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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 19.11.2010, RV/0191-K/07

Betriebsausgabencharakter von Aufwendungen


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Miterledigte GZ:
RV/0192-K/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T, W, vertreten durch die Packfrieder WTHD GmbH, 2380 Perchtoldsdorf, Wienergasse 71, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer beim Bw. (Musiker) abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass der Bw. im Streitzeitraum diverse Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben abgesetzt habe. Dahingehend hielt der Prüfer in seinem Bericht im Konkreten fest, dass der Bw. für die Streitjahre 2002 bis 2004 ORF-Gebühren (2002 € 293,36; 2003 € 306,26; 2004 € 714,90) und für das Streitjahr 2002 zudem auch die Kosten für einen Flugrettungseinsatz (ADAC Flugrettung Deutschland; € 838.-) samt Arztkosten (Arztrechnung Deutschland; € 162,01) als Betriebsausgaben beansprucht habe, obschon derartige Aufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 typische Kosten der privaten Lebensführung darstellten. Im Folgenden hielt der Prüfer fest, dass die vom Bw. im Streitjahr 2003 für das Jahr 2001 entrichtete Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von € 4.599,97 keine (Anm: wie vom Bw. beanspruchte) Betriebsausgabe darstelle, zumal die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2001 mangels Abgabe von Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege, und zwar im Wege einer Reingewinnschätzung (Netto-Nettomethode) festgesetzt worden seien. Im Weiteren hielt der Prüfer in seinem Bericht unter dem Titel "Berichtigung Fremdarbeit" fest, dass der Bw. mit gemäß seinen Buchungsunterlagen ein Honorar in der Höhe von € 2000.- zuzüglich einer 10%igen Umsatzsteuer in der Höhe von € 200.- (Empfänger K) als Betriebsausgabe eingebucht habe. Hiezu bemerkte der Prüfer, dass die diesbezüglich vorgefundene, mit 5. November datierende Honorarnote weder eine Jahresangabe, noch den Namen, die Anschrift oder die Unterschrift des Empfängers enthalte. Zudem lasse sich aus derselben ersehen, so der Prüfer, dass die vorgenannten Beträge in Wirklichkeit in ATS ausgewiesen worden seien und nicht das Streitjahr 2002, sondern das Jahr 2001 beträfen. Gleichzeitig hielt der Prüfer fest, dass der Bw. darüberhinaus auch über eine im Jahre 2003 erfolgte Zahlung an den vorgenannten Empfänger in Höhe von € 3.500.- jedweden belegmäßigen Nachweis schuldig geblieben sei. Hieran anknüpfend wurden vom Prüfer für die Streitjahre 2002 und 2003 entsprechende Korrekturen (2002: Erhöhung des Gewinnes um € 2000.-, Vorsteuerberichtigung € 200.-; 2003: Erhöhung des Gewinnes um € 3.500) vorgenommen.

Im Folgenden erließ das Finanzamt für die Streitjahre den Feststellungen des Prüfers Rechnung tragende Bescheide.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung in Bezugnahme auf die in Rede stehenden ORF-Gebühren eingeworfen, dass der Betrieb eines Radiogerätes sowie eines Fernsehempfängers für den Bw. als auftretenden und komponierenden Künstler zum Studium diverser Musiksendungen und Reportagen betriebsnotwendig sei. Hinsichtlich der in Rede stehenden Flugrettungs- sowie Arztkosten führte die steuerliche Vertretung ins Treffen, dass der Bw. während eines Fluges zu einem Auftritt in Deutschland einen Kollaps erlitten habe, worauf seitens der Fluglinie die ADAC-Flugrettung bemüht sowie die Behandlung durch den rechnungslegenden Arzt veranlasst worden sei. In Anknüpfung hieran wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung des Bw. ausgeführt, dass die diesbezüglichen Aufwendungen nicht der Privatsphäre des Bw. zuzurechnen seien, zumal diese von dritter Seite veranlasst worden seien und sohin als Teil der Reisespesen zu betrachten wären. In Bezugnahme auf die angesprochene Umsatzsteuernachzahlung von € 4.599,97 führte die steuerliche Vertretung aus, dass der Bw. diese, das Jahr 2001 betreffende Umsatzsteuerzahllast, jedenfalls im Streitjahr 2003 beglichen habe und diese einkommensteuerrechtlich sehr wohl eine Betriebsausgabe darstelle, zumal das Einkommensteuergesetz die Art der Ermittlung der Zahllast nicht näher definiere, sondern hierin lediglich von Betriebsausgaben die Rede sei, so die steuerliche Vertretung des Bw. Zu den prüferseits, wie angesprochen, unter dem Titel "Berichtigung Fremdarbeit" vorgenommenen Korrekturen wurde im Berufungsschriftsatz abschließend wörtlich festgehalten, dass "durch beiliegende Erklärungen von dritter Seite bestätigt werde, dass der benannte Empfänger K die in Rede stehenden Beträge auch tatsächlich erhalten habe und diese demnach auch echte Betriebsausgaben darstellten".

In Stellungnahme zur Berufung bemerkte der Prüfer in Bezugnahme auf die vom Bw. für die Streitjahre als Betriebsausgaben reklamierten ORF-Gebühren vorweg, dass der Bw. die diesbezüglichen Rundfunk- und Fernsehgebühren lediglich sporadisch entrichtet habe, um unter Hinweis auf das Erkenntnis des Zl. 97/15/0142, gleichzeitig festzuhalten, dass derartige Aufwendungen jedenfalls typische Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellten. Zu den vom Bw. für 2002 beanspruchten Flugrettungs- und Arztkosten führte der Prüfer in seiner Stellungnahme zunächst aus, dass der Bw. dieselben nicht durch entsprechende Rechnungen belegt habe und als Nachweis hiefür lediglich Banküberweisungen vorlägen. Gleichzeitig hielt der Prüfer fest, dass der vom Bw. in diesem Zusammenhang offensichtlich erlittene Kreislaufkollaps keine typische Berufskrankheit darstelle und demnach die diesbezüglich angefallenen Kosten im Wege der Einkommensermittlung lediglich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 berücksichtigbar wären.

Im vorliegenden Fall, so der Prüfer, beeinträchtigten die angefallenen Kosten (€ 1.000,01) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. allerdings nicht wesentlich, zumal diese Belastung gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung den vor Abzug derselben vom Einkommen des Bw. zu berechnenden Selbstbehalt nicht übersteige. Demzufolge, so der Prüfer hieran anknüpfend, sei im Zuge der Prüfung auch auf die Vorlage von Originalrechnungen sowie auf die Bekanntgabe etwaig vom Bw. in diesem Zusammenhang erhaltener Kostenersätze verzichtet worden.

Hinsichtlich der vom Bw. im Streitjahr 2003 (für das Jahr 2001) beglichenen Umsatzsteuerzahllast (€ 4.599,97) führte der Prüfer in seiner Stellungnahme ergänzend aus, dass der Bw. nicht nur für das Jahr 2001, sondern für den gesamten Zeitraum von 1998 bis 2001 weder Umsatz-, noch Einkommensteuererklärungen eingereicht habe. Für die Jahre 1998 bis 2000 sei eine Veranlagung mangels steuerlicher Auswirkungen unterblieben, für das Jahr 2001 selbst seien die Bemessungsgrundlagen im Weiteren im Schätzungswege festgesetzt worden, wobei die Einkünfte des Bw. aus selbstständiger Arbeit der Höhe nach (€ 2.300.-) im Konkreten mit 10% der für die Umsatzsteuerbemessung herangezogenen Nettoentgelte (€ 23.000.-) geschätzt worden seien. Zufolge der dahingehend nach der Netto-Netto Methode vorgenommenen Reingewinnschätzung könne die in Rede stehende Umsatzsteuerzahllast 2001, beziehungsweise die diesbezüglich vom Bw. im Streitjahr 2003 entrichtete Nachzahlung auch keine Betriebsausgabe darstellen, so der Prüfer in seiner Stellungnahme.

Zun den unter dem Titel "Berichtigung Fremdarbeit" vorgenommenen Korrekturen bemerkte der Prüfer in Bezug auf das Streitjahr 2003 ergänzend, dass der Betrag von € 3.500.- jedenfalls ohne Beleg verbucht worden sei. Gleichzeitig hielt der Prüfer unter Anmerkung, dass der angebliche Empfänger der diesbezüglich für 2002 und 2003 insgesamt reklamierten Aufwendungen mittlerweile verstorben sei, fest, dass von Seiten des Bw. die im Berufungsschriftsatz angesprochene Vorlage entsprechender Erklärungen von dritter Seite, mittels derer der Erhalt der in Rede stehenden Beträge bestätigt werden sollte, bis dato unterblieben sei.

Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat wurde die steuerliche Vertretung des Bw. nochmals ersucht, der Untermauerung des Berufungsbegehrens allenfalls dienliche Unterlagen ergänzend vorzulegen.

Das diesbezügliche Referentenersuchen blieb im Weiteren unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) ORF-Gebühren:

Dem Begehren des Bw., eines über Österreichs Grenzen hinaus bekannten Musikers (X), die diesbezüglich in den Streitjahren entrichteten Rundfunk- und Fernsehgebühren zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, vermag der Unabhängige Finanzsenat schon im Grundsätzlichen nicht zu folgen, zumal Radio- und Fernsehgeräte sowie ähnliche Anlagen (HIFI/Stereo) typischerweise zum Privatvermögen gehören (so auch der VwGH in seinen Erkenntnissen vom , 91/14/0231 und , 2001/13/0253) und die im Zusammenhang hiemit stehenden Aufwendungen im Regelfall der privaten Lebensführung dienen. Eine andere Sichtweise könnte sich lediglich eröffnen, so die Aufstellung derartiger Geräte nahezu ausschließlich betrieblichen Zwecken, beispielsweise in einer Gastwirtschaft, diente (siehe bspsw. das Erkenntnis des , betreffend Videorecorder). Derartige Umstände liegen im gegenständliche Fall allerdings nicht vor. Die Argumentation des Bw., wonach für ihn als auftretenden und komponierenden Künstler der Betrieb eines Radio- und Fernsehgerätes zum Studium diverser Musiksendungen und Reportagen betriebsnotwendig sei, geht im Übrigen auch insoweit ins Leere, als derartige Geräte fraglos schon im Streitzeitraum zur Standardausrüstung eines inländischen Haushaltes zählten. Der Berufung war demnach in diesem Punkt nicht zu entsprechen.

B) Flugrettungs- und Arztkosten: (2002 € 1001,01)

Dem Begehren der steuerlichen Vertretung, die diesbezüglich dem Bw. infolge eines erlittenen Kreislaufkollapses erwachsenen Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, kann aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen werden: Bei den in Rede stehenden, wie dargelegt durch einen Kollaps des Bw. verursachten Krankheitskosten handelt es sich weder um Kosten, die mit dem Beruf des Bw. in einem eindeutigen Zusammenhang stehen, geschweige denn um Kosten einer typischen Berufskrankheit (Anm: lediglich diesfalls käme ein Abzug derartiger Kosten als Betriebsausgabe in Betracht, wie dies bereits auch zutreffend schon im Rahmen der Stellungnahme zur Berufung von Seiten des Prüfers dargelegt wurde). Dass es sich bei diesen Kosten um außergewöhnliche und dem Bw. aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsene Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 (Abs. 1 Ziffer 1 und 2) handelt, lässt sich allerdings nicht bestreiten. Derartige außergewöhnliche Belastungen sind bei der Ermittlung des Einkommens jedoch lediglich dann abziehbar, so nebst den vorgenannten Voraussetzungen auch die Voraussetzung der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Ziffer 3 leg. cit. gegeben ist. Vom Vorliegen einer derartigen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen wesentlich beinträchtigenden Belastung ist auszugehen, soweit diese einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Im vorliegenden Fall wurde dem Bw. dahingehend bereits in der Stellungnahme zur Berufung zutreffend vor Augen geführt und blieb dies im Weiteren auch unbestritten, dass die geltend gemachten Flugrettungs- und Arztkosten (€ 1001,01) der Höhe nach den für ihn maßgeblichen Selbstbehalt im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht übersteigen. Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung liegt im Konkreten sohin auch keine steuerlich abzugsfähige Belastung vor und war der Berufung demnach auch in diesem Punkt nicht zu entsprechen.

C) Betriebsausgabencharakter der vom Bw. im Streitjahr 2003 für 2001 entrichteten Umsatzsteuernachzahlung von € 4.599,97

Die von Seiten des Bw. in der Berufungsschrift bemühte Argumentation, wonach das EStG 1988 die Ermittlung der Zahllast nicht näher definiere, sondern hierin lediglich von Betriebsausgaben die Rede sei, vermag sein Begehren, die in Rede stehende und von ihm entrichtete Nachzahlung zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, aus den nachstehend angeführten Gründen nicht zu stützen:

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 88 darf ein Steuerpflichtiger selbst entscheiden, ob er er die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten behandelt oder nicht. Als Möglichkeiten der Umsatzsteuer-Verrechnung stehen Einnahmen- Ausgabenrechnern (Anm: wie dem Bw.) sohin wahlweise die Bruttoverrechnung als auch die Nettoverrechnung zur Verfügung. Mit der Konsequenz, dass im Falle der Bruttoverrechnung die vom Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme und im Zeitpunkt der Abfuhr an das Finanzamt als Betriebsausgabe zu behandeln ist. Dies hat im Weiteren zur Folge, dass die Zahllast eines Voranmeldungszeitraumes bei Bezahlung einerseits eine Betriebsausgabe sowie eine allfällig erfolgte Finanzamtsgutschrift andererseits eine Betriebseinnahme darstellen. Bei der Nettoverrechnung behandelt der Steuerpflichtige demgegenüber die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten und werden demzufolge alle Einnahmen und Ausgaben auch netto (ohne Umsatzsteuer) angesetzt. Im vorliegenden Fall hat sich der Bw. nun nicht etwa gemäß seinem Wahlrecht für eine der beiden vorgenannten Verrechnungsmethoden entschieden, sondern mussten die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2001 als solche vielmehr, wie bereits dargelegt, vom Finanzamt mangels Abgabe von Erklärungen durch den Bw. letztlich im Schätzungswege festgesetzt werden. Hiebei entschied sich die Abgabenbehörde, wie ausgeführt, für eine Reingewinnschätzung, wobei die Einkünfte des Bw. in Anlehnung an die für die Umsatzsteuerbemessung herangezogenen (Netto)Entgelte von € 23.000.- (Anmerkung: hiemit verbindet sich auch die in Rede stehende Umsatzsteuernachzahlung) letztlich mit einem 10%igen Satz hievon und sohin mit dem Betrag von € 2.300.- festgesetzt wurden. Zufolge der gewählten Vorgangsweise (Reingewinnschätzung nach der Netto-Netto Methode) ist in Verbindung mit den eingangs dargestellten Grundsätzen somit aber auch klar, dass die Umsatzsteuerfestsetzung als solche - aus ertragsteuerlicher Sicht - weder einnahmen- noch ausgabenseitig von Relevanz zu sein vermag. Hiemit verbindet sich logischerweise zudem aber auch, dass der Bw. hiedurch, dass er die ihm für 2001 angelastete Umsatzsteuernachzahlung in weiterer Folge im Streitjahr 2003 beglich, auch keinen dem vorgenannten Jahr zuzuordnenden Betriebsaufwand abgedeckt hat.

Der Berufung konnte sohin auch in diesem Punkt nicht entsprochen werden.

D) Berichtigung Fremdarbeit:

Die diesbezüglich für die Streitjahre 2002 und 2003 aus ertrags- und umsatzsteuerlicher Sicht vorgenommenen Korrekturen beruhen, wie ausgeführt, auf der Feststellung des Prüfers, dass zum Einen die vom Bw. mit eingebuchte Honorarnote vom 5. November weder eine Jahresangabe, noch den Namen oder die die Anschrift des angeblichen Empfängers K enthalten habe und der Bw. zum Anderen für 2003 hinsichtlich der Entrichtung des Betrages von € 3.500.- an den vorbenannten Empfänger jedweden Nachweis schuldig geblieben sei. Dem wurde von Seiten des Bw. im Berufungsschriftsatz, wie ausgeführt, wörtlich entgegen gehalten, dass es sich hiebei um echte Betriebsausgaben handle, da durch beiliegende Erklärungen von dritter Seite bestätigt werde, dass der benannte Empfänger K die in Rede stehenden Beträge tatsächlich erhalten habe. In seiner Stellungnahme hiezu hielt der Prüfer, wie dargelegt, ergänzend fest, dass der Betrag von € 3.500.- jedenfalls ohne Beleg verbucht worden sei und diesbezüglich auch die im Berufungsschriftsatz von Seiten der Bw. als Bestätigung angesprochenen "beiliegenden Erklärungen von dritter Seite" im Weiteren nicht vorgelegt worden seien. Vom Hintergrund des Vorangeführten hält der Unabhängige Finanzsenat unter Bedachtnahme darauf, dass dem ergänzenden Ersuchen des Referenten nach Vorlage geeigneter Unterlagen zur Untermauerung des Berufungsbegehrens von Seiten des Bw. im Weiteren auch nicht entsprochen wurde, Nachstehendes fest:

Abgabepflichtige sind in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht gemäß der Bestimmung des § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln gehalten, den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. In Umlegung auf den gegenständlichen Fall bedarf es diesbezüglich klarstellend zunächst festzuhalten, dass sich die Betriebsausgabeneigenschaft von Aufwendungen schon grundsätzlich nicht danach beurteilt, ob etwaige Beträge ab- und im Weiteren jemandem auch zugeflossen sind, sondern vielmehr danach, ob den jeweils geltend gemachten Aufwendungen im Konkreten auch ein entsprechender und dahingehend in geeigneter Form dokumentierter, betrieblich bedingter Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Hält man sich dies vor Augen, so steht wohl außer Zweifel, dass eine wie vom Bw. (Anm: noch dazu mit 31.12. des Streitjahres 2002) vorgenommene Verbuchung einer Honorarnote, die unbestritten lediglich mit 5. November datiert und weder eine Jahresangabe, noch den Namen oder die Anschrift des angeblichen Empfängers enthält, nicht zu einem Betriebsausgabenabzug zu führen vermag, geschweige denn eine wie vom Bw. für 2003 reklamierte Zahlung, der keinerlei belegmäßiger Nachweis zu Grunde liegt. Ein näheres Eingehen hierauf hält der Unabhängige Finanzsenat auch für entbehrlich, wobei der Vollständigkeit halber noch angemerkt sei, dass die von Seiten des Bw. im Berufungsschriftsatz als Empfängerbestätigungen angebotenen "beiliegenden Erklärungen von dritter Seite" letztlich weder dem Berufungsschriftsatz als solchem beigelegt, geschweige denn in weiterer Folge - trotz ergänzender Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat - vorgelegt wurden.

E) Einkommensteuervorauszahlungen 2007:

Die diesbezüglich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 EStG 1988 erfolgte Festsetzung leitet sich aus der maßgeblichen Veranlagung des Streitjahres 2004 ab. Im Hinblick darauf, dass dem Begehren des Bw. in Bezug auf das benannte Jahr, wie dargelegt, nicht gefolgt werden konnte, war demnach auch die Berufung gegen die gegenständliche Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2007 als unbegründet abzuweisen.

Zusammenfassend war demnach letztlich auch spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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