Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.10.2013, RV/1613-W/13

Einstellung einer Betätigung als rückwirkendes Ereignis

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1613-W/13-RS1
Die Einstellung der Betätigung stellt im Zusammenhang mit Liebhaberei kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom (nach Fristverlängerung) gegen die Bescheide des FA vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsentscheidung , RV/1259-W/08, RV/0174-W/09, RV/0175-W/09, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2006, in der Fassung des Berichtigungsbescheides gemäß § 293 BAO vom , wurde mit Bescheid des UFS gemäß § 300 Abs. 1 lit. c und d BAO vom , RG/0193-W/13, RG/0195-W/13, im Umfang Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2001 - im Zuge Klaglosstellung nach einer von der Berufungswerberin (Bw.) eingebrachten VwGH-Beschwerde - aufgehoben. Laut (dem UFS zugestellt am ), ist das Beschwerdeverfahren gegen die Berufungsentscheidung vom eingestellt. Damit war es notwendig, über die - als unerledigt wieder auflebende - Berufung gegen die gemäß § 295a BAO ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2001 mit vorliegender Berufungsentscheidung abzusprechen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. übte im Zeitraum 1998 bis zur Einstellung durch Verkauf im Jahr 2005 eine mit Verlusten verbundene Vermietungstätigkeit betreffend eine Eigentumswohnung in [Steiermark] aus. Das Finanzamt (FA) erließ die angefochtenen Bescheide gemäß § 295a BAO und hat diese dadurch mit Rechtswidrigkeit behaftet. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. ) stellt die Einstellung einer mit Verlusten verbundenen Vermietungstätigkeit kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.

Überdies waren die Abgaben Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2000 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das FA bereits verjährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückwirkendes Ereignis
Einstellung
Liebhaberei
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at