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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 16.11.2010, RV/0608-S/10

Aussetzungszinsen; verspätete Ablaufverfügung; Guthaben am Abgabenkonto

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, X-Stadt, vertreten durch Mag. Josef Nothdurfter, Treuhand und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5071 Wals, Lagerhausstraße 24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen gem. § 212 a Abs. 9 BAO wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurden der Abgabepflichtigen A-GmbH gem. § 212 a Abs. 8 BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen (AE-Zinsen) in Höhe von € 3.741,18 vorgeschrieben. Nach der Bescheidbegründung waren die AE-Zinsen für jene Abgaben vorzuschreiben, für die aufgrund einer Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Aus einem beigeschlossenen Berechnungsblatt war die Ermittlung der Höhe der Zinsen ersichtlich.

Mit Eingabe vom wurde gegen die Festsetzung von AE-Zinsen für den Zeitraum bis berufen und beantragt die Aussetzungszinsen lediglich für den Zeitraum bis festzusetzen, sodass sich gegenüber der bisherigen Festsetzung eine Gutschrift von rund € 600.-ergebe. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die AE-Zinsen die mit Bescheid festgesetzte Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 07/2006 betreffen. Über diese Umsatzsteuer sei bereits mit Bescheid vom entschieden worden und die offenen Steuern seien mit diesem Zeitpunkt bezahlt worden, da sich aus dem Umsatzsteuerbescheid 2006 eine entsprechende Gutschrift ergebe habe. Aussetzungszinsen könnten nur bis zur Bezahlung der Umsatzsteuer am berechnet werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung mit der wesentlichen Begründung als unbegründet ab, dass es für die Festsetzung von AE-Zinsen auf den Tag ankomme, an dem die Behörde den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung verfüge. Auch wenn der Bescheid, mit dem die Beendigung der Aussetzung ausgesprochen werde, später als die Berufungserledigung ergehe, richte sich die Wirksamkeit des Endes der Aussetzung nach dem Ergehen des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und nicht nach dem früheren die Berufung erledigenden Bescheid. Im Gegenstandsfall sei die Berufung zwar im November 2009 erledigt worden, der Ablauf der Aussetzung aber erst am verfügt worden, bis zu diesem Tag bestehe die Verpflichtung zur Entrichtung von AE-Zinsen.

Durch den am eingelangten Vorlagenantrag gilt diese Berufung wiederum als unerledigt. Die Berufungswerberin führt ergänzend aus, dass aus keiner gesetzlichen Bestimmung eine Verpflichtung abzuleiten sei, nach der Aussetzungszinsen für Steuern festzusetzen seien, welche bereits bezahlt wurden. Dieses Ergebnis sei weder rechtlich noch wirtschaftlich vorstellbar. Es werde daher um die beantragte Herabsetzung der AE-Zinsen ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 212 a BAO ermöglicht es dem Abgabepflichtigen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige Höhe vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt, solang hintan zu halten, bis das Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist. Aus § 212 a Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass eine Aussetzung nur insoweit zulässig ist, als sich bei einer stattgebenden Berufungsentscheidung die Abgabenschuld vermindern würde.

Fallen durch die Berufungsentscheidung nicht die (gesamten) ausgesetzten Abgabenbeträge weg, so sind nach Maßgabe des § 212 a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen zu entrichten. Nach dieser Bestimmung sind für Abgabenschuldigkeiten solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.

Im Gegenstandsfall wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 07/2006 mit Buchungstag mit einem Betrag von € 37.103,83 bescheidmäßig festgesetzt. Die Abgabepflichtige hat dagegen berufen und die Aussetzung der Einhebung beantragt. Auf dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass das Finanzamt diesem Antrag am stattgegeben und die strittige Umsatzsteuer nach § 212 a Abs. 1 BAO von der Einhebung ausgesetzt hat.

Damit ist iSd. § 212 a Abs. 5 ein Zahlungsaufschub eingetreten. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder deren Widerruf. Der Ablauf ist anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder einer anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Das Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 07/2006 wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung gem. § 256 Abs. 3 BAO beendet. Dem vorausgegangen ist die Zurückziehung der Berufung mit Eingabe vom .

Diese Zurücknahme der Berufung gegen den Festsetzungsbescheid steht wiederum im Zusammenhang mit dem am gebuchten (Jahres)-Umsatzsteuerbescheid 2006, der im Ergebnis zu einer Gutschrift von € 141.993,13 geführt hat.

Unterzieht man nun die Festsetzung der Aussetzungszinsen einer näheren Prüfung, so können folgende wesentliche Umstände nicht außer acht gelassen werden: Zunächst ordnet das Gesetz in § 212 a Abs. 5 an, dass der Ablauf der Aussetzung anlässlich der Berufungserledigung zu erfolgen hat. "Anlässlich" der Berufungserledigung bedeutet zwar nicht gleichzeitig, aber zeitnah (). Diesem Gebot ist die Erstinstanz offensichtlich nicht nachgekommen, da der Ablaufbescheid erst am , d.h. acht Monate nach Berufungserledigung erfolgt ist.

Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (). Dieser Zahlungsaufschub ist im übrigen jederzeit durch Entrichtung nach Maßgabe des § 212 a Abs. 8 beendbar.

Im vorliegenden Fall hat der durch die Aussetzung der Einhebung bewirkte Zahlungsaufschub - und dies übersieht die Berufungswerberin - über den hinaus angedauert. Es trifft zwar zu, dass mit dem Umsatzsteuerbescheid für 2006 die Jahresumsatzsteuer mit € 77.272,24 festgesetzt wurde und sich aus der Gegenüberstellung mit den Vorauszahlungen eine Gutschrift von € 141.993,13 ergab. Wird die Veranlagung zur Umsatzsteuer durchgeführt und ergeht ein Jahresbescheid, so verlieren die Vorauszahlungsbescheide ihre Wirkung, der Jahresbescheid fasst nach der Systematik des Umsatzsteuergesetzes sämtliche Vorauszahlungszeiträume eines Kalenderjahres zusammen. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass nach dem zu einer Gutschrift führenden Umsatzsteuerbescheid vom keine Zahllast für den Voranmeldungszeitraum 06/2007 mehr aushaften konnte und daher ein (weiterer) Zahlungsaufschub nicht mehr möglich wäre. Durch die im November 2007 bewilligte Aussetzung der Einhebung wurde der Betrag von € 37.103,83 gleichsam "aus der Verrechnung" genommen.

Die Berufungswerberin übersieht in ihren Ausführungen, dass der ausgesetzte Betrag durch den Umsatzsteuerbescheid vom eben nicht abgedeckt wurde. Die Gutschrift von rund € 142.000.-wurde in weiterer Folge durch später fällige Abgabenschuldigkeiten aufgezehrt, bis das Abgabenkonto mit Stichtag einen offenen Saldo von € 3.917,06 auswies. Mit dem am verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurden die € 37.103,83 wieder "in die Verrechnung" zurückgeholt, fällig gestellt und von der Berufungswerberin am schließlich durch Überweisung entrichtet.

Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht nach der Rechtsprechung auch dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch keine Antrag iSd § 212 a Abs. 8 gestellt wird (; , 94/15/0167).

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von AE-Zinsen für die Zeit zwischen Erledigung der maßgebenden Berufung und Ablaufverfügung auch dann nicht rechtswidrig ist, wenn (rechtswidrigerweise) der Ablauf erst über ein Jahr nach Berufungserledigung erfolgte ().

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussetzung der Einhebung im Zeitraum bis aufrecht war, aufgrund dieser Aussetzung ein Zahlungsaufschub eingetreten ist und daher für den gesamten Zeitraum zurecht Aussetzungszinsen festgesetzt worden sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at