Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
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Miterledigte GZ: |
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RV/2929-W/08 |
RV/2930-W/08 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Peter Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003 bis 2007 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hat Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nach Bosnien geltend gemacht.
Diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Dagegen wurde frist- und formgerecht berufen.
Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom x.y.zzzz, GZ betreffend Vorjahre wird hingewiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Betreffend Sachverhalt und rechtliche Würdigung wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom x.y.zzzz, GZ betreffend Vorjahre hingewiesen.
Ergänzend ist auszuführen: Gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen.
Das Arbeitslosengeld ist gem. § 3 Abs. 1 Z. 5a steuerfrei.
Der Bw hat im Zeitraum bis (180 Tage) Arbeitslosengeld bezogen. Für diesen Zeitraum können somit die Familienheimfahrten und die Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden.
Die Familienheimfahrten wurden, außer im Jahr 2004, mit 2 pro Monat (insgesamt somit 24) und im Jahr 2004 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld mit insgesamt 12 angenommen.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung ergeben sich auf Grund der vorgelegten Belege.
Die Wohnungskosten stellen sich wie folgt dar:
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | |
Jänner | 226,07 | 228,84 | 230,58 | 235,08 | 237,50 |
Februar | 226,07 | 228,84 | 230,58 | 235,08 | 237,50 |
März | 226,07 | 228,84 | 230,58 | 235,08 | 237,50 |
April | 226,07 | 228,84 | 235,08 | 235,08 | 237,50 |
Mai | 228,24 | 230,58 | 235,08 | 235,08 | 239,58 |
Juni | 228,24 | 230,58 | 235,08 | 237,50 | 239,58 |
Juli | 91,80 | 49,50 | 63,19 | 32,16 | 91,89 |
August | 228,84 | 230,58 | 235,08 | 237,50 | 239,58 |
September | 228,84 | 230,58 | 235,08 | 237,50 | 239,58 |
Oktober | 228,84 | 230,58 | 235,08 | 237,50 | 239,58 |
November | 228,84 | 230,58 | 235,08 | 239,92 | 239,58 |
Dezember | 228,84 | 230,58 | 235,08 | 237,50 | 239,58 |
2.596,76 | 2.578,92 | 2.635,57 | 2.634,98 | 2.718,95 |
Im Jahr 2004 war der Bw für 180 Tage arbeitslos und hat Arbeitslosengeld bezogen. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Wohnungskosten errechnen sich mit 1.310,60 € wie folgt:
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Tage arbeitslos | 180 |
Kürzung 180 Tage | 1.268,32 |
Kosten Jahr | 2.578,92 |
Kürzung | -1.268,32 |
anerkannt 186 Tage | 1.310,60 |
Die Kosten für die Familienheimfahrten errechnen sich in den Jahren 2003, 2005, 2006 und 2007 mit (45,00 x 2 x 12) 1.080,00 €. Im Jahr 2004 sind 12 Familienheimfahrten (jeweils 2 in den Monaten August bis Dezember und je 1 in den Monaten Jänner und Juli) anzuerkennen, deren Kosten sich mit (45,00 x 12) 540,00 € errechnen.
Die zusätzlich anzuerkennenden Werbungskosten errechnen sich somit wie folgt:
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | |
doppelte Haushaltsführung | 2.596,76 | 1.310,60 | 2.635,57 | 2.634,98 | 2.718,95 |
Familienheimfahrten | 1.080,00 | 540,00 | 1.080,00 | 1.080,00 | 1.080,00 |
gesamt | 3.676,76 | 1.850,60 | 3.715,57 | 3.714,98 | 3.798,95 |
Es war daher den Berufungen teilweise Folge zu geben.
In den angefochtenen Bescheiden wurden Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder berücksichtigt. Diese wurden nicht weiter bekämpft und sind auch nicht strittig. Die Verbuchung des Unterhaltsabsetzbetrages wurde aus programmtechnischen Gründen als außergewöhnliche Belastung (Katastrophenschäden) verbucht. An der steuerlich richtigen und vollständigen Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ändert sich dadurch nichts.
Beilagen: 5 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 5a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at