Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.08.2011, RV/1103-W/11

Wirtschaftliche Notlage, Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom ersuchte die Berufungswerberin (Bw.) um Bewilligung einer Zahlungserleichterung in Form von Raten und führte aus, dass auf Grund des Umsatzrückganges gegenüber dem Vorjahr (€ von 723.480,00 auf € 456.530,00), der Nachzahlungen auf Grund von Prüfungen (€ 43.651,00) und auf Grund der schlechten Auftragslage im Winter es der Bw. nicht möglich sei, den gesamten Rückstand auf einmal zu entrichten. Es werde daher ersucht, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (€ 39.537,70 samt Lohnabgaben 2-11/2010 in Höhe von € 13.211,93 und Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 1.862,47, somit insgesamt € 54.612,10) wie folgt abstatteten zu dürfen:

Anzahlung in Höhe von € 4.612,10 bis , 3 Raten à € 2.000,00 bis , 7 Raten à 3.000,00 bis und eine letzte Rate in Höhe von € 23.000,00 am .

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie durch den schon im Ratenansuchen angeführten Umsatzrückgang, eine im Februar durchgeführte Umsatzsteuernachschau (Nachzahlung € 36.304,00) und eine Lohnsteuerprüfung im Mai 2010 (Nachzahlung € 7.747,00) "in heftige Geldprobleme" gekommen sei. Auf Grund der schlechten Auftragslage im Winter könne sie derzeit den aushaftenden Betrag unter keinen Umständen unverzüglich entrichten. Die Bw. sei willens, den Betrag abzustatten, könne dies aber nur in der im Ratenansuchen angeführten Weise. Die Bw. werde noch in dieser bzw. in der nächsten Woche zusätzlich einen Betrag von € 5.000,00 entrichten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gefährdet sei.

Dagegen beantragte die Bw. mit Eingabe vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass sie am vorab € 2.000,00 bezahlt habe. Innerhalb der nächsten vier Wochen würden € 5.000,00 und der Restbetrag in Raten à € 3.000,00 beginnend ab entrichtet.

Dieser Rückstand sei so mit den laufenden Abgaben und Steuern rückzahlbar. Die Einbringlichkeit sei somit nicht gefährdet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Der Antragsteller hat daher in jedem Ansuchen um Zahlungserleichterung von sich aus einwandfrei unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Abgaben darzutun.

Der Bw. begründet sei Zahlungserleichterungsansuchen mit dem Umsatzrückgang sowie der schlechten Auftragslage im Winter.

Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. ).

Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird nur aufgrund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Bw. zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können ().

Dabei obliegt die Darlegung dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu ). Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.

Diesbezüglich enthält das Ansuchen keine Angaben, die zweifelsfrei die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit glaubhaft machen, geschweige denn nachweisen würden.

Jedoch lässt die Aktenlage Zweifel an der Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes begründet erscheinen:

Die im Firmenbuch eingereichte Bilanz des Jahres 2010 weist ein negatives Eigenkapital in Höhe von ca. € 120.000,00 und einen Bilanzverlust in Höhe von ca. € 174.000,00 (davon Verlustvortrag ca. € 140.000,00) aus. Dem Anlage- und Umlaufvermögen in Höhe von ca. € 351.000,00 stehen Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als € 473.000,00 gegenüber.

Die Bw. hat zwar die Anzahlung in Höhe von € 4.612,00 (vgl. Zahlungserleichterungsansuchen vom geleistet (Entrichtungstag ), jedoch die am fällig gewordene Umsatzsteuer 11/2010 in Höhe von € 6.172,88 nicht entrichtet.

Im Vorlageantrag vom hat die Bw. dargetan, am € 2.000,00 bezahlt zu haben, binnen vier Wochen € 5.000,00 und ab monatlich € 3.000,00 entrichten werde.

Tatsächlich sind laut Abgabenkonto bis dato folgende Saldozahlungen geleistet worden:

Am € 2.000,00 am € 1.500,00 am 16. März € 10.000,00 und am € 2.500,00,

wobei die Umsatzsteuer 12/2010 in Höhe von € 8.569,44 nicht entrichtet wurde.

Die Bw. hat daher sowohl die angebotenen Raten als auch die fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben nicht vollständig entrichtet.

Aus diesen Gründen war daher von einer Gefährdung der Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes auszugehen.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 BAO konnte daher die begehrte Zahlungserleichterung nicht gewährt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at