Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 16.10.2013, RV/0313-F/11

Pendlerpauschale

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsführerin wohnt in adr und arbeitet in a. Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte beträgt zwischen 40 km und 60 km. Die Arbeitszeit ist zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr. Zwischen der Wohnung der Berufungsführerin und dem Bahnhof Dornbirn verkehren in der Früh keine öffentlichen Verkehrsmittel die es der Berufungsführerin gestatten vor 8:00 Uhr an ihrem Arbeitsplatz zu sein. Die Entfernung zwischen der Wohnung der Berufungsführerin und dem Bahnhof Dornbirn beträgt ca 5 km. Laut dem Routenplaner ViaMichelin beträgt die Fahrtstrecke 53 km und die Fahrtdauer 47 Minuten (schnellste Route). Die Fahrtdauer mit dem PKW von der Wohnung der Berufungsführerin bis zum Bahnhof Dornbirn, eine kurze Wartezeit und Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel und ein kurzer Fußweg von der Bushaltestelle bis zum Arbeitsplatz der Berufungsführerin beträgt ca 1 Stunde 45 Minuten.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 machte die Berufungsführerin das große Pendlerpauschale geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom wurde antragsgemäß das große Pendlerpauschale gewährt.

In der Berufung vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vergessen habe, den Zins- und Spesenaufwand in Höhe von CHF 1.037,97 zu berücksichtigen, welche sie mit dem normalen Grenzgängerkurs in Euro umgerechnet habe. Die entsprechende Bankbestätigung lege Sie als PDF bei.

Am übermittelte das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin folgenden Vorhalt:

"Wie wurde das beantragte Pendlerpauschale ermittelt (Zeitraum, einfache Wegstrecke, überwiegende Arbeitszeiten: Dienstbeginn morgens-Dienstende abends)?

Sie werden ersucht die Überschussermittlung zu den von Ihnen erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung samt Beilagen (Afa-Verzeichnis) sowie der entsprechenden Belegen (Rechnungen, Kontoauszüge etc.) nachzureichen.

Es wurden bereits Fremdfinanzierungskosten in Höhe von € 753,74 im Erstbescheid beantragt, weisen Sie diese belegmäßig nach.

Reichen Sie den Kaufvertrag des Objektes nach bzw. geben Sie die Herstellungskostenbekannt. Wurde der Grundanteil für die Afa-Berechnung ausgeschieden?

Sie machen Kosten für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben geltend, für welches Objekt werden diese verausgabt? Belegmäßiger Nachweis der beantragten Kosten."

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte die Berufungsführerin im Wesentlichen aus:

"Pendlerpauschale gemäß Map24.com ist beträgt die einfache und kürzeste Wegstrecke 47,79 km für das ganze Jahr 2010

Die Arbeitszeit ist von 08:00-18:00 diese muss aber zeitlich sehr flexibel sein, sodass überwiegend nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren werden könnte

Anbei die Überschussermittlung samt Anlagenverzeichnis

Kontoausdruck des Kontos Instandhaltung - hier wurde der Reparaturfond, welcher nicht vom Mieter bezahlt wird geltend gemacht

Bestätigung der d über Zinsen und Spesen in Höhe von € 487,25 Bestätigung der c über Zinsen und Spesen in Höhe von € 266,49 - dieser Kredit wurde im Jahr 2010 auf das Konto b (Bestätigung wurde mit der Berufung mit gesendet) umgeschuldet

Kaufvertrag

Berechnung der Afa Grundlagen sowie Ermittlung des Grundanteils

Sonderausgabenbestätigungen der c für die Liegenschaft adr (Wohnhaus) für die Kredite e, f, g, h."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Feldkirch den Einkommensteuerbescheid vom abgeändert. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Da Ihnen zu den angegebenen Arbeitszeiten bei bestmöglicher Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") an den überwiegenden Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung durchaus möglich und zumutbar ist (die zumutbare Wegzeit für die einfache Wegstrecke ab 40 km beträgt laut Gesetzgeber 2,5 Stunden), wurde das kleine Pendlerpauschale in Höhe von € 1.242,00 für eine Wegstrecke von 40 bis 60 km gewährt. Es existierten vor und nach den angeführten Arbeitszeiten Verbindungen die ein flexibles Erreichen des Arbeitsplatzes ermöglichen (vgl. www.sbb.ch). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Massenverkehrsmittels sind nur die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort zu prüfen, Außendiensttätigkeit, Kundenbesuche, Geschäftsessen etc. ändern nichts daran.

Der Reparaturfond kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, es handelt sich hierbei um eine Ansparung für den Fall von Reparaturen, nur tatsächliche Kosten können als Werbungskosten berücksichtigt werden."

Im Vorlageantrag vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:

"Ich ersuche Sie die im Rahmen des Vorlageantrages innert der vorgesehenen Frist die Pendlerpauschale wieder auf die Große Pauschale abzuändern und begründe dies wie folgt:

Ich habe mir die Fahrpläne entsprechend angesehen und festgestellt, dass ich, egal wie ich es drehe, es nicht in den angegebenen 2,5 Stunden pünktlich zu meinem Arbeitsbeginn schaffe. Gemäß Fahrplanauskunft des Verkehrsverbund Vorarlberg gibt es folgende Fahrmöglichkeiten:

1. Abfahrt Wohnort um 22.52 Uhr - Ankunft a 02.06 Uhr - Zeitaufwand 3.14 Stunden

2. Abfahrt Wohnort um 07.02 Uhr - Ankunft a 08.36 Uhr - Zeitaufwand 1.34 Stunden - hier komme ich aber über eine halbe Stunde zu spät ins Büro.

Auch bei eher flexibler Arbeitszeit, kann ich nicht jeden Tag zu spät kommen.

Es ist also Zeitlich nicht machbar innert der gesetzlich vorgesehenen Zeit von 2,5 Stunden einfacher Wegstrecke pünktlich an meinem Arbeitsplatz zu sein.

Ich ersuche daher wie oben erwähnt die Wiedereinsetzung der großen Pendlerpauschale in Höhe von 2.361,00 Euro."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 Z. 6 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschalbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von


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20 km bis 40 km
630 € jährlich
40 km bis 60 km
1.242 € jährlich
Über 60 km
1.857 € jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von


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2 km bis 20 km
342 € jährlich
20 km bis 40 km
1.356 € jährlich
40 km bis 60 km
2.361 € jährlich
Über 60 km
3.372 € jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten ..."

§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG fordert zunächst, dass im Lohnzahlungszeitraum (gemäß § 77 EStG 1988 im Kalendermonat) überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der einfachen Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Überwiegend in diesem Zusammenhang bedeutet, dass an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar sein muss.

Weiters wird vorausgesetzt, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der "halben" Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.

Aus § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. a und b EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - im öffentlichen Interesse - nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden.

Nach den insoweit nicht konkret bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist dem Beschwerdeführer bei Kombination eines Individualverkehrsmittels mit den Massenbeförderungsmitteln überwiegend die Überwindung der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour möglich. Ob die Überwindung des Arbeitsweges solcherart dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, ist den Materialien zufolge (RV 620 BlgNR XVII. GP, 75) auf Grund der Fahrzeiten zu prüfen. Unzumutbar - so die Regierungsvorlage - sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrtzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.

Angesichts der unstrittigen Streckenverhältnisse ist im Beschwerdefall die Benützung von Massenbeförderungsmitteln auf dem überwiegenden Teil der einfachen Fahrtstrecke möglich, beträgt doch die Strecke zwischen Ihrer Wohnung und dem Bahnhof Dornbirn (Park & Ride-Abstellplatz) lediglich 4,5 km. Die Benützung privater Verkehrsmittel im ersten Streckenteil führt dazu, dass die Gesamtfahrzeit zur Erreichung der Arbeitsstätte rund 1 Stunde und 45 Minuten inklusive Warte- und Gehzeiten beträgt. Da die Benützung des PKW auf der gesamten Strecke ca 47 Minuten beträgt (schnellste Route) - dies sind ca 45% der Variante Kombination PKW und öffentliche Verkehrsmittel - ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem überwiegenden Teil des Arbeitsweges zumutbar. Es ist daher nur das kleine Pendlerpauschale zu gewähren (vgl und ).

Hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte war der Berufung im Umfang der Berufungsvorentscheidung stattzugeben, was auch von der Berufungsführerin nicht bekämpft wurde. Auf die Berechnungen in der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at