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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 04.08.2011, RV/0362-S/10

Neuerliche Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für ein widerrechtlich im Bundesgebiet verwendetes Fahrzeug nach Aufhebung des Erstbescheides; Sachidentität

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Unternehmer, vertreten durch Günther Geib, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im Zuge einer Außenprüfung festgestellt, dass der Berufungswerber (nachstehend mit "Bw" bezeichnet), der in Österreich ein Speditionsunternehmen in Form eines Einzelunternehmens betreibt, auch eine Betriebsstätte in Deutschland errichtet hat. Laut dem vorliegenden Betriebsprüfungsbericht hat diese Betriebsstätte (Mitbenützung des Büros eines Geschäftsfreundes gegen geringes Entgelt) kein eigenes Personal (Büro, Fahrer). Die Fahrer sind in Österreich angemeldet und werden je nach Bedarf von der deutschen Betriebsstätte eingesetzt. Der entsprechende Personalaufwand wird von der österreichischen Betriebsstätte an die deutsche Betriebsstätte weiterverrechnet. Die genannte Betriebsstätte ist in Deutschland steuerlich erfasst. Ein Vergleich der Betriebsstätten in Österreich und in Deutschland für den Zeitraum 2005 bis 2007 zeigt, dass das Unternehmen die Erlöse zum weitaus größeren Teil in Österreich erzielt. Anlässlich der Außenprüfung wurde ua festgestellt, dass der Bw, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, einen Personenkraftwagen BMW (Baujahr 2003) mit dem deutschen Kennzeichen X - zugelassen auf Bw, Deutschland - fährt. Die Leasingkosten für dieses Fahrzeug wurden bis 2006 in der deutschen Betriebsstätte als Betriebsausgabe abgesetzt. Nach Vertragsende im Jahr 2006 wurde das Fahrzeug um den Restwert angekauft und befindet sich nunmehr im Betriebsvermögen der deutschen Betriebsstätte. Dies sei damit begründet worden, dass das Fahrzeug für laufende Besprechungen mit dem Hauptauftraggeber in W und für kleinere Pannen- und Servicefahrten vom Bw zu seinen Fahrern im Falle eines technischen Gebrechens eines seiner - auf die deutsche Betriebsstätte zugelassenen - Lastkraftwagen auf deutschem Bundesgebiet benötigt und daher überwiegend in Deutschland genutzt werde. Ein Fahrtenbuch für den Prüfungszeitraum liegt nicht vor. Für das Fahrzeug wurde - trotz Hauptwohnsitzes und Hauptbetriebes in Österreich - keine Normverbrauchsabgabe entrichtet. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in Deutschland entrichtet.

Mit Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat 09/2003 wurde gegenüber dem Bw die Normverbrauchsabgabe zuzüglich Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 Normverbrauchsabgabengesetz (NoVAG) für das angeführte Fahrzeug festgesetzt. In der Begründung wird auf Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom verwiesen. Dieser Bericht verweist auf die RZ 33 der NoVA-RL 2008, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, nach § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 sei nur während eines Monats (in begründeten Ausnahmefällen zwei Monate) ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der ausländische Zulassungsschein und die ausländischen Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Aus der Tatsache, dass § 82 Abs 8 KFG 1967 auch den (längerfristigen) Benützer eines Leihwagens oder eine Person, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen eines Verwandten (auf Dauer) im Inland benützt, zur Abgabe des ausländischen Kennzeichens und Zulassungsscheines verpflichtet, werde der Schluss gezogen, dass unter dem "Verwender" die Person zu verstehen sei, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Dies sei regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, wie zB der Entleiher oder Mieter (Leasingnehmer), aber auch jeder sonstige Benützer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutzt. Auf Grund dieser Tatsache hätte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug bereits per gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 in Österreich zugelassen werden müssen. Die Normverbrauchsabgabe zuzüglich 20% Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG seien daher bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bzw Anmeldung () des Fahrzeuges vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom hat der Bw durch seinen Vertreter Berufung gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, bei Abgaben, die keine Verbrauchsteuern und keine Stempelgebühren oder Gebühren gemäß § 17 a des VfGG und § 27 VwGG sind, gemäß § 207 Abs 2 BAO in fünf Jahren, bei hinterzogenen Abgaben in sieben Jahren verjährt. Da im gegenständlichen Fall keine Abgabenhinterziehung unterstellt werden könne, sei das Recht auf Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für September 2003 somit verjährt.

Das Finanzamt hat dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom stattgegeben und den Bescheid aufgehoben. Laut Begründung sei bezüglich der Normverbrauchsabgabe 2003 innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Amtshandlung durchgeführt worden. Somit sei der Anspruch für das Jahr 2003 mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt.

In der Folge hat das Finanzamt mit Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 01/2005 für das betreffende Fahrzeug erneut die Normverbrauchsabgabe sowie eine Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG gegenüber dem Bw festgesetzt, wobei die Bemessungsgrundlage entsprechend geändert wurde. Im Übrigen deckt sich die Begründung des Bescheides mit den Ausführungen in Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom . Von der belangten Behörde wird ausdrücklich festgestellt, dass das Fahrzeug bereits per gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 in Österreich zuzulassen gewesen wäre und die Normverbrauchsabgabe bereits an diesem Tag (Zeitpunkt der Anschaffung bzw Anmeldung) vorzuschreiben wäre, nun jedoch per vorgeschrieben werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom .

2011 wurde beim LG unter Aktenzeichen Y der Konkurs über das Vermögen des Bw eröffnet und Rechtsanwalt CA zum Masseverwalter bestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und über eine Abgabenerhöhung vom aufgehoben und die Normverbrauchsabgabe für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug samt Abgabenerhöhung mit dem angefochtenen Bescheiden vom neuerlich festgesetzt. Aus diesem Grund ist zunächst zu prüfen, ob Sachidentität vorliegt.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (zB ). Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl , mwN).

Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der Spruch des Bescheides vom von jenem vom hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Steuerschuld und hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Die maßgebenden tatsächlichen Umstände und die Rechtslage sind unverändert geblieben. Die "Sache", um die es geht, ist die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen bzw dessen widerrechtliche Verwendung in Österreich durch den Bw. Sowohl im aufgehobenen Bescheid als auch im nunmehr angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde in der Begründung die Ansicht, die Steuerschuld sei bereits per (Zeitpunkt der Anschaffung bzw Anmeldung des Fahrzeuges) entstanden. Aus dem vorliegenden Akt ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf einen steuerbaren Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt (Jänner 2005). Offensichtlich wurde der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung willkürlich auf Jänner 2005 abgeändert.

Die Angabe eines anderen Monats im Spruch des Bescheides bzw die daraus resultierende Änderung der Bemessungsgrundlage des Fahrzeuges führt nach ho Ansicht nicht dazu, dass die angefochtene Entscheidungen über einen anderen Gegenstand ergangen wäre, als über denjenigen, der bereits vom (aufgehobenen) Erstbescheid erfasst war. Um den Gegenstand der Vorschreibung mit dem notwendigen, unverwechselbaren Bestimmtheitsgrad zu bezeichnen, kommt es beim gegenständlichen NoVA-Tatbestand in erster Linie auf die ausreichende Bezeichnung des abgabepflichtigen Fahrzeuges an und nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (der - wie oben ausgeführt - tatsächlich unverändert geblieben ist).

Ist die Berufung weder zurückzuweisen nach als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gemäß § 276 Abs 1 BAO nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen umfasst die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre.

Mit der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung vom hat die belangte Behörde den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sowie über eine Abgabenerhöhung vom gemäß § 276 Abs 1 BAO antragsgemäß aufgehoben. Eine solche Aufhebung (als meritorische Berufungserledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. Ritz, BAO3, Tz 33 zu § 289). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt im verfahrensgegenständlichen Fall Identität der Sache (widerrechtliche Verwendung des im September 2003 angeschafften bzw angemeldeten Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X durch den Bw im Bundesgebiet) vor. Da nach der Aufhebung in dieser Sache keine neuerliche Entscheidung hätte ergehen dürfen, war der Berufung vom wegen "res iudicata" (entschiedener Sache) stattzugeben und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Fahrzeug
Zulassung
widerrechtliche Verwendung
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
Aufhebung mittels Berufungsvorentscheidung
Sachidentität
res iudicata
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at