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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 09.08.2011, RV/0070-S/11

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.J., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist Pensionist.

Am erfolgte der Abschluss der bei ihm durchgeführten Betriebsprüfung durch Erstellung des Prüfungsberichtes (ausländische Kapitalerträge). Die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer wurden im Schätzungswege ermittelt. Am erließ das Finanzamt die entsprechenden Sachbescheide. Am erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung gegen sämtliche im Rahmen der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide. Gleichzeitig beantragte der Bw die Aussetzung der Einhebung für alle bis zur Erledigung der Berufung offenen Abgaben und Steuern (). Der Aussetzungsantrag enthielt keine ziffernmäßige Darstellung der auszusetzenden Beträge, sodass der Antrag des Bw nur hinsichtlich der bis dato offenen Abgabenforderungen angemerkt wurde. Da die Berufung keine Begründung enthielt und, wie auch der Aussetzungsantrag, von der nicht bevollmächtigten Gattin des Bw unterzeichnet war, erging am ein Mängelbehebungsauftrag. Diesem wurde mit Schreiben vom entsprochen.

Am wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mangels ziffernmäßiger Darstellung gem. § 212a Abs.3 BAO zurück. Gem. § 212a Abs.7 BAO wurde zur Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten eine Nachfrist von einem Monat gewährt,

Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber (Bw) für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen im Betrag von € 204,43 vorgeschrieben. Die Aussetzungszinsen waren für jene Abgaben vorgeschrieben worden, für die aufgrund des Antrages vom (bzw.) auf Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten war.

Dagegen erhob der Bw am Berufung.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den Bestimmungen des § 212a BAO ist auf Antrag des Bw (Berufungswerber) die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () haben Aussetzungsanträge die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Betrifft der Aussetzungsantrag mehrere Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen.

Fehlt eine solche Darstellung, so ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen (§ 212a Abs.3 BAO, siehe dazu auch Ritz § 212a BAO, Randziffer 5).

Nach § 230 Abs.6 BAO dürfen nach Stellung eines Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgeführt werden. Diese Hemmung der Einbringung besteht unabhängig davon, wie der Aussetzungsantrag zu erledigen ist. (somit auch, wenn er gem. § 212a Abs.3 BAO zurückzuweisen ist). Eine solche Hemmungswirkung wird ein Aussetzungsantrag lediglich dann nicht haben, wenn er von einem Nichtberechtigen eingebracht wurde.

Die Wirkung der Aussetzung bzw. Aussetzungsantrages besteht in einem Zahlungsaufschub. Die einbringungshemmende Wirkung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung ergibt sich aus § 230 Abs. 6 BAO. Diese Wirkung besteht bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a Abs. 8 beendbaren) Zahlungsaufschub dar.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, Aussetzungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.

Soweit einem eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. Für die Zeit der Nachfrist des § 212a Abs.7 BAO fallen keine Aussetzungszinsen an.

Zum gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der Bw die Aussetzung der Einhebung für "alle offenen Abgaben und Steuern" bis zur deren Erledigung beantragt hat. Die Wirkung der Anmerkung des Antrages auf Aussetzung bestand darin, dass zunächst Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt wurden. Nach obigen Ausführungen haben Anträge auf Aussetzung gem. § 212a Abs. 3 BAO die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten.

Da in ihrem Antrag auf Aussetzung aller offenen Abgaben und Steuern eine solche Darstellung fehlte, wurde ihr Begehren gem. § 212a Abs.3 BAO zurückgewiesen. Die Zinsen für die Zeit des "Zahlungsaufschubes", nämlich vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Nichtstattgabe des Antrages, wurden mit € 204,43 festgesetzt. Die Vorschreibung der Zinsen mittels Bescheid vom erfolgte - nach obigen Ausführungen - zu Recht.

Die Berufung wird damit als unbegründet abgewiesen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at