Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 08.08.2011, RV/0272-S/11

Berufung gegen die Vorlage einer Berufung an den UFS

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.J., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Zurückweisung der Berufung (§ 273 BAO) hinsichtlich Vorlage der Berufungen gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen vom an den Unabhängigen Finanzsenat entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag festgesetzt, weil die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Stammabgabe (EVZ 10-12/2010) nicht zum Fälligkeitstag am entrichtet worden ist und ein diesbezüglicher Aussetzungsantrag mangels Darstellung der auszusetzenden Abgaben nicht die EVZ 10-12/2010 umfasst hatte.

Mit Bescheid vom wurden Aussetzungszinsen festgesetzt: Der am vom Abgabepflichtigen eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mangels ziffernmäßiger Darstellung der auszusetzenden Beträge zurückgewiesen. In der Folge wurden zwischen Einbringung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung () und der bescheidmäßigen Zurückweisung () Aussetzungszinsen vorgeschrieben.

Der Berufungswerber (Bw) legte am bzw. am Berufung gegen die Bescheide vom und ein.

Am wurde die Berufung des Bw ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängeigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Gegen die Vorlage der Berufungen an den unabhängigen Finanzsenat erhob der Bw am Berufung und führte aus, dass die beiden Vorlagen an den unabhängigen Finanzsenat gesetzeswidrig wären.

Mit Bescheid vom wies die Behörde I. Instanz gem. § 273 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) die Berufung mangels Bescheidqualität der Vorlagen der Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat als unzulässig zurück.

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom legte der Bw am das Rechtsmittel der Berufung ein.

Das Finanzamt legte die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 92 Bundesabgabenordnung (BAO) ist ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher und normativer Verwaltungsakt. Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher bezeichnet (fehlende Bezeichnung als Bescheid ist nur dann unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt kein Zweifel am normativen Gehalt ergibt). Der autoritative normative Charakter ist aus dem Inhalt der behördlichen Erledigung und aus der Art der Formulierung des Bekanntgegebenen, des Mitgeteilten, zu erkennen. Bloße Mitteilungen über die allgemeine oder konkrete Rechtslage, Aufklärungen über die Verfahrensrechtslage somit Mitteilungen bloß informativen Charakters (".....werden informiert...."), mit denen die Rechtspositionen des Einzelnen nicht verändern oder verbindlich festlegen, sondern lediglich beschreiben, erklären oder aufmerksam machend anführen, sind keine Bescheide (siehe dazu Stoll § 92 ff).

Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 243 BAO nur Berufungen gegen Bescheide zulässig. Mit Berufung anfechtbar sind grundsätzlich nur Bescheide, die von Abgabenbehörden erster Instanz erlassen wurden, also insbesondere von Finanzämtern und Zollämtern. Nach den Bestimmungen des § 273 Abs. 1 lit a BAO sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen.

Die Zurückweisung der Berufung hat mit Bescheid zu erfolgen. Dieser Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Zurückweisungsbescheide sind wiederum mit Berufung anfechtbar.

Gem. § 276 Abs. 6 BAO haben die Abgabenbehörden erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde weiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Partei vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung stellt keine Rechtspflicht der Behörde erster Rechtsstufe dar (, Slg 4048/F). Daher besteht ein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde nicht (). Das Gesetz zwingt das Finanzamt nicht, eine solche zu erlassen.

Die Erlassung der (ersten) Berufungsvorentscheidung liegt vielmehr im Ermessen der Abgabenbehörde (). Bei der Ermessensübung ist vor allem der Normzweck des § 276 Abs. 1 BAO, nämlich die Verwaltungsvereinfachung und die Entlastung der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Eine Berufungsvorentscheidung wird daher grundsätzlich nur dann zu erlassen sein, wenn zB damit zu rechnen ist, dass hierdurch das Berufungsverfahren beendet ist. (vgl. zB BMF AÖF 1990/178 Abschn 3).

Für den gegenständlichen Fall bedeuten die Ausführungen folgendes: Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die Berufungen des Bw vom gegen den Bescheid über die Aussetzungszinsenfestsetzung bzw. vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen am dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (Verf 46). Mit selbem Datum erging die Verständigung darüber an den Bw.

Bei der Verständigung des Bw durch das Finanzamt darüber, dass die von ihm eingebrachte Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurde (Verf 46a), handelte sich um eine Mitteilung und Information über die Verfahrenrechtslage. Es handelt sich nicht um einen Bescheid.

Daher ist nach obigen Ausführungen eine Berufung gegen die bloße Verständigung über die erfolgte Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig und als solche gem. § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen. Der Zurückweisungsbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom besteht daher zu Recht.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorlage an den UFS
Verf 46
Zurückweisung
Bescheidqualität

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at