Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 17.10.2013, RV/0104-G/13

Hausverlosung: Einheitlicher Vorgang, daher keine separate Gebührenpflicht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, Adr., vertreten durch Dr. Christa Kohl-Rupp, 8225 Pöllau, Lamberggasse 8a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Frau X , die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, hat im Jänner 2009 auf ihrer Homepage die Verlosung ihrer Villa, nämlich die Liegenschaften EZ 1 und EZ 2 angeboten. Als Losanzahl wurden 9.999 Stück bestimmt, der Lospreis wurde mit 99 € fixiert.

In den Verlosungsbedingungen finden sich u.a. folgende Bestimmungen:

"Allgemeines: Jeder Teilnehmer an der gegenständlichen Verlosung anerkennt bereits mit Durchführung seiner Registrierung ausdrücklich, dem gesamten Inhalte nach und unwiderruflich die im Folgenden dargestellten Verlosungsbedingungen.

.....

III. Treuhänderin: 1. Die Durchführung und Abwicklung der Verlosung sowie die Herstellung der Grundbuchsordnung gemäß dem Verlosungsergebnis werden von Frau Y, Rechtsanwältin und Mitglied der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Adr bewerkstelligt bzw. kontrolliert.

2. Mit Durchführung der Lospreiseinzahlung erteilen die Teilnehmer der Treuhänderin den unwiderruflichen Auftrag mit den treuhändig verwahrten Geldern Lose zu kaufen, sobald feststeht, dass die Verlosung tatsächlich durchgeführt wird.

.....

Sollte trotz erfolgter Registrierung die aufgelegte Losmenge von 9.999 bis zum derzeit geplanten Verlosungstag, den nicht verkauft worden sein, dann hat die Liegenschaftseigentümerin die Möglichkeit die Verlosung dennoch durchzuführen, wobei diese Vorgangsweise auf der Homepage so rechtzeitig bekanntgegeben werden muss, dass bis zur Durchführung der Verlosung ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen gegeben ist; sollte die Liegenschaftseigentümerin sich dazu entschließen, unter der aufgelegten Losmenge die Verlosung nicht durchzuführen, dann werden die eingezahlten Beträge an die Einzahler auf die von diesen bekanntgegebenen Konten oder per Postanweisung an die angegebenen Adressen rückausbezahlt, wobei lediglich der tatsächlich entstandene Aufwand von voraussichtlich maximal Euro 14,-- pro Los in Abzug gebracht wird.

IV.

.....

4. Es wird bei jeder Registrierung eine Registrierungsnummer vergeben, wo bis zu 10 Losnummern gezogen werden können. Diese Registrierungsnummer berechtigt in weiterer Folge, Lospreise bis zum Erreichen der gesamten aufgelegten Losmenge einzubezahlen, damit die Treuhänderin in der Lage ist, ab dem Start des Losverkaufs, den Ankauf durchzuführen. Mit Hilfe dieser Registrierungsnummer wird für den Fall der erfolgten Verlosung RA Y die Gewinnerin/den Gewinner eruieren.

....."

Mangels Interesse wurde die Verlosung abgebrochen. Das Finanzamt erhob, dass der erste Zahlungseingang am erfolgte und sah damit eine Gebührenschuld nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 1957 idF vor dem BGBl I 54/2010 (GSpG-Novelle 2008) als entstanden an. Mit Bescheid vom setzte es ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 989.901 € (= Gesamtwert der aufgelegten Lose) die 12%ige Rechtsgebühr für die "Hausverlosung" mit 118.788,12 € fest.

Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung eingelegt und begründet, dass es niemals zu einem Losverkauf gekommen sei, sondern dass lediglich die von den registrierten Teilnehmern einbezahlten Beträge treuhändig verwahrt worden seien. Der Begriff "Ware" erstrecke sich in der entsprechenden Gebührenbestimmung nicht auch auf Liegenschaften und sei im Zusammenhang mit Vorgängen, die zu einem Eigentumsübergang führen sollen, die Grunderwerbsteuer angedacht.

Das Finanzamt legte die Berufung mit einer ausführlichen Stellungnahme ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob der Bw. zu Recht eine Rechtsgeschäftsgebühr für die Verlosung einer Liegenschaft vorgeschrieben wurde.

§ 33 TP 17 Abs. 1 GebG 1957 idF vor BGBl I 54/2010 unterstellt bestimmte Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird einer Gebühr. Nach Z 7 lit. a dieser Bestimmung beträgt bei Glücksspielen gemäß § 1 Abs. 1 GSpG, die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen bestehen, die Gebühr 12 % vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze.

Gemäß § 15 Abs. 3 GebG 1957 sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Am führte der VwGH in seinem zu einem ähnlichen Fall ergangenen Erkenntnis 2010/16/0101 Folgendes aus:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2012/16/0159 und 0160, auf welches gem. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zur Grunderwerbsteuerbarkeit einer Liegenschaftsverlosung ausgeführt hat, ist bei den Verlosungsbedingungen, die dem dort entschiedenen Beschwerdefall zugrunde lagen, bereits bei der Auslobung vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auszugehen. Auf das den Übereignungsanspruch des Gewinners begründende Rechtsgeschäft kommt es hingegen nicht an.

Gleiches gilt auch für die im Beschwerdefall vorliegenden "Teilnahmebedingungen". Auch in diesen wird die Gewinnermittlung und damit einhergehend der Abschluss eines einen Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfts mit dem Gewinner (,Aufsandungserklärung zur Eigentumserlangung auf Grund einer Hausverlosung') im Ergebnis vom Verkauf der Lose abhängig gemacht. Die beiden Rechtsgeschäfte stehen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist.

Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob es bei der beschwerdegegenständlichen Veranstaltung mangels ausreichenden Losverkaufs nicht zur Ziehung (Ermittlung des Gewinners) gekommen ist, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer knüpft nämlich an das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft an. Ob das Verpflichtungsgeschäft in der Folge erfüllt wird oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die einmal erwirkte Gebührenfreiheit fällt durch spätere Änderung der Umstände nicht weg (vgl. Arnold, Rechtsgebühren9, § 17 Rz 30a)."

Der VwGH geht in diesem Erkenntnis daher nicht von zwei chronologisch nacheinander gereihten und nicht identen Rechtsvorgängen aus, wie dies das Finanzamt vertreten hat, und sieht die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 3 GebG 1957 als anwendbar an.

Diese Aussagen müssen auch auf den gegenständlichen, ähnlich gelagerten Fall zutreffen. Die Bw. machte die Gewinnermittlung und damit einhergehend den Abschluss des den Übertragungsanspruch begründenden Rechtsgeschäftes mit dem Gewinner vom Verkauf der Lose abhängig. Die beiden Rechtsgeschäfte stehen auch in diesem Fall in einem derart inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist (vgl. und ). Entsprechend der Grunderwerbsteuerbarkeit einer Liegenschaftsverlosung ist aber bereits bei der Auslobung vom Vorliegen eines Rechtsgeschäfts im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes auszugehen, weshalb es nach der Bestimmung des § 15 Abs. 3 GebG 1957 von der Gebührenpflicht ausgenommen ist.

Auf Grund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war dem Berufungsvorbringen Recht zu geben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at