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Sonstiger Bescheid, UFSS vom 21.10.2013, RD/0004-S/13

Entscheidungspflicht

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Antragstellers, Adresse, vom betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 311 BAO) hinsichtlich Antrag auf Festsetzung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum Juni 2013 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller die für den Zeitraum Juni 2013 mit dem Formular Gsp50 gemeldete Glücksspielabgabe mit einem Umsatz von € 118,00 zu prüfen und mittels Bescheid gemäß § 201 BAO in richtiger Höhe festzusetzen.

Mit Schreiben vom , eingelangt am , richtete der Antragsteller an den Unabhängigen Finanzsenat das Begehren, das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel aufzufordern, den ausstehenden Bescheid unverzüglich zu erlassen. In der umfangreichen Begründung wurde ausgeführt, dass das Finanzamt zwar prinzipiell sechs Monate Zeit habe, einen offenen Bescheid auszustellen, dies bedeute jedoch nicht, dass sich die Behörde für ihre Erledigung auf jeden Fall sechs Monate Zeit lassen könne. Der Gesetzgeber habe nämlich vorgegeben, dass über Anträge in der kürzest möglichen Zeit zu entscheiden ist. Die Partei könne Amtshaftungsansprüche geltend machen, wenn die Behörde schuldhaft ihre Entscheidung verzögere und dadurch ein Schaden erwächst. Das Finanzamt habe nicht den geringsten Grund, die Ausstellung des Bescheides zu verschleppen. Die Behörde habe alle nötigen Beweismittel, Dokumente, Unterlagen nachweislich seit Monaten. Der Antragsteller werde durch Herrn Mag. S und möglicherweise durch seine Vorgesetzten im BMF vorsätzlich an seiner Erwerbsfreiheit gehindert. Ihm würden nachweislich Tag für Tag Einnahmen von durchschnittlich 20% der gutachterlich festzustellenden Wettumsätze verhindert. Durch die vorsätzliche Verschleppung könne er nicht seinen Prostatakrebs, die Diabetes etc. medizinisch behandeln lassen. Es würde ihm an Einkünften fehlen, die er bei vorhandenem Beschluss noch am selben Tag erzielen könnte. Er habe in den USA keine Kranken- und Unfallversicherung, weshalb er die Krankheitskosten selbst tragen müsse. Ihm stehe aber nur das Existenzminimum für Miete, Verpflegung etc. zur Verfügung. Solange Herr Mag. S den ausständigen Bescheid nicht ausstellt, könne er seine Wettangebote auch keinem österreichischen Buchmacher anbieten und so lange könne er keine Umsätze und damit Einkünfte erzielen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen:

Unter Entscheidungspflicht wird die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 311 Tz 4).

Die Entscheidungspflicht ist in der Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) in den §§ 311-311a geregelt.

§ 311 BAO wurde durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (BGBl I 2002/97; kurz: AbgRmRefG) neu gefasst. Der neue § 311 trat mit in Kraft und ist auch auf alle an diesem Tag unerledigten Devolutionsanträge anzuwenden (§ 323 Abs. 10).

§ 311 BAO hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

(3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(5) Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.

(6) Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten."

Es wird das Begehren gestellt, der Unabhängige Finanzsenat solle als Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Finanzamt auftragen, den gemäß § 201 BAO beantragten Bescheid zu erlassen. Der gegenständliche Antrag wurde daher als Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO gewertet.

In der Praxis war bereits vor dem AbgRmRefG für die im bisherigen § 311 verwendete Wortfolge ("Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz") der Begriff "Devolutionsantrag" üblich. Dieses Wort verwendet nunmehr § 311 Abs. 2 als Legalbegriff (nach dem Vorbild des § 73 Abs 1 AVG, 1128 BlgNR 21. GP, 17).

Das AbgRmRefG hat die für die Stellung von Devolutionsanträgen maßgebenden Fristen vereinheitlicht. Nunmehr beträgt diese Frist generell sechs Monate (somit zB auch für Abgabenerklärungen). Für den Fristbeginn ist maßgebend der Zeitpunkt des Einlangens des Anbringens (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 311 Tz 22f).

Der Devolutionsantrag ist beispielsweise zurückzuweisen, wenn er zu früh gestellt wurde (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 311 Tz 41 unter Hinweis auf die Erkenntnisse des sowie vom , 97/13/0058; und auf die Entscheidung des -L/06).

Der Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO unterliegt der Entscheidungspflicht (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 201 Tz 29).

Der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO ist am gestellt worden. Mit diesem Datum hat die im § 311 Abs. 2 BAO normierte Frist von sechs Monaten frühestens zu laufen begonnen.

Eine Verletzung dieser Entscheidungspflicht durch das Finanzamt ist zufolge der Bestimmung des § 311 Abs. 2 Satz 2 BAO aber erst nach Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens beim Finanzamt im Verwaltungsverfahren mit einem Devolutionsantrag verfolgbar.

Diese Frist hat der Antragsteller mit seinem schon am beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangtem Devolutionsantrag vom nicht gewahrt.

Der verfrüht gestellte Devolutionsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at