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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 24.10.2013, ZRV/0044-Z1W/13

Unrechtmäßige Ausstellung eines Präferenznachweises

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Dr. L. als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der NNGesmbH., Adresse1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Feststellungsbescheid gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin, Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Läuft diese Beschwerdefrist mit Ende des noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 Abs. 1 B-VG) erhoben werden (§ 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), sowie § 6 Abs. 1 VwGbk-ÜG). Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG (§ 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG). Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (§ 6 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid bis zum Ablauf des zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des erhobene Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gelten als rechtzeitig erhobene Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des erhobene Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gelten als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art. 144 Abs 1 B-VG.

Nach dem wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes (§ 323 Abs. 38 letzter Satz BAO). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung erhoben werden (§ 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG und § 6 Abs. 2 VwGbk-ÜG).

Die Revision gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 VwGbk-ÜG ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Werden Revisionen ungeachtet des § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG beim Bundesfinanzgericht rechtzeitig eingebracht, gelten sie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig eingebracht; sie sind vom Bundesfinanzgericht unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten (§ 28 Abs. 5 BFGG).

Entscheidungsgründe

Mit dem an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Dr. L. als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der NNGesmbH., Adresse1, gerichteten Feststellungsbescheid vom , Zl. zZz, stellte das Zollamt Wien gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG fest, dass die im Spruch des genannten Bescheides näher bezeichneten fünf Präferenznachweise (Ausführerin: NNGesmbH., Adresse2) zu Unrecht ausgestellt worden seien. Dies mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Ausstellung der Präferenznachweise wären nicht vorgelegen. Die Ausführerin habe für die betreffenden Waren auch keine Vorlieferantenerklärungen vorlegen können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung. Der Bf. verweist in der Berufung auf die von ihm vorgelegten Rechnungen der NNGesmbH., denen jeweils die entsprechende Rechnung des Vorlieferanten und die Erklärung über den Ursprung der Waren in der Türkei angeschlossen gewesen sei.

Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz, als unbegründet ab. Die Abweisung wird im Kern damit begründet, dass das Zollamt den in Rede stehenden Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt habe, weil die angeforderten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die Ausstellung der Präferenznachweise zu Recht erfolgt ist, trotz mehrmaliger Fristverlängerung nicht vorgelegt worden seien. Zusätzlich vertritt das Zollamt in diesem Bescheid die Ansicht, eine "nachträgliche" Vorlage dieser Nachweise, wie etwa im angestrengten Berufungsverfahren, sei nicht geeignet, das Nichtvorhandensein der Unterlagen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Präferenznachweise zu sanieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , Zl. 010589.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Personen, die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, treffen gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 ZollR-DG besondere Aufzeichnungspflichten.

§ 24 ZollR-DG bestimmt:

(1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Unionsrechts über die Beschau.

(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im Übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.

(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.

Der Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom , ABl. Nr. L 45/1, zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden kurz: das Protokoll) bestimmt in Artikel 16 Abs. 1 lit. c, dass der Ursprungsnachweis in den in Artikel 22 Abs. 1 genannten Fällen durch eine vom Ausführer abgegebene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier erbracht wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden "Erklärung auf der Rechnung" bzw. "Erklärung auf der Rechnung EUR-MED" genannt).

Gemäß Artikel 22 Abs. 5 des Protokolls hat der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die NNGesmbH. ist in den Jahren 2008 und 2009 als Ausführer verschiedener Handelswaren in die Schweiz aufgetreten. Auf der Basis der ihr diesbezüglich erteilten Bewilligung als ermächtigte Ausführerin stellte sie zu den jeweiligen Ausfuhren die unten angeführten fünf Präferenznachweise im vereinfachten Verfahren aus.

Die Eidgenössische Zollverwaltung ersuchte am die österreichische Zollverwaltung um Nachprüfung dieser Ursprungsnachweise, wobei sie sich auf Art. 32 und 33 des Protokolls stützte.

Das Zollamt Wien führte auf Grund dieses Ersuchens in den Räumlichkeiten der NNGesmbH. eine Nachschau gemäß § 24 ZollR-DG durch und nahm am mit der Geschäftsführerin des genannten Unternehmens eine Niederschrift auf.

Im Zuge dieser Prüfung kam hervor, dass es sich bei den gegenständlichen Waren ausschließlich um Handelswaren handelte. Entsprechende Zukaufsrechnungen oder Einfuhrzollanmeldungen konnte das Unternehmen allerdings nicht vorlegen. Ebenso wenig wurden von der Ausführerin Lieferantenerklärungen beigebracht.

Auf der Grundlage dieser Prüfungsergebnisse stellte das Zollamt Wien im ersten Rechtsgang mit der an die Gemeinschuldnerin (und nicht an den Insolvenzverwalter) gerichteten Erledigung vom , Zl. zZz, gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG fest, dass die Präferenznachweise zu Unrecht ausgestellt worden sind.

Nachdem der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0075-Z1W/11, festgestellt hat, dass die vorerwähnte als Bescheid intendierte und an die Gemeinschuldnerin adressierte Erledigung nicht wirksam erlassen worden ist, erging seitens des Zollamtes Wien im zweiten Rechtsgang der o.a. Bescheid vom .

Schon mit Eingabe vom hat der Bf. dem Zollamt Unterlagen vorgelegt, die seiner Meinung nach beweisen sollen, dass die streitgegenständlichen Präferenznachweise zu Recht ausgestellt worden sind. Es handelt sich dabei um fünf Rechnungen der NNGesmbH., denen (laut Beschwerdevorbringen) jeweils die entsprechende Rechnung des Vorlieferanten und die Erklärung über den Ursprung der Waren in der Türkei angeschlossen war.

Auch die vorliegende Beschwerde stützt sich auf diese Dokumente und der Bf. behauptet ausdrücklich, dass es sich dabei um jene Waren handelt, die Gegenstand der im nunmehrigen erstinstanzlichen Bescheid vom angeführten Rechnungserklärungen sind.

Dem ist zu entgegnen, dass die vorliegenden Lieferantenerklärungen keinesfalls geeignet sind, die Ursprungseigenschaft der streitgegenständlichen Erzeugnisse nachzuweisen, zumal sie allesamt andere als die ausgeführten Waren betreffen. Dies ergibt sich eindeutig aus der in den Unterlagen dokumentierten Zeitabfolge.

So verkaufte die NNGesmbH. etwa mit Handelsrechnung Nr. xx1 (datiert mit ) 60 Kartons Wäsche an einen in der Schweiz ansässigen Kunden. Die Ausfuhrabfertigung dieser Sendung erfolgte beim Zollamt Wien unter CRN zz1 am . Ausführerin war die NNGesmbH.

Auf dieser Faktura findet sich eine "Erklärung auf der Rechnung" iSd o.a. Artikels 16 Abs. 1 lit. c des Protokolls. Nach dieser von der Geschäftsführerin der Ausführerin unterfertigten Erklärung handelt es sich bei den angeführten Erzeugnissen um präferenzbegünstigte türkische Ursprungswaren.

Nach dem Vorbringen des Bf. soll der türkische Ursprung dieser Waren durch die vorliegende Lieferantenerklärung vom erwiesen sein. Diese Lieferanterklärung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Faktura Nr. 54296 vom selben Tag. Diese Handelsrechnung hat der Bf. ebenfalls vorgelegt. Es fällt auf, dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dieser Waren aber erst am erfolgt ist (Zollanmeldung CRN zz2 des Zollamtes Wien, in der ebenfalls ausdrücklich diese Handelsrechnung als Dokumentenreferenz genannt ist).

Waren, die von der NNGesmbH. erst im August 2008 aus der Türkei eingeführt worden sind, können aber denkunmöglich von ihr bereits im Juni 2008 in die Schweiz ausgeführt worden sein. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die vorliegende Lieferantenerklärung vom keinesfalls den Ursprung jener Waren unter Beweis stellen kann, die von der NNGesmbH. mit Faktura xx1 vom an den Schweizer Kunden in Rechnung gestellt worden sind. Der Nachweis iSd Artikels 22 Abs. 5 des Protokolls wurde somit nicht erbracht. Die NNGesmbH. hat somit den betreffenden Präferenznachweis zu Unrecht ausgestellt.

Dass dies auch für die übrigen vier verfahrensgegenständlichen Präferenznachweise gilt, ergibt sich aus der nachstehenden


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Aufstellung:

Präferenznachweis auf der Faktura
Datum der Ausfuhr
Datum der Einfuhr
xx2
xx3
xx4
xx5

Der Unabhängige Finanzsenat hat den Bf. mit Vorhalt vom diese sich aus der Aktenlage jeweils ergebende und für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidende Zeitabfolge zur Kenntnis gebracht und unter Fristsetzung zur Stellungnahme eingeladen. Der Bf. hat daraufhin mit Schreiben vom ersucht, die Frist bis zu verlängern. Mit Eingabe vom begehrte er eine nochmalige Fristverlängerung bis zum . Eine Stellungnahme des Bf. langte allerdings bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung nicht ein.

Dem Bf. ist es somit nicht gelungen, die Richtigkeit seines Beschwerdevorbringens zu beweisen, wonach sich die am vorgelegten Unterlagen auf die verfahrensgegenständlichen Präferenznachweise beziehen, und dass Letztere demnach zu Recht ausgestellt worden sind. Andere Nachweise betreffend das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen liegen nicht vor. Der Bf. hat die Vorlage solcher Nachweise auch nicht in Aussicht gestellt.

Das Zollamt hat damit zu Recht festgestellt, dass die genannten fünf Präferenznachweise zu Unrecht ausgestellt worden sind.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 323 Abs. 38 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 Abs. 1 Z 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 24 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§§ 144 bis 146 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at