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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 16.10.2013, RV/0351-S/13

Für die Entstehung des Anspruches auf Steuerbefreiung (KfzStG) wegen Behinderung ist die Überreichung der Abgabenerklärung Tatbestandsvoraussetzung.


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Miterledigte GZ:
RV/0352-S/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, a.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StNr., betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2008 und b.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StNr., betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2006 und 1-12/2007 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2008 bleibt unverändert.

Der Bescheid betreffend Wiedereinsetzung hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2006 und 1-12/2007 wird abgeändert und zwar hat der Spruch des Bescheides zu lauten:

"Das Ansuchen des Bw eingebracht am betreffend Wiedereinsetzung hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2006 und 1-12/2007 wird zurückgewiesen."

Entscheidungsgründe

Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0087-S/09 u.a. über die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2006, 1-12/2007 (Abweisung) und 1-7/2008 (Aufhebung), StNr., entschieden.

Die Abgabenbehörde I. Instanz hat daraufhin am einen neuen Bescheid hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2008, StNr., erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin brachte der Bw vor, er sei nachweislich schwer körperbehindert, sodass ihm die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zustehe.

Mit Antrag vom beantragte der Bw die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2006, sowie 1-12/2007.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom trug die Abgabenbehörde I. Instanz dem Bw auf, die fehlenden Inhaltserfordernisse gemäß § 309a BAO zu beheben. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am machte der Bw zusätzliche Angaben und gab niederschriftlich zu Protokoll:

"# Antrag auf Befreiung für Behinderte für 2006 und 2007.# Hauptwohnsitz war Spanien, es existiert spanische FA-Nr. Es existierte in Österreich keine Wohnung, der Bw war immer in Spanien.# Durchführung war nicht möglich, da der Bw nicht in Österreich war und Österreich für ihn nicht zuständig war.# Verfahren wurde erst mit UFS-Entscheidung vom März 2013 bekannt, da das Verfahren anfangs vom Rechtsanwalt durchgeführt wurde."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , StNr., wurde der Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2006, sowie 1-12/2007 abgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Vorlage einer Abgabenerklärung (Vorlage des Formulars Kr 21) ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Steuerbefreiung sei. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht vorgesehen, sodass auch durch einen Wiedereinsetzungsantrag keine nachträgliche Steuerbefreiung erwirkt werden könne.

Mit Berufung vom führte der Bw aus, dass die Abgabenfestsetzung aufgrund der widerrechtlichen Verwendung im Nachhinein erfolgt sei und er daher den Antrag gar nicht rechtzeitig habe stellen können. Er sei im Ausland gewesen und konnte daher den Antrag gar nicht früher stellen.

Die Abgabenbehörde I. Instanz hat beide Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 2 Absatz 1 Z. 12 KfzStG lautet: Von der Steuer sind befreit: Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen: a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; b) Nachweis der Körperbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder - eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990); c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen; d) die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst.

Aus der Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. a KfzStG geht zweifelsfrei hervor, dass der Anspruch auf die Steuerfreiheit erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung entsteht. Dies auch, wenn die Behinderung erst nachträglich nachgewiesen wird.

Der Bw hat keine derartige Abgabenerklärung überreicht, zumal er das verfahrensgegenständliche KFZ im Inland nicht zugelassen hat. Dies obwohl die Abgabenbehörde II. Instanz rechtskräftig festgestellt hat, dass der Bw zu einer solchen inländischen Zulassung verpflichtet gewesen wäre, weil das KFZ - nach der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG, die der Bw nicht widerlegen konnte - seinen dauernden Standort in Österreich hatte.

Wäre der Bw seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zulassung des Kraftfahrzeuges nachgekommen, hätte er gleichzeitig mit der Zulassung die Abgabenerklärung überreichen können.

§ 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG enthält eine im Wesentlichen gleichlautende Ausnahmebestimmung. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/17/0449, ausgeführt:

"Regelungszweck der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG ist es, körperbehinderte Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen sind, nicht mit einer zusätzlichen Steuer zu belasten. Der Gesetzgeber hat als eine der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Steuer die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers vorgesehen; er hat damit - wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang eindeutig ergibt - eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geschaffen. Diese wurde vom Abgabepflichtigen im hier maßgeblichen Zeitraum nicht erbracht. Ob der Abgabepflichtige die anderen vom Gesetz aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, ist dabei nicht von Belang, müssen doch hinsichtlich des Eintrittes der Befreiung von der Versicherungssteuer alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Liegt aber demnach - mangels Erfüllung aller für die Befreiung notwendigen Voraussetzungen - für den fraglichen Zeitraum keine zu Unrecht einbehaltene Abgabe vor, kann sich der Abgabepflichtige hinsichtlich des von ihm gestellten Antrages auf Rückzahlung auch nicht auf § 240 Abs. 3 BAO stützen. Wenn sich der Abgabepflichtige auf § 113 BAO und eine ihm unrichtig erteilte Auskunft beruft, so kann das Vorliegen einer solchen ebenso wie die daraus allenfalls abzuleitenden Rechtsfolgen dahin gestellt bleiben; auch eine im Sinne des Vorbringens des Abgabepflichtigen unrichtig erteilte Auskunft würde nicht dazu führen, dass das Fehlen einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für die nach § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG geltend gemachte Befreiung nicht zu berücksichtigen wäre."

Aufgrund der gleichlautenden Befreiungsbestimmungen, kann die vorstehend zitierte Entscheidung auch auf den gegenständlichen Fall angewendet werden. Demnach hat der Bw im fraglichen Zeitraum die Abgabenerklärung nicht überreicht. Der Anspruch auf die Steuerbefreiung ist daher nicht entstanden.

Die Abgabenbehörde I. Instanz hat daher die Berufung gegen den Bescheid vom , StNr., betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2008 zu Recht abgewiesen.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auszuführen:

Es wäre am Bw gelegen, jene Umstände dar zu tun, aufgrund derer er gehindert war, eine Abgabenerklärung in Österreich abzugeben. Denn daran, diesen Verfahrensschritt rechtzeitig zu setzen, soll der Bw aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gehindert worden sein.

Die Abgabenbehörde I. Instanz hat im Bescheid vom zu Recht auf das Fehlen der Erfordernisse des § 309a BAO aufmerksam gemacht und dem Bw aufgetragen, diese Mängel zu beheben.

Die in der Vorsprache am durchgeführte Beantwortung dieser Mängel ist zwar für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages ausreichend, da die erforderlichen Inhalte aus dem vorgebrachten Sachverhalt erschlossen werden können.

Die versäumte Frist ist die Überreichung einer Abgabenerklärung hinsichtlich seiner Behinderung an das Finanzamt, die sinnvollerweise im Zuge der Zulassung des Fahrzeuges erfolgen hätte sollen.

Welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis den Bw ab wann und bis wann gehindert hat, diese Frist einzuhalten, hat der Bw nicht ausdrücklich dargelegt. Es kann aber aus den inhaltlichen Ausführungen erschlossen werden, dass der Bw sich offensichtlich in einem Irrtum über die Verpflichtung zur Zulassung des Fahrzeuges in Österreich befand. Dies deswegen, da er entgegen des in der Berufungsentscheidung vom , RV/0087-S/09, rechtskräftig festgestellten Sachverhaltes neuerlich vorbringt, er habe in den Jahren 2006 und 2007 seinen Hauptwohnsitz in Spanien gehabt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Diese Dreimonatsfrist ist eine gesetzliche Frist, sie ist somit gemäß § 110 Abs. 1 BAO nicht verlängerbar.

Der Bw bringt vor, von dem Verfahren erst durch die Berufungsentscheidung vom , RV/0087-S/09, erfahren zu haben, da das Verfahren anfangs vom Rechtsanwalt durchgeführt worden sei.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass das Wissen und die Kenntnis des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist.

Weiters ist festzuhalten, dass dem Bw am der Nachschauauftrag betreffend Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges im Inland zugestellt worden ist und an diesem Tage mit ihm eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Hätte sich der Berufungswerber lediglich in einem Irrtum über die Zulassungsverpflichtung befunden, hätte er an diesem Tage seinen Irrtum erkennen müssen, weshalb die Frist des § 308 Abs. 3 BAO mit diesem Tage zu laufen begonnen hat.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist aber erst am gestellt worden. Daher ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig erfolgt und somit unzulässig. Dadurch dass bereits der Wiedereinsetzungsantrag selbst unzulässig ist, erübrigen sich Ausführungen zu den inhaltlichen Fragen des KfzStG. Zusätzlich ist anzumerken, dass der Bw die versäumte Handlung (Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21) nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden also nachgeholt hat.

Der Abgabenbehörde II. Instanz ist es verwehrt, den Wiedereinsetzungsgrund einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies deswegen weil der Wiedereinsetzungsantrag vom nicht rechtzeitig gestellt worden ist und der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen ist. Wenn auch durch die meritorische Erledigung des unzulässigen Antrages der Bw in keinem subjektiven Recht verletzt werden kann, war aus diesem Grunde der Spruch des Bescheides durch die Abgabenbehörde II. Instanz richtig zu stellen ().

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 Abs. 1 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at