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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.10.2013, RV/1903-W/06

Erwerb eines Genussrechts und Zuschussleistungen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0223 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages. VwGH-Revision zur Zl. 2014/16/0003 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges., 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eine Gesellschaftsteuererklärung vom ein. Damit brachte die U, GmbH (FNz, in der Folge Berufungswerberin, kurz Bw. genannt) folgenden Rechtsvorgang vom zur Anzeige:
Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber (§ 2 Z.1 KVG) - Begebung von Genussrechten im Nominale von € 440.000,-.

Über Verlangen des Finanzamtes wurden die Genussrechtsbedingungen übermittelt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Ausgabe von Genussrechten im Nominale von € 440.000,- die Gesellschaftsteuer mit € 4.400,- (1 % vom Wert der Gegenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a KVG iVm § 2 Z. 1 KVG) vorläufig fest und führte hinsichtlich der Vorläufigkeit aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.

Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens durch das Finanzamt stellte die Bw mit Schriftsatz vom den Antrag auf Rückerstattung der mit vorläufigem Bescheid vom festgesetzten Gesellschaftsteuer.
Dabei stellte die Bw. an Sachverhalt dar:
"Am bzw. wurde von der X. reg.Gen.n.b.H. ein unwiderruflicher indirekter Gesellschafterzuschuss in Höhe von EUR 2,100.000,-- bzw. EUR 1,200.000,-- in der Eigenschaft als indirekter Beteiligter an die U, GmbH gewährt. Eine Kopie der diesbezüglich errichteten Urkunden ist beigelegt.
Eine Darstellung der Verbuchung entnehmen Sie bitte den in Kopie beigelegten Bilanzen vom bzw. , den ebenfalls in Kopie beigelegten Buchungsbelegen und den in Kopie beigelegten Überweisungsbelegen.
Mit wurden von der X. reg.Gen.n.b.H. im Wert von EUR 440.000,00 obligatorische Genussrechte gezeichnet, hierfür wurde von uns in der irrigen Annahme der Anwendbarkeit des § 5 Abs 1 Z 2 KVStG ein Prozent Gesellschaftsteuer iHv EUR 4.400,00 erklärt und am an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern überwiesen."
Die Bw. vermeinte, dass im gegenständlichen Sachverhalt aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Genussrechts-Begebenden einerseits und der vertraglichen Gestaltung andererseits davon auszugehen sei, dass stets die Mindestverzinsung zum Tragen komme, wodurch das Element der Gewinnbeteiligung, das Grundvoraussetzung für eine Gesellschaftsteuerpflicht ist, nicht vorläge.

Den Antrag auf Rückerstattung der Gesellschaftsteuer wies das Finanzamt ab und setzte mit Bescheid vom sodann die Gesellschaftsteuer in Höhe von € 37.400,- endgültig fest (1 % vom Wert der Gegenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a KVG iVm § 2 Z. 1 KVG in Höhe von € 3.740.000,-) fest.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Zuschüsse zählen zur Gegenleistung für den Ersterwerb des Gesellschaftsrechtes (§ 2 Z. 1 iVm § 5 (1) 2 KVG und § 7 Z. 1 KVG). Die Genussrechte sind im KVG unter § 5 (1) 2 KVG ausdrücklich genannt. Daneben sind im § 5 (1) 3 KVG Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren genannt. Aus der Gesetztessystematik ist klar ersichtlich, dass bei den Genussrechten die Beteiligung am Risiko der Gesellschaft, was die Seite der Gewinnerzielung anlangt, in den Hintergrund tritt. ........."

Dagegen wurde Berufung erhoben. Diese richtet sich gegen die Qualifizierung der von der U, GmbH emittierten Genussrechte als Gesellschaftsrechte iSd § 5 Abs. 1 KVG und damit gegen die Einbeziehung der geleisteten Zuschüsse in die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer.

Im Wesentlichen wird eingewendet, dass "Genussrechte" die keine Gewinnbeteiligung vermitteln, jedenfalls nicht als Gesellschaftsrechte i S des KVG anzusehen sind. Konkret führt die Bw u.a. aus:
"Ab dem Geschäftsjahr 2006 gebührt dem Genussrechtsinhaber eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung von 5 %. Es besteht dem Grunde nach eine Beteiligung am laufenden Gewinn. Hinsichtlich der ersten 2-3 Jahre führte diese Regelung zu einer aufwandsmäßigen Entlastung der Emittentin. Die zu erwartende Ertragslage ließ von vornherein die Erzielung eines über die Mindestverzinsung hinausgehenden Gewinnanteils unwahrscheinlich erscheinen. ISd angeführten Rechtsprechung ist es daher für die steuerliche Beurteilung maßgebend, ob die Vereinbarung einer festen Verzinsung oder die Gewinnbeteiligung als die Hauptsache anzusehen ist. Ungeachtet des für den wahren Inhalt der in Rede stehenden Vereinbarung nicht entscheidenden Gebrauches von Bezeichnungen wie "Genussrechte" ist aber damit klargestellt, dass dadurch bei einem gewöhnlichen Verlauf des wirtschaftlichen Erfolges in der Hauptsache eine Beteiligung des Darlehensgebers am Gewinn des Unternehmens nicht gegeben ist.
Damit ist wegen mangelnder GesellschaftersteIlung der X. reg GenmbH auch hinsichtlich der Zuschussleistungen keine Gesellschaftsteuerpflicht gegeben. Der EuGH ist in seinen Urteilen ( und C-71/00) vom Grundsatz, dass Gesellschafter iSd RL 69/335/EWG nur die unmittelbar an der Gesellschaft Beteiligten sind, nicht abgegangen. Mittelbar Beteiligte sind nach wie vor nicht Gesellschafter iSd RL 69/335/EWG und auch nicht iSd § 5 Abs 2 KVG. Selbst wenn man die Genussrechte im konkreten Fall als Gesellschaftsrechte iSd § 5 Abs 1 Z 2 KVStG bzw Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335, einstufen würde, würde nur das Genussrechtnominale der Gesellschaftsteuer unterliegen. .........................."
Hinsichtlich der Zuschüsse bringt die Bw im Wesentlichen vor, dass diese Zuschüsse keine zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen des Erwerbs der Genussrechte darstellten, infolge der Genussrechtsbedingungen die Zuschüsse nicht geeignet waren, des Wert der Genussrechte zu erhöhen und außerdem die Zuschussleistung nicht der Stellung als Genussrechtsinhaber zugerechnet werden könne, weil sie ihre Ursache nicht im Genussrechtsverhältnis habe.

Nach Abweisung der Berufung wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.

Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben durch Einsicht in den Bemessungsakt des Finanzamtes, in dem sich die verfahrensgegenständlichen Genussrechtsbedingungen befinden, sowie durch Einsichtnahme in die Firmenbuchauszüge der Bw und deren Gesellschafterin.

Die Genussrechtsbedingungen verbriefen laut § 2 Abs 2 einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 dieser Bedingungen und eine Beteiligung am Vermögen der U. gemäß § 3 Abs 3 bzw. im Fall der Auseinandersetzung gemäß § 5 dieser Bedingungen.
Die Genussrechtsbedingungen lauten auszugsweise:
"2. Rechtsgrundlagen
2.1. Die Gesellschaft ist berechtigt, Genussrechte mit der Wertpapierkennnummer 440551 im Gesamtnennbetrag von EUR 440.000,-- zu begeben. Die Geschäftsführer wurden von den Gesellschaftern mittels Umlaufbeschluss zur Begebung dieser Genussrechte berechtigt.
2.2. Die Genussscheine verbriefen einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 dieser Bedingungen und eine Beteiligung am Vermögen der U. gemäß § 3 Abs. 3 der Genussrechtsbedingungen, bzw. im Fall der Auseinandersetzung gemäß § 5 dieser Bedingungen. Weitere Rechte sind mit den Genussscheinen nicht verbunden.
2.3. Die auf Inhaber lautenden Genussscheine sind eingeteilt in 440 Stück a EUR 1.000,-und fortlaufend mit den Nummern 1 - 440 gekennzeichnet. Die Genussscheine tragen die Unterschrift der Geschäftsführung der Gesellschaft.
2.4. Die Genussrechte werden durch Sammelurkunden ( § 24 lit. b Depotgesetz in der jeweils geltenden Fassung) verbrieft. Die Sammelurkunden werden bei der W AG (Depotbank) in Sammelverwahrung hinterlegt.
3. Beteiligung am Gewinn und Vermögen
3.1. Für den Genussrechtsinhaber besteht eine Beteiligung am laufenden Gewinn nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der Genussrechte zuzüglich allfällig darauf von wem immer geleisteter Zuschüsse zum gesamten eingebrachten Stammkapital der Gesellschaft sowie zuzüglich allfällig darauf von wem immer geleisteter Zuschüsse, bezogen auf den dem Emissionszeitpunkt der Genussrechte folgenden Bilanzstichtag. Ab dem Geschäftsjahr 2006 erhält der Genussrechtsinhaber eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung von 5 % des Genussrechtsnominales, sofern ausreichende Liquidität zur planmäßigen Bedienung des Fremdkapitals zur Verfügung steht. Der Gewinnanspruch der Genussscheininhaber ist jeweils ein Monat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der U. zur Zahlung fällig.
3.2. Eine Verlustbeteiligung, bzw. jegliche Nachschusspflicht der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
3.3. Der Vermögensanspruch des Genussrechtsinhabers besteht ausschließlich in Höhe des von ihm eingezahlten Genussrechtsnominalkapitals. Die Genussrechte gewähren dem Inhaber der Genussscheine einen Rückzahlungsanspruch nur insoweit, als eine planmäßige Bedienung der in der Gesellschaft aus haftenden Fremdmittel möglich ist, jedoch vorrangig gegenüber Gesellschaftern und den Inhabern eigenkapitalähnlicher Genussrechte.
5. Rückzahlung
Der Rückzahlungsbetrag gemäß Punkt 3 Abs. 3 ist binnen 1 Monat nach rechtswirksamer Auflösung fällig. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf die jeweilige depotführende Stelle."

Aus den Firmenbuchauszügen geht hervor, dass Gesellschafterin der Bw im berufungsrelevanten Zeitraum die "V" LiegenschaftsverwaltungsgmbH (FN f) war und deren Gesellschafterin die X. reg.Gen.n.b.H.

Über die Berufung wurde erwogen:

An Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen, dass die X. reg.Gen.n.b.H. am Genussrechte an der U, GmbH im Wert von € 440.000,- gezeichnet hat und weiters im Mai 2003 einen Zuschuss in Höhe von € 2,100.000 und am einen weiteren Zuschuss in Höhe von € 1,200.000,- an die U, GmbH geleistet hat.

Gemäß § 2 Z. 1 KVG unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer.

Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 KVG gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften:
1. Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,
2. Genussrechte und
3. Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.

Als Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft sind daher nicht nur Personen anzusehen, die nach handelsrechtlichen Vorschriften (etwa als Aktionäre oder Gesellschafter) Anspruch auf Gewinnbeteiligung erheben können, sondern auch Personen, denen bloße Gläubigerrechte einen solchen Anspruch vermitteln. Mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 KVG verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, Gläubiger mit einem Anspruch auf Gewinnbeteiligung den eigentlichen Gesellschaftern im Hinblick auf das gemeinsame Interesse an den Betriebsergebnissen gleichzustellen. Wohl verlangt das Gesetz nicht, dass der Gläubiger auch am Verlust der Gesellschaft teilnimmt, jedoch wird gefordert, dass er am Risiko des Unternehmens beteiligt ist, was die Seite der Gewinnerzielung anlangt.
So hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom , 92/16/0189 ausgesprochen, wenn neben einer festen Verzinsung der Einlage eine variable, an den Gewinn des Unternehmens geknüpfte Leistung für die Hingabe des Darlehensbetrages vereinbart ist, dann ist für die steuerliche Beurteilung maßgebend, ob die Vereinbarung einer festen Verzinsung oder die Gewinnbeteiligung als die Hauptsache anzusehen ist.
Die Verzinsung eines Darlehens kann jedoch auch variabel gestaltet und an die Gewinnhöhe angeknüpft werden, ohne dass die Natur des Zinses aufgehoben wird. Ist der Darlehensgeber auch in Wirtschaftsjahren mit gutem Geschäftsgang von jeglicher Teilnahme am steigenden Ertrag der Gesellschaft ausgeschlossen, weil sein Vergütungsanspruch auf 6 % der dargeliehenen Summe beschränkt bleibt und ist ihm außer in zwei Verlustjahren nie eine andere Vergütung als 6 % des Kapitals gewährt worden, so ist der Vertragswille darauf gerichtet, dem Darlehensgeber eine feste Verzinsung zu sichern und es liegt keine Forderung, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährt, vor (vgl. ).

Im Berufungsfall nimmt die Genussrechtsberechtigte aber sehr wohl am wirtschaftlichen Erfolg der Bw teil. Grundsätzlich ist sie am laufenden Gewinn nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der Genussrechte zuzüglich allfällig darauf von wem immer geleisteter Zuschüsse zum gesamten eingebrachten Stammkapital der Gesellschaft sowie zuzüglich allfällig darauf von wem immer geleisteter Zuschüsse beteiligt. Darüber hinaus ist selbst die gewinnunabhängige Mindestverzinsung von 5% davon abhängig, dass ausreichend Liquidität zur planmäßigen Bedienung zur Verfügung steht. Das Risiko gar keine Vergütung für das hingegebene Genussrechtskapital zu bekommen besteht auf jeden Fall, genauso wie die Möglichkeit in guten Wirtschaftsjahren mehr zu erhalten als die 5%ige Mindestverzinsung.

Auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 2 KVG gelten Genussrechte als Gesellschaftsrechte iSd KVG. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom zur Zahl C-138/00 ist klargestellt ist, dass auch der Erwerb von Genussrechten durch Nichtgesellschafter besteuert werden kann.

Unter Genussrechten versteht man zivilrechtlich solche Rechte, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können (vgl. ). Der Gerichtshof hielt im genannten Erkenntnis fest, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Genussrechtes die Begrenzung des Gewinnbeteiligungsanspruches auf eine bestimmte kontokorrentmäßige Verzinsung von 5 % p.a. nichts an der Qualifikation als Genussrecht ändert.
Für die Qualifikation der getroffenen Vereinbarung ist auf das Gesamtbild abzustellen (vgl. GZ RV/0290-W/02)

Genussrechte werden zwar nicht immer, wohl aber sehr oft als Gegenleistung für eine zugesagte bzw. erbrachte Unternehmensfinanzierung gewährt. Sie bieten häufig einen Anspruch auf einen Gewinnanteil, oft auch eine Beteiligung am Liquidationserlös und/oder -überschuss, mitunter auch andere Rechte, räumen meist aber keine Herrschafts- und keine Mitverwaltungsrechte ein und werden daher in der Regel als reine "Gläubigerrechte" eingestuft. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die das Institut des Genussrechtes näher beschreiben würden. Eine legistische "Vertypung" fehlt. In der Regel wird das Genussrecht gewährt, weil der Genussberechtigte dem Verpflichtenden Kapital zur Verfügung stellt. Dieses Kapital kann entweder die Funktion von Eigen- oder von Fremdkapital haben. Je mehr das Genussrechtskapital die Eigenschaften von Eigenkapital aufweist, desto näher liegt es, im Genussberechtigten eine gesellschafterähnliche Person zu sehen (vgl. Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, S 54 ff,).

Im Berufungsfall finden auch die zusätzlich zum Genussrechtskapital geleisteten Zuschüsse der Genussrechtsberechtigten ihre bilanzielle Erfassung im Eigenkapital. Daraus erhellt sich auch der Zweck der Kapitalzufuhr, nämlich die Verbesserung der Eigenkapitalbasis. Dies alles spricht dafür, dass die Genussrechtsberechtigte eine Stellung ähnlich einem Gesellschafter erhalten sollte.

Neben den Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am auch die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 69/335/EWG (in Folgenden kurz Richtlinie 69/335) unmittelbar anzuwenden (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie das "Solred SA"). Bei der Festsetzung der Gesellschaftsteuer ist deshalb nicht nur zu beachten, ob ein Tatbestandes iSd § 2 Z. 1 KVG verwirklicht wurde, sondern ist zu prüfen, ob ein in Artikel 4 der Richtlinie 69/335 angeführter Vorgang vorliegt.

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335 unterliegen der Gesellschaftsteuer die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art, für die nicht Gesellschaftsrechte gewährt werden, die einen Anteil am Kapital oder am Gesellschaftsvermögen verkörpern, sondern Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt werden, wie zB Stimmrecht, Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse.

Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335 genannten Rechte decken sich weitgehend mit jenen Rechten, die innerstaatlich typischerweise für das Vorliegen eines Genussrechtes angesehen werden. Da es für den Begriff des Genussrechtes keine gesetzliche Definition gibt ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes für die Auslegung des Begriffes "Genussrecht" und damit für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesellschaftsrecht iSd § 5 Abs. 1 Z. 2 KVG erworben wurde, entscheidend, ob ein Vorgang unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/335 zu subsumieren ist.

In seinem Urteil vom zur Zahl C-71/00 hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Feststellung, ob ein Vorgang in den Anwendungsbereich von Artikel 4 der Richtlinie 69/335 fällt, anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu treffen ist, indem untersucht wird, wem die Zahlung der Einlagen tatsächlich zuzurechnen ist. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335 unterliegt der Gesellschaftsteuer die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art, für die nicht Gesellschaftsrechte gewährt werden, die einen Anteil am Kapital oder am Gesellschaftsvermögen verkörpern, sondern Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt werden, wie z. B. Stimmrecht, Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse. Die Hingabe von Kapital an eine Kapitalgesellschaft löst somit dann Gesellschaftsteuerpflicht aus, wenn die Hingabe einerseits zu einer Erhöhung des Gesellschaftsvermögens führt und wenn anderseits für die Hingabe des Kapitals Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt werden, eingeräumt werden.

Im Berufungsfall kam es einerseits durch die Zurverfügungstellung des Genussrechtskapitals in Höhe von € 440.000,- und die Zuschussleistungen von insgesamt € 3,300.000,- zu einer Stärkung des Wirtschaftspotentials der Bw und somit zu einer Erhöhung des Gesellschaftsvermögens. Andererseits wurde der X. reg.Gen.n.b.H. wie bereits oben dargelegt nicht einfach eine 5%ige Verzinsung des Kapitals, sondern eindeutig eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Bw. eingeräumt.
Die X. reg.Gen.n.b.H. hat somit Gesellschaftsrechte iSd § 5 Abs. 1 Z. 2 KVG als erster Erwerber erworben und es wurde ein gesellschaftsteuerpflichtiger Vorgang iSd § 2 Z. 1 KVG verwirklicht.

Da nicht nur bei der Begebung von Genussrechten, sondern auch im Falle von späteren Zuzahlungen auf das Genussrecht, die wie hier für das Ausmaß der Beteiligung am Gewinn bestimmend sind, ein Vorgang im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie vorliegt, steht im gegenständlichen Fall die erfolgte Festsetzung der Gesellschaftsteuer im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.

Im Übrigen gelten gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG nicht nur Genussrechte sondern auch Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren, als Gesellschaftsrechte. Da in den Genussrechtsbedingungen eine Gewinnbeteiligung für die "Zuschüsse" vereinbart wurde, würden die "Zuschüsse" selbst bei Fehlen eines Kausalzusammenhanges mit dem Erwerb des Genussrechtes ein eigenständiges Gesellschaftsrecht iSd § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG darstellen, dessen erster Erwerb nach § 2 Z. 1 KVG der Gesellschaftsteuer unterliegt.

Die Berufung war insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at