Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 10.08.2011, FSRV/0051-L/10

Ausspruch einer Verwarnung wegen vorsätzlicher Nichtabgabe einer abverlangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MR, geb. am 19XX, Angestellter, whft. in A, vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Lauer, Wirtschaftstreuhänder in 1050 Wien, Brandmayergasse 36/10, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, vom , StrNr. 052-2010/00277-001, betreffend den Ausspruch einer Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG,

zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der im Bescheidspruch genannte Tatzeitpunkt "im Jahr 2009" und die Zitierung betreffend die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften auf "§ 42 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)" zu lauten haben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, im Amtsbereich des genannten Finanzamtes im Jahr 2008 - ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben, indem er entgegen den Bestimmungen des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 42 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1998 trotz Aufforderung zur Abgabe keine Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) bei der Abgabenbehörde eingereicht und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, dem Bf. jedoch (in Einem) eine Verwarnung erteilt.

Begründend verwies die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe auf die Aktenlage zur StNr. 52-12 (nunmehr StNr. 08-34), derzufolge der im Veranlagungsjahr 2008 (nichtselbständige) Einkünfte iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 von zwei bezugsauszahlenden Stellen beziehende Bf. trotz der ihm zugegangenen Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Formular L 1 = Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) vom bis zum behördlich gesetzten Termin einschließlich einer Nachfrist () bzw. einer (abgabenbehördlichen) Erinnerung vom (Nachfrist zur Erklärungsabgabe: ) keine (entsprechende) Erklärung beim Finanzamt eingereicht habe, weshalb die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2008 im Schätzungsweg zu ermitteln und dem (Einkommensteuer-)Bescheid vom (Nachforderung aus Arbeitnehmerveranlagung: 533,15 €) zugrundezulegen gewesen seien.

Der Bf., dem die (schuldhafte) Nichtabgabe der Erklärung "trotz Aufforderung und Erinnerung" vorzuwerfen sei, habe ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch das an den Tag gelegte Verschulden (und wohl auch die Tatfolgen) als geringfügig einzustufen seien und daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne.

Aus spezialpräventiven Überlegungen im Hinblick auf künftige Kontakte des Bf. mit der Abgabenbehörde sei jedoch gemäß der zitierten Vorschrift des § 25 Abs. 1 FinStrG der Ausspruch einer Verwarnung geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom ausgewiesenen steuerlichen Vertreter als Verteidiger im Finanzstrafverfahren fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom (vgl. §§ 150, 152 Abs. 1 FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe sich nach Erhalt der Erinnerung im November 2009 an seinen Steuerberater gewandt. Leider seien die diesbezüglichen Unterlagen von einer Mitarbeiterin versehentlich verlegt und es in der Folge übersehen worden, die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2008 einzureichen.

Den Bf. selbst treffe jedoch kein Verschulden, da er seinem steuerlichen Vertreter einen entsprechenden Auftrag erteilt habe.

Es werde daher ersucht, von einer Bestrafung abzusehen und den angefochtenen Bescheid vom aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehen zu erfüllen, vorsätzlich ua. eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 119 Abs. 1 und 2 BAO hat der Abgabepflichtige die für den Bestand oder Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften ua. in den (von ihm einzureichenden) Abgabenerklärungen offen zu legen.

Dabei bestimmen grundsätzlich die einzelnen Abgabenvorschriften, zB. hinsichtlich der Einkommensteuer das EStG 1988 in seinem § 42 Abs. 1, hier insbesondere Z 1, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Daneben sieht auch noch § 133 Abs. 1 BAO vor, dass ua. derjenige, der von der Abgabenbehörde (zB. durch die Zusendung von Vordrucken der Erklärungen) dazu aufgefordert wird, zur Einreichung einer entsprechenden Erklärung verpflichtet ist.

Hinsichtlich der Einreichungsfrist gelten, neben der (allgemeinen) Regelung des § 134 BAO, im Falle einer behördlichen Aufforderung, zB. nach dem og. § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, der in der Aufforderung von der Behörde gesetzte, sich allenfalls um eine (behördlich gewährte) Nachfrist (vgl. § 110 Abs. 2 BAO) verlängernde, Termin.

Reicht der (steuerlich erfasste) Abgabepflichtige die nach den obigen Vorschriften abzugebende(n) Erklärung(en) bis zum Ablauf der genannten Frist(en) nicht ein, ohne dass er rechtzeitig, dh. noch vor dem Fristablauf, um eine Verlängerung der Abgabefrist angesucht hat, so verwirklicht er mit dem ungenutzten Ablauf der Einreichungsfrist(en) den objektiven Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Wurde aber der genannte Tatbestand bereits durch die vorsätzliche Nichtabgabe zum Erklärungstermin verwirklicht, so begeht, wenn der Abgabepflichtige im Nachhinein (nochmals), unter neuerlicher Terminsetzung, zB. mit einer behördlichen Erinnerung, zur Erklärungsabgabe aufgefordert wird und dieser Aufforderung (wiederum) nicht nachkommt, er nicht nochmals ein Finanzvergehen gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (idS. vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 51/12).

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Vorsätzlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt also bereits derjenige, der bei seiner Handlungsweise die (reale) Möglichkeit einer Verletzung der oa. abgabenrechtlichen Pflichten bzw. das (konkrete) Risiko einer Tatbildverwirklichung zwar erkennt, trotz entsprechender Bedenken dies jedoch in Kauf nimmt und dennoch tatbildmäßig handelt, indem er beispielsweise die von ihm abzugebende Erklärung nicht oder nicht fristgerecht einreicht bzw. - in bewusster Gleichgültigkeit - geeignete, ihm auch zumutbare Maßnahmen zur Erreichung einer fristgerechten Erklärungsabgabe unterlässt.

Auf das Vorliegen eines entsprechenden, zum Tatzeitpunkt vorliegenden Tatvorsatzes ist dabei regelmäßig aus den nach außen hin in Erscheinung tretenden Verhaltensweisen des objektiv tatbildlich Handelnden, sowie dem sonstigen in der Außenwelt erkennbaren Geschehensablauf zu schließen (vgl. zB. , ).

Anhand der neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt zur StrNr. 052-2010/00277-001 auch die Aktensituation zur oa. StNr. umfassenden Beweislage, ist für die über die Beschwerde zu treffende Sachentscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG davon auszugehen, dass der im Kalenderjahr 2008 als Angestellter (nichtselbständige) Einkünfte von mehr als einer bezugsauszahlenden Stelle beziehende und bis November 2009 steuerlich unvertretene Bf. (vgl. § 83 BAO; laut Grund- bzw. Vertretungsdaten zur StNr. 08-34), indem er der an ihn ergangenen Aufforderung (zur Einreichung einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008) vom bis zu dem für die Abgabe gewährten Termin des nicht nachgekommen ist, gegen die ihm als Abgabepflichtigen iSd EStG 1988 bzw. der BAO auferlegte Wahrheits- und Erklärungspflicht(en) verstoßen und somit objektiv tatbildlich nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat.

Ein entsprechender, zumindest bedingter Tatvorsatz im Hinblick auf die maßgebliche Tathandlung (Nichtabgabe zum og. Termin) ergibt sich in freier Beweiswürdigung mit der für ein Finanzstrafverfahren geforderten hohen Wahrscheinlichkeit nach § 98 Abs. 3 FinStrG schon daraus, dass der Bf. die ihm zugegangene sowohl von ihrer Form, als auch von ihrem Erklärungsgehalt auch für einen steuerlich unvertretenen Abgabepflichtigen unmissverständliche Aufforderung vom offenbar einfach ignoriert hat und weder eine entsprechende Erklärung eingereicht bzw. um Fristverlängerung ersucht hat, noch ansonsten an die Abgabenbehörde (zB. zwecks Aufklärung des der behördlichen Aufforderung zugrunde liegenden Sachverhaltes) herangetreten ist.

Daran vermögen insbesondere auch die hinsichtlich der (zweiten) Aufforderung (Erinnerung vom ) vorgebrachten, möglicherweise zutreffenden Beschwerdeeinwendungen etwas zu ändern, da ja tatbildmäßig einzig und allein bereits die zuvor genannte Verhaltensweise des Bf. war.

Insgesamt erweist sich daher der erstinstanzliche Schuldspruch, lautend auf die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG durch den Bf., laut dem angefochtenen Bescheid vom , als rechtmäßig.

Abs. 2 leg.cit. sieht für eine derartige Finanzordnungswidrigkeit eine Geldstrafe bis zu 5.000,00 € vor (zur zwingend zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe s. § 20 FinStrG).

Ergänzend zu den (grundsätzlich zutreffenden) Ausführungen des Erstbescheides im Hinblick auf § 25 Abs. 1 FinStrG (Absehen von der Strafe/Ausspruch einer Verwarnung) bzw. der ob des festgestellten Sachverhaltes (zu Recht) angenommenen Geringfügigkeit des Verschuldens und den wohl von der Erstbehörde auch bejahten unbedeutenden Folgen der Tat wird festgestellt, dass zwar einerseits die Konsequenzen des Nichttätigwerdens des Bf. (für das Abgabenverfahren) als vergleichsweise gering einzustufen sind (durch die Nicht-Erklärungsabgabe trat allenfalls eine Verzögerung im Abgabenverfahren ein bzw. führte das pflichtenwidrige Verhalten des Bf. auch zu einem behördlichen Mehraufwand), andererseits aber das vom Beschuldigten an den Tag gelegte, in einer mangelnden, gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung bestehende Tatverhalten bzw. dessen Unrechtsgehalt geradezu deliktstypisch für ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sind.

Insgesamt erschließt sich aus dem dargestellten Verhalten des Bf., der nach eigenem Vorbringen erst nach Erhalt der behördlichen Erinnerung einen Steuerberater konsultiert hat, eine äußerst nachlässige Einstellung gegenüber den ihm durch die (erste) behördliche Aufforderung hinreichend zur Kenntnis gebrachten abgabenrechtlichen Pflichten bzw. eine bewusste Nachlässigkeit im Verkehr mit den Abgabenbehörden, die allein schon im Hinblick auf künftige derartige Kontakte bzw. vergleichbare Pflichtensituationen eines signifikanten strafbehördlichen Werturteils bedarf, um den Bf. in Hinkunft bei gleichgelagerten Sachverhalten nachhaltig zu einer entsprechenden Einstellung bzw. zu einer gesetzeskonformen Mitwirkung im Abgabenverfahren zu bewegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde - unter der sich aus der Sach- und Rechtslage ergebenden Spruchänderung - als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzordnungswidrigkeit
Vorsatz
Absehen von der Strafe
Verwarnung
geringfügiges Verschulden
unbedeutende Tatfolgen
Spezialprävention

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at