Vergütung von Energieabgaben: Zur Zurückweisung des Vergütungsantrages
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0351-G/11-RS1 | Mängel von Eingaben, wie hier das Formgebrechen der Nichtverwendung der vorgeschriebenen amtlichen Drucksorte (vgl. Stoll, BAO3, § 85 Tz 11, mwA) sowie der inhaltliche Mangel der Nichtangabe der im Betrieb verbrauchten Menge an den in § 1 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Energieträgern und der in § 1 Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Beträge, berechtigen die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht zur Zurückweisung. |
RV/0351-G/11-RS2 | Behebt der Abgabepflichtige die Mängel seiner Eingabe aus eigenem Antrieb, so kann das Finanzamt später aus dem Unterbleiben der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Stellung des (an sich zeitgerecht eingebrachten) Antrages keine nachteiligen Folgen für den Abgabepflichtigen ableiten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung von Energieabgaben entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ein für sie am beim Finanzamt eingebrachtes Schreiben hat folgenden Wortlaut:
Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2003
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur Wahrung der Frist wird oben angeführter Antrag gestellt bzw. eingereicht.
Die erforderlichen Berechnungen und Erklärungen werden in den nächsten Tagen nachgereicht.
Am wurde für die Bw auf amtlichem Formular ein Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2003 (Vergütungsbetrag: 2.038,17 Euro) beim Finanzamt eingebracht.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit dem hier angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung, ein solcher Antrag könne spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Entstehens des Vergütungsanspruches eingebracht werden, als nicht fristgerecht zurück.
Dagegen wurde für die Bw mit Schreiben vom die Berufung erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass zeitgerecht am Ende des Jahres 2008 eine Fristerstreckung für die Abgabe des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben eingereicht worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit dem Hinweis, dass eine gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne, als unbegründet ab.
Im Schreiben (Vorlageantrag) vom wurde für die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ergänzend wird vorgebracht, dass das Finanzamt "offenbar durch die vielleicht etwas unglücklichen Formulierungen sowohl im seinerzeitigen Vergütungsantrag als auch in der Berufung" zur Ansicht gelangt sei, es habe sich um ein Fristverlängerungsansuchen gehandelt. Tatsächlich sei jedoch "klar zum Ausdruck gebracht" worden, dass ein Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2003 gestellt worden sei. Ein Mängelbehebungsauftrag sei nicht ergangen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Mai 2011 zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz lautet:
Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 133 Abs. 2 BAO lautet:
Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. (...)
Unter § 85 Abs. 1 BAO fallen ua. alle Anträge zur Geltendmachung von Rechten, und zwar auch jene, die in Form einer Abgabenerklärung zu erfolgen haben.
Anträge im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO unterliegen der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO (vgl. ).
Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteierklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus diesem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl. ).
Von einer Abgabenerklärung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Abgabenbehörde Informationen von substantiellem Gehalt übermittelt werden, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen (in diesem Sinn für die Einkommensteuererklärung: ; ).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund steht fest, dass es sich bei dem am eingebrachten Antrag zwar um keine Steuer- bzw. Abgabenerklärung, jedoch zweifelsfrei um ein schriftlich eingebrachtes Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, somit um eine Eingabe handelt.
Mängel von Eingaben, wie hier das Formgebrechen der Nichtverwendung der vorgeschriebenen amtlichen Drucksorte (vgl. Stoll, BAO3, § 85 Tz 11, mwA) sowie der inhaltliche Mangel der Nichtangabe der die im Betrieb verbrauchten Menge an den in § 1 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Energieträgern und der in § 1 Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Beträge, berechtigen die Abgabenbehörde jedoch gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht zur Zurückweisung.
Im Berufungsfall hätte das Finanzamt dem Bw bereits zeitgerecht die Behebung der formalen und inhaltlichen Mängel seines Antrages vom aufzutragen gehabt. Behebt der Abgabepflichtige - wie im Berufungsfall - die Mängel seiner Eingabe aus eigenem Antrieb, so kann das Finanzamt später aus dem Unterbleiben der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Stellung des (an sich zeitgerecht eingebrachten) Antrages keine nachteiligen Folgen für den Abgabepflichtigen ableiten.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 133 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 9/2011, 339 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at