Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.10.2013, RV/0944-W/13

Entrichtung der Gebühr für VfGH-Beschwerde nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages - fehlender Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VfGH


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Miterledigte GZ:
RV/0943-W/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau BW, ADR, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom zu ErfNr***, StNr.**** betreffend 1. Gebühr gemäß § 17a VfGG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof eine von Frau BW (die nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) für ihren Mandanten XXX per Post eingebrachte Beschwerde ein, die vom Verfassungsgerichtshof zur Zl. *** protokolliert wurde. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht, in dem die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG geltend gemacht wurde.

Mit Beschluss vom zur Zl. *** entschied der Verfassungsgerichtshof 1. den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen und 2. die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Mit Schreiben vom forderte der Verfassungsgerichtshof die Bw. auf die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 220,- innerhalb einer Woche mit beiliegendem Erlagschein auf ein bestimmtes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof zu senden. Da die Bw. der Aufforderung nicht nachkam, übersandte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Gebühr.

In weiterer Folge setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden vom zu ErfNr***, StNr.**** für die oben angeführte Beschwerde gegenüber der Bw. 1) die Gebühr gemäß § 17a VfGG mit € 220,00 und 2) die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 50% der nicht entrichteten Gebühr = € 110,00 fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und beantragte sie die ersatzlose Behebung der Bescheide. Zur Begründung brachte sie vor, dass bei Einbringung der Beschwerde ein Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe gestellt worden sei. Nach Entscheidung des VfGH, welcher dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben habe, seien nach Vorschreibung des am die Gebühren bezahlt worden. Dieses Verfahren werde beim VfGH zur Zahl *** geführt.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Folgendes entgegen:

"Gem. § 17a Z 4 VfGG (Verfassungsgerichtshofgesetz) ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Berufungswerbern nach Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beschluss zu Zl. *** vom ) mit Schreiben vom aufgefordert, dem VfGH die Gebührenentrichtung in der im § 17a VfGG vorgesehenen Weise nachzuweisen.Erhebungen beim VfGH haben ergeben, dass dem VfGH kein Nachweis über die erfolgte Gebührenentrichtung vorliegt. Die Gebührenentrichtung erfolgte daher nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 203 BAO .

Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.

Hinweis: Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet."

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz betonte die Bw. nochmals, dass sie die Gebühren am bezahlt habe. Richtig sei, dass die gemäß § 17a Z 4 VfGG vorgeschriebene Verständigung an den VfGH nicht erfolgt sei. Mit Berufung vom sei mittels Belegen nachgewiesene worden, dass die Gebühren in der Höhe von € 220,00 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel überwiesen worden sei. In zwei gleichgelagerten Fällen aus den Jahren 2008 und 2009 sei der Berufung der Bw. stattgegeben worden, d.h. es sei trotz unterlassener Verständigung bei rechtzeitiger Bezahlung von einer vorschriftsmäßigen Abgabe ausgegangen worden. Es sei daher die Gebührenschuld in Höhe von € 220,00 rechtzeitig beglichen worden. Die rechtzeitige Entrichtung der Gebühren sei mittels Bankeinzug mit der Berufung vorgelegt worden, jedoch in der Berufungsvorentscheidung unberücksichtigt gelassen worden. Es wäre aber, sollte die Behörde weiterhin von einer nicht vorschriftsmäßigen Abgabe ausgehen, nur der Mehrbetrag von € 110,00, nicht aber die bereits entrichtete Gebühr, als zu zahlender Betrag festzusetzen.

Als Beweismittel wurden dem Vorlageantrag Kopien zweier stattgebender Berufungsvorentscheidungen angeschlossen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG:

§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz VfGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ....

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. ).

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr auch bereits fällig.

Gemäß § 35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Unstrittig ist, dass der Verfassungsgerichtshof im Verfahren zur Zl. *** keine Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb für die gegenständliche Beschwerde keine Gebührenfreiheit besteht. Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe selber unterliegt zwar keiner Gebührenpflicht, er hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einer gleichzeitig eingebrachten Beschwerde. Die Gebührenschuld für die gegenständliche Beschwerde ist am entstanden, weshalb mit der erst am vorgenommenen Überweisung des Gebührenbetrages keine fristgerechte Entrichtung der Gebühr erfolgte.

Im gegenständlichen Fall wurde überdies dem Verfassungsgerichtshof weder ein von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigter Zahlungsbeleg in Urschrift vorgelegt, noch wurde dem Verfassungsgerichtshof eine schriftliche Bestätigung der Bw. übermittelt, dass der Überweisungsauftrag unwiderruflich erteilt wurde. Von der Bw. wurde daher gegenüber dem Verfassungsgerichtshof kein "Nachweis" der Gebührenentrichtung vorgenommen und erfolgte die Gebührenentrichtung somit nicht in der in § 17a Z. 4 VfGG gesetzlich vorgesehenen Weise (vgl. dazu ua. ; ; ).

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Da die "vorschriftsmäßige Entrichtung" der Gebühr nach § 17a VfGG auch den urkundlichen Nachweis der Gebührenentrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof umfasst ist die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr somit zu Recht erfolgt.

Überdies ist die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt unbestritten und liegt damit auch aus diesem Grund die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.). Im Bereich der Einhebung - Verrechnung der Abgaben - wurde vom Finanzamt eine Anrechnung des von der Bw. am überwiesenen Betrages von € 220,00 vorgenommen und trifft die Bw. für die Gebühr nach § 17a VfGG somit keine weitere Zahllast.

Die Berufung betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.

2) Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957:

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.

Damit ist das Schicksal dieser Berufung auch schon entschieden. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).

Die Berufung betreffend Gebührenerhöhung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at