zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 18.11.2010, RV/0148-F/08

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., J., B., vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) wurde mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Fa. "Bo." in Höhe von insgesamt 18.521,18 € in Anspruch genommen. Bei den aushaftenden Abgaben handelt es sich laut dem beigelegten Rückstandsausweis um die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 5.371,04 €, die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 5.013,58 €, die Lohnsteuer 11/1999 in Höhe von 1.919,43 €, die Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von 329,71 €, die Körperschaftsteuer 04-12/2002 in Höhe von 1.310,81 €, die Körperschaftsteuer 01-12/2003 in Höhe von 1.750,00 €, die Körperschaftsteuer 01-06/2004 in Höhe von 874,00 €, den Dienstgeberbeitrag 11/1999 in Höhe von 601,00 €, den Dienstgeberbeitrag 02/2002 in Höhe von 69,85 €, den Dienstgeberbeitrag 02-05/2004 in Höhe von 307,78 €, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 11/1999 in Höhe von 70,78 €, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 02/2002 in Höhe von 6,99 €, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 02-05/2004 in Höhe von 30,08 €, die Pfändungsgebühr in Höhe von 173,54 € sowie Nebengebühren in Höhe von insgesamt 692,59 €. In der Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, bei der Primärschuldnerin sei eine Einbringung der genannten Abgaben nicht möglich. Der Bw. sei selbständig vertretender Geschäftsführer der Primärschuldnerin und damit deren gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO, weshalb ihm die Verpflichtung zur Entrichtung der bei dieser aushaftenden Abgaben bekannt gewesen sei. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage müsse bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgegangen werden, dass der Bw. diese Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Somit sei gemäß § 9 Abs. 1 BAO die Haftung gegen den Bw. auszusprechen gewesen.

Mit der am eingebrachten Berufung wurde die ersatzlose Behebung des Haftungsbescheides beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung für die persönliche Inanspruchnahme eines Geschäftsführers durch die Abgabenbehörde sei eine schuldhafte Pflichtverletzung, welche die Uneinbringlichkeit der Abgabe verursacht habe. Eine derartige schuldhafte Pflichtverletzung läge beim Bw. nicht vor, da diesem im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien. Da somit ein Kausalzusammenhang zwischen Uneinbringlichkeit der Abgaben und schuldhafter Pflichtverletzung des Bw. nicht gegeben sei, komme eine Haftung des Bw. nicht in Betracht. Gegenständlich seien mit dem Zeitpunkt der Aufkündigung des Kontokorrentkredites alle Zahlungen eingestellt worden. Es seien auch keine Altgläubiger bedient worden. Es habe sohin keine Ungleichbehandlung der Gläubiger gegeben, vielmehr sei dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen worden. Es läge auch keine kausale Konkursverschleppung vor.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bw. seitens des Finanzamtes im Wesentlichen mitgeteilt, dass die in Haftung gezogenen Abgaben während jenes Zeitraumes fällig gewesen bzw. nicht entrichtet worden seien, als der Bw. laut Firmenbuch geschäftsführender Vertreter der Primärschuldnerin gewesen sei. Da der Konkurs der Primärschuldnerin nach Verteilung des Vermögens aufgehoben worden sei, seien die aushaftenden Abgaben bei der Primärschuldnerin zweifelsfrei uneinbringlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliege dem Bw. als Vertreter der Primärschuldnerin der Nachweis, in welcher Höhe der Primärschuldnerin zu den Fälligkeitstagen Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden seien und in welchem Ausmaß die übrigen Gesellschaftsgläubiger Befriedigung erlangt hätten. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass der Bw. die ihm obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt habe und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin sei, weshalb der Bw. für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß hafte (). Der Bw. werde daher um Beibringung einer Auflistung sämtlicher Gläubiger ersucht, deren Forderungen zeitgleich mit den in Haftung gezogenen Abgaben oder früher fällig geworden seien. In der betreffenden Aufstellung seien alle zu den angesprochenen Zeitpunkten existierenden Gesellschaftsgläubiger anführen, auch jene, deren Forderungen zur Gänze getilgt worden seien und es seien die auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen (Quoten) anzugeben. Überdies seien alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) aufzulisten und den Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüberzustellen. Dem Bw. stünde es frei, die maßgebliche finanzielle Situation der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die an alle, einzeln anzuführenden Gesellschaftsgläubiger erbrachten Tilgungsleistungen auch auf andere Art und Weise bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom ersuchte der rechtliche Vertreter des Bw. das Finanzamt um Erstreckung der Beantwortungsfrist bis zum . Dazu wurde mitgeteilt, dass weder der ehemalige Steuerberater noch der seinerzeitige Masseverwalter ihm bislang dienliche Unterlagen zur Verfügung stellen konnten. Der Masseverwalter habe jedoch erklärt, dass er alle Anfechtungsansprüche geprüft habe und sich keine anfechtbaren Tatbestände ergeben hätten. Dies sei für ihn der Beweis, dass keine alten Verbindlichkeiten getilgt worden seien. Zum Beweis, dass keine Altschulden getilgt worden seien, werde auch die Einvernahme des ehemaligen Masseverwalters beantragt. Sobald der Steuerberater die Unterlagen zur Verfügung stelle, würden diese nachgereicht werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung seien nicht bis zum übermittelt worden.

Am wurde ein - nicht weiter begründeter - Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.

Mit Bescheid vom wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Frist für die Stellung des Vorlageantrages gemäß § 245 BAO bzw. § 276 BAO bereits am abgelaufen sei. Die gegenständliche Berufungsvorentscheidung sei nachweislich am zugestellt worden, sodass der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verspätet eingebracht worden sei.

Mit der am eingebrachten Berufung wurde die ersatzlose Behebung des am erlassenen Zurückweisungsbescheides sowie die Vorlage der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Zur Begründung wurde vorgebracht, im Berufungsschriftsatz habe sich der nunmehr einschreitende rechtliche Vertreter als Vertreter des Bw. in dieser Steuersache ausgewiesen. Ein Widerruf der Vollmacht sei nie bekannt gegeben worden und habe auch nicht stattgefunden. Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung direkt an den Bw. sei somit nicht rechtmäßig, da diese rechtswirksam nur an den ausgewiesenen Vertreter erfolgen könne. Der ausgewiesene Vertreter sei durch eine "Kopie zur Kenntnisnahme" von der Berufungsvorentscheidung unterrichtet worden. Diese "Kopie zur Kenntnisnahme" sei dem einschreitenden Vertreter am zugestellt worden. Daher gelte dieses Datum als Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Demnach sei der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzeitig erfolgt.

Die Berufung gegen den am erlassenen Zurückweisungsbescheid wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht der Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung der am erlassenen Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach § 83 BAO können sich die Parteien durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Die Vertreter haben sich grundsätzlich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmachtsurkunde.

Bei Einschreiten eines Rechtsanwaltes vor der Abgabenbehörde bedarf es keines urkundlichen Nachweises über die erfolgte Bevollmachtigung. In einem solchen Fall genügt gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO der Hinweis auf die erteilte Vollmacht.

Auf dem Rubrum der am eingebrachten Berufung gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom findet sich der Vermerk "Vollmacht gemäß § 8 RAO erteilt". Daraus ist nicht erkennbar, ob auch eine ausdrückliche Zustellbevollmächtigung erteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ; siehe dazu auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 83 Anm 25) schließt allerdings eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung stets die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde mit ein, sofern und solange nicht eine ausdrückliche Einschränkung iSd § 103 Abs. 2 lit a oder lit b BAO erfolgt.

Da die gegenständliche Vollmacht laut Akten nicht ausdrücklich iSd § 103 Abs. 2 BAO eingeschränkt wurde und auch kein Widerruf der Vollmacht erfolgt ist, hätte das Finanzamt gemäß § 98 Abs. 1 BAO iVm § 9 Abs. 3 ZustellG den bestellten Zustellbevollmachtigten als Empfänger der betreffenden Berufungsvorentscheidung zu bezeichnen gehabt. § 9 Abs. 3 ZustellG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 10/2004, sah auch keine Heilung der unrichtigen Adressierung dadurch vor, dass das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustellG in der Fassung des Verwaltungs- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008 trat erst mit in Kraft). Wäre daher im Berufungsfall einzig § 9 Abs. 3 ZustellG maßgebend, hätte die dem Zustellbevollmächtigten nach eigenen Angaben am zugestellte Bescheidkopie auf Grund der unrichtigen Empfängerbenennung keine Rechtswirksamkeit entfalten können.

Gegenständlich ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Geltendmachung von Haftungen gemäß § 224 BAO um Erledigungen im Einhebungsverfahren iSd § 103 Abs. 1 BAO handelt (§ 224 BAO findet sich im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung, der von der Einhebung der Abgaben handelt). Nach der zitierten Norm war das Finanzamt daher trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung aus Zweckmäßigkeitsgründen zur unmittelbaren Zustellung der betreffenden Berufungsvorentscheidung an den Bw. berechtigt (; ; ). Von diesem Ermessen hat das Finanzamt gegenständlich zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens Gebrauch gemacht. Somit war die unstrittig laut Zustellnachweis am erfolgte Zustellung rechtswirksam.

Da die Frist zur Stellung des Vorlageantrages gemäß § 276 Abs. 2 BAO einen Monat beträgt, hätte dieser spätestens am (der war ein Sonntag) beim Finanzamt eingebracht bzw. hätte bei Postversendung, wie gegenständlich, spätestens am die Postaufgabe erfolgen müssen. Laut Poststempel ist die Postaufgabe jedoch erst am erfolgt. Somit war der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführerhaftung
Umfang der Bevollmächtigung
Zustellmangel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at