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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.11.2010, RV/1316-L/10

Rechtsmissbräuchliche Beantragung von Stundungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vertreten durch Diesenberger Christian, 4501 Neuhofen an der Krems, Steyrer Straße 27, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Michaela Lengauer, vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Anbringen vom beantragte die Bw. die Stundung der Körperschaftsteuer bis . Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. noch keinen Umsatz gemacht hätte. Bisher seien nur Ausgaben angefallen.

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid das gegenständliche Stundungsansuchen abgewiesen und auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit hingewiesen.

In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht, dass die Bw. seit 2008 stillgelegt sei. Es sei eine Umwandlung in eine OEG oder eine ähnliche mögliche Form geplant. Da dies rückwirkend möglich sei, verringere sich oder entfalle die Körperschaftsteuer.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung unter Hinweis auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit abgewiesen.

Im Vorlageantrag wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den GmbH-Mantel zu veräußern oder die GmbH in eine andere Gesellschaftsform umzuwandeln. Es wurde um Stundung der Körperschaftsteuer bis ersucht.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), ), BGBl Nr. 1961/194 idgF normiert:

"Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken."

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Zahlungserleichterung anstrebt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Ein Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum. Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Stundung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dies ist vom Abgabepflichtigen konkret und nachvollziehbar darzutun.

Trotz mehrmaligem Hinweis des Finanzamtes, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, hat die Bw. nicht einmal ansatzweise Gründe vorgebracht, die auf eine fehlende Gefährdung der Einbringlichkeit hinweisen. Im Gegenteil, die Bw. wiederholt ihr unsubstantiiertes Vorbringen, ohne auf die Hinweise des Finanzamtes einzugehen. Dies weist auf einen mangelnden Zahlungswillen durch rechtsmissbräuchliche Beantragung von Stundungen zur Erwirkung einer Hemmung der Einbringung iSd. § 230 Abs. 3 BAO hin. Dieses Verhalten spricht für eine Gefährdung der Einbringung der Abgaben (vgl. ). Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at