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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.08.2011, RV/0413-S/11

Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Josef Inwinkl, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz (§ 4 Auskunftspflichtgesetz) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw) richtete mit Schreiben vom an das Finanzamt Salzburg-Stadt folgendes Auskunftsbegehren:

" Gemäß §§ 1 ff Auskunftspflichtgesetz ersuche ich nachstehend um die folgenden Auskünfte:

I. Herr A, am 1.1. geb., 5020 Salzburg, B-Straße1 wohnhaft, schuldet mir einerseits aus einem privatrechtlichen Darlehensvertrag sowie auch aus der Beteiligung an der Fa. C-OEG (Steuernummer: Finanzamt Salzburg-Land 123) als persönlich haftender Gesellschafter eine jedenfalls beträchtliche Summe Geldes und ist mit der Rückzahlung erheblich im Verzug und begründet dies damit, dass er keinen Zugriff auf sein Konto hat, weil seiner Bank von der Abgabenbehörde ein Verfügungsverbot erteilt wurde.

Zur Sicherung meiner Geldforderung habe ich gegen ihn beim Bezirksgericht Salzburg unter der Zahl: 12 C xy den Antrag auf Einstweilige Verfügung gemäß § 379 EO eingebracht.

II. A erschien am persönlich bei mir und teilte mir mit, dass über sein Konto bei der Oberbank im Stadtteil F vom Finanzamt Salzburg-Stadt ein Verfügungsverbot erlassen wurde. Auf diesem Konto habe er einen hohen Betrag aus einem Provisionsgeschäft liegen, aus welchem Betrag er mir meine Schulden zurückzahlen wollte.

Frage 1:

Wurde dieses Verfügungsverbot tatsächlich erlassen und um welche Filiale der Oberbank handelt es sich und wie lautet die Kontonummer?

Frage 2:

Ist allenfalls die Höhe des Kontostandes bekannt? Wenn ja, ersuche ich um Mitteilung.

A teilte mir in der Folge mit, dass er am im Finanzministerium einen Beschwerdetermin hatte, weil seine Steuerschuld auf einer unrichtigen Steuerbemessung durch das Finanzamt Salzburg-Stadt basierte. Vom Finanzamt Salzburg-Stadt musste dem Finanzministerium daher sein Steuerakt vorgelegt werden.

Frage 3:

Ist dieser Beschwerdetermin im Finanzministerium bekannt und wurde sein Steuerakt vorgelegt?

A teilte mir am telefonisch mit, dass auf Grund seines Beschwerdetermins im Finanzministerium am beim Finanzamt Salzburg-Stadt mit ihm eine Verhandlung über seine Steuerangelegenheiten stattfindet. Am konnte ich ihn telefonisch nicht erreichen und hat er mir dazu aber am telefonisch mitgeteilt (Gespräch habe ich auf meinem iPhone aufgezeichnet), dass diese Verhandlung stattgefunden hat, wo auch ein gewisser ,Dr. D' oder ,Dr. E' vom Finanzministerium teilgenommen hat. Das Ergebnis wäre gewesen, dass seine Einkommensteuer neu berechnet wird.

Frage 4:

Hat diese Verhandlung am beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter Beteiligung des genannten Vertreters des Bundesministerium für Finanzen (oder auch ohne ihn) stattgefunden?

Frage 5:

Wie hoch sind die Abgabenschulden des A (allenfalls nach Neuberechnung seiner Einkommensteuer). Diese Auskunft ist für die Begründung der Einstweiligen Verfügung wichtig!

Frage 6:

Wurde das Verfügungsverbot über sein Konto bereits aufgehoben bzw. wann ist mit der Aufhebung dieses Verfügungsverbotes zu rechnen?

III. Diese Auskünfte sind ein essentieller Teil der Begründung im Verfahren für die von mir beantragte Einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht Salzburg. Sollten die Auskünfte nicht erschöpfend erteilt werden können, beantrage ich den Abspruch mittels Bescheid. "

Das Finanzamt Salzburg-Stadt wies diesen Antrag gem. § 4 Auskunftspflichtgesetz mit Bescheid vom ab und begründete dies damit, dass dem Auskunftsersuchen die Amtsverschiegenheit gem. § 48a BAO entgegenstehe.

Innerhalb offener Frist wurde dagegen Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Ablehnung des Antrages nicht auf § 48a BAO gestützt werden könne, da nach Abs. 4 lit. b erste Variante eine Offenbarung gestattet sei, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt. Das Auskunftspflichtgesetz sei eben eine solche gesetzliche Bestimmung. Zudem erstrecke sich die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO nur auf die Durchführung von Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahrenverfahren. Dies sei im konkreten Verfahren eben nicht der Fall, da es sich um ein Auskunftsverfahren handle. Weiters sei festzuhalten, dass ein Beamter nur der Öffentlichkeit keine Umstände zugänglich machen darf, während der Bw als Antragsteller keine Öffentlichkeit sei, sondern ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung habe, da er diese in einem Gerichtsverfahren verwerten möchte.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung und den entsprechenden Verwaltungsakt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Im Schriftsatz vom brachte der Bw ergänzend vor, dass der Bescheid alleine schon wegen seiner mangelhaften Begründung aufzuheben sei, da dieser nicht den Mindestanforderungen des § 93 Abs. 3 lit. a BAO entsprechen würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz (kurz: APG) haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Auskünfte sind Wissenserklärungen und keine Willenserklärungen (vgl. Ritz, BAO³, § 1 Tz 5, mit weiteren Nachweisen [kurz: mwN]).

In der Literatur (zB Schwaighofer, Information, 277; Ehrke, UFS aktuell 2004, 55) werden unterschieden:

a) Tatsachenauskünfte (Gegenstand ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhaltes, zB die Höhe des Rückstandes am Abgabenkonto oder der Zeitpunkt des Einlangens einer Eingabe) und

b) Rechtsauskünfte (vgl. Ritz, BAO³, § 1 Tz 8).

Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Erteilung entgegensteht (nach § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz APG).

Solche von Abgabenbehörden zu beachtenden Verschwiegenheitspflichten sind vor allem (vgl. Ritz, BAO³, § 1 Tz 14; ebenso Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 48a Anm 28).

1. die Amtsverschwiegenheit des Art 20 Abs. 3 B-VG (zB , ZfVB 1995/4/1231; , 97/10/0251; , 2000/10/0052), vgl. auch § 38 Abs. 1 zweiter Satz BWG (Bankgeheimnis),

2. das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gem. § 1 DSG 2000 (zB , ZfVB 1994/1/24; , 2000/01/0030; Janko, in Hauer, Verwaltung, 21 ff),

3. die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gem. § 48a BAO (zB Wieser, in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 20 Abs. 4, Z 42).

Strittig ist nun, ob eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht und zwar die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gem. § 48a BAO dem konkreten Auskunftsbegehren entgegensteht.

§ 48a BAO hat folgenden Wortlaut:

" (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er

a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,

b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder

c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren

unbefugt offenbart oder verwertet.

(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich

a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,

b) aus Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen) eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder

c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme

anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,

b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder

c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten. "

Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass 'im Zusammenhang' mit der Durchführung von Abgabenverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung besteht.

Der Bw begehrt nun Auskünfte, die das Abgabenverfahren einer anderen Person und zwar von Herrn A betreffen. Dieses Abgabenverfahren unterliegt der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.

Ein Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er der Öffentlichkeit (Abs. 2 lit. a leg. cit.) oder den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens (Abs. 2. lit. b leg. cit.) unbefugt offenbart oder verwertet.

Das Vorbringen des Bw, er, als Antragsteller, sei keine Öffentlichkeit, weshalb die Auskunft zu erteilen sei, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, da 'jegliche' unbefugte Offenbarung oder Verwertung verboten ist.

Das Offenbaren besteht im Mitteilen der geheim zu haltenden Tatsachen an einen Dritten, dem diese Tatsachen entweder noch neu oder zumindest nicht sicher bekannt sind. Dazu gehört etwa die (ausdrückliche oder schlüssige) Bestätigung von Gerüchten. Verwerten ist jedes Ausnützen der Verhältnisse oder Umstände zum eigenen oder fremden Vorteil (vgl. Ritz, BAO³, § 48a Tz 19, mwN).

Wann die Offenbarung oder Verwertung von durch § 48a geschützten Umständen oder Verhältnissen befugt ist, ergibt sich vor allem aus § 48a Abs. 4 BAO.

Eine Offenbarung oder Verwertung ist befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgaben-, Monopol- oder eines Finanzstrafverfahrens dient (§ 48a Abs. 4 lit. a).

Unter Abgabenverfahren sind nur solche zu verstehen, die Abgaben im Sinne des § 3 BAO betreffen.

Der Bw begehrt Auskunft für ein 'privates' Gerichtsverfahren. Die Tatbestandsmerkmale des § 48a Abs. 4 lit. a BAO sind daher nicht erfüllt.

Nach § 48a Abs. 4 lit. b ist die Offenbarung oder Verwertung ua. befugt, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt. Aus dem Wort "befugt" leitet Ellinger (in Stoll-FS, 311; aM zB Stoll, BAO, 537; Achatz, in Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 15; Werndl, Steuerrecht, Tz 323) ab, dass trotz gesetzlicher Verpflichtung dem § 48a Abs. 4 zufolge lediglich eine Ermächtigung besteht, von der allerdings nur dann nicht Gebrauch zu machen ist, wenn schwerwiegende Umstände (insbesondere verfassungsrechtliche Überlegungen) das Unterlassen der Bekanntgabe rechtfertigen (vgl. Ritz, BAO³, § 48a Tz 23).

Solche gesetzliche Verpflichtungen sind zB jene gem. § 84 StPO (siehe Tz 28) , § 149k StPO, § 48b Abs. 1 BAO, § 112 Abs. 5 BAO, § 125 Abs. 1 viertletzter Satz BAO, § 194 Abs. 4 BAO, § 44 Abs. 2 VermessungsG, §§ 229-229c GSVG (vgl. auch VO BGBl II 1998/107) , §§ 217 und 217a BSVG, §§ 360, 459a, 459b und 459c ASVG, § 159d B-KUVG, § 91a KriegsopferversorgungsG 1957, § 13 Ehrengaben- und HilfsfondsG, § 12 Abs. 5 AbfallwirtschaftsG, § 40 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8 StudienförderungsG 1992 (vgl. auch VO BGBl 1995/699) , § 9a Abs. 4 AlSaG, §§ 13 Abs. 1 und 40 Abs. 3 FirmenbuchG, § 87a HeeresversorgungsG, § 14 Abs. 1 Insolvenz-EntgeltsicherungsG, § 5 LFBIS-G, §§ 80, 81, 141 Abs. 2, 194d und 208 FinStrG, § 37 Abs. 1 JugendwohlfahrtsG 1989, § 53 Abs. 3 SicherheitspolizeiG, § 24 Abs. 2 Disziplinarstatut 1990 (betr. Rechtsanwälte, BGBl 1990/474) , § 21 ArbeitskräfteüberlassungsG, § 30 BundesbehindertenG, § 20 ArbeitsinspektionsG 1993, § 33 PflanzenschutzmittelG, § 14 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 KommStG 1993, § 72 Abs. 1 BWG, § 9 Abs. 2 RichtwertG, § 36 Abs. 1 ZiviltechnikerkammerG 1993, § 41 Abs. 1 HebammenG, § 26 Abs. 1 ArbeitsmarktserviceG, § 33 Abs. 3 BundespflegegeldG, § 10 Abs. 2 DüngemittelG 1994, § 7 ProduktsicherheitsG 1994, § 114 MOG, § 27 Abs. 5 AusländerbeschäftigungsG, § 12 HandelsstatistischesG 1995, § 87 Abs. 2 NotarversicherungsG 1972 (Übermittlung von Einkommensteuerbescheiden, verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Übermittlung zum Teil für den Empfänger nicht benötigter Daten vorsehend) , § 39a Abs. 3 FLAG, § 16 GrEStG 1987, § 18 TabakmonopolG 1996, § 68 WKG, § 89 Abs. 4 EStG 1988; § 15 Abs. 5 SchülerbeihilfenG 1983, § 175 WTBG, §§ 36e Abs. 4 und 69 Abs. 1 und 3 ALVG, § 25 Künstler-SozialversicherungsfondsG, § 4 Abs. 4 FernsprechentgeltzuschussG, § 4 ApothekerkammerG 2001, §§ 37 und 41 KinderbetreuungsgeldG (KBGG) , § 1a TeilpensionsG, § 365a Abs. 5 GewO 1994, § 50 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung, § 102 Abs. 2 AußStrG, § 18 Abs. 3 FAG 2005 (vgl. Ritz, BAO³, § 48a Tz 24).

Der Bw stützt seinen Antrag auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes. Das APG stellt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 48a Abs. 4 lit. b BAO dar.

Wie bereits oben ausgeführt, verbietet das APG die Erteilung von Auskünften gerade für den Fall des Bestehens einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.

Es besteht daher keine Befugnis Umstände oder Verhältnisse aus einem fremden Abgabenverfahren, gestützt auf das Auskunftspflichtgesetz, zu offenbaren bzw. einem Dritten mitzuteilen.

Da es sich um einen privaten Rechtsstreit handelt, ist ein zwingendes öffentliches Interesse ebenfalls auszuschließen.

Eine Offenbarung oder Verwertung ist weiters befugt, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt. Sind die Verhältnisse oder Umstände, objektiv und subjektiv betrachtet, so unbedeutend, dass sie keines Schutzes bedürfen, so wird ihre Geheimhaltung allerdings auch nicht im überwiegenden Interesse der Partei liegen. Daher wird diesem Rechtfertigungsgrund als Folge der Neufassung des Art 20 Abs. 3 B-VG durch BGBl 1987/285 kaum Bedeutung zukommen (vgl. Ritz, BAO³, § 48a Tz 31, mwN).

Eine Befugnis zur Offenbarung oder Verwertung liegt nach § 48a Abs. 4 lit. c leg. cit. weiters vor, wenn ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten. Eine solche Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend (vgl. § 863 ABGB) erfolgen (vgl. Ritz, BAO³, § 48a Tz 31, mwN).

Eine Zustimmung von Herrn A liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Bw wendet weiters ein, dass der Bescheid sei aufgrund seiner mangelhaften Begründung zu beheben.

§ 4 APG lautet:

" Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. "

Spruch des Bescheides ist, dass die Auskunft verweigert wird. Der Grund der Verweigerung ist nicht in den Spruch aufzunehmen, sondern in der Begründung darzulegen (vgl. Ritz, BAO³, § 4 Tz 5, mwN).

Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. ); daher kann zB die Begründung einer Berufungsvorentscheidung einen erstinstanzlichen Begründungsmangel sanieren (vgl. ).

Eine fehlende (mangelhafte) Begründung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft (vgl. ; vgl. auch § 245 Abs. 2 BAO).

Eine entgegen § 93 Abs. 3 lit. a bzw. § 288 Abs. 1 lit. d BAO fehlende oder mangelhafte Begründung ist ebenso wie eine fehlende (mangelhafte) Rechtsmittelbelehrung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (vgl. ).

Der angefochtene Bescheid enthält eine kurze, aber im Ergebnis zutreffende Begründung. Da es sich eindeutig um ein Auskunftsersuchen für ein privates Zivil- bzw. Gerichtsverfahren handelt, wird die Begründung des Finanzamtes, dem Auskunftsersuchen stehe die Amtsverschwiegenheit gem. § 48a BAO entgegen, ausreichend sein.

Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
§ 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at