Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.10.2013, RV/0595-G/11

Keine Zurücknahme eines Antrags nach Rechtskraft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , mit dem der Antrag auf Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht. Auf Grund dieses Antrages erging der Einkommensteuerbescheid vom .

Mit Schreiben vom brachte die Berufungswerberin ein Anbringen, bezeichnet als "Rückziehung meiner Arbeitnehmerveranlagung", ein.

Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung, die sich ausdrücklich "gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Rückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005" richtet, jedoch als Bescheiddatum statt richtig der der genannt ist, geht die Berufungswerberin auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt im Wesentlichen, das Finanzamt möge das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 243 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Berufung erhoben werden.

Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Berufung angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. ).

Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu ).

Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen ist, musste das Finanzamt den Antrag vom auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abweisen.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, abzuweisen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurücknahme
Antrag
rechtskräftig
Antragsveranlagung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at