Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.08.2011, RV/2415-W/09

Sportgeräte (Schi) und Bürosessel als Werbungskosten einer Lehrerin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2415-W/09-RS1
Das Aufteilungsverbot gilt auch für die Schiausrüstung einer Sportlehrerin, die diese im Rahmen von Schulschikursen verwendet, weil eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung der Aufwendungen für Sportgeräte nur bei Berufssportlern oder Trainern in Betracht kommt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt als AHS-Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 beantragte die Bw. u.a. die Absetzung von Werbungskosten.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bw. um Ergänzung:

"1) Werbungskosten-Beiträge: Nachweis, welche Beiträge nicht bereits von der bezugsauszahlenden Stelle berücksichtigt wurden (Zahlungsbelege über Art/Höhe)

2) Arbeitsmittel: Aufstellung mit Summenberechung und folgenden Angaben:

Datum/konkrete Art/Firma, Händler/Rechnungsbetrag/Betrag berufl. Nutzung/Anteil %

Nachweisführung/Erläuterung berufl. Anteil-Ausschließungsgründe Privatnutzung

3) Fachliteratur: Literaturliste (Autor, Titel, Datum, Betrag, Summe)

4) Reisekosten: Berechnungsaufstellung mit Angabe der Aufwandart, weiter: Datum/Dauer, Abfahrts/Zielort, Entfernung, Zweck, Kostenersatz des Arbeitgebers

5) Bildungskosten: a) Aufgliederung (Art/Bildungsanstalt/Datum/Betrag/Ersätze)

b) Nachweis der berufl. Veranlassung (Erläuterung, gewährte Ersätze, Programm..)

6) Sonstige Werbungskosten: a) Aufstellung zur Summenberechnung

b) Nachweisführung/Erläuterung berufl. Anteil-Ausschließungsgründe Privatnutzung

c) Belegmäßiger Nachweis entsprechend der Aufstellung geordnet

7) Versicherungsbestätigung, dass sonderausgabenbegünstigte Beiträge vorliegen

8) Kirchenbeiträge: Belegmäßiger Nachweis"

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2008 und berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von € 1.658,50. Begründend wurde ausgeführt:

"Typische Ausgaben der Lebensführung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG selbst dann nicht zur Gänze abzugsfähig, wenn sie der Beruf mit sich bringt. Sportbekleidung und Schi sind dem § 20 zuzuordnen. Einrichtungsgegenstände fallen ebenfalls darunter, ausgenommen es liegen die Voraussetzungen für ein abzugfähiges (bei LehrerInnen nicht zutreffend) Arbeitszimmer vor. Aufwandgruppe Arbeitsmittel daher € 314,60 (abzgl. Kleidung, Schi, Bürosessel).

Reisekosten: Eine Sportartikelmesse ist für die breite Öffentlichkeit und nicht nur für eine bestimmte Berufsgruppe konzipiert. Die diesbezüglichen Kosten fallen daher ebenfalls unter § 20 (verbleibt € 485,04).

Sonstige Werbungskosten: Internet: Nach ständiger Rechtsprechung ist auf Grund der breiten Einsatzmöglichkeiten von einer mindestens 40%igen Privatnutzung auszugehen und müßte ein geringerer Anteil konkret nachgewiesen sein. Da eine berufl. Nutzung grundsätzlich glaubhaft ist, wurde ein Anteil von 60 % angesetzt (€ 144,--, sonst. Webungskosten gesamt € 276,,--). Sonderausgaben: Es wurde eine Versicherungsbestätigung über € 160,89 vorgelegt (1/4 ist wendiger als € 60,--)."

Dagegen brachte die Bw. Berufung mit folgender Begründung ein:

"Wie in dem beigelegten Artikel aus der Wiener Zeitung ersichtlich, wurde einer Lehrerin vom Verwaltungsgerichtshof zugestanden, dass sie die Aufwendungen für ihre Snowboardausrüstung zu 60 % auf mehrere Jahre absetzen kann. Auch ich habe im letzten Jahr Schi gekauft, die ich, da ich privat nur mehr Schitouren gehe und nur noch in den seltesten Fällen (2008 waren es 4 Tage) Schi fahre, vor allem für Schulschikurse benötige.

Ähnlich geht es mir mit dem Bürosessel (€ 119,--). Da ich in der Schule keinen Arbeitsplatz habe, muss ich natürlich meine Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten zu Hause verrichten. Privat nutze ich meinen Bürostuhl nie.

Ich sehe bei vielen Aufwendungen durchaus ein, dass sie steuerlich nicht abgesetzt werden können. Ich habe mich mittlerweile damit abgefunden, dass die Schule ein Arbeitsplatz ist, an dem wir für jegliche Arbeitsmittel vom Kugelschreiber angefangen über Bücher bis hin zum Laptop) selbst aufkommen müssen, auch wenn wir sie steuerlich absetzen können. Ich sehe aber nicht ein, warum ich für Schiausrüstung, die noch dazu nicht billig ist, zu 100 % selbst aufkommen soll, wenn sich sie doch für berufliche Zwecke brauche."

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Lassen sich somit Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 11. Lieferung, § 20 Tz 21/2, 22).

Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob es sich bei der Schiausrüstung und bei dem Bürosessel um Werbungskosten oder um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handelt, wobei die Ausgaben dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 unterliegen.

1) Bürosessel:

Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände erfasst, selbst wenn sie (auch) beruflich genutzt werden, d.h. Stühle, (Schreib)Tische, (Schreibtisch)Lampen, Schänke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücheregale und Kommoden (siehe , vgl. Jakom/Baldauf/EStG, 2011, § 20 Rz 57).

Bei der Lehrtätigkeit ist der Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers an dem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, § 20 Rz 52 und die dortigen Judikaturhinweise)

2) Schiausrüstung

Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 und Tz 64 zu § 16).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z.B. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen (vgl.Jakom/Baldauf/EStG, 2011, § 20 Rz 90, Stichwort: Sportgeräte und die dort zitierte Judikatur). Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. ).

Schi stellen in aller Regel kein Arbeitsmittel dar, sondern dienen typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung. Aufgrund der Lebenserfahrung ist festzustellen, dass Schifahren als gängige Sportart von sportlichen Menschen auch privat ausgeübt wird. Eine ausschließlich berufliche Verwendung der Schiausrüstung ist unwahrscheinlich und wurde von der Bw. auch nicht behauptet. Eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung kommt nur bei Berufssportlern und Trainern in Betracht. Es wäre an der Bw. gelegen gewesen, den Nachweis von Behauptungen, die der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, zu erbringen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Bw. hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Beweise anzuleiten, besteht nicht ().

Da die Bw. in ihrer Berufung eine private Nutzung der Ausrüstung zugestanden hat und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Zukunft auch eine private Verwendung erfolgen könnte, muss die Anschaffung der Ausrüstung im Streitjahr als entsprechend privat mitveranlasst gelten.

Der von der Bw. in der Berufung erwähnte Artikel in der Wiener Zeitung bezieht sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2008/15/0074 vom . In diesem Erkenntnis werden jedoch keineswegs 60 % der Aufwendungen anerkannt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats aufgehoben, weil die belangte Behörde nicht erkannt hat, dass die Anschaffung der Ausrüstung auch schon im Streitjahr als privat mitveranlasst gelten muss. Daher wurde die Abzugsfähigkeit der Snowboardausrüstung als Werbungskosten bei der beschwerdeführenden AHS-Lehrerin im fortgesetzten Verfahren vom Unabhängigen Finanzsenat (vgl. FINDOK, Berufungsentscheidung des UFS RV/0193-I/08 vom ) zur Gänze verneint. Auch in einem anderen Fall betreffend Snowboard einer Turn- bzw. Sportlehrerin hat der Unabhängige Finanzsenat (vgl. FINDOK, RV/4503-W/02 vom ) ebenso entschieden (ebenso RV/0717-L/10 vom ).

Die Ausgaben für die Schiausrüstung sind daher unter Hinweis auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schiausrüstung
Bürosessel
Werbungskosten
Lehrer
Lehrerin
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at