Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 11.08.2011, RV/0177-F/11

Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2011 und Folgejahre entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2011 und Folgejahre mit € 12.000,00 festgesetzt und begründend ausgeführt, dass die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen aufgrund der Aufnahme der Grenzgängertätigkeit erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber laut Schriftsatz vom Einspruch und führte aus, dass er im Jahr 2009 in der l1 gearbeitet habe (Bruttolohn 104.000 w1). Damals sei ihm im Jahr 2010 eine Vorschreibung in Höhe von 10.000 € erstellt worden. Er habe Einspruch erhoben und dieser sei auf 600 € pro Quartal - somit per anno 2.400 € - korrigiert worden. Die Steuererklärung habe einen Betrag von 4.200 € ergeben. Somit ergebe sich pro Quartal ein Satz von 1.400 € und im Jahr somit 5.600 €. Da er derzeit in l2 arbeitet und sein Bruttolohn geringer ist (100.000 w1), bitte er um Korrektur der Vorschreibung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2011 exakt auf Grund der Angaben des Berufungswerbers (Bw) berechnet worden seien (mit 8.333 w1 abzüglich 5 % Einbehalt für 14. Lohnzahlung, Pendlerpauschale für 20 bis 40 km, Krankenversicherungsbeiträge von jährlich 3.572 €, AVAB mit 2 Kindern, 4 % Quellensteuer).

Mit Schriftsatz vom gab der Bw wie folgt an:

"Im März diesen Jahres habe ich in l2 begonnen zu arbeiten und bin immer noch in der Probezeit. Bereits jetzt soll ich schon Steuern zahlen, die noch gar nicht angefallen sind und soll diese dem FA kreditieren. Ich bin doch keine Bank. Soweit mir bekannt ist, steht in der Verfassung, dass Steuern welche noch nicht angefallen sind, weder vorgeschrieben, noch eingetrieben, noch kassiert werden dürfen. Somit wäre diese Vorauszahlungsmethode sowieso verfassungswidrig.

Aufgrund meiner historisch bedingten Bonität bin ich nicht in der Lage einen Kredit zu bekommen oder gar einen Kontoüberziehungsrahmen. Ebenso habe ich keine Geldreserven auf welche ich zurückgreifen könnte. Ich besitze weder ein Auto, noch habe ich Grund und Boden noch besitze ich eine Lebensversicherung oder Schmuck. Mein Schatz ist eine junge Familie, welche Geld kostet und in der heutigen Zeit nicht zu knapp.

Da ich als Grenzgänger wie ein Selbständiger behandelt werde, möchte ich auch so meine Steuern zahlen und zwar bei Legung der Steuererklärung jeweils zum Februar/März des Folgejahres. Das dazu nötige Steuerguthaben möchte ich auf meinem Steuerkonto selbst ansparen und verzinsen."

Per E-Mail vom sandte der Bw Lohnzettel vom März und April 2011 und führte hiezu aus:

"Im März wurde ein Bonus bezüglich pro rata temporis (einmalig) gewährt. Nach unserem Gespräch habe ich umgehend einen Termin in der Lohnverrechnung wahrgenommen und habe mit meinem Arbeitgeber eine Vereinbarung trotz Probezeit getroffen, welche zu folgendem Angebot an Sie bzw. das Finanzamt führt:

Jedes Monat von März bis Dezember 2011 zahle ich monatlich 700 € an das FA. Das sind 7.000 € bis Dezember 2011. Im Februar 2012 lege ich dann meine Steuererklärung und zahle mit der Sonderzahlung, welche ich im Februar/März 2012 von meinem Arbeitgeber erhalte, die Differenz, welche sich laut Steuererklärung ergibt. Der nachstehende Screenshot zeigt die Zahlungen von 500 € von April und Mai. Wenn dies für Sie eine vertretbare und gangbare Alternative ist, dann würde ich mich an diese Vereinbarung asap halten. Im Juni würde ich 2.300 € einbezahlten für die Monate März, April, Mai, Juni = 2.800 € abzüglich 500 € (bereits bezahlt). Ab Juli 2011 dann jeden Monat 700 €. Die steuerliche Belastung in Österreich ist definitiv zu hoch. Die l1 überlebt auch bestens und das mit einer Höchstbemessung von 17 % EK und einer MwSt. von 7,6 bzw. 8 %. Warum kann das Österreich nicht und muss den Bürgern und den Fabrikanten derart in die Taschen greifen? Sorry, aber da hört mein Verständnis für Sozial auf und für die EU erst recht. Es prodelt nicht zu Unrecht im Volk."

Laut Stellungnahme des namentlich ausgewiesenen Amtsvertreters vom habe der Bw am bezüglich Unklarheiten iZm der Grenzgängermeldekarte beim Finanzamt angerufen. Dabei sei festgestellt worden, dass noch keine EVZ 2011 festgesetzt wurde. Deshalb sei eine E-Mail zur Erhebung der Basisdaten für die EVZ-Berechnung am versendet worden. Die Beantwortung derselben erfolgte am selben Tag. Die Berechnung sei auf Basis der Angaben des Pflichtigen sowie unter Ansatz des vorhandenen inländischen Lohnzettels erfolgt (Alleinverdiener Ja, Kinderanzahl: 2, Bruttolohn/Monat: 100.000 w1 per anno/12 = 8.333 w1 (dabei werden 5 % für die 14. Lohnzahlung einbehalten), Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder kk monatlich 357,25 €, einfache Wegstrecke Wohnort - Arbeitsort 30,8 km).

Die Berechnung erfolgte folgendermaßen:


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w1 8.333 - 5 % x 10 Monate x 0,71 - 12 %
49.461,00
Aktivbezug Inland 1.1.-
10.364,12
Kleines PP ab 20 km x 10 Mo
abzügl. 580,00
WK-Pauschbetrag
abzügl. 132,00
kk
abzügl. 3.572,50
Gesamtbetrag der Einkünfte
55.540,62
Kinderfreibetrag
abzügl. 440,00
Einkommen
55.100,62
Steuer nach Tarif
18.117,77
Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag
abzügl. 345,00
AVAB
abzügl. 669,00
Steuer nach Absetzbeträgen
17.103,77
Quellensteuer (4 % von 7.916,35 x 10 x 0,71)
abzügl. 2.248,24
Lohnsteuer
abzügl. 3.427,93
Steuer auf 13. u 14. Monatslohn (7.916,35 x 2 - 12 % Pflichtbeiträge x 0,71 x 6 %)
593,53
VZ
12.021,13
EVZ 2011 gerundet
12.000,00

12 % Pflichtbeiträge entspricht den durchschnittlichen Werbungskosten gemäß l2er und l1er Jahreslohnausweisen;

Bei der Berechnung der Steuer auf 13. Und 14. Monatslohn erfolgte keine Kürzung um 620,00 €, da vermutlich bereits bei Inlandslohnausweis berücksichtigt;

Der Amtsvertreter gab an, dass eine Überprüfung der EVZ 2011 auf Basis der erstmalig vorgelegten Lohnausweise (siehe Berufungsschriftsatz) unter Berücksichtigung des inzwischen wesentlich höheren durchschnittlichen w1-Euro Umrechnungskurses 0,80 (weiter steigend) vorgenommen worden sei. Das Ergebnis von 12.700 € würde zu einer Verböserung führen. Es werde des weiteren darauf hingewiesen, dass aus langjähriger amtlicher Erfahrung bekannt ist, dass die Firma fi Sonderzahlungen, die das begünstigte Jahressechstel bei weitem übersteigen, bezahlt.

Bei einem Umrechnungskurs von 0,8 würde sich die EVZ 2011 daher wie folgt berechnen:


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EVZ-Vorauszahlungsberechnung

7.288,85 x 10 x 0,8 - 12 %
51.314,00
Aktivbezug Inland 1.1.-28.2.
10.364,12
Kleines PP
abzügl. 580,00
WK-Pauschbetrag
abzügl. 132,00
kk für 10 Monate
3.572,50
Gesamtbetrag d Einkünfte
57.393,62
Kinderfreibetrag
abzügl. 440,00
Einkommen
56.953,62
Steuer nach Tarif
18.918,53
Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag
abzügl. 345,00
AVAB
abzügl. 669,00
Steuer nach Absetzbeträgen
17.904,53
Quellensteuer (4 % von 7.288,85 x 10 x 0,8)
abzügl. 2.332,43
Lohnsteuer
abzügl. 3.427,93
Steuer auf 13. U 14. Monatslohn (7.161,35 x 2 - 12 % x 0,8 x 6 %
604,99
VZ
12.749,16
EVZ 2011 neu gerundet
12.700,00

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z. 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2.

Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht.

Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festsetzen.

Gemäß Abs. 2 der genannten gesetzlichen Bestimmung sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

Nach Abs. 3 werden bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Nach Abs. 4 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.

Im vorliegenden Berufungsfall ist die Höhe der vom Finanzamt berechneten Einkommensteuervorauszahlung (siehe angefochtenen Bescheid) strittig. Das Finanzamt errechnete aufgrund der vom Bw nunmehr bekanntgegebenen Lohnausweise die Einkommensteuervorauszahlung erneut und kam auf einen EVZ-Betrag von rund 12.700 € bei Berücksichtigung der Steuer auf den 13. Und 14. Monatslohn. Ohne Berücksichtigung der Steuer auf den 13. Und 14. Monatslohn würde sich laut Berechnung des Finanzamtes im Veranlagungsakt des Bw noch eine EVZ in Höhe von rund 12.140 € ergeben.

Nachdem das Finanzamt in seinen Berechnungen glaubhaft und nachvollziehbar darstellen konnte, dass trotz der vom Bw neu vorgelegten Lohnausweise eine Herabsetzung der ursprünglich berechneten Einkommensteuervorauszahlung für 2011 und Folgejahre nicht erfolgen kann, war der Berufung daher kein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Dem Einwand der Verfassungswidrigkeit ist zu entgegnen, dass der Unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die geltenden Gesetze zu vollziehen hat. Zur Beurteilung der Verfassungskonformität einzelner gesetzlicher Regelungen ist der Unabhängige Finanzsenat nicht legitimiert (vgl. dazu zB ). Die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität unterliegt nicht den Verwaltungsbehörden, sondern unter Bedachtnahme auf Artikel 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at