Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 07.02.2011, RV/0185-G/10

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus drei Dienstverhältnissen und wurde gemäß § 41 EStG 1988 zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 machte der Bw. erhöhte Werbungskosten im Gesamtbetrag von 926,69 Euro geltend. In der von ihm nachgereichten Beilage schlüsselte er die Ausgaben für "Telefon, etc." in Höhe von 488,93 Euro und die einzelnen Fahrten für die von ihm beantragten Fahrtkosten (437,76 Euro), die mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma X. im Zusammenhang stehen, auf.

In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung anerkannte das Finanzamt die Werbungskosten nur in Höhe von 500,72 Euro. Dies mit nachstehender Begründung:

"Fahrten zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und einer anderen Arbeitsstätte (X.) sind trotz des Umstandes, dass diese Fahrten ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgen, als "Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte" anzusehen, sodass die daraus erwachsenden Aufwendungen mit dem Verkehrsabsetzbetrag als abgegolten anzusehen sind und keinesfalls ein Kilometergeld zusteht. Es konnten daher nur die "Mehrkilometer" abzüglich der Strecke Trieben-Rottenmann-Trieben berücksichtigt werden (zB. für die Fahrten nach Liezen 47 km abzüglich 26 km = 21 km). Die Aufwendungen für 2008 angeschafftes Computerzubehör wurden im Schätzungswege um einen Privatanteil von (absoluter Mindestbetrag!) 40% gekürzt. Die Telefon- und Internetkosten wurden mangels Vorlage von detaillierten Gesprächsaufzeichnungen und Nachweisen im Schätzungswege mit 200 Euro berücksichtigt. Nicht im Jahr der Veranlagung angeschaffte geringwertige Wirtschaftsgüter waren nicht zu berücksichtigen."

Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte darin vor, dass er bei der Firma X. keine Arbeitsstätte gehabt und als Teleworker die Arbeiten ausschließlich zu Hause verrichtet hätte. Auch hätten die Besprechungen überwiegend in Gasthäusern und nicht beim Dienstgeber statt gefunden.

In einem ergänzenden Vorhalt ersuchte das Finanzamt den Bw. um eine detaillierte Aufstellung aus der hervorgehe, bei welchen Fahrten im Einzelnen auch das Büro (zB vor oder nach der Besprechung im Gasthaus, bzw. bei der Fahrt zur Messe nach Liezen, usw.) angefahren worden sei, denn Fahrten von der Wohnung zur Firma würden auch bei einem Teleworker keine mit dem Kilometergeld zu berücksichtigenden Fahrten Wohnung -Arbeitsstätte darstellen.

In der Folge gab der Bw. eine Liste ab, in welcher die Fahrten zur Firma X. von ihm farblich gekennzeichnet wurden.

Über Befragung des Unabhängigen Finanzsenates beschrieb der Bw. in einer weiteren Vorhaltsbeantwortung seinen Aufgabenbereich und die Abrechnung mit seinem Arbeitgeber wie folgt:

"Mein Aufgabenbereich für die Gruppe Y. bestand in der Erarbeitung eines Projektmanagement-Konzepts zur Optimierung der internen Abläufe bei der Zusammenarbeit der jeweils an einem Projekt beteiligten Betriebe und Anwerbung neuer Kunden. Hierfür wurde ich, auf meinen Wunsch, bei der Firma X., als größtem Betrieb der Gruppe, angemeldet. Als Entgelt vereinbarten wir eine monatliche, pauschale Entschädigung von 150 Euro inklusive meiner Aufwendungen für Fahrten mit meinem Privat-Pkw und Büro. Leider wurde dabei übersehen, dass damit auch mein Betriebsaufwand der steuerlichen Bemessung unterworfen wird. Die in meiner Berufung vom gegen den Bescheid vom beigeschlossenen Stunden- und Aufwandslisten zeigen, dass mein aus eigener Tasche geleisteter Betriebsaufwand € 926,69 beträgt und Teil der im beigefügten Lohnzettel der Firma X. ausgewiesenen € 2.100 ist. Darüber hinaus habe ich keinerlei Zuwendungen für meine Tätigkeit erhalten."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit. als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten.

Im vorliegenden Fall haben die Fahrten des Bw. anlässlich seiner Fahrten zu den an dem Projekt beteiligten Betrieben, die sich nach Angabe des Bw. zusammengeschlossen haben, um Gesamtlösungen im Bau- und Nebengewerbe anbieten zu können, als Werbungskosten Berücksichtigung gefunden.

Strittig ist die Beurteilung der Fahrten, die vom Bw. in regelmäßigen Abständen zum Sitz des Dienstgebers unternommen wurden. Da der Bw. am Ort seines Dienstgebers über keinen eigenen Arbeitsplatz verfügt, ist er der Meinung, er leiste seine Arbeit als "Telearbeiter" am Sitz seiner Wohnung, weshalb die Fahrten zu seinem Arbeitgeber nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist das Vorliegen eines Arbeitsplatzes nicht unbedingt Voraussetzung, um den Firmensitz als Arbeitsstätte zu qualifizieren. Maßgeblich ist vielmehr die Art der Tätigkeit.

Gegenständlichenfalls ist der Arbeitgeber des Bw. auf "Schlüsselfertige Holzhäuser" und die Abwicklung von Großprojekten als Generalunternehmer spezialisiert. Die Tätigkeit des Bw. besteht dabei laut eigener Angaben im Anwerben von Kunden und der Optimierung der internen Abläufe bei der Zusammenarbeit der jeweils an einem Projekt beteiligten Betriebe. Aus den Aufwendungen, die der Bw. seinem Arbeitgeber verrechnet hat, ist erkennbar, dass im Wesentlichen der Zeitaufwand für Besprechungen bei Kunden, Messen und am Firmensitz in Rechnung gestellt wurde. Ein weiterer Punkt sind Arbeitsleistungen wie Mails, Aktualisieren von Adressenlisten oder "Planskizze neu", die jedoch nicht in jedem Monat angefallen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/15/0289, zum Ausdruck gebracht hat, sind regelmäßige Tätigkeiten im Betrieb des Arbeitgebers, auch wenn dort über keinen Arbeitsplatz verfügt wird, geeignet, den Betrieb als Arbeitsstätte zu qualifizieren, selbst wenn der Dienstnehmer die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht.

Aus den vom Bw. vorgelegten Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Firmensitz von ihm regelmäßig für mehrere Stunden anlässlich von Besprechungen aufgesucht wird. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates macht das Arbeiten am Firmensitz diesen zur Arbeitsstätte (vgl. ). Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind jedoch abpauschaliert und können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Aufwendungen in Höhe von 357,68 Euro für die vom Bw. in einer nachgereichten Liste aufgeschlüsselten Fahrten, die nicht mit einem Aufenthalt in der Firma X. im Zusammenhang stehen, können als Werbungskosten anerkannt werden.

Somit erhöhen sich die zu berücksichtigenden Werbungskosten um den Differenzbetrag von 146,84 Euro zu den bereits berücksichtigten Fahrtkosten (210,84 Euro) auf 647,56 Euro.

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at