Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 16.10.2013, RV/0505-I/10

Wochenpendler: dauernder Standort des Fahrzeuges ist am Familienwohnsitz im Inland


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Miterledigte GZ:
RV/0506-I/10

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0288 eingebracht. (Amtsbeschwerde)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum August 2005 entschieden:

Der Berufung wird insgesamt teilweise Folge gegeben:
1. Der Bescheid betreffend die Normverbrauchsabgabe wird abgeändert und die Normverbrauchsabgabe mit 8 v.H. von € 18.900 im Betrag von € 1.512 zuzüglich der Erhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG von € 302,40, sohin im Betrag von gesamt € 1.814,40 für den Zeitraum November 2005 festgesetzt.
2. Der Berufung betreffend Umsatzsteuer wird Folge gegeben und der Bescheid betreffend die Umsatzsteuer aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Im Wege einer anonymen Anzeige vom November 2006 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass das Fahrzeug der Marke Volkswagen mit dem italienischen Kennzeichen I1 des Autobesitzers C (= Berufungswerber, Bw) über einen Zeitraum von 3 Tagen im Vor- und Hinterhof an der inländischen Adresse in Adr, geparkt gewesen sei. Herr C sei dort seit mindestens 10 Jahren wohnhaft.

Laut Abfragen im Zentralen Melderegister sind an der inländischen Adresse gemeldet:
der Bw, italien. Staatsbürger, seit mit Nebenwohnsitz, die Gattin D seit und die gemeinsamen zwei Kinder seit Geburt (1998, 2000) mit Hauptwohnsitz.

Bei der Befragung am hat der Bw zu Protokoll gegeben:

"Zum Fahrzeug: Es handelt sich um einen VW Sharan mit dem Kennzeichen I1. Baujahr: 2005
Anschaffungspreis: ca. 28.000,00 €. Siehe beiliegende Rechnung.
Das Fahrzeug wird für die Fahrt nach Italien zur Arbeit verwendet und zum Besuch meiner Familie in A. Es wird auch zur Fahrt in den Urlaub benutzt. Dreimal im Jahr besuche ich mit meiner Familie unsere Verwandten in Italien.
Sämtliche Steuern und Abgaben für mein Auto werden und wurden in Italien bezahlt.

Zum Wohnsitz: Mein Wohnsitz in Italien ist am X,V-Str1. Dabei handelt es sich um eine Dienstwohnung (1 Zimmer). Telefonanschluß gibt es keinen. Keine Mitbewohner. Die Wohnung in Adr, gehört den italienischen Eisenbahnen. Dabei handelt es sich auch um eine Dienstwohnung, für die eine Miete in Höhe von ca. 250,00 € mtl. bezahlt wird. Es handelt sich um eine Dreizimmerwohnung mit 80 m2. Bewohnt wird die Wohnung von meiner Frau und meinen zwei Kindern, die in A in die Schule gehen.

Ich bin Verschiebearbeiter und zur Zeit am X tätig. Da meine Familie in A lebt, habe ich damals auch um eine Dienstwohnung in A angesucht und bekommen. Als Bediensteter beim italienischen Staat darf ich außerhalb von Italien keinen Hauptwohnsitz (Residenz) haben.
Mein Dienstplan ist grundsätzlich vorgegeben. Es gibt aber immer wieder kurzfristige Abweichungen und Änderungen. Für diese Woche lautet mein Dienstplan folgendermaßen:
Sonntag : von 13:00 bis 21:00 Uhr
Montag: 5 Uhr früh bis 13:00 Uhr und 21:00 bis 5 Uhr früh Di.
Dienstag: ab 5 Uhr frei
Mittwoch: 13:00 bis 21:00 Uhr
Donnerstag: eigentlich von 5:00 Uhr früh bis 13:00 Uhr (Urlaub genommen) Nachtdienst von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr früh
Freitag: von 13:00 bis 21:00 Uhr
Samstag: von 5:00 früh bis 13:00 Uhr und von 21:00 bis 5 Uhr früh sonntags.
Sonntag: frei.
Montag: da habe ich nachmittags wieder Dienst.

Nach A zu meiner Familie komme ich dann, wenn ich für einen freien Tag keinen Dienst habe. ...".

Vorgelegt wurden:
- eine italienische Wohnsitzbescheinigung, wonach der Bw seit 21. Feber 1997 an der Anschrift X,V-Str1, gemeldet ist;
- die Rechnung der italien. Firma XY vom an den Bw über den Kauf des Fahrzeuges VW Sharan, ausgewiesener Kaufpreis netto € 23.625 + 20 % Umsatzsteuer € 4.725, sohin brutto ("Totale") € 28.350;
- die italien. Zulassungsbescheinigung vom , woraus ua. die Fahrzeugleistung mit 1896 kW hervorgeht.

Seitens der Steuerfahndungsstelle wurde dem Finanzamt mitgeteilt, das betr. Fahrzeug habe sich wie folgt am Parkplatz in Adr, befunden:
am um 9:10 Uhr, um 19:10 Uhr, um 14:55 Uhr, um 8:17 Uhr, um 16:20 Uhr, um 9:30 Uhr, um 10:30 Uhr.

Mit Bescheiden vom hatte das Finanzamt dem Bw Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, der Bw habe seinen Hauptwohnsitz in X,V-Str1. Als Bediensteter der italien. Staatsbahnen bzw. des Nachfolgeunternehmens Trenitalia müsse er seinen Hauptwohnsitz dort haben, um bei immer wieder vorkommenden kurzfristigen Dienstplanänderungen schnell verfügbar zu sein. Zum Nachweis wurde eine Bestätigung der Trenitalia vorgelegt, wonach der Bw als Verschubaufseher seinen Dienst bei der Frachtendienststelle am X leiste. Der hauptsächlich am Wochenende benützte Nebenwohnsitz in A sei zwar geräumiger und es wohne die Familie dort. Für das "überwiegende Naheverhältnis" müsse aber auch die Arbeitswelt des Bw berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass der Bw in Italien geboren und aufgewachsen sei, keine Bindungen zu Österreich bestünden und zB nur im Notfall ärztliche Hilfe in Österreich beansprucht werden könnte. Das Fahrzeug sei im September 2005 in Italien angeschafft, wegen des Hauptwohnsitzes zwingend in Italien angemeldet und sogleich für mehrere Besuchsfahrten in Italien (ca. 4.200 km) verwendet worden, sodass durch ein späteres Verbringen nach Österreich keine ig. Lieferung erfolgt sei.

Dieser Berufung hatte der UFS mit Berufungsentscheidung vom , RV/0388-I/08, wegen Fehlens der Angabe des Zeitraumes, für den die Abgaben vorgeschrieben wurden, im Bescheidspruch stattgegeben und die Bescheide aufgehoben.

Das Finanzamt hat in der Folge dem Bw mit Bescheid vom , StrNr, nunmehr für den Zeitraum "August 2005" ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 18.900 1. die 8%ige Normverbrauchsabgabe (NoVA) mit € 1.512 sowie 2. die 20%ige Umsatzsteuer mit € 3.780 vorgeschrieben. In der Begründung wurde - unter Darlegung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz, § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz, § 1 Meldegesetz und Art 1 Abs. 7 UStG - ausgeführt: Nach dem Gesetz sei bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf den Hauptwohnsitz des Verwenders abzustellen. Bei mehreren Wohnsitzen sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinige, festzustellen. Anhand der vorliegenden Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Bw, seine Gattin und die Kinder die Wohnung in Adr, ständig benützen würden, er sohin dort mit seiner Familie wohne und auch regelmäßig nach Dienstende dorthin zurückkehre. Ungeachtet der Hauptwohnsitzmeldung in Italien sei daher als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familienwohnsitz in A zu betrachten.
Das Fahrzeug sei um € 28.350 in Italien angeschafft worden. Hievon sei wegen bereits erfolgter Benutzung bei Verwendung in Österreich ein Abschlag von geschätzt 20 % vorzunehmen sowie die italienische Umsatzsteuer abzuziehen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage auf € 18.900 reduziere.
Nachdem sich der Standort des Fahrzeuges aufgrund des Familienwohnsitzes im Inland befinde, liege hinsichtlich des Erwerbes des Neufahrzeuges durch den Bw als Privatperson nach Art. 1 Abs. 7 UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor und sei Umsatzsteuer vorzuschreiben (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Lieferung von Italien nach Österreich).

In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen eingewendet:
Hinsichtlich der erstmaligen Vorschreibung von Umsatzsteuer für August 2005 sei - aufgrund der Verjährungsfrist von 3 Jahren und mangels Ermittlungstätigkeit bzw. nach außen erkennbarer Amtshandlungen - bereits mit die Verjährung eingetreten. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, wann das Fahrzeug ins Inland verbracht bzw. im Inland verwendet worden sei. Selbst die Erhebung, das Fahrzeug habe sich am 1., 2. und 5. Feber 2007 im Inland befunden, löse noch keine Abgabepflicht im August 2005 aus und bestünde diesfalls (wegen bloß 3 Tagen) auch keine Verpflichtung zur Zulassung in Österreich, weil dadurch kein dauernder Standort des Fahrzeuges gegeben sei. Eine Verwendung im Inland sei nach § 82 Abs. 8 KFG durchaus während eines Monates (bzw. auch zweier Monate) zulässig. Bei der Frage des Hauptwohnsitzes gehe es wesentlich um die Absicht, sich niederzulassen. Diese Absicht sei dem Bw verwehrt, da er als Arbeitnehmer der italien. Staatsbahnen seinen Hauptwohnsitz in Italien haben und behalten müsse und diesen nur kurzfristig, bedingt durch eine Ausnahmebewilligung, verlassen dürfe. Er dürfe sohin gar keine Absicht haben, sich in Österreich niederzulassen. Im Übrigen sei dem Bw eine Zulassung des Fahrzeuges im Inland unter Verweis auf den italien. Hauptwohnsitz verweigert worden. Wenn das Finanzamt in Zusammenhalt mit der Umsatzsteuer einen 20%igen Abschlag von der Bemessungsgrundlage vornehme, welcher Wert einem Fahrzeug mit über 6.000 km entspreche, so gehe es offenbar nicht von einem Neuwagen, sondern selbst von einem gebrauchten Fahrzeug aus. Die Vorschreibung von USt für ein Gebrauchtfahrzeug sei vom Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig. Da der Bw selbstverständlich in Italien die USt entrichtet habe, käme es zu einer Doppelbesteuerung (USt von 40 %). Der Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.

Die Berufung wurde dem UFS direkt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Verjährung:

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich ("bei allen übrigen Abgaben") fünf Jahre. Ausnahmen bestehen ua. für die Verbrauchsteuern (Verjährungsfrist drei Jahre), wobei dies aber nicht für die Umsatzsteuer (vgl. ) gilt (und auch nicht für die Normverbrauchsabgabe, siehe ), was bedeutet, dass - entgegen dem Berufungsvorbringen - auch hinsichtlich der Umsatzsteuer die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.

Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit a BAO). Im Gegenstandsfalle wäre sohin, beginnend mit Ablauf des Jahres 2005, (erst) zum hinsichtlich der Festsetzung von NoVA und USt Verjährung eingetreten.

Nachdem der angefochtene Abgabenbescheid am und sohin rechtzeitig noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde, kommt dem diesbezüglichen Berufungseinwand keine Berechtigung zu.

2.) Normverbrauchsabgabe:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl 1991/695 (Art V), in der im gegenständlich maßgebenden Zeitraum (2005) geltenden Fassung, unterliegt der Normverbrauchsabgabe:
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Die hier zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 lit a dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl I Nr. 123/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kenn-zeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis , 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).

Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur bis zu einem Monat nach Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG erfüllt.

a.) Hauptwohnsitz:

Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (siehe Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987).

Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, aaO, S. 487).

Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde anstelle des "ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz" eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VG Novelle mit BGBl 1994/504 eine verfassungesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" aufgenommen, die fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl 1991/9 (§ 1 Abs. 6 und 7) entspricht. Demnach kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG lautet:
"Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbe-trachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."

Laut der ständigen Judikatur des VwGH und VfGH ist dabei auf die tatsächlichen Lebens-verhältnisse abzustellen, also darauf, wo faktisch der Lebensmittelpunkt besteht (vgl. dazu: Häußl in AnwBl 2001, 341 zu "Allgemeiner Gerichtsstand und Hauptwohnsitz"; Thienel in JRP 1999, 124, zu "Meldung und Hauptwohnsitz" mit Judikaturverweisen).

Im Gegenstandsfalle ist anhand der eigenen Angaben des Bw, der vorgelegten Unterlagen und der sonstigen Erhebungen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bw ist, ausschließlich wegen seiner beruflichen Tätigkeit (Bediensteter der italien. Staatsbahnen bzw. der Trenitalia), seit Feber 1997 am Dienstort in Italien mit Hauptwohnsitz und seit August 1991 mit Nebenwohnsitz an der inländischen Adresse in Adr, wo seine gesamte Familie (Gattin und zwei Kinder) mit Hauptwohnsitz ansässig ist, gemeldet. Die Kinder sind hier aufgewachsen und besuchen die Schule. Mit dem Fahrzeug fährt der Bw von der Familienwohnung zum Dienstort in Italien und retour; Fahrtdauer ca. eine halbe Stunde. Er besucht - nach eigenen Angaben- regelmäßig an seinen dienstfreien Tagen, hauptsächlich an den Wochenenden, die Familie im Inland in der dort vorhandenen Mietwohnung. Laut bekannt gegebenem Dienstplan hat der Bw abwechselnde achtstündige Dienstschichten, wobei dazwischen untertags teils achtstündige dienstfreie Zeiten (zwischen 13 Uhr und 21 Uhr) und unter der Woche auch bis zu eineinhalb Tage dienstfreie Zeiten gelegen sind (lt. Dienstplan ab : zB von Dienstag ab 5 Uhr bis Mittwoch 13 Uhr). Wie aus den von der Steuerfahndung mitgeteilten Erhebungen zu dem an der inländischen Wohnadresse abgestellten Fahrzeug (siehe eingangs) hervorkommt, hatte sich der Bw im Zeitraum vom 1. bis 12. Feber 2007 an 7 Tagen zu unterschiedlichsten Zeiten am Familienwohnsitz aufgehalten. Am Dienstort am X steht ihm als Dienst"wohnung" ein Zimmer ohne Telefon zur Verfügung.

Festgehalten wird, dass hier die Beurteilung, ob ein Tatbestand nach dem NoVAG 1991 ver-wirklicht worden ist, und in diesem Zusammenhalt auch die Beurteilung der Frage, wo der Bw faktisch seinen Hauptwohnsitz bzw. "ordentlichen Wohnsitz" hat, nach der österreichischen Gesetzeslage samt geltender Judikatur vorzunehmen ist.
Abgesehen davon, dass der Bw allein aufgrund etwaiger dienstlicher Vorschriften - wozu im Übrigen keine Bestätigung vorgelegt wurde - allenfalls verpflichtet ist, den Hauptwohnsitz in Italien anzumelden, wobei eine Wohnsitzmeldung aber lediglich als Indiz für den tatsächlichen Wohnsitz einer Person zu werten sein wird, erscheint im Hinblick auf das Vorhandensein bloß eines Zimmers und sohin keiner "Wohnung" am Dienstort, dies offenkundig nur zwecks Nächtigung bei entsprechend gelagerten Dienstzeiten, überhaupt fraglich, ob hier von einem "Wohnsitz" im Sinne obiger Definition gesprochen werden kann. Selbst dann aber, wenn man von einem weiteren Wohnsitz ausgehen wollte, ist in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur und Literatur bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Es gibt nur einen "Mittelpunkt der Lebensverhältnisse". Dabei ist im Rahmen einer objektiven Betrachtung auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen auf die engsten persönlichen Verhältnisse abzustellen. Dieser ist nach obigen Ausführungen aber regelmäßig am Familienwohnsitz, sohin gegenständlich am (Haupt)Wohnsitz der Gattin samt zwei Kindern als engste Familienangehörige im Inland in Adr, zu suchen. Es ist daher beim Bw in Anbetracht der vorliegenden Umstände von einem österreichischen Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen iS obiger Bestimmungen auszugehen.

Zusammengefaßt stellen sich die Verhältnisse so dar, dass der Bw regelmäßig wöchentlich zumindest ein- bis zweimal, jedenfalls an den Wochenenden, zwischen Familienwohnsitz und Tätigkeitsort im Ausland hin- und her pendelt, wobei die Beobachtungen der Steuerfahndung durchaus darauf schließen lassen, dass sich der Bw noch weitaus öfter am Familienwohnsitz aufhält. Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern gilt als "Mittelpunkt der Lebeninteressen" und somit als dauernder Standort des Fahrzeuges der Familienwohnsitz.

b) Verwendung:

Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland ergibt sich naturgemäß schon daraus, dass sich der Bw - wie oben dargelegt - mit dem Fahrzeug regelmäßig im Inland bei der Familie aufgehalten hat bzw. das Fahrzeug jedenfalls für die Fahrten zwischen inländischem Wohnsitz und italien. Dienstort verwendet wurde.

Da das gegenständliche Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person (Bw) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurde, hatte das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG). Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG ist daher - entgegen der Ansicht des Bw - dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

c) Entstehung der Steuerschuld:

Nach § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG idgF entsteht die Steuerschuld bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 1 Z 3 ("in allen anderen Fällen") mit dem Tag der Zulassung, dh bei einer widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wenn dieses nach dem KFG zuzulassen wäre, mit der "fiktiven Zulassung", di bei Einbringung des Fahrzeuges ins Inland oder der inländischen Verwendung - wie gegenständlich - vor dem nach Ablauf der Monatsfrist (ab gilt § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG idF des AbgÄG 2010, wonach die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Einbringung entsteht).

Das gegenständliche Fahrzeug wurde laut vorgelegter Zulassung und Rechnung im September 2005 angeschafft und anschließend - wie auch vom Finanzamt offensichtlich anerkannt - für Besuchsfahrten verwendet, sodass von einer Einbringung ins Inland im Oktober 2005 ausgegangen werden kann und demnach die erforderliche Zulassung einen Monat später im November 2005 hätte erfolgen müssen.

Im Gegenstandfalle ist daher der Berufung dahin stattzugeben bzw. der Bescheid dahin abzuändern, dass die Normverbrauchsabgabe unter Berücksichtigung der Monatsfrist für den Zeitraum November 2005 (anstelle bislang August 2005) vorgeschrieben wird.

d) Bemessungsgrundlage:

Nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Normverbrauchsabgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Laut vorgelegter Rechnung des italien. Fahrzeughändlers vom hat der gemeine Wert des Fahrzeuges netto € 23.625 betragen. Das Finanzamt selbst (siehe Begründung im angefochtenen Bescheid) geht davon aus, dass bei Beginn der Verwendung in Österreich ein gebrauchtes Fahrzeug vorgelegen war, sodass sich nach Vornahme eines diesbezüglichen Abschlages von 20 % die Bemessungsgrundlage für die NoVA mit letztlich € 18.900 ermittelt.

Die Normverbrauchsabgabe war daher zutreffend mit 8 % im Betrag von € 1.512 vorzuschreiben.

e) Erhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG:

Diese Bestimmung sieht vor, dass sich die NoVA in jenen Fällen um 20% erhöht, in denen sie nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.

Der EuGH stellte dazu fest, bei der NoVA handle es sich um eine Abgabe, die mit der (erst-maligen) Zulassung eines Fahrzeuges im Inland zusammen hängt. Da ihr Entstehungstatbestand nicht die Lieferung des Fahrzeuges, sondern dessen Zulassung sei, dürfe sie - generell - nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden. Auch wenn es richtig ist, dass der Gesetzgeber ursprünglich nur Eigenimporte mit Inlandssachverhalten gleichstellen wollte, entsprach es bei der Neuschaffung der NoVA im Jahr 1991 immer seiner Intention, die damals 32%-ige Umsatzsteuer durch die Splittung in die 20%-ige Umsatzsteuer sowie eine verbrauchsabhängige Lenkungsabgabe zu ersetzen (vgl. Quantschnigg, ÖStZ 1991, Nr. 23/24 Seite 1 zum "Ökopaket").
Von vornherein war es beabsichtigt, die Gesamtbelastung in ähnlicher Höhe zu halten. Der Weg lag in der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Was mehrere Jahre vor dem EU-Beitritt noch rechtlich unbedenklich war, stellte sich danach aber als gemeinschaftsrechtswidrig heraus.

Davon ist der 20%-ige Zuschlag zur NoVA aber nicht betroffen. Mit dem , Europäische Kommission/Republik Österreich, entzog nämlich das europäische Höchstgericht dem bis dahin zu beachtenden
C-378/01, Weigel und Weigel, die Grundlage. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art. 90 EG verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der - aufgrund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten - Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei. Dies trifft nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge mehr eintritt (siehe zu vor, ausführlich und mit umfangreicher Judikatur und Literatur: ).

Zufolge des obgenannten , Europäische Kommission/Republik Österreich, liegt daher keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (mehr) vor. Die Normverbrauchsabgabe ist daher um den 20%-igen Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, das sind € 302,40, zu erhöhen.

3.) Umsatzsteuer:

Gemäß Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) unterliegt der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch eine Privatperson, wenn das Fahrzeug aus dem Gebiet eines EU-Mit-gliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates geliefert wird, als innerge-meinschaftlicher Erwerb der Umsatzsteuer.

Die Privatperson wird in diesem Fall zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Es gilt das Bestimmungslandprinzip, dh. das Fahrzeug wird ohne ausländische Umsatzsteuer (der Verkäufer verrechnet keine Umsatzsteuer) nach Österreich geliefert, und hier muss die 20-prozentige Umsatzsteuer entrichtet werden.

Im Gegenstandsfalle geht - wie bereits oben angesprochen - das Finanzamt selbst von einem bei der Einfuhr bzw. dem Beginn der Verwendung in Österreich gebrauchten Fahrzeug aus und nimmt, dies berücksichtigend, laut Begründung im bekämpften Bescheid einen 20%igen Abschlag vor. Hinzu kommt, dass laut der Rechnung vom der italien. Fahrzeughändler zweifelsohne die 20%ige italien. Umsatzsteuer ausgewiesen und in Rechnung gestellt hat, das Fahrzeug sohin nicht ohne ausländische USt nach Österreich geliefert wurde. Aus diesen Gründen ist aber ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines Neufahrzeuges durch einen Privaten iSd Art. 1 Abs. 7 UStG auszuschließen.

Der Berufung war daher im Hinblick auf die zu Unrecht vorgeschriebene Umsatzsteuer stattzugeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang aufzuheben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
widerrechtliche Verwendung
Hauptwohnsitz
Mittelpunkt der Lebensinteressen
dauernder Standort
NoVA-Zuschlag
innergemeinschaftlicher Erwerb
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at