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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 17.11.2010, FSRV/0004-I/10

Verdacht auf Hinterziehung von Umsatzsteuer durch nicht erklärte Verkäufe zahlreicher Sammlungsgegenstände

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Norbert Wolf, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 1.993,51 herabgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 01-07 und 09/2009 in Höhe von € 2.061,61 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die angeführten Zeiträume XY-Umsätze nicht erklärt und somit unrichtige Voranmeldungen eingereicht worden seien und auch keine entsprechenden Vorauszahlungen geleistet worden seien. Da die Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung allgemein bekannt seien und der Verdacht bestehen würde, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass durch Nichtabgabe entsprechender UVAs eine Abgabenverkürzung eintreten würde, sei obiger Tatverdacht auch in subjektiver Hinsicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Bei den behaupteten XY-Umsätzen würde es sich aus folgenden Überlegungen nicht um unternehmerische Tätigkeiten handeln:

Der Beschwerdeführer sei seit Jahren leidenschaftlicher Sammler von Spielzeugautos, insbesondere von so genannten ...-Autos. Diese ...-Autos gäbe es seit mehreren Jahrzehnten in unzähligen Modellausführungen und Varianten. Wie bei jeder Sammelleidenschaft sei es auch hier so, dass für einen bestimmten Sammler ein Modell, da es ihm in einer Serie fehle oder er eine besondere Beziehung zu diesem Modell habe, viel wert sei, andere Modelle, die ihn nicht interessieren würden, hätten für andere Sammler einen großen Wert.

Nunmehr habe sich aufgrund der Einrichtung des XY ein Forum eröffnet, wo Interessierte Sammlerstücke erwerben und auch für sie wertlose Stücke verkaufen könnten. Der Beschwerdeführer habe ein Hobby, nämlich das Sammeln von ...-Autos, so wie viele andere Personen auch eine Sammelleidenschaft hätten.

Der Beschwerdeführer sei nicht Unternehmer, die Merkmale für die Bestimmung des Unternehmers im Sinne des § 2 UStG 1994 würden fehlen, da er lediglich Gegenstände aus seinem Privatvermögen, sprich der Spielzeugautosammlung verkauft habe, um in seiner Wohnung Platz zu finden, da sich aufgrund der Sammelleidenschaft viele Modelle angehäuft hätten, die für den Beschwerdeführer nicht mehr interessant seien und auch nie gewesen seien, jedoch oft hätten miterworben werden müssen, um ein interessantes Stück zu erhalten.

Bevor das elektronische Medium eingeführt und für jedermann zugänglich geworden sei, hätten sich Händler vermehrt auf Flohmärkten und Tauschbörsen zusammengefunden, um dort ihre Sachen zu tauschen. Nunmehr sei es möglich, diese "Tauschvorgänge" über das so genannte XY zu machen. Nachdem ein Tausch im eigentlichen Sinne, wie dies auf Sammler- und Tauschbörsen der Fall sei, über das elektronische Medium nicht möglich sei, würden diese Gegenstände verkauft und andere gekauft. Es möge zwar sein, dass rechtlich hier kein Tausch mehr vorliege, jedoch diese Form des Tausches oder des Zusammenwirkens von Sammlern exakt jener der Tauschbörsen von früher entsprechen würde.

Die Anschaffung und der Verkauf von Sammlerstücken würden rein dem Sammlerzweck dienen und seien nicht als nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen. Wenngleich es zwar möglich sein könne, dass im Tatzeitraum mehr Verkäufe als Einkäufe erfolgt seien, so sei dies damit zu erklären, dass eben Ordnung gemacht worden sei und unnütze und doppelte Sammlerstücke, für die der Beschwerdeführer kein Interesse mehr gehabt hätten, abgestoßen worden seien. Eine nachhaltige Tätigkeit, wie sie vom Unternehmerbegriff gefordert werde, würde hier nicht vorliegen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei als gelegentliche Tätigkeit zu werten, die ausgeübt werde, sobald sich von außen eine Gelegenheit bieten würde. Der Beschwerdeführer sei nie als Händler aufgetreten und würde auch keine Geschäftsräume, Lager und dergleichen unterhalten.

Weiters würde es dem Beschwerdeführer auch an der unternehmerischen Einnahmeerzielungsabsicht fehlen, zumal wie bei jedem Sammler es sich um ein Hobby handle, welches viel Geld verschlingen und nicht Geld bringen würde. Die Sammlerstücke seien teilweise billiger verkauft als eingekauft worden, zumal Sinn und Zweck die Schaffung von Platz gewesen sei. Eine Gewinnerzielungsabsicht würde beim Beschwerdeführer ohnedies nicht vorliegen.

Aber auch die innere Tatseite des zur Last gelegten Deliktes sei nicht gegeben, zumal Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 StGB für die Verkürzung der Abgabe Voraussetzung sei. Der Umstand und Erfolg müsse daher für den Täter nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten werden. Diese Wissentlichkeit würde beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, zumal er als Sammler davon habe ausgehen können, Sammlerstücke tauschen zu dürfen, ohne eine Umsatzsteuerpflicht auszulösen und auch diesen "Tausch" in der modifizierten Form des XY-Verkaufes durchführen zu dürfen. Nach der Judikatur wäre sogar das Verkaufen einer Sammlung oder Teiles einer Sammlung aus einer auftretenden Geldnot eine Tätigkeit, die nicht unter die Bestimmung des UStG fallen würde.

Aber auch der Vorsatz der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung würde nicht vorliegen, nicht einmal bedingter Vorsatz.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Der Beschwerdeführer betreibt seit Februar 2009 ein Handelsgewerbe (Handel mit Waren aller Art). Hinsichtlich der hier gegenständlichen Zeiträume hat er die Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2009 (Zahllast € 7.044,43) am eingereicht, jene für das 2. Quartal 2009 am (Zahllast € 3.106,01) und jene für das 3. Quartal 2009 am (Zahllast € 6.148,90).

Aufgrund einer anonymen Anzeige wurden durch das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz Ermittlungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Handel mit Sanitärartikeln ausgeübt hat. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2006 bei "XY" als privater Verkäufer angemeldet ist und dort eine Vielzahl von Verkäufen getätigt hat.

Bei einer Vernehmung beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom gab der Beschwerdeführer an, er habe anfänglich bei XY nur gekauft bzw. ersteigert. Da sich im Laufe der Zeit durch seine Sammelleidenschaft jede Menge Spielzeugautos (gekauft auf Flohmärkten und Ausstellungen in ganz Europa) angehäuft hätte, hätte er sich Mitte/Ende 2008 entschlossen, alles wieder zu verkaufen. In den vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen seien die Umsätze der XY-Verkäufe nicht enthalten. Diese Verkäufe seien nur ein Hobby, der Beschwerdeführer sehe darin nichts Gewerbsmäßiges. Er habe sonst auf keiner anderen Plattform verkauft.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass in AA ein Spielzeughändler mit ebenfalls dem Namen BB im XY-Shop auftreten würde. Diese Person würde in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen. Aus einer der Stellungnahme beigelegten Kontoübersicht des Beschwerdeführers würden sich Käufe von Sammlerstücken im Wert von insgesamt € 7.390,47 und Verkäufe im Ausmaß von € 14.281,23 ergeben, wobei aufgrund der jahrelangen Sammelleidenschaft zahlreiche Sammlerstücke verkauft worden seien, dies aufgrund von Platzmangel. Die vorgenannten Beträge würden sich auf den Zeitraum bis Anfang Jänner 2010 beziehen, sohin über rund 17 Monate.

In der Folge wurde beim Beschwerdeführer zu AB-Nr. Y eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde Folgendes festgestellt (Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. Bericht über die Außenprüfung vom zu AB-Nr. Y):

"Der Beschwerdeführer hat im Verkaufsportal XY einen Teil seiner privaten Spielzeugautosammlung zum Verkauf angeboten und veräußert. Die Verkäufe wurden laut Aussagen des Abgabepflichtigen im Zeitraum 08/2008 bis 12/2009 durchgeführt.

Bis zum erhielt der Abgabepflichtige aus seinen Verkäufen insgesamt 1.659 Bewertungen, davon alleine im Zeitraum bis 1.213 Bewertungen. Dies bedeutet, dass mindestens so viele Artikel über XY verkauft wurden, da eine Abgabe einer Bewertung nicht verpflichtend ist. Als Käufer erhielt der Abgabepflichtige im Zeitraum bis insgesamt 251 Bewertungen. Auch hier wurden mindestens so viele Artikel über XY ersteigert und gekauft, da eine Abgabe einer Bewertung nicht verpflichtend ist.

Der Begriff der Nachhaltigkeit definiert sich insofern, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden. Auch der Abverkauf von Privatvermögen kann Nachhaltigkeit und damit einen Gewerbebetrieb begründen.

Die Abgabenbehörde sieht in der großen Anzahl der Verkäufe und auch Ankäufen innerhalb weniger Monate jedenfalls eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit, die, da der Abgabepflichtige bereits umsatzsteuerlich erfasst ist, der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Im Jahr 2008 wurde die Kleinunternehmergrenze nicht erreicht und diese Umsätze fallen somit unter die Kleinunternehmerregelung, jene Umsätze des Jahres 2009 werden den bereits erklärten Umsätzen hinzugerechnet.

Da bereits die Jahresumsatzsteuererklärung des Jahres 2009 beim Finanzamt eingereicht wurde, aber bis dato noch kein Bescheid erlassen wurde, werden die Umsätze aus den XY-Verkäufen hinzugerechnet (€ 14.281,33 Gesamteinnahmen/1,2 = € 11.901,02 netto)."

Die sich aus den Feststellungen dieser Prüfung ergebende Umsatzsteuer wurde dem Beschwerdeführer mit Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom vorgeschrieben. Dieser ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom zur Schlussbesprechung führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

"Die Abgabenbehörde vertritt die Auffassung, dass die Umsätze aus dem Verkauf von Teilen der Spielzeugautosammlung im Jahr 2009 aufgrund nachhaltiger unternehmerischer Tätigkeit entstanden sind.

Sowohl der VwGH (; 87/15/0107) als auch die UStR (Rz 189) verneinen eine unternehmerische Tätigkeit, wenn privates, "angespartes" Vermögen aufgrund eines "auftretenden Geldbedarfs" verkauft wird.

In vorliegendem Fall wurde [der Beschwerdeführer] per fristlos entlassen, ein Rechtstreit mit dem ehemaligen Arbeitgeber stand ins Haus. Da er eine vierköpfige Familie zu ernähren hat, verkaufte er Teile seiner Spielzeugautosammlung, die er über den Zeitraum von 23 Jahren!!! angesammelt hatte.

Weiters ist festzuhalten, dass auf die oben angeführten Umsätze die Differenzbesteuerung gemäß § 24 Abs. 1 UStG 1994 anzuwenden wäre.

Da [der Beschwerdeführer] nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausging, gibt es keine Einzelaufzeichnungen zu den Umsatzgeschäften. Bei den verkauften Spielzeugautos handelt es sich um Sammlerstücke, der Aufschlag ist entsprechend gering und ist mitunter auch negativ. Geht man von einer durchschnittlichen Spanne von 20% aus so ergibt sich unter Zugrundelegung der von der Betriebsprüfung ermittelten Umsätze eine Marge von knapp € 3.000,00 und somit eine Umsatzsteuer von knapp € 500,00.

Die Abgabenbehörde vertritt im Rahmen der Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Differenzbesteuerung mangels Aufzeichnungen über den Einkauf nicht anwendbar sei. Diese Ansicht ist paradox, denn wie können von einem Bürger Aufzeichnungen über Einkäufe von Spielzeugautos über einen Zeitraum von 23 Jahren!!! gefordert werden, wenn er diese um eine paar wenige Euros kauft, weil er eine Freude daran hat, in keinster Weise an einen möglichen Verkauf dieser Autos denkt und daher auch nicht daran denkt, entsprechende Aufzeichnungen für eine Besteuerung in 23 Jahren zu erstellen. Sogar wenn der Beschwerdeführer in hellseherischer Voraussicht an einen Verkauf gedacht hat und Beratung in steuerlicher Hinsicht eingeholt hätte, wäre ihm die Auskunft erteilt worden, dass er keine Aufzeichnungen führen braucht, weil die Regelung der Differenzbesteuerung damals noch nicht Gesetz war.

Für derartige Sachverhalte, in denen die Besteuerungsgrundlagen nicht eindeutig erhoben werden können, sieht § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) die Möglichkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor bzw. eines Teiles derselben. Leider verweigerte die Abgabenbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung eine derartige Steuerbemessung.

Die Steuerdifferenz zwischen Umsatzsteuer laut Betriebsprüfung und Differenzbesteuerung ist nicht besonders hoch. Daher hat [der Beschwerdeführer] entschieden, Beratungshonorar, Zeit und sonstige Belastungen zu sparen und auf ein weiteres Verfahren zu verzichten. Somit erkläre ich [Steuerberater] namens meines Mandanten den Rechtsmittelverzicht gemäß § 255 BAO."

Zusammenfassend lässt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen:

Der Beschwerdeführer hat seit 2006 eine Vielzahl von Sammelgegenständen (Spielzeugautos) über die Internetplattform XY verkauft. Von den im Bericht zu AB-Nr. Y angeführten 1.213 Einzelbewertungen für das Jahr 2009 entfallen 901 auf die hier gegenständlichen Zeiträume. Es wurden in diesen Zeiträumen demnach (zumindest) 901 Artikel verkauft. Die Umsätze für diese Zeiträume betrugen nach einer Aufstellung im Arbeitsbogen im Jänner 2009 € 4.837,79, im Februar 2009 € 2.585,64, im März 2009 € 1.878,53, im April 2009 € 154,14, im Mai 2009 € 1.283,48, im Juni 2009 € 699,99, im Juli 2009 € 91,04 und im September 2009 € 430,45, insgesamt somit € 11.961,06 (jeweils brutto). Daraus ergibt sich eine Umsatzsteuer von € 1.993,51. Diese Umsätze wurden in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bekannt gegeben bzw. wurden insoweit keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe lediglich Sammlungsgegenstände aus seinem Privatvermögen verkauft, so ist dazu zu bemerken, dass grundsätzlich auch die Veräußerung von Privatgegenständen wie etwa Gegenständen einer privaten Sammlung steuerbare Umsätze ergeben kann (vgl. z.B. ; ).

In Anbetracht der Vielzahl der Umsätze über einen langen Zeitraum hinweg ist hier von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit den Verkäufen bereits mehrere Monate vor den hier inkriminierten Zeiträumen begonnen und diese auch danach weiter fortgesetzt hat.

Dem Beschwerdeeinwand, es habe dem Beschwerdeführer an der unternehmerischen Einnahmeerzielungsabsicht gefehlt, kann nicht gefolgt werden; dagegen spricht schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich nicht unerhebliche Einnahmen erzielt hat. Es kann aber auch dem in der Stellungnahme zur Schlussbesprechung vom vorgebrachten Argument nicht gefolgt werden, wonach eine unternehmerische Tätigkeit zu verneinen sei, wenn "angespartes" Vermögen aufgrund einer "auftretenden Geldbedarfs" verkauft werde und der Beschwerdeführer Teile der Sammlung veräußert habe, nachdem er entlassen worden sei und eine Familie zu ernähren habe. Dagegen spricht nämlich, dass der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Zeiträumen auch zahlreiche Einkäufe getätigt hat: In der Stellungnahme vom bringt er selbst vor, dass im Zeitraum bis Anfang Jänner 2010 Einkäufe von Sammlerstücken im Wert von insgesamt € 7.390,47 und Verkäufe im Ausmaß von € 14.281,23 durchgeführt worden seien. Diese sich über einen langen Zeitraum ersteckende rege Ein- und Verkaufstätigkeit spricht jedenfalls für eine unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers.

In der Stellungnahme zur Schlussbesprechung vom wird vorgebracht, es wäre auf diese Umsätze die Differenzbesteuerung gemäß § 24 Abs. 1 UStG 1994 anzuwenden gewesen. Diese Bestimmung sieht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen durch Wiederverkäufer die Besteuerung nach der Differenz vor. Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen nicht das volle Entgelt, sondern die Marge, d.h. die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Die Differenzbesteuerung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der Wiederverkäufer einen Gegenstand veräußert, den er aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingebracht hat. Die Veräußerung eines in das Unternehmen eingebrachten Gegenstandes ist nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu besteuern (vgl. Hinterleitner in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig [Hrsg.], UStG-Kommentar, § 24 Rz. 37). Da nach der derzeitigen Aktenlage keine Feststellungen darüber möglich sind, ob bzw. in welchem Umfang die Differenzbesteuerung in Betracht kommt, wird für Zwecke dieser Rechtsmittelentscheidung von den in der Außenprüfung zu AB-Nr. Y festgestellten Beträgen ausgegangen wird; diese unterscheiden sich von den im Einleitungsbescheid festgestellten Beträgen hinsichtlich des Zeitraumes März 2009. Der strafbestimmende Wertbetrag war auf € 1.993,51 herabzusetzen.

Es besteht daher auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Verkauf der Sammlungsgegenstände die oben dargestellten steuerbaren Umsätze erzielt hat. Diese hat er der Abgabenbehörde nicht erklärt, sodass der Verdacht besteht, dass er den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).

Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer für 2009 ist schon deshalb nicht gegeben, weil das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bereits vor Ablauf der Erklärungsfrist für die Umsatzsteuererklärung für 2009 bzw. deren am erfolgten Einreichung eingeleitet wurde und somit kein Tatverdacht auf eine Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer vorliegt. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise vom Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Dass der Beschwerdeführer dies grundsätzlich wusste, ergibt sich schon aus den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern widersprüchlich, als in der Beschwerdeschrift vom vorgebracht wird, die Anschaffung und der Verkauf von Sammlerstücken würden rein dem Sammlerzweck dienen und seien nicht als nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen. Wenn im Tatzeitraum mehr Verkäufe als Einkäufe erfolgt seien, so sei dies damit zu erklären, dass Ordnung gemacht worden sei und unnütze und doppelte Sammlerstücke, für die der Beschwerdeführer kein Interesse mehr gehabt hätte, abgestoßen worden seien. In der Stellungnahme zur Schlussbesprechung vom wird hingegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei per fristlos entlassen worden. Da er eine vierköpfige Familie zu ernähren habe, habe er Teile seiner Sammlung verkauft.

Zum Vorbringen vom ist zu bemerken, dass die Häufigkeit der Verkäufe über eine übliche Sammlertätigkeit hinausgeht. Allein in den hier inkriminierten Zeiträumen wurden zumindest 901 Verkäufe getätigt, somit durchschnittlich 3-4 Verkäufe täglich. Weiters erfolgten in diesen Zeiträumen auch zahlreiche Einkäufe und es wurde insgesamt ein Gewinn erzielt. Darüber hinaus wurden auch in anderen Zeiträumen zahlreiche Verkäufe durchgeführt. Es bestehen damit auch Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer - dem seine grundlegenden umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen bekannt waren - bei diesen Verkäufen eine unternehmerische Tätigkeit annehmen musste. Wenn er dennoch diese Umsätze nicht in die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen hat, besteht der Verdacht, dass dies zumindest bedingt vorsätzlich geschah und er von der dadurch bewirkten Verkürzung an Umsatzsteuer wusste, dies insbesondere dann, wenn, wie in der Stellungnahme vom angegeben wurde, der eigentliche Zweck dieser Geschäfte in der Erzielung von Einnahmen bestand.

Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte damit zu Recht.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 115 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 255 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 24 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Schlagworte
Verdacht
Abgabenhinterziehung
Umsatz
Sammlung
Vorsatz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at