1.260,00
1.260,00
Ausflüge mit Daniela Km-Geld, ca. 3000 km / Jahr
1.260,00
1.302,00
Urlaub Km-Geld
882,00
840,00
Urlaubskosten
700,00
750,00
Bekleidung pro Jahr
550,00
650,00
Putzerei pro Jahr
90,00
110,00
Friseur pro Jahr
300,00
320,00
Trommeln für Behinderte
300,00
300,00
Hundetraining für Behinderte pro Jahr
170,00
180,00
Getränke für Behindertenwerkstätte ca. 4,00 / Woche
200,00
210,00
Toilettenpapier, Creme, Seife pro Jahr
170,00
175,00
Wäschewaschen und Trocknen 10,00 / Woche
520,00
520,00
Zeitschriften 3,50 / Woche
182,00
182,00
Telefon notwendig ca. 25,00 / Monat
300,00
300,00
Abholung H. - B. u. retour 30x á 200 km á 42 Cent
2.520,00
GESAMTAUFWAND
12.454,40
15.186,77

Von den o.a. Kosten sind die Kosten der gewöhnlichen Lebensführung auszuscheiden. Wie auch der UFS ausführt, sind allgemeine Kosten der Lebensführung nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Diese Kosten werden durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Außerdem steht noch der Kinderfreibetrag gem. § 106a EStG 1988 zu.

Folgende Kosten sind daher nicht zu berücksichtigen:

  • Taschengeld für die Tochter, die im Übrigen auch ein Taschengeld für die Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte erhält.

  • Pauschal geltend gemachte Kosten für die Betreuung zu Hause mit € 12,00 pro Tag. Hierfür steht gem. § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen ein Betrag von täglich € 8,73 zu, der im Falle eines Pflegegeldüberhangs um Pflegegeld zu kürzen ist.

  • Geschätzte Kosten für Ausflüge mit der Tochter

  • Kosten für Urlaube. Daran ändert auch die Feststellung des Facharztes für Psychiatrie nichts, dass solche therapeutisch wertvoll sind

  • Kosten für Bekleidung und Reinigung der Bekleidung

  • Friseurkosten

  • Geschätzte Kosten für Getränke in der Behindertenwerkstätte

  • Kosten für Toilettenpapier, Cremes, Seife etc.

  • Geschätzte Kosten für Wäschewaschen und Trocknen

  • Kosten für Zeitschriften

  • Geschätzte Kosten für Telefonate

Die Kosten für die Betreuung bei Veranstaltungen durch den Anbieter PILGRIM im Ausmaß von je 215,00 Euro für die Jahre 2010 und 2011 wurden nachgewiesen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es sich um pflegebedingte Kosten handelt, die unter Anrechnung des Pflegegelds absetzbar sind.

Kosten für Binden:Es handelt sich um pflegebedingte Kosten, die um Pflegegeld zu kürzen sind. Die Kosten sind grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. In Anbetracht der Höhe bestehen keine Bedenken, diese Kosten für die Kalenderjahre 2010 und 2011 auch ohne Belegvorlage anzuerkennen.

Kosten iZm. mit "Trommeln für Behinderte" und "Hundetraining für Behinderte":Wenn die therapeutische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann und die Kosten mit Belegen nachgewiesen werden, sind diese zu berücksichtigen.

Die Spenden an eine im Ausland befindliche Einrichtung, die sich mit der Zellforschung für das Gehirn beschäftigt, stellen keine absetzbare außergewöhnliche Belastung dar. Würde es sich um begünstige Spenden handeln, wären diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Kosten für den Transport des Kindes zwischen der Wohngruppe in B. und dem Wohnort der Mutter:Diese Kosten sind unter Anrechnung des Pflegegelds (es handelt sich nicht um Fahrten zur Behindertenschule oder Behindertenwerkstätte) absetzbar. Sollten für die Fahrten zwischen der Wohngruppe in B. und der Behindertenwerkstätte in A. Kosten anfallen, sind diese auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom , 2007/15/03091 ohne Kürzung um Pflegegeld zu berücksichtigen. Etwaige Ersatzleistungen für diese Fahrten (z.B. Heimfahrtbeihilfe, Zuschüsse zum Behindertentransport etc.) sind jedoch in Abzug zu bringen.Dies gilt auch dann, wenn die Fahrten zwischen Wohngruppe und Behindertenwerkstätte stattfinden.

Für künftige Jahre wird auf die Notwendigkeit zur Führung eines Fahrtenbuches verwiesen.

Kosten für die Lebenshilfe:Diese wurden bisher mit € 154,00 monatlich beantragt und offensichtlich wegen des Bezugs von Pflegegeld nicht berücksichtigt.Soweit diese Kosten die Unterbringung in der Wohngruppe (mit Anrechnung Pflegegeld) oder die Behindertenwerkstätte (ohne Anrechnung Pflegegeld) betreffen, sind diese absetzbar.

Sollten die Monatsbeträge iHv. € 154,00 lediglich jenen Teil darstellen, der zusätzlich zu jenem Betrag bezahlt wird, der durch das Pflegegeld bereits abgedeckt ist (Direktzahlung an die Lebenshilfe), ist zuerst der Gesamtbetrag zu ermitteln und von diesem das Pflegegeld in Abzug zu bringen (soweit eine Anrechnung vorgesehen ist), Der Einbehalt des Pflegegeldes durch den Heimbetreiber ist lediglich als verkürzter Zahlungsweg zu sehen und darf nicht zu einem anderen steuerlichen Ergebnis führen als bei einer Vollzahlung und Auszahlung des Pflegegelds an die behinderte Person.

Zusammenfassung:Der Nachweis der therapeutischen Notwendigkeit bezüglich der Aufwendungen "Trommeln für Behinderte" und "Hundetraining für Behinderte" ist zu erbringen. Zahlungsnachweise sind ebenfalls vorzulegen. Bezüglich der Transportkosten ist eine Aufstellung der Fahrten nach Jahren getrennt vorzulegen.Eine Trennung in Fahrtkosten für Fahrten zum Wohnort und für Fahrten zur Behindertenwerkstätte (wenn dafür gesonderte Kosten verrechnet werden) ist vorzunehmen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Führung eines Fahrtenbuches notwendig ist. Die Kosten für die Lebenshilfe sind in voller Höhe bekanntzugeben damit eine korrekte Berechnung und Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung möglich ist.

Zur Vorlage der Unterlagen darf der vorgemerkt werden.

Mit Schreiben vom (persönlich überreicht) nahm der Bevollmächtigte dazu wie folgt Stellung:

"Ich, A.C. , als Vertreter für Fr. Bw. möchte für die Arbeitnehmerveranlagungen 2010 und 2011 folgendes festhalten.

Es ist schon schlimm genug, ein behindertes Kind zu haben, ich verstehe daher nicht, dass von den Behörden mit allen Mitteln gegen eine Behinderte gearbeitet wird auch unter Nichtanwendung bzw. Nichtbeachtung von Gesetzen. Damit wird zu Lasten der Behinderten verzögert, die 10-12 Tabletten nehmen muss und daher jede Förderung und Behandlung braucht, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern oder vorläufig wenigstens beizubehalten. Alle Aktivitäten dafür stehen ihr nach Artikel 25 der UNO-Resolution zu, diese wurde bereits 2008 von der Rep. Öst. ratifiziert. Jede Missachtung dieser Resolution und verschiedener Gesetze würde ihre Lebenserwartung, die Verantwortung liegt beim Entscheidungsträger, der hier nicht rechtskonform handelt.

Gleichheit und Gleichbehandlung laut Öst. Verfassung. JEDER erhält eine Mindestsicherung, woraus Zahlungen getätigt werden können - die sonst die Mutter zu zahlen hat - übrigens 14 x, so dass jeder, außer einer Behinderten, auf Urlaub fahren kann, wobei auch dieses einer Behinderten zusteht, laut Art. 30 e der UNO-Resolution. So hat wieder die Mutter zu zahlen - dies soll keine außergewöhnliche Belastung sein?

Dazu ist zu bemerken, dass das Pflegegeld an die Lebenshilfe geht, trotzdem werden, wie bereits vorgelegt, viele Dinge von der Lebenshilfe nicht bezahlt. Ich möchte hierbei gleich feststellen, dass Kosten der gewöhnlichen Lebensführung nicht auszuscheiden sind, habe ich doch bereits ausgeführt, wofür FBH, die gesamt übrigens nur ca. ein Drittel der Mindestsicherung ausmacht, verwendet wird, steht diese doch der Behinderten zu und ist - ohne Mindestsicherung, daher ohne Geld - nicht für Toilettenpapier oder ähnliches zu verwenden. Die Kosten für Forschungen Gesundheit sind keine Spenden, lege ich nochmals zwei Kopien bei, sondern bitte genau zu lesen, Vorauszahlungen für künftige Heilungen, die später finanziell nicht zu leisten wären, auch Übertragung durch Quantengenerator von Medikamenten, um Nebenwirkungen dieser zu vermeiden.

Bevor ich im Einzelnen auf einige Punkte eingehe, möchte ich nochmals festhalten, dass auf Grund der vorliegenden amtlichen Schreiben, bestätigt durch Gerichte als rechtskonform, z.B. eine Privatvereinbarung rechtlich richtig wäre, wird von Ihnen aber nicht angewandt. Desgleichen werden auch seitens UPS die Bestimmungen des § 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988 zur Anwendung gebracht. Diese treffen ja bei genauer Betrachtung genau auf alle Ausführungen bzw. vorgelegten Kosten zu, wobei hier festzuhalten ist, dass in früheren Jahren Bescheide der Arbeitnehmerveranlagung, basierend genau auf diesem §, als amtliche Schreiben zu sehen sind und die Entscheidungen rechtens sind, übrigens unter Anerkennung von URLAUB, KM-Geld ohne Fahrtenbuch, Betreuung usw., so dass jetzige Entscheidungen Gesetzen widersprechen, liegt doch JEDEM amtlichen Schreiben ein Gesetz zugrunde.

Taschengeld: dieses tolle Taschengeld von unter 2 Euro pro Tag - dafür arbeitet sie ohne Pensionsversicherung jeden Tag - dient im Wohnhaus für gemeinsame Aktivitäten wie Ausflügen, Kaffeehaus usw., die auch von der Lebenshilfe nicht bezahlt werden.Taschengeld von der Mutter ist daher notwendig, wird sie ja gerade nur verpflegt, um Obst, Süßigkeiten oder andere Getränke als Wasser im Wohnhaus kaufen zu können.

Urlaube und Ausflüge: muss gesetzlich vorgesehen sein, wurde früher nach § 34 EStG 1988 anerkannt.

Kosten für Betreuung zu Hause, okay muss man auf täglich 8,73 Euro senken, Pflegegeld geht wie gesagt an Lebenshilfe. Getränke in der Werkstatt: 1 Flasche Mineralwasser täglich, bekommt sonst nur Wasser.

Bekleidung, Reinigung, Friseur: woher. ev. aus Altkleidersammlung? bekommt nichts davon von der Lebenshilfe, desgleichen gilt für Toilettenpapier, Cremes, Seifen usw., muss sie alle selbst kaufen, Wäsche waschen und Trocknen: nach Versuchen, das in der Lebenshilfe zu machen, musste das von der Mutter übernommen werden, da in kürzester Zeit vieles kaputt war durch Fehlbehandlung. Zeitschriften: 1 in der Woche, ist doch auch für eine Behinderte ohne Einkommen möglich.

Telefon: bis zu 10 Anrufen von E. bei der Mutter, was ihr Sicherheit gibt, was wiederum für ihren Gesundheitszustand notwendig ist.

Von 1999 bis 2006 hat E. im SOS Kinderdorf als Küchenhilfe gearbeitet, was möglich war, da SOS Kinderdorf und NÖ. Landesregierung je 50% ihres Lohnes zahlten, um ihr eine Beschäftigung zu geben, ihre Krankheit verschlechterte sich aber, lange Spitalsaufenthalte und danach Lebenshilfe, seither kein Geld und Übernahme sämtlicher Kosten durch die Mutter.

Kosten für Trommeln für Behinderte bzw. Hundetraining für Behinderte. Die Notwendigkeit besteht darin, dass eine Aufgabe, die nach "Prüfungen, z.B. mit geschulten Hunden, Pokale und Ehrungen vorsieht, dem Gesundheitszustand hilft. Rechnungen gibt es nicht, dies machen Leute ehrenamtlich, es sind nur die Kosten für Transport Behinderter bzw. für Transport der Hunde zu ersetzen. Transportkosten zwischen Wohnhaus und Wohnort der Mutter: nochmals ist zu bemerken, dass Pflegegeld an Lebenshilfe geht.

Fahrtenbuch:

1. es gibt keine Verpflichtung für Private2. in früheren Arbeitnehmerveranlagungen nicht verlangt, also sichtlich kein Gesetz3. Fahrtenbuch auch unmöglich, da nach Verfügbarkeit E. mit verschiedenen Autos abgeholt wird, auch mit Autos von Tochter oder Schwiegersohn usw.Angaben über KM sind klar ersichtlich: aus Entfernung und Bestätigung der Lebenshilfe

Kosten für Lebenshilfe 154,00 Euro monatlich, dies sind Kosten für die Unterbringung in der Wohngruppe und in der Behindertenwerkstätte, Pflegegeld geht schon vorher an Lebenshilfe und hat mit diesen Kosten nichts zu tun. Nachweis wurde vorgelegt, wird an die BH B. bezahlt. Hundetraining und Trommeln wird vom Wohnhaus für mehrere organisiert."

ERGÄNZUNG:

"Ergänzend zu den beiden vorangegangenen Seiten möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass auch bei den ersten, danach von mir angefochtenen, Bescheiden Gesetze, die auf Grund mir vorliegenden amtlichen Schreiben bestehen, nicht zur Anwendung gekommen sind. Da alle diese Schreiben bis zum OGH als rechtskonform bestätigt wurden, gehe ich davon aus, dass Ihnen all dies bekannt sein muss und auch zur Anwendung kommen muss, da eine Nichtanwendung und Nichteinhaltung von Gesetzen - vorsätzlich - um für sich oder Dritte Vorteile zu erzielen, strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach Gesprächen mit Richtern bereite ich jetzt Termine mit der Staatsanwaltschaft und dem Gerichtshof für Menschenrechte vor, um rechtskonformes Vorgehen der Finanz zu überprüfen.

Daher möchte ich nochmals auf Forschungen eingehen, lege 2 Kopien bei, nirgends ist die von Ihnen erwähnte "SPENDE" herauszulesen, also von Ihnen falsch interpretiert.

Thema Urlaub: von Ihnen wurde angeführt, dass ein Facharzt festgestellt hat, dass dies therapeutisch "wertvoll" ist. Wo haben Sie denn dies gelesen? Heißt es doch in dem Ihnen vorliegenden Schreiben des Facharztes, dass Urlaube NOTWENDIG sind und daher eine ärztliche und gesundheitliche Notwendigkeit gegeben ist, die auf die Behinderung zurückzuführen ist."

Mit Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 jeweils datiert vom wurden "tatsächliche Kosten aus der Behinderung eines Kindes" in Höhe von € 198,28 (im Jahr 2010) und € 590,70 (im Jahr 2011) anerkannt. Begründend wurde jeweils ausgeführt:

"Da keine Unterlagen zur Beurteilung der Aufwendungen vorgelegt worden sind, wurden lediglich die Kosten für Pilgrim und der Aufwand für Binden zusätzlich zu den schon bisher anerkannten Aufwendungen berücksichtigt."

Mit Eingabe vom (persönlich überreicht) erhob der Bevollmächtigte der Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt:

"Im Bescheid 2010 wurden laut Begründung die Kosten für Pilgrim und Binden berücksichtigt, dies mit Euro 198,28, wobei laut AV-Erklärung diese Kosten Euro 522,40 betragen.

Speziell interessant ist Ihre Begründung, es wurden keine Unterlagen zur Beurteilung der Unterlagen vorgelegt. Wie bezeichnen Sie die Vorlage von der Bestätigung der BH B. , dass monatlich Euro 154,00 zusätzlich zu dem Pflegegeld bezahlt werden muss, wie die Bestätigung der Lebenshilfe B., wann und wie oft E. angeholt wird und die Fahrtkosten damit anfallen. Hier ist im Gegensatz zu einer Vorhaltung Ihrerseits zu sagen, dass ein Fahrtenbuch nicht geführt werden muss, lediglich Ihnen der Beweis der Fahrten und des damit verbundenen Kilometergeldes bekannt gegeben werden muss. Dies ist übrigens das Ergebnis eines langen Gespräches mit dem Finanzministeriums, wo mir auch bestätigt wurde, dass das Schreiben von Dr. G., das Ihnen auch vorliegt, eine VERORDNUNG darstellt und keine Empfehlung, wie auch von Ihnen schriftlich festgehalten. Es besteht daher die Notwendigkeit, alle diese genannten Punkte einzuhalten, die dadurch natürlich Kosten verursachen und diese eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Der Vorwurf, dass keine Unterlagen vorliegen, stellt doch nur eine Schikane dar, wobei versucht wird, auf Kosten einer Behinderten ein rechtskonformes Vorgehen hinauszuzögern.

Ich möchte hier, wie schon früher, festhalten, dass es den § 34 Abs. 2 EStG 1988 gibt, der festhält, dass eine Belastung außergewöhnlich sein muss und zwangsläufig erwachsen muss, sie muss weiters die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dies stimmt in allen von mir angeführten notwendigen Zahlungen mit diesem § 34 überein, wobei noch festzuhalten ist, dass eine Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichten gleicher Einkommensverhältnisse erwächst oder erwachsen muss. All dies trifft rechtlich auf alle angeführten Kosten zu, ich erwarte mir auf Grund Ihrer Bescheide den Beweis, welche Kosten nicht diesem § 34 unterliegen. Aber Gesetze einzuhalten sind ja sowieso nicht in Ihrem Sinne, sind doch diverse Schreiben an Frau HR F. gesendet worden, wobei ein Stellungnahme auf die einzelnen Punkte bzw. Vorhaltungen nicht erfolgte, war wahrscheinlich eine Behinderte nicht wert.

Desgleichen werden auch die Artikel der UNO-Resolution weder angewendet noch sind diese bekannt, wurde diese UNO-Resolution doch bereits 2008 von der Republik Österreich ratifiziert und ist in Rechtskraft erwachsen. Ich habe mich bereits mit den entsprechenden Personen in Verbindung gesetzt, eine Beschwerde bei der UNO wird folgen.

Weiters halte ich nochmals fest, dass die Grundlage Ihrer Bescheide das EStG 1988 ist und daher viele vorangegangene Bescheide zur Arbeitnehmerveranlagung ergangen sind, diese auf Grund der Österr. Verfassung ein amtliches Schreiben darstellen und Gesetze zugrunde liegen haben MÜSSEN. Eine Anwendung oder Einhaltung dieser Gesetze passiert von Ihrer Seite nicht, wurden doch z.B. Kosten für Urlaube als außergewöhnliche Belastung angesehen oder FBH nicht gegen andere Kosten wie auch Fahrtkosten gegengerechnet. Ich verlange in jedem Punkt die Einhaltung und die Anwendung all dieser Gesetze.

Weiters habe ich bereits schriftlich festgehalten, dass mir amtliche Schreiben vorliegen, die von der Finanzprokuratur und von den Gerichten bis zum OGH als rechtskonform bezeichnet wurden. Es liegen also laut Österr. Verfassung Gesetze zugrunde, die Sie auch nicht anwenden, wie z.B. Privatvereinbarung, Streichung der offenen Forderungen gemäß § 235 BAO und vieles mehr. Ich setze doch voraus, dass Sie alle Gesetze kennen, die den mir vorliegenden amtlichen Schreiben zugrunde liegen und diese auch anwenden. Eine Nichtanwendung oder Einhaltung von Gesetzen - vorsätzlich - um für sich oder Dritte rechtswidrige Vorteile zu bekommen ist strafrechtlich verfolgbar.

Ich erwarte von Ihrer Seite die komplette Einhaltung und Anwendung aller Gesetze, denn anderenfalls stellt Ihre Vorgangsweise eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit einer Behinderten dar und ich müsste weitere rechtliche Schritte unternehmen, ich merke mir jetzt eine Frist von vier Wochen vor, um Ihrerseits das Vorgenannte zu beantworten.

Ergänzungen zu dieser Berufung sind möglich, folgen doch meinerseits noch Termine bei der Staatsanwaltschaft sowie beim Internationalen Gericht für Menschenrechte."

ERGÄNZUNG

"Ergänzend zu den beiden vorangegangenen Seiten möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass auch bei den ersten, danach von mir angefochtenen, Bescheiden Gesetze, die auf Grund mir vorliegenden amtlichen Schreiben bestehen, nicht zur Anwendung gekommen sind. Da alle diese Schreiben bis zum OGH als rechtskonform bestätigt wurden, gehe ich davon aus, dass Ihnen all dies bekannt sein muss und auch zur Anwendung kommen muss, da eine Nichtanwendung und Nichteinhaltung von Gesetzen - vorsätzlich - um für sich oder Dritte Vorteile zu erzielen, strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach Gesprächen mit Richtern bereite ich jetzt Termine mit der Staatsanwaltschaft und dem Gerichtshof für Menschenrechte vor, um rechtskonformes Vorgehen der Finanz zu überprüfen.

Daher möchte ich nochmals auf Forschungen eingehen, lege 2 Kopien bei, nirgends ist die von Ihnen erwähnte "SPENDE" herauszulesen, also von Ihnen falsch interpretiert.

Thema Urlaub: von Ihnen wurde angeführt, dass ein Facharzt festgestellt hat, dass dies therapeutisch "wertvoll" ist. Wo haben Sie denn dies gelesen? Heißt es doch in dem Ihnen vorliegenden Schreiben des Facharztes, dass Urlaube NOTWENDIG sind und daher eine ärztliche und gesundheitliche Notwendigkeit gegeben ist, die auf die Behinderung zurückzuführen ist."

Mit Bericht vom (eingelangt beim UFS am ) legte das Finanzamt die oa Berufung (datiert vom ) ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde mit Schreiben vom ein Auskunftsersuchen gem. § 158 BAO an die Bezirkshauptmannschaft B. gestellt, in welchem um Auskunft ersucht wurde, für welche Leistungen die Bw für ihre Tochter einen Kostenbeitrag in Höhe von € 154,00 zu leisten habe und wie hoch der Jahresgesamtbeitrag in den Jahren 2010 und 2011 gewesen ist.

Mit Schreiben vom wurde mitgeteilt, dass die Bw aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet wurde einen Kostenbeitrag von € 154,00 monatlich zu leisten, da die Tochter der Bw im Wohnhaus der Lebenshilfe NÖ B. stationär untergebracht ist. Weiters wurde bestätigt, dass die Bw deshalb einen Gesamtkostenbeitrag für 2010 und für 2011 jeweils in Höhe von € 1.848,00 geleistet hat. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B. vom .

Ebenso wurde mit Schreiben vom ein Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO an die Lebenshilfegruppe B. gestellt. Darin wurde um nachstehende Auskunft ersucht:

"Wo finden die Therapien für "Hundetraining für Behinderte" und "Trommeln für Behinderte" statt?

Werden diese nur für E. durchgeführt oder nehmen auch andere Behinderte dran teil?

Wer trägt dafür die Kosten?

Fallen in diesem Zusammenhang Transportkosten an? Wenn ja, wer trägt diese Kosten?

Wurden diese Therapien ärztlich verordnet?

Von wem werden diese Kurse abgehalten?

Mit E-mail vom wurde mitgeteilt, dass das Hundetraining in K. stattfindet und pro Semester 25 € kostet. Diese Kosten werden von Frau E. selbst getragen.

Dieser Sport wird von einem Verein veranstaltet bei welchem mehrere Klienten teilnehmen und der Transport auf Kosten der Lebenshilfe durchgeführt wird.

Das "Trommeln" wird ebenfalls von einem Verein, für mehrere Klienten, abgehalten. Auch hier wird der Transport über die Lebenshilfe finanziert.

Die Trommelstunden finden ca 1x wöchentlich statt. Frau E. nimmt unregelmäßig teil und bezahlt hierfür € 6,--pro Stunde.

Beide Veranstaltungen sind privat und ärztlich nicht verordnet.

2. Einkommensteuer für das Jahr 2012:

In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Bevollmächtigte der Bw einen Gesamtaufwand in Höhe von € 13.958,28 als außergewöhnliche Belastung geltend. Zudem legte der Bw diverse Schreiben bei und wiederholte darin im Wesentlichen die bereits in den Jahren 2010 und 2011 vorgebrachten Argumente.

Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 wurden tatsächliche Kosten aus der Behinderung eines Kindes in Höhe von € 3.443,60 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erledigung analog zu den Vorjahren erfolgt sei. Es seien daher die Kosten für Pilgrim, Kosten der Lebenshilfe, Binden, Kilometergeld für die Abholungen am Wochenende und die Kilometergelder für die Spitalsbesuche anerkannt worden. Von diesem Betrag sei das Pflegegeld in Abzug gebracht worden.

Mit Eingabe vom erhob der Bevollmächtige der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt:

"Ich nehme Bezug auf den Bescheid vom und halte als erstes fest, dass sich dieser auf ??? analoge Bescheide aus den Jahren 2010 und 2011??? bezieht. Für mich nicht ersichtlich oder nicht nachvollziehbar, sind doch in diesen Bescheiden keine Kosten für Lebenshilfe oder Kilometergeld abgezogen worden.

Weiters ist festzuhalten, dass Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt wurde, dass das Pflegegeld dem Wohnhaus B. bzw der NÖ Landesregierung überwiesen wird, lediglich ein kleiner Anteil, auf Grund von zeitlich begrenzten Aufenthalten bei der Mutter, dieser zugesprochen wird, das sind monatlich Euro 44,30. Daher ist der Abzug des gesamten Pflegegeldes wider besseren Wissens von Ihnen rechtswidrig. Ich nehme doch an, dass meine Schreiben auch gelesen werden und dementsprechend agiert wird.

Weiters weise ich nochmals auf meine diversen Eingaben hin, wie UNO-Resolution für Behinderte, ratifiziert 2008, Kosten für zB Urlaub, bereits anerkannt in früheren AV, diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen und haben daher laut Österreichsicher Verfassung Rechtsgültigkeit, sämtliche sind daher für alle weiteren AVs Gesetz, Zuwiderhandeln sehe ich als rechtswidriges Vorgehen an.

Weiters halte ich fest - wie bereits in früheren Eingaben von mir angeführt - gemäß § 34 EStG Kosten für eine Behinderte anerkannt werden müssen, stellen diese doch eine höhere Belastung für den Steuerpflichtigen dar, als für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Erwarte von Ihnen natürlich die Einhaltung genau dieser § 34.

Weiters halte ich - Sie haben diesbezügliche Informationen bereits - fest, dass ich verlange, dass Sie in jeder Form GESETZE einhalten oder auch anwenden, egal ob Sie diese kennen oder auch nicht. Liegen diese amtliche Schreiben mit dahinterliegenden Gesetzen, bestätigt durch Gerichte bzw der Finanzprokuratur, vor, Nichtanwendung oder Nichteinhaltung von Gesetzen ist rechtswidrig, daher ist zB eine Privatvereinbarung zwischen Bürger und Behörde rechtskonform.

In Erwartung Ihres rechtskonformen Vorgehens ohne weitere Verzögerung der Rechte einer Behinderten, die darunter leiden müsste, verbleibe ich..."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die infolge eines temporalen organischen Psychosyndroms behinderte Tochter der Bw besucht den Tagesbereich der Behindertenwerkstätte A. der Lebenshilfe NÖ und ist im Wohnbereich der Wohngruppe B. der Lebenshilfe NÖ in B. untergebracht. Sie hat einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufe zwei. Der Bw selbst wird die erhöhte Familienbeihilfe für ihre zu 50% behinderte Tochter gewährt.

Für die Unterbringung in der Wohngruppe hat die Bw in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von € 1.848,-- bezahlt.

Als strittig stellt sich die steuerrechtliche Beurteilung der unter der Pos. 1 bis Pos. 22 angeführten Aufwendungen dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2010
2011
2012
Pos.1
Pilgrim-Betreuung für Behinderte bei Veranstaltungen
220,80
218,17
568,00
Pos.2
Kosten für Lebenshilfe NÖ 154,00/Monat
1.848,00
1.848,00
1.848,00
Pos.3
Kosten für Forschungen Gesundheit
2.000,00
2.000,00
----
Pos.4
Taschengeld 100,00/Monat
1.200,00
1.200,00
1.200,00
Pos.5
Binden/tägliche notwendige Verwendung 5,50 / Woche
301,60
301,60
312,00
Pos.6
Ca. 105 Tge. jährlich bei mir 12.-- / Tg; 2012: 100 Tge. 13,00
1.260,00
1.260,00
1.300,00
Pos.7
Ausflüge mit Daniela Km-Geld, ca. 3000 km / Jahr
1.260,00
1.302,00
924,00
Pos.8
Urlaub Km-Geld
882,00
840,00
651,00
Pos.9
Urlaubskosten
700,00
750,00
500,00
Pos.10
Bekleidung pro Jahr
550,00
650,00
600,00
Pos.11
Putzerei pro Jahr
90,00
110,00
80,00
Pos.12
Friseur pro Jahr
300,00
320,00
250,00
Pos.13
Trommeln für Behinderte
300,00
300,00
300,00
Pos.14
Hundetraining für Behinderte pro Jahr
170,00
180,00
170,00
Pos.15
Getränke für Behindertenwerkstätte ca. 4,00 / Woche
200,00
210,00
180,00
Pos.16
Toilettenpapier, Creme, Seife pro Jahr
170,00
175,00
179,00
Pos.17
Wäschewaschen und Trocknen 10,00 / Woche
520,00
520,00
520,00
Pos.18
Zeitschriften 3,50 / Woche
182,00
182,00
182,00
Pos.19
Telefon notwendig ca. 25,00 / Monat
300,00
300,00
300,00
Pos.20
Abholung H. - B. u. retour 30x á 200 km á 0,42 Cent
---
2.520,00
2.016,00
Pos.21
Spitalsaufenthalt B. 31 Tage tägliche Besuche
1.302,00
Pos.22
4 Tage Urlaub Behindertenwerkstätte BBBBBbebehinBehindertenwerkstätte
585,28
GESAMTAUFWAND
12.454,40
15.186,77
13.958,28

Rechtliche Ausführungen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),

Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG bedeutet außergewöhnlich, dass dem Steuerpflichtigen eine höhere Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen muss.

Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw "gewöhnliche" Belastung handeln darf.

Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Liegt eine Ausgabe in einer bestimmten Einkommenskategorie an sich im Bereich der normalen Lebensführung, liegt auch dann keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn tatsächlich nicht die Mehrheit dieser Einkommenskategorie dieselben Ausgaben tätigt (Hofstätter/Reichel, EStG -Kommentar, § 34 Abs. 2 bis 5, Tz 2 sowie die dort zitierte Judikatur).

Mit anderen Worten erfordert dieses Tatbestandsmerkmal, dass es sich um Aufwendungen handeln muss, die in den besonderen Verhältnissen des Einzelnen oder wenigsten einer kleinen Mehrheit von Steuerpflichtigen begründet sind. Somit können Ereignisse, die bei der überwiegenden Mehrheit der in gleichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen eintreten, nicht gemäß § 34 berücksichtigt werden. Es darf sich auch nicht um eine im täglichen Leben typische Erscheinung handeln.

Nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind beim Verpflichteten berücksichtigungsfähig.

Laut § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht ().

Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34 Abs. 6 EStG 1988 einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Es sind dies ua Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs 4 des FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegegeldzulage oder Blindenzulage) erhält, soweit sie jeweils die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Die zu dieser gesetzlichen Regelung ergangenen Verordnung (VO) über außergewöhnliche Belastungen idF BGBL II 2001/416 normiert in § 5 Abs. 1, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 € vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleitungen zu berücksichtigen sind.

Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich dieser Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (§ 5 Abs. 2 VO). Nach einer Entscheidung des -F/06 gilt dies auch für die Unterbringung in einem Heim für betreutes Wohnen.

Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 VO).

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen (§ 4 VO), wobei diese Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 3 VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen sind.

Ad Pos.1. Kosten für Pilgrim - Betreuung für Behinderte bei Veranstaltungen:

Die Kosten für die Betreuung bei Veranstaltungen durch den Anbieter PILGRIM im Ausmaß von je € 215,00 für die Jahre 2010 und 2011 wurden nachgewiesen. Ebenso die Kosten für das Jahr 2012 in Höhe von € 568,00.

Nach Ansicht des UFS und auch des Finanzamtes ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um pflegebedingte Kosten handelt, die unter Anrechnung des Pflegegeldes (soweit es der Unterhaltsberechtigten zur Verfügung steht zB: Taschengeld) absetzbar sind.

Ad. Pos. 2 Kosten der Lebenshilfe NÖ € 154,-- pro Monat (Jahresbetrag € 1.848,--) für die Jahre 2010 bis 2012:

Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. (vom ) hat das Land Niederösterreich der Tochter der Bw Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen bewilligt und bezahlt die Kosten für den Aufenthalt im Wohnhaus der Lebenshilfe in B.. Die Bw ist aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet für ihre Tochter zu den Kosten der Sozialhilfe einen Kostenbeitrag von € 154,00 monatlich zu leisten. Die Kosten für die Wohngruppe in B. sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, jedoch um das Pflegegeld zu kürzen.

Ad. Pos. 4.(Taschengeld), Pos. 7.-12 (Ausflüge, Urlaubskosten, Bekleidung, Putzerei, Friseur), Pos.15-19 (Getränke, Toilettenpapier, Creme, Seife, Wäsche waschen und trocknen, Zeitschriften, Telefon):

Für Unterhaltsleistungen an Kinder gilt nach § 34 Abs. 7 Z1 und 4 EStG folgendes:

Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a und c EStG abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden. Die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellen die unter den Positionen 4, 7-12 und 15-19 dargestellten Aufwände Kosten des laufenden Unterhaltes und der Lebensführung dar. In Taschengeld, Urlaubsaufwänden, Ausgaben für körperliche Hygiene und Kleidung für das unterhaltsberichtigte Kind ist nach der allgemeinen und täglichen Lebenserfahrung keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 EStG zu erblicken, zumal diese Ausgaben in der normalen Lebensführung begründet sind und typischerweise wiederkehrende Kosten der Lebenserhaltung darstellen.

Der Wortlaut des § 34 Abs 7 schließt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Aufwendungen für den laufenden Unterhalt eines Kindes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (; , 94/15/0028). Die Berücksichtigung des laufenden Unterhaltes ist daher nicht möglich. Diese Aufwendungen sind mit der erhöhten Familienbeihilfe und dem Kinderfreibetrag abgegolten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist in der Nichtberücksichtigung dieser Aufwände nicht zu erblicken.

Ad. Pos. 5 Binden für die Jahre 2010 und 2011 jeweils in Höhe von € 301,60 und 2012 in Höhe von € 312,00

Dabei handelt es sich um pflegebedingte Kosten, die um Pflegegeld zu kürzen sind. Diese Kosten sind grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sowie des Finanzamtes bestehen jedoch in Anbetracht der Höhe keine Bedenken diese Kosten für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 auch ohne Belegvorlage anzuerkennen.

Ad. Pos. 3 Kosten für Forschungen Gesundheit 2010 und 2011 jeweils in Höhe von € 2.000,00:

Nach der Rechtsprechung des OGH sind vom Begriff der Heilbehandlung alle Behandlungen erfasst, die einem diagnostischen, therapeutischen, prophylaktischen oder schmerzlindernden Zweck dienen (). Dieser Begriff erfasst alle Behandlungen am Patienten, die aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen werden, um dessen, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Dabei muss es sich um Maßnahmen handeln, die entweder von einem Arzt selbst vorgenommen werden oder nach ärztlicher Anordnung durchgeführt werden (vgl. Mag. Jur. Marieluise Palzer, Die Patientenverfügung, Ein Rechtsvergleich Österreich-England). Stark vereinfacht ausgedrückt ist eine Heilbehandlung somit die Behandlung des Patienten nach den gängigen und der Erfahrung nach wirksamen Methoden.

In diesem Sinne normiert auch § 4 der Verordnung zu §§ 34 und 35 EStG als Kosten der Heilbehandlung Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnetet Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Jene unter Position 3 angeführten Aufwände stellen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates schon ihrer Bezeichnung nach keine Kosten einer Heilbehandlung dar. Vielmehr handelt es sich bei den von der Bw aufgewendeten Beträgen um Zuwendungen an ein Forschungszentrum in der M..

Laut dem ha vorliegenden ohne Datumsangabe bzw Unterschrift versehenen Schreiben wird für 2010 die Zahlung von € 2.000,-- bestätigt und für das Jahr 2011 € 2.000,-- als Teilnahme an den immensen Kosten für die Zellforschung für das Gehirn bzw die im Probestadium befindliche Forschung zur Übertragung von Medikamenten mit Quantengenerator angegeben.

Dass es sich bei diesen Zuwendungen nicht um Kosten einer Heilbehandlung im oben angeführten Sinn handelt, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates offensichtlich, weil die Kosten einer steuerlich zu berücksichtigenden Heilbehandlung eine ärztliche Anordnung voraussetzen. Auch kann eine Zwangsläufigkeit dieser Aufwände im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht erkannt werden.

Ad. Pos. 6 Verpflegungsmehraufwendungen (Aufenthalt der Tochter im Haushalt der Mutter):

Gemäß § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen steht ein monatlicher Pauschbetrag von € 262 für Verpflegungsmehraufwendungen des Stpfl. für unterhaltsberechtigte Personen für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird zu. Für die Tage an denen sich die Tochter der Bw im Haushalt der Mutter aufhält steht ihr dieser Pauschbetrag aliquot (Tagessatz € 8,73) zu. Laut Angaben der Bw hat sich die Tochter in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 105 Tage und im Jahr 2012 100 Tage in ihrem Haushalt aufgehalten. Damit ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung für Verpflegungsmehraufwendungen im Jahr 2010 und 2011 von jeweils in Höhe von € 916,65 und im Jahr 2012 in Höhe von € 873,00.

Ad. Pos. 20 Transportkosten (Abholung: Wohnort der Mutter und Wohnheim der Tochter) im Jahr 2011 und 2012:

Laut Bestätigung der Wohngruppe B. verbringt die Tochter der Bw regelmäßig jedes zweite Wochenende, vier Wochen Urlaub sowie Fenster- und Feiertage zu Hause bei den Eltern. Die Bw machte im Jahr 2011 30 Fahrten in Höhe von € 2.520,00 und im Jahr 2012 24 Fahrten in Höhe von € 2.016,00 geltend.

Die im Zusammenhang mit der Abholung der Tochter anfallenden Kosten (Kilometergelder) sind daher unter Anrechnung des Pflegegeldes - wie auch vom Finanzamt im Jahr 2012 anerkannt - absetzbar.

Ad. Pos. 13 und 14 Trommeln für Behinderte (jeweils € 300,00), Hundetraining (€ 170,00 bzw 175,--) :

Laut Auskunft der Lebenshilfe B. (E-mail vom ) sind die oa Veranstaltungen privat veranlasst und nicht ärztlich verordnet worden.

Da es sich bei diesen daher nicht um Kosten einer Heilbehandlung - wie unter Pos. 3 ausführlich dargestellt - handelt und auch eine Zwangsläufigkeit dieser Aufwände im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht erkannt werden kann, sind diese nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Im Übrigen sind die von der Bw geltend gemachten Aufwendungen für die beiden Veranstaltungen tatsächlich erheblich geringer. Dies wurde durch ergänzende Ermittlungen des UFS bei den Veranstaltern festgestellt.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass nach Meinung des UFS - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - eine Kürzung der Kosten nur im Ausmaß des tatsächlich ausbezahlten Pflegegeldes vorzunehmen ist, da für den einbehaltenen Teil des Pflegegeldes der Rechtsanspruch der pflegebedürftigen Person verloren geht. Auch von Müller (SWK 8/1998, Freibeträge für behinderte Kinder, Pkt. 1.2.3.) wird anhand eines Beispiels zur Einbehaltung des Pflegegeldes als Kostenbeitrag für eine Behindertenwerkstätte die Ansicht vertreten, dass eine Kürzung nur im Ausmaß des erhaltenen Pflegegeldes zu erfolgen habe.

Aufgrund der oa Ausführungen sind daher nachstehende Aufwendungen unter Anrechnung des tatsächlich ausbezahlten Pflegegeldes als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Berechnung:


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2010
2011
2012
Pos.2 . Kostenbeitrag Lebenshilfe
1.848,00
1.848,00
1.848,00
Pos.6 Pauschbetrag gem. § 3 d. VO für die Tage wo kein Heimaufenthalt
916,65
916,65
873,00
Pos.1 Pilgrim
215,00
215,00
568,00
Pos. 20 Abholung Tochter
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2.520,00
2.016,00
Pos. 21 Besuch Spitalsaufenthalt
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1.302,00
Zwischensumme:
2.979,65
5.499,65
6.607,00
abzüglich nicht einbehaltenes Pflegegeld lt. Bescheid
-506,00
-506,00
-807,00
Außergewöhnliche Belastung lt. UFS
2.473,65
4.993,65
5.800,00

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Beilage: 3 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at