Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 08.08.2011, RV/0078-G/10

Mittelpunkt der Lebensinteressen: freie Beweiswürdigung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Rückforderung der für das Kind X.Y. für den Zeitraum vom bis  gewährten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge (Gesamtrückforderungsbetrag 924,40 Euro), entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene (Sammel-)Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerberin wurde auf Grund ihres Antrages vom Familienbeihilfe für ihre am xx. Juni 2009 geborene Tochter gewährt.

Über Aufforderung des Finanzamtes im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruchs gab die Berufungswerberin mit Schreiben vom auszugsweise bekannt: "Seit März 2004 bin ich ... ordentliche Studierende an der A-universität Graz sowie Stipendiatin der S. Stiftung ... . Ich habe ein Stipendium in der Höhe von Euro 570,00 / Monat.Mein Mann, ... der auch an der A- universität Graz studiert hat (wo ich ihn kennengelernt habe), ist Dozent der A- akademie in Z. (...) und hat einen durchschnittlichen Monatslohn von ca 700€.Unsere Tochter, ... ist am xx.6.2009 geboren. Unseren Lebensunterhalt sowie den unseres Kindes können wir aus meinem Stipendium sowie aus dem Lohn meines Mannes finanzieren."

Nach zwei aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen vom sind sowohl die Berufungswerberin als auch ihr Ehegatte seit 2004 bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in der Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG gemeldet.

Die Berufungswerberin ist seit März 2004 in Graz mit Hauptwohnsitz gemeldet, ihr Ehegatte seit Oktober 2002 mit Nebenwohnsitz. Seit Juni 2007 sind beide an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet.

Aktenkundig ist schließlich auch eine Bestätigung der A- akademie an der Universität Z. , dass der Ehegatte der Berufungswerberin in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis steht und einen durchschnittlichen Monatslohn in bereits erwähnter Höhe bezieht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die für den Zeitraum vom bis  gewährte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurückgefordert, dass ein studienbedingter Aufenthalt in Österreich als ein nur vorübergehender keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe. Auch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland werde durch einen vorübergehenden, durch das Studium der Mutter bedingten, Aufenthalt im Inland nicht unterbrochen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird auszugsweise ausgeführt:

"Die Berufungswerberin ist EU Staatsbürgerin und befindet sich die Berufungswerberin seit März 2004 in Österreich. Die Berufungswerberin studiert seit März 2004 an der A- universität Graz. Von März 2004 bis November 2004 wohnte die Berufungswerberin bei den ... in Graz und zog sodann in die ...gasse ... Graz. Die Berufungswerberin hat seit November 2004 ihren Hauptwohnsitz in der ...gasse.... Die Berufungswerberin ist mit ... verheiratet und wohnt auch ihr Ehegatte in der ...gasse, ...Graz.

Die Berufungswerberin hat zweifellos seit dem Jahr 2004 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich bzw. in Graz. Ihre Heimat besucht sie lediglich einmal im Jahr für maximal eine Woche. Die Berufungswerberin ist in Österreich völlig integriert und befindet sich die größte Anzahl ihrer Freunde in Österreich. Die Berufungswerberin erhält für ihr Studium ein Stipendium der ... -Stiftung, einer Einrichtung der....

Am xx.06.2009 gebar die Berufungswerberin ihre Tochter ... Auch die Tochter hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Berufungswerberin beabsichtigt nach Beendigung ihres Diplomstudiums im Frühjahr das Doktoratstudium in ... wissenschaft zu absolvieren. Derzeit geht die Berufungswerberin davon aus, dass sie für die Absolvierung des Doktoratstudium insbesondere bedingt durch ihre Mutterrolle rund 5 Jahre benötigen wird. Die Berufungswerberin beabsichtigt weiterhin in Österreich zu bleiben.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich sohin, dass die Berufungswerberin jedenfalls ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Nach § 2 Familienlastenausgleichgesetz haben Personen für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Richtig ist, dass im § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz normiert ist, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Dies ist bei der Berufungswerberin jedenfalls Österreich.

Von der Behörde erster Instanz wurden keine weiteren Ermittlungen in die Richtung gemacht, wo die Berufungswerberin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Die Behörde erster Instanz ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich die Berufungswerberin lediglich vorübergehend aufgrund ihres Studiums in Österreich aufhalte. Zum einen ist hierzu auszuführen, dass sich die Berufungswerberin bereits 5 Jahre in Österreich befindet und beabsichtigt die Berufungswerberin auch weiterhin in Österreich zu bleiben. Was in 5 Jahren sein wird, kann von niemanden gesagt werden. Die Berufungswerberin wurde von der Behörde erster Instanz auch nicht hinsichtlich ihrer Zukunftspläne gefragt. Hätte die Behörde erster Instanz die Berufungswerberin gefragt, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet, hätte sie jedenfalls Österreich angeführt und der Behörde erster Instanz darlegen können, warum Österreich mittlerweile zu ihrem Lebensmittelpunkt geworden ist und dass sie auch beabsichtigt, in Österreich zu bleiben.

Die Berufungswerberin erhält auch keine gleichartige ausländische Beihilfe von Ausland. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin wie eingangs ausgeführt EU Staatsbürgerin ist und Ausland seit Mitglied der EU ist, sodass sie jedenfalls österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Des Weiteren befindet sich die Berufungswerberin auch seit mind. 60 Kalendermonaten ständig im Inland.

Im bekämpften Bescheid wird festgehalten, dass der ständige Aufenthalt des Kindes ... nicht durch einen vorübergehenden Aufenthalt des Kindes in Österreich, welcher durch den studienbedingten Aufenthalt gegeben ist, unterbrochen wird. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Kind noch nie im Ausland aufgehalten hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei nur um einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich handelt. Für die Berufungswerberin ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Unterlagen sich diese Feststellung der Behörde erster Instanz ergibt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 100/2005 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Der angefochtene Bescheid wird vom Finanzamt im Wesentlichen damit begründet, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken "als ein vorübergehender zu betrachten" sei und die Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammten sondern aus einem Stipendium einer Stiftung und Unterhaltsleistungen des Ehegatten.

Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof schon in den Erkenntnissen vom , 2008/15/0325, und vom , 2008/13/0218, ausgesprochen, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich (vgl. auch das Erkenntnis vom , 2009/16/0114). Dass bei der stärksten persönlichen Beziehung zu Österreich die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend ist, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits mehrmals zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom , sowie weiters die Erkenntnisse vom , 89/14/0054, und vom , 2007/13/0129).

Im vorliegenden Fall lebt die Berufungswerberin seit März 2004 in Österreich. Ihr Ehegatte, ein Nicht-EU Staatsangehöriger, hat in den Jahren ab 2002 in Österreich gelebt und studiert und ist nunmehr in seinem Heimatland erwerbstätig, hat aber unverändert in Graz einen Wohnsitz. Dass die Familie einen weiteren Wohnsitz hätte, ist nicht aktenkundig und wenig wahrscheinlich und wurde im Übrigen vom Finanzamt auch gar nicht behauptet. An diesem Familienwohnsitz in Graz lebt auch das Juni 2009 geborene gemeinsame Kind.

In der Berufung ist unwidersprochen ausgeführt, "dass sich das Kind [vielleicht abgesehen von der einen Woche Urlaub im Jahr, die in der Berufungsschrift erwähnt ist] noch nie im Ausland aufgehalten hat".

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann in Österreich liegen kann, wenn die Absicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen (vgl. nochmals das Erkenntnis vom ). Es lässt sich aus dem Akt kein Staat ableiten, zu dem engere Beziehungen der Berufungswerberin iS des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 bestehen würden als zu Österreich. Hier befindet sich der (einzige) gemeinsame Familienwohnsitz, hier studiert die Berufungswerberin seit einigen Jahren, hier ist sie auch in das Kulturleben integriert, wie eine Internet Recherche ergeben hat (z.B. tätig als R-leiterin einer Institution, tätig im Rahmen der "fg" usw.).

Zusammenfassend vertritt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass die Berufungswerberin im maßgeblichen Zeitraum schon auf Grund der Tatsache, dass der einzige Familienwohnsitz mit dem sie, ihr Ehegatte und das gemeinsame Kind in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Graz und damit im Bundesgebiet gehabt hat. Den übrigen Begründungselementen des angefochtenen Bescheides kann, wie bereits ausgeführt wurde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.

Der Berufung war daher, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben und der angefochtene (Sammel-) Bescheid aufzuheben.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Lebensmittelpunkt
Beziehungen
freie Beweiswürdigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at