Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 05.08.2011, FSRV/0050-L/10

Rechtsnatur der im teilweise wiederaufgenommenen Strafverfahren, die Erstentscheidung teilweise abändernden Sachentscheidung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0200 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen RS, ehemals Verkäufer von Blockhäusern, nunmehr Angestellter, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch Wirtschaftsprüfer Martin Friedl, Steuerberater, in 4650 Lambach, Marktplatz 2, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2005/12, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG,

zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als das gegen den Bescheid des bezeichneten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , betreffend die im gemäß § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG wiederaufgenommenen Finanzstrafverfahren zur StrNr. 054-2005/12 ergangene Sachentscheidung (Abänderung der da. Strafverfügung vom ), erhobene Rechtsmittel als Beschwerde iSd §§ 150, 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassen ist und der Spruch daher zu lauten hat:

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , betreffend die im wiederaufgenommenen Finanzstrafverfahren zur StrNr. 054-2005/12 ergangene Sachentscheidung gemäß § 166 Abs. 4 FinStrG, wird gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz das als Berufung aufgefasste Rechtsmittel vom gegen den da. Bescheid vom , betreffend das wiederaufgenommene Finanzstrafverfahren zur StrNr. 054-2005/12 (Strafverfügung vom ), gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG, als nicht fristgerecht eingebracht, zurückgewiesen.

Begründend wurde unter Hinweis auf § 150 Abs. 2 FinStrG auf die vor der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels eingetretene formelle Rechtskraft des angefochtenen, am dem Beschwerdeführer (Bf.) zugestellten, Bescheides hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. sei mit der unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom , StrNr. 054-2005/12, der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, begangen durch die (vorsätzliche) Bewirkung einer Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 iHv. 20.019,37 € (Umsatzsteuer 17.000,00 €; Einkommensteuer 3.019,37 €) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (Pkt. 1.a), und der Finanzordnungswidrigkeit, begangen durch die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Pkt. 1.b) für schuldig erkannt worden. Gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 21 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 2 FinStrG sei über den Bf. eine Geldstrafe iHv. 9.900,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Tage) verhängt worden (Pkt. 2.). Weiters sei dem Bf. gemäß § 185 FinStrG ein Kostenersatz iHv. 363,00 € auferlegt worden (Pkt. 3.).

Mit Beschwerdeentscheidung vom , FSRV/0049-L/06, habe der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gegen die (erstinstanzliche) Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des bezeichneten Finanzstrafverfahrens stattgegeben und den (angefochtenen) Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufgehoben. Grundlage der Entscheidung sei eine mittlerweile im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren zur StNr. 34 betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2003 erfolgte Neufestsetzung der genannten Abgaben und ein damit vorliegender Wiederaufnahmegrund iSd § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG gewesen.

Ohne dem Beschuldigten eine weitere Äußerungsmöglichkeit einzuräumen, habe daraufhin die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom dem og. Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Strafverfügung insoweit Folge gegeben, als bezüglich des strafbestimmenden Wertbetrages für die Umsatzsteuer 2003 ein Verkürzungsbetrag von 5.331,59 € und für die Einkommensteuer 2003 ein solcher von 0,00 € anzunehmen sei.

Gleichzeitig habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einem weiteren Bescheid zu Pkt. 1.a) der Strafverfügung vom (nochmals) die Verkürzungsbeträge an Umsatz- und Einkommensteuer 2003 mit 5.331,59 € bzw. 0,00 € festgestellt und darauf verwiesen, dass Pkt. 1.b) der Strafverfügung unverändert bleibe. Weiters seien auf Grundlage der angeführten Bestimmungen des FinStrG die Geldstrafe mit 2.900,00 €, die Ersatzfreiheitsstrafe mit zehn Tagen und die Verfahrenskosten mit 290,00 € neu festgesetzt worden. In der Entscheidungsbegründung sei auf eine nach Wiederaufnahme der Abgabenverfahren erfolgte Änderung der Verkürzungsbeträge und eine infolgedessen notwendig gewordene Neubemessung der auszusprechenden Strafen bzw. der (pauschalen) Verfahrenskosten verwiesen worden.

In der dem letztangeführten Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung sei darauf verwiesen worden, dass der Beschuldigte binnen einem Monat nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde erheben könne. Eine Zahlungsaufforderung habe die Erledigung nicht enthalten.

In seinem Anbringen vom habe der Bf. dargelegt, dass seiner Auffassung nach, das wiederaufgenommene Strafverfahren zur StrNr. 054-2005/12 in den Stand des Untersuchungsverfahrens zurückgefallen sei und daher nur mit einer Einstellung, einer Strafverfügung oder einem Erkenntnis beendet werden könne. Eine Beendigung in Form eines "Bescheides", mit dem der Verkürzungsbetrag "festgestellt" und eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe "festgesetzt" werde, sei im FinStrG nicht vorgesehen und entspräche ein derartiger Bescheid nicht dem verfassungsmäßigen Legalitätsgebot, sodass davon auszugehen sei, dass das gegenständliche Strafverfahren nach wie vor unerledigt sei.

Darüber hinaus enthalte der sowohl die Verkürzungsbeträge zu Pkt. 1.a) als auch die verhängten Strafen und die Verfahrenskosten neu bestimmende Bescheid vom insofern keine gültige Rechtsmittelbelehrung, als darin weder auf eine gegen ein Erkenntnis zulässige Berufung, noch auf einen gegen eine Strafverfügung zulässigen Einspruch, sondern lediglich auf eine in derartigen Fällen eben nicht vorgesehene Beschwerde hingewiesen werde. Als Folge dessen sei iSd § 140 Abs. 2 FinStrG davon auszugehen, dass die zum genannten Bescheid (eingeräumte) Rechtsmittelfrist auch nicht durch dessen Zustellung in Lauf gesetzt worden sei.

Der Bf. habe daher in seiner Eingabe vom vorsichtshalber gegen die bekämpfte Erledigung vom sowohl das Rechtsmittel der Berufung als auch den Rechtsbehelf des Einspruches erhoben.

Wenn nun die Erstbehörde im angefochtenen Zurückweisungsbescheid selbst auf eine "Berufung" verweise, mache sie deutlich, dass auch sie ihre Erledigung vom als Erkenntnis auffasse. Diesfalls fehle der Erledigung aber eine entsprechende, gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelbelehrung, und stehe daher schon dies einer als Grund für die Zurückweisung herangezogenen Versäumung der dem Bf. zustehenden Rechtsmittelfrist entgegen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Aus der Aktenlage zur og. StrNr. ergibt sich für die allein hier verfahrensgegenständliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des mit Beschwerde angefochtenen Zurückweisungsbescheides vom iSd § 161 Abs. 1 FinStrG, folgender, entscheidungserheblicher Sachverhalt:

Der Bf. wurde in dem gegen ihn mit Bescheid bzw. mit Verständigung vom wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahren zur StrNr. 054-2995/12 mit der (von ihm in weiterer Folge unbeeinspruchten) Strafverfügung des bezeichneten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz (§ 143 FinStrG) 1. für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im genannten Finanzamtsbereich a) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 iHv. 20.019,37 € (U 03: 17.000,00 €; E 03: 3.019,37 €) bewirkt, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung) und b) ohne hiedurch den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er die Jahressteuererklärung 2002 trotz Erinnerung und Festsetzung von Zwangsstrafen nicht termingerecht abgegeben habe, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (Pkt. 1.a) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Pkt. 1.b) begangen zu haben. Hiefür wurde gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a, 51 Abs. 2 und 21 FinStrG auf eine Geldstrafe von 9.900,00 € und gemäß § 20 FinStrG auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen (Pkt. 2.) bzw. gemäß § 185 FinStrG auf einen Kostenersatz iHv. 363,00 € (Pkt. 3.) erkannt.

Dem Bescheid angeschlossen war ua. eine Zahlungsaufforderung, wonach die Geldstrafe und die Kosten gemäß §§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Strafverfügung fällig und vollstreckbar und mittels des mit der Buchungsmitteilung zugesendeten Erlagscheines einzuzahlen seien (gleichzeitiger Hinweis auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe).

Dieser Strafverfügung kam nach ungenutztem Ablauf der Einspruchsfrist die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses zu (vgl. § 145 Abs. 5 FinStrG).

Mit Bescheid der bezeichneten Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde dem Antrag des Bf. vom auf Wiederaufnahme des durch die og. Strafverfügung (vgl. § 145 Abs. 5 FinStrG) abgeschlossenen Finanzstrafverfahren zur genannten StrNr. gemäß § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG stattgegeben und das Verfahren hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages zu Pkt. 1.a) der Strafverfügung (Neuer Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer 2003: 5.331,59 € und an Einkommensteuer 2003: 0,00 €) wiederaufgenommen (zu den Gründen für die Wiederaufnahme vgl. -L/06 bzw. StNr. 34, betreffend das Veranlagungsjahr 2003).

Gleichzeitig erging seitens der genannten Behörde ein weiterer Bescheid (vom ) mit nachfolgendem Spruch:

"Im wieder aufgenommenen Verfahren zur Strafverfügung vom , StrNr. 2005/12, wird die Verkürzung an Umsatzsteuer zu Pkt. 1.a) mit 5.331,59 € festgestellt. Der Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer zu Pkt. 1.a) wird mit 0,00 € festgestellt.

Pkt. 1.b) der Strafverfügung bleibt unverändert.

Die Geldstrafe wird gemäß § 33 Abs. 5 iVm §§ 21, 38 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 2 FinStrG mit 2.900,00 € festgesetzt. Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit zehn Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 290,00 € und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden."

In der Begründung wurde auf die Ergebnisse der wiederaufgenommenen Abgabenverfahren bzw. die sich daraus für das Strafverfahren ergebenden Reduzierungen bei den Verkürzungsbeträgen zum Teilfaktum (gewerbsmäßige) Abgabenhinterziehung (Pkt. 1.a) hingewiesen. Hinsichtlich Pkt. 1.b) bleibe die genannte Strafverfügung vom unverändert. Die (neu) ausgesprochene Geldstrafe erscheine aufgrund der in der Strafverfügung festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe angemessen.

Dem Bescheid angeschlossen war eine Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen "binnen einem Monat nach Zustellung durch den Beschuldigten oder durch seinen ... Verteidiger oder ... Wirtschaftstreuhänder ... das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden" könne. Die Rechtsmittelfrist beginne mit der Zustellung des Bescheides und ende mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der durch seine Zahl dem Zustelltag entspreche [Hinweis auf § 108 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO)] und könne das Rechtsmittel, das den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten habe, sowohl bei der erkennenden Behörde als auch beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht werden.

Dieser Bescheid wurde dem Bf. entsprechend dem § 56 Abs. 3 FinStrG iVm den anzuwendenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustellG) am zugestellt (vgl. Bl. 90 des Strafaktes).

§ 166 Abs. 1 und 2 FinStrG bestimmen, dass in dem von der Finanzstrafbehörde, die letztinstanzlich die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat, zu erlassenden, die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheid auszusprechen ist, inwieweit das Verfahren wiederaufzunehmen ist, wobei durch den diesbezüglichen Bescheid der weitere Rechtsbestand der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren nicht berührt wird.

Welche Wiederaufnahmsgründe bei der Antragswiederaufnahme heranzuziehen sind, bestimmt der Wiederaufnahmewerber in seinem diesbezüglichen Antrag (hier: Antrag gemäß § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG).

Gemäß § 166 Abs. 3 FinStrG tritt durch die von der Erstinstanz bewilligte Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens dieses in den Stand des (in den §§ 115 bis 124 des 2. Unterabschnittes, VI. Hauptstück des FinStrG geregelten) Untersuchungsverfahrens mit der Maßgabe zurück, dass Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, nicht zu wiederholen sind.

Abs. 4 leg.cit. zufolge ist im wiederaufgenommenen Verfahren unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung der früheren Entscheidung insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, als die frühere Entscheidung nicht mehr für zutreffend befunden wird (vgl. dazu § 307 Abs. 1 BAO).

Daraus ergibt sich, dass das FinStrG, im Unterschied beispielsweise zur Wiederaufnahme im Abgabenverfahren, von einer Teilrechtskraft (der seinerzeitigen Sachentscheidung) ausgeht und dass im Falle einer lediglich teilweisen Wiederaufnahme unter gleichzeitiger teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der früheren Entscheidung der neue Sachbescheid die frühere Entscheidung nicht (zur Gänze) ersetzt, sondern gleichsam diese ergänzend bzw. berichtigend, neben sie tritt.

Da somit, jedenfalls bei einer lediglich teilweisen Aufhebung bzw. Abänderung der Erstentscheidung im (teilweise) wiederaufgenommenen Verfahren, die ursprüngliche Sachentscheidung (hier die gemäß § 143 FinStrG erlassene vereinfachte Strafverfügung vom ) - teilweise - weiter besteht, und sich im Übrigen auch aus der Systematik des FinStrG nicht ergibt, dass die neue, die das ursprüngliche Untersuchungsverfahren abschließende frühere Entscheidung (Erkenntnis bzw. Strafverfügung gemäß §§ 134 ff FinStrG) teilweise abändernde Sachentscheidung in der Form der §§ 134 ff FinStrG zu ergehen hat, kommt der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachentscheidung iSd § 166 Abs. 4 FinStrG der Rechtscharakter eines (sonstigen) Bescheides iSd § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 93 BAO zu.

Die gegenteilige, nach der Ansicht des Bf. allein aus der Regelung des § 166 Abs. 3 1. Satz FinStrG bzw. den Bestimmungen des FinStrG über das Untersuchungsverfahren bzw. dessen Beendigung abzuleitende, Auffassung, wonach auch im wiederaufgenommenen Untersuchungsverfahren ein Schuld- und Straf- bzw. Kostenausspruch nur im Wege einer (neuerlichen) Strafverfügung bzw. eines Erkenntnisses erfolgen könne, würde infolge eines gegen eine Entscheidung gemäß § 143 FinStrG erhobenen Einspruches (§ 145 Abs. 2 FinStrG) und einem dem Beschuldigten diesfalls wohl zuzugestehenden Antrag gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG, zu der zweifellos dem Rechtscharakter der Wiederaufnahme (als nochmalige Entscheidung der bereits befassten Behörde in einem von ihr bereits abschließend beurteilten Sachverhalt aufgrund der in § 165 Abs. 1 lit. a bis d angeführten Umstände; vgl. § 166 Abs. 1 FinStrG) zuwiderlaufenden Konsequenz führen, dass die neuerliche Sachentscheidung in einem bisher nicht in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallenden Verfahren nunmehr von einem Spruchsenat zu treffen wäre.

Da aber eine derartige Systemwidrigkeit dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, und im Übrigen ja auch durch die ohnehin gegen die neue Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zustehende Beschwerdemöglichkeit iSd §§ 150, 152 Abs. 1 FinStrG die Rechtsschutzinteressen des Beschuldigten (im Hinblick auf die Änderungen des Erstbescheides durch die, diesen abändernden Sachentscheidung) hinreichend gewahrt erscheinen, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass für ein gemäß § 166 Abs. 1 FinStrG (teilweise) wiederaufgenommenes Finanzstrafverfahren zwar die den Ablauf des Untersuchungsverfahrens regelnden Bestimmungen der §§ 115 bis 124 FinStrG, nicht aber jene der §§ 136 bis 146 über dessen Beendigung, anzuwenden sind und es sich bei der gegenständlichen Sachentscheidung gemäß § 166 Abs. 4 FinStrG vom um einen, nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde iSd vorangeführten Vorschriften bekämpfbaren (sonstigen) Bescheid handelt.

Insofern haftet der dem Bescheid betreffend die im gemäß § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG wiederaufgenommenen Finanzstrafverfahren zur StrNr. 054-2005/12 ergangenen Sachentscheidung (Abänderung der Strafverfügung vom ) angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung kein, allenfalls die Rechtsfolgen des §§ 140 Abs. 2, 144 FinStrG auslösender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanter Mangel an.

Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist gegen (sonstige) Bescheide einen Monat.

Infolge der im Akt zur genannten StrNr. ausgewiesenen Zustellung am (vgl. insbesondere § 17 Abs. 3 3. Satz ZustellG) ist diese Frist gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 108 ff BAO mit Ablauf des abgelaufen.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel gegen einen von ihr erlassenen Bescheid durch Bescheid zurückzuweisen, sofern dieses nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da das Beschwerdeverfahren keinen einer anderen Beurteilung zugänglichen Sachverhalt ergeben hat, war spruchgemäß zu entscheiden und unter Berücksichtigung dessen, dass das sich gegen die Sachentscheidung vom richtende Rechtsmittel nicht als Berufung, sondern sinngemäß als Rechtsmittel gemäß §§ 150, 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassen ist, die gegen die erstinstanzliche Zurückweisung erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu dem vom Bf. bemängelten Fehlen einer Zahlungsaufforderung im og. (neuen) Sachbescheid, wird abgesehen davon, dass selbst ein allfälliger, hier allerdings schon infolge der Nichtanwendbarkeit der §§ 137 lit. e, 140 Abs. 5 und 144 FinStrG bzw. der Geltung der §§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm 93 BAO nicht zu erblickender Mangel keine Auswirkungen auf die bereits eingetretene (formelle) Rechtskraft des betreffenden Bescheides hätte, bemerkt, dass sich ein entsprechendes Leistungsgebot im Anschluss an die Strafverfügung vom findet und im Übrigen auch die Fälligkeiten der in der neuen Sachentscheidung herabgesetzten Geldstrafe bzw. der (anteilsmäßig) auferlegten Verfahrenskosten (vgl. Rückstandsausweis zur StNr. 56 vom ) laut Verrechnungskonto keine Veränderung erfahren haben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wiederaufnahme
neue Sachentscheidung
Rechtsmittelbelehrung
Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

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