Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 08.08.2011, RV/0428-S/11

Anspruch auf Mehrkindzuschlag und Verzichtserklärung


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Miterledigte GZ:
RV/0439-S/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des XX, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch OR Mag. Dr. Thomas Seiler, betreffend Mehrkindzuschlag für den Zeitraum 2006 bis 2009 jeweils vom bzw entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Den Anträgen des Bw vom , , , sowie auf Mehrkindzuschlag wurde auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2006 mit Bescheid vom 23. Feber 2007, auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2007 mit Bescheid vom , auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2008 mit Bescheid vom sowie auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2009 mit Bescheid vom stattgegeben.

In der Folge erlangte die Abgabebehörde erster Instanz jedoch Kenntnis davon, dass nicht der Bw sondern seine Gattin Familienbeihilfenbezieherin ist und keine Verzichtserklärung zu Gunsten des Bw vorliegt.

Mit Bescheid vom wurden daher die Verfahren betreffend die Bescheide über den Mehrkindzuschlag 2006 bis 2008 gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder aufgenommen und neue Bescheide über den Mehrkindzuschlag 2006 bis 2008 in Höhe von € 0,- erlassen.

Die Begründung der Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich auf § 9b Familienlastenausgleichsgesetz und lautete wie folgt:

Anspruchsberechtigt auf den Mehrkindzuschlag gem. § 9b Familienlastenausgleichsgesetz ist grundsätzlich der Familienbeihilfenbezieher. Dieser kann jedoch zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung wurde von YY nicht abgegeben und wurde dieser Umstand in mehreren Schriftsätzen nochmals bestätigt.

Der Berufungswerber erhob mit Schriftsatz vom hinsichtlich der Bescheide über den Mehrkindzuschlag 2006 bis 2008 fristgerecht, unter Hinweis auf eine von der Kindesmutter unterzeichneten Verzichtserklärung vom , die aktenkundig ist, Berufung.

Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz am mittels Berufungsvorentscheidung unter Wiederholung der Begründung der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw die Vorlage der Berufung.

Der Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2009 wurde mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO mit ähnlicher Begründung aufgehoben. Eine gegen den Aufhebungsbescheid eingebrachte Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung am abweisend erledigt und erwuchs in Rechtskraft.

Über den Antrag des Bw vom (Mehrkindzuschlag 2009) war daher erneut abzusprechen. Die beantragte Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2009 wurde mit Bescheid vom seitens der Abgabenbehörde erster Instanz (Begründung siehe oben) abgewiesen.

In einem weiteren Schriftsatz vom erhob der Bw Berufung gegen den Bescheid betreffend Mehrkindzuschlag 2009 vom , die von der Abgabenbehörde erster Instanz direkt vorgelegt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß §9 Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§9a bis d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. ......

§9a Familienlastenausgleichsgesetz

Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen.....

§ 9b Familienlastenausgleichsgesetz

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; ........Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

Im streitgegenständlichen Fall hat der Unabhängige Finanzsenat folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Aufgrund der oben dargestellten Anträge wurden dem Bw die Mehrkindzuschläge zunächst erstattet. Dabei blieb unberücksichtigt, dass eigentlich die Ehefrau des Bw Familienbeihilfenbezieherin ist. Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte daher den Bw auf, die für solche Fälle vom Gesetz vorgesehene Verzichtserklärung beizubringen. Bei der Abgabenbehörde erster Instanz langte in der Folge eine solche ein.

Da Zweifel an der Richtigkeit der Unterschrift auf der Verzichtserklärung aufkamen, wurde die Ehefrau des Bw aufgefordert, diesbezüglich Stellung zu nehmen. In diversen Schriftsätze, die aktenkundig sind, bestreitet diese die Richtigkeit ihrer Unterschrift.

Die Abgabenbehörde erster Instanz schenkte den Ausführungen der Ehefrau des Bw Glauben und forderte mit den streitgegenständlichen Bescheiden, die an den Bw ausbezahlten Mehrkindzuschläge in Höhe von € 3.749,20 zurück.

Der Bw stützt hingegen in seinen mehr oder weniger ausladenden Schriftsätzen das Berufungsbegehren weiter auf die Richtigkeit dieser Unterschrift.

Dies bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist nach dem Gesetzestext vom Anspruch auf Familienbeihilfe abhängig. Da die Ehefrau des Bw unstrittig die Familienbeihilfenbezieherin ist, ist sie auch Anspruchberechtigte für den Mehrkindzuschlag, es sein denn, dass zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteiles (hier des Bw) auf den Anspruch verzichtet wurde.

Wie allerdings der Aktenlage zu entnehmen ist, existiert eine solche rechtsverbindliche Verzichtserklärung, wie in der Berufung behauptet, zugunsten des Bw nicht.

Dies leitet die Abgabenbehörde zweiter Instanz einerseits aus den zahlreichen Schriftsätzen der Anspruchberechtigten ab, in denen über einen langen Zeitraum hinweg widerspruchslos eine Unterschriftsleistung verneint wird, andererseits konnte die Anspruchberechtigte auch darin glaubwürdig vermitteln, dass ein Anspruchsverzicht schon aufgrund der Lebensumstände und der momentanen familiären Situation für sie ausgeschlossen ist.

Abschließend darf bemerkt werden, dass laut Aussage des Vereins ZZ die vom Bw als Beweis geführte Verzichtserklärung zwar unter Mitwirkung einer Mitarbeiterin aufgesetzt wurde, die vom Bw behauptete Unterschriftsleistung durch die Anspruchsberechtigte, erfolgte aber nicht in den Räumlichkeiten des Vereins und somit nicht vor Zeugen.

Das Berufungsbegehren des Bw geht ins Leere.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at