Säumniszuschlag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.J., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Pensionist.
Am erfolgte der Abschluss der bei ihm durchgeführten Betriebsprüfung durch Erstellung des Prüfungsberichtes. Die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer wurden im Schätzungswege ermittelt (ausländische Kapitalerträge). Am erließ das Finanzamt die entsprechenden Sachbescheide. Am erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung gegen sämtliche im Rahmen der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide. Gleichzeitig beantragte der Bw die Aussetzung der Einhebung für alle bis zur Erledigung der Berufung offenen Abgaben und Steuern. Der Aussetzungsantrag enthielt keine ziffernmäßige Darstellung der auszusetzenden Beträge, sodass der Antrag des Bw nur hinsichtlich der bis dato offenen Abgabenforderungen angemerkt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Einkommensteuervorauszahlung (EVZ) 10-12/2010 noch nicht auf dem Konto des Bw belastet. Fälligkeitsdatum der EVZ 10-12/2010 im Betrag von € 11.291,39 war am . Am erfolgte wegen Nichtentrichtung die Einweisung der EVZ 10-12/2010 auf dem Konto des Bw. Am wurde wegen Fälligkeit und Nichtentrichtung elektronisch ein Rückstandsausweis erstellt und mittels Bescheid ein Säumniszuschlag verhängt.
Die Berufung gegen den EVZ-Bescheid vom wurde ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) Säumniszuschläge (SZ) zu entrichten. Der erste SZ beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gem. § 212a ausgesetzt ist (§ 217 Abs.4 lita BAO).
Nach den Bestimmungen des § 212a BAO ist auf Antrag des Berufungswerbers (Bw) die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes () haben Aussetzungsanträge die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Betrifft der Aussetzungsantrag mehrere Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen.
Fehlt eine solche Darstellung, so ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen (siehe dazu auch Ritz § 212a BAO, Randziffer 5).
Zum gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die EVZ 10-12/2010 am fällig geworden ist. Aus dem vom Bw eingebrachten Antrag auf Aussetzung "aller offenen Abgaben und Steuern" war aufgrund der Formulierung für das Finanzamt nicht ersichtlich, dass sich der Antrag auf die Aussetzung auch auf die EVZ 10-12/2010 beziehen würde. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages und seiner Bearbeitung in Form der Anmerkung war die EVZ 10-12/2010 noch nicht fällig.
Die Zahlungsfrist war damit durch den eingebrachten Aussetzungsantrag hinsichtlich der EVZ 10-12/2010 nicht gehemmt.
Die grundsätzliche Regelung des § 217 Abs.1 BAO macht den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eins Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Für das Entstehen der Säumnisentstehungspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Der Säumniszuschlag war als eine objektive Säumnisfolge daher zu Recht vorgeschrieben worden.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at