Handelsvertreterpauschale zuzüglich Vorsteuern als Betriebsausgabe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Koll und Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG, 2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 1a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt als selbstständiger Erwerbstätiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie nichtselbständige Einkünfte als Handelsvertreter.
Im Rahmen der Veranlagung für das Streitjahr 2009 wurden das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG für Handelsvertreter nicht anerkannt. In der fristgerechten Berufung wurde neuerlich das Betriebsausgabenpauschale beantragt und könnten darüber hinaus unecht befreite Unternehmer zusätzlich eine Vorsteuerpauschalierung von 12% vornehmen und alle übrigen Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Folgende Verordnungen seien anzuwenden: Verordnung BGBl II Nr. 95/2000, Verordnung BGBl. Nr. 416/2001.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 17 Abs. 4 EStG 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.
Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen , BGBl. II 2000/95, die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern vom , BGBl. II 2000/95, erlassen.
Nach § 1 dieser Verordnung können bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, im Rahmen 1. der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben und 2. der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuerbeträge jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.
Nach § 2 der Verordnung gilt bei der Anwendung von Durchschnittssätzen folgendes: (1) Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden. (2) Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst: - Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988) - Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten) - Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden - üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche. Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze, höchstens jedoch 5.825 Euro jährlich.
Führt ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, kann er für jeden Betrieb gesondert entscheiden, ob er die Pauschalierung in Anspruch nimmt. Das Betriebsausgabenpauschale ist nach seinem klaren Wortlaut eine Nettogröße. Deshalb sind die darauf entfallenden Vorsteuern nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zusätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Neben dem Pauschale dürfen Betriebsausgaben nur berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden (§ 2 Abs. 1). Die pauschale Geltendmachung von Betriebsausgaben (Kilometergeld bei untergeordneter betriebliche Nutzung, etc.) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Löhne und Fremdlöhne sowie Sozialversicherungsbeträge und sonstige Ausgaben, die mit sonstigen Betriebsergebnissen im Zusammenhang stehen, sind abzugsfähig.
Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass dem Berufungsbegehren bezüglich Werbungskostenumlage und Kfz-Kosten durch Vorlage von Fahrtenbuchaufzeichnungen glaubhaft gemacht wurden, die Aufwendungen betreffend Laptop, Telekommunikation und Rechtsschutzversicherung mangels Nachweis nicht anzuerkennen waren.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden daher wie folgt ermittelt:
Gesamteinnahmen iHv. € 46.457,80
abzüglich Provisionen an Fremde €°10.759,80, abzüglich Sozialversicherungsbeträge €°4.550,-, abzüglich Betriebsausgabenpauschale €°5.814,90, abzüglich Vorsteuerpauschale €°697,80, abzüglich Aufwendungen für Kfz € 4.602,36, abzüglich Werbungskostenumlage €°90,-
ergibt Gewinn aus Gewerbebetrieb iHv. €°19.942,94.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at