Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.08.2011, RV/1839-W/11

Aufwendungen für Mediationskurs als Werbungskosten für Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. Bw., vertreten durch Baumgartner&Partner, Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsGmbH, 3002 Purkersdorf, Wiener Straße 60/9/6, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 bis 2009 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist mit einem Teilzeitdienstvertrag beschäftigte Lehrerin für "Französisch" an einem Bundesrealgymnasium. In den Streitjahren 2005 bis 2009 hat sie im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen Kosten für einen 4semestrigen Mediationskurs iHv. € 2.550,-, €°2.582,-, € 1.878,-, € 468,- und € 1.404,- als Werbungskosten geltend gemacht.

Im Zuge des Verfahrens wurde die Bw. aufgefordert, einen belegmäßigen Nachweis der beantragten Aus-, Fortbildungs-, Umschulungskosten (inklusive Veranstaltungsprogrammen, detaillierter Reiseprogramme, etc), Bestätigungen über ausbezahlte Förderungsmittel oder Zuschüsse bzw. Bekanntgabe ob und in welcher Höhe mit einer Auszahlung zu rechnen ist, vorzulegen. Weiters wurde um die Beschreibung der derzeitigen Tätigkeit sowie eine Stellungnahme, inwiefern die Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit stehen bzw. notwendig waren, ersucht. Im Falle von Umschulungskosten sei bekannt zugeben, welche Beweggründe für die Umschulung vorlagen mit dem Ersuchen um Glaubhaftmachung, dass tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs (einer anderen Haupttätigkeit) abgezielt und wann diese (neue) Haupttätigkeit ausgeübt werden wird.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden die Bildungsmaßnahmen aus folgenden Gründen nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG berücksichtigt:

<Bei Fortbildungen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, sei nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Die geltend gemachten Aufwendungen für diverse Mediationslehrgänge stellen keine berufsspezifische Fortbildung dar, da nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für den konkret ausgeübten Beruf als Lehrer, sondern allgemeine Kenntnisse vermittelt werden. Fähigkeiten in Bereichen der Kommunikation, Rhetorik und Konfliktmanagement sind auch im Umgang mit Menschen in allen anderen Lebensbereichen nützlich, etwa im Familien- und Freundeskreis. Hierfür spricht auch die angesprochene Zielgruppe die sehr weit gestreut ist (Interessierte, Personen die Mediation im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit ausüben, Personen die sich als Mediatoren selbständig machen möchten). Die Fortbildungskosten sind somit der privaten Lebensführung zuzuordnen und konnten in Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.>

Im Rahmen der fristgerechten Berufung wurde wie folgt eingewendet:

Da die Bw. mit dem Landesschulrates Y. nur einen Teilzeitdienstvertrag, dessen Beschäftigungsausmaß sich jährlich verändern auch verschlechtern kann, hätte, wäre die Entscheidung eine Mediatorenausbildung zu machen, sowohl unter dem Aspekt

ein zweites Standbein als Existenzsicherung als auch

eine breitere Ausbildung für ihren Lehrberuf zu erlangen,

motiviert gewesen.

Da die Bw. jedes Schuljahr erneut vor der Tatsache stehen könnte, kein Angebot seitens des Landesschulrates Y. im Nahbereich der zu versorgenden Kinder für ihre Lehrtätigkeit zu haben, hätte die Bw. eine Alternative gesucht, um nicht als arbeitsloser Lehrer ohne Alternativen dazustehen.

Die Annahme, dass eben diese Mediatorenausbildung keine berufliche Veranlassung hätte, strafe jeden Staatsbürger, der sich nicht auf Kosten der Allgemeinheit - wie über Förderungen des AMS etc. - weiterbilden bzw. wieder in den Berufsalltag integrieren lässt.

Aus dem der Berufung beigelegten Schreiben der Direktorin des BG/BRG A., Frau Mag. X. wird ersichtlich, dass die Ausbildung der Bw. bereits positiv aufgenommen wird, ihr dadurch ein Bonus seitens der Leitung der Dienststelle zukommt und bereits eine Erhöhung der Werteinheiten, die sie beschäftigt wird, erreicht werden konnte.

Beigelegt wurde weiters der Dienstvertrag des Landesschulrates Y. und eine Stellungnahme der Bw. selbst, wie folgt lautend:

"1) Mein Dienstvertrag mit dem Landesschulrates Y. (s. Anlage) sichert mir seit 1999 nur eine Teilbeschäftigung zu. Da sich das darüber hinaus gehende Beschäftigungsausmaß jährlich ändern kann, ist durch diesen Vertrag in diesem Dienstverhältnis kein abschätzbares regelmäßiges Einkommen zur Abdeckung der Lebenserhaltungskosten gewährleistet.

Daraus ergibt sich, durchaus auch im Sinne der Jobsicherung in Nähe des Wohnortes, die Notwendigkeit mir durch die Absolvierung einer Ausbildung zur Mediatiorin nach §29 Ziv.Med.Gesetz ein zweites berufliches Standbein als eingetragene Mediatorin zu schaffen, um im Fall eines Wegfalles der über die Teilbeschäftigung hinausgehenden Werteinheiten meinen Lebensunterhalt und die Versorgung meiner beiden minderjährigen Kinder zu sichern und zu gewährleisten.

2) Über die berufliche Notwendigkeit hinausgehend gab es seit dem Schuljahr 2005 an der AHS A. das konkrete Bestreben, Mediation in den Schulalltag zu integrieren, bzw. ein Peermediationsmodell für Schülerinnen an der Schule zu implementieren. Somit ist die Wahl einer Zusatzausbildung zur Mediatorin auch beruflich veranlasst, da sie auch der dringend notwendigen s. Vertrag) schulinternen beruflichen Profilierung dient/ nützt (s. Begleitschreiben Dir. Mag. X.).

Konkret werden nach längerer Vorlaufzeit, wie sie bei Projekten dieser Art notwendig ist, als Vorstufe zur Implementierung eines Peermediationsmodells, im Schuljahr 2010/2011 erstmals Workshops zum Thema Kommunikation und Konfliktlösung durchgeführt, die von der Antragstellerin geplant, geleitet und durchgeführt werden, für die die teilnehmenden Oberstufenschülerinnen auch ein Zertifikat bekommen. Extern zugekauft wären diese Leistungen über das normale Schulbudget nicht finanzierbar.

3) Dazu kommt die Tatsache, dass gerade im Lehrberuf die eigene Person weit stärker in die Berufsaufgabe miteinbezogen ist als bei anderen Berufen, sodass es sich bei den im Rahmen der Mediationsausbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten, ausnahmslos um eine Vertiefung, Erweiterung, Qualitätssteigerung und Festigung des pädagogischen Handwerkszeugs für den Berufsalltag im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern handelt. Dieser verläuft bekannterweise nicht immer spannungs- und gewaltfrei.

Die Schule stellt in unserer Gesellschaft einen Bereich dar, in dem ein konstruktiver, professioneller Umgang mit Konflikten großes Präventionspotential und eine große Breitenwirkung hat, was wiederum Staat und Gesellschaft längerfristig Geld erspart. Zugleich werden vom Schulerhalter keine finanziellen Mittel und Möglichkeiten für fundierte Fortbildung des vorhandenen LehrerInnenpersonals bzw. von außen hinzugezogene Expertinnen und Trainerinnen bereitgestellt.

4) Bei den über die Mediationsausbildung hinaus gehenden Seminaren handelt es sich um Fortbildungsmaßnahmen, die für eingetragene Mediatoren verpflichtend sind. Sie haben sich zumindest im Ausmaß von 50 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz nachzuweisen (§20 ZivMediatG). Als Fortbildung kommt die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage.

Ich habe aufgrund der hohen Kosten ( Eintragungsgebühr + Versicherung) noch keine Eintragung beantragt, musste aber ab 2006 aufgrund meiner dienstrechtlichen Situation quasi jedes Jahr darauf vorbereitet sein eine solche vornehmen zu müssen und dann eben auch die notwendige Fortbildung nachweisen können.

5) In diesem Kontext ersuche ich auch die Anschaffung der Bücher im Zusammenhang mit den oben genannten Aus- und Fortbildungen zu berücksichtigen."

Weiters wurde eine Bestätigung bzw. Stellungnahme der Direktorin des BG A. wie folgt vorgelegt, dass Mediation, Konfliktlösung und Kommunikation Bereiche darstellen, die schon von Anfang an grundlegend in unserem Schulprofil verankert sind. Schon seit dem Jahr 2005 würde aktiv die Weiterbildung meiner Lehrerinnen und Schülerinnen in den oben genannten Bereichen gefördert.

In diesem Sinne wäre die Bw. bereits im Jahr 2005 bei der Aufnahme ihrer Mediationsausbildung voll unterstützt und auch angeregt worden, sich in diesen für den Schulalltag so wichtigen Bereichen an unserer Schule einzubringen.

Im heurigen Schuljahr wäre die Bw. gemeinsam mit einer Kollegin mit der Aufgabe betraut worden, ein fachlich fundiertes Konzept für Workshops zum Thema Mediation, Konfliktlösung und Kommunikation auszuarbeiten und die Trainingseinheiten für insgesamt 225 12-bzw. 15-jährige Schülerinnen durchzuführen, welche auch bereits erfolgreich durchgeführt wurden.

Die Direktorin würde (nach Maßgabe der budgetären und dienstrechtlichen Möglichkeiten) freiwillige und auf eigene Kosten erworbene Zusatzqualifikationen der Mitarbeiterinnen fördern und honorieren; sie erlauben uns trotz sehr enger Budgetlage auf aktuelle entwicklungs- und gesellschaftsbedingte Bedürfnisse unserer Kinder- und Jugendlichen einzugehen, und ihnen wie im oben angeführten Projekt Dank der Zusatzqualifikationen dieser Mitarbeiterinnen, somit auch im Bereich der Persönlichkeitsbildung das nötige Rüstzeug für die Zukunft mitzugeben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen:

<Aus-/Fortbildungs- bzw. Umschulungskosten betreffend die Jahre 2005 bis 2009: Umschulungsmaßnahmen müssen, um steuerlich abzugsfähig zu sein, auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn diese derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist UND auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Als berufliche Tätigkeit gilt dabei jede Tätigkeit, die zu Einkünften führt. Es kann nach der Rechtsansicht des Finanzamtes dahingestellt bleiben, ob bei den von Ihnen absolvierten Kursen die erforderliche umfassende Umschulung vorliegt, da das Vorliegen einer neuen beruflichen Tätigkeit, die zu Einkünften führt, von Ihnen nicht einmal behauptet wurde und nach dem Finanzamt vorliegenden Informationen auch nicht gegeben ist. Nachdem eine neue berufliche Tätigkeit, die zu Einkünften führt in Ihrem Fall nicht vorliegt, waren die von Ihnen geltend gemachten Ausgaben nicht als Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen im Sinne des EStG abzugsfähig

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich ist die konkrete Einkunftsquelle. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal einer beruflichen Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Steht, wie in Ihrem Fall, eine (behauptete) "Bildungsmaßnahme" in einem angeblichen Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Aus- oder Fortbildung nicht erforderlich.

Zu der beantragten Berücksichtigung der konkreten Aufwendungen für die Seminare, die Sie in dem Jahr 2005 (und den Folgejahren) absolviert haben, als Werbungskosten wird ausgeführt, dass bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern eine berufliche Notwendigkeit erforderlich ist. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt oder Seminare an einer eigens dafür eingerichteten, gesonderten Einrichtung abgehalten werden (beispielsweise Seminare für Lehrer werden vom pädagogischen Institut veranstaltet), stellt dies einen Hinweis für die berufliche Notwendigkeit dieser Veranstaltung dar. Dienst-Freistellungen für eine Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus (). Es ist anhand der Seminarinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliegt oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (; , 2000/15/0009). Auf Grundlage dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führen Aufwendungen für Seminare, die allgemein zugänglich sind und nicht ausschließlich auf die Anwendbarkeit im ausgeübten Beruf abstellen, auf Grund der allgemeinen Art des Themas nicht zu Werbungskosten.

Auf Grund des Inhaltes des "Diplomlehrganges Mediation" (u.a.: Kommunikation, Selbsterfahrung, Familienmediation, Konflikttheorie, ...) ist ersichtlich, dass dieser Lehrgang persönlichkeitsbildende Inhalte enthält, die nicht auf Ihre Berufsgruppe zugeschnitten sind und ist aus dem Teilnehmerkreis ("Personen, die Mediation im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit ausüben ...) ersichtlich, dass diese Schulungsmaßnahme auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen, weswegen die Aufwendungen für diesen Lehrgang nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Laut § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.

Der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.

Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (). Fortbildung dient dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer künftig auszuübenden Tätigkeit, können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch schon vor Beginn dieser Tätigkeit als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf ermöglichen.

§ 16 Abs. 1 Z 10 normiert die Abzugsfähigkeit (auch) von Ausbildungskosten: Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass ein Veranlassungsszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit (Einkunftsquelle) vorliegt. Da nach der ab 2000 geltenden Rechtslage sowohl Fortbildungs- als auch Ausbildungskosten abzugsfähig sind, erübrigt sich eine exakte Abgrenzung dieser beiden Bereiche. Bildungsmaßnahmen, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene betriebliche bzw. berufliche Tätigkeiten dienlich sind, aber im ausgeübten Beruf von Nutzen sind, führen jedenfalls zu abzugsfähigen Aufwendungen (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, zu § 16 Abs. 1 Z 10, Rz. 2 und die dort zit. Judikatur).

Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das SteuerRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen.

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist ().

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die von der Bw. als teilbeschäftigte Lehrerin im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2005 bis 2009 beantragten Ausgaben für den Besuch des Ausbildungskurses Meditation und die damit in Zusammenhang stehenden Literaturkosten Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 oder gemäß § 20 Abs. 1. Z 2 lit. a EStG 1988 nichtabzugsfähige Aufwendungen darstellen.

Auf Grund der ergänzend gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass die besuchte Ausbildung Mediation im Zeitraum 2005 und 2006 sowie in den weiteren fünf Fortbildungsmaßnahmen für eingetragene Mediation verpflichtend sind. Auf Grund der hohen Kosten für eingetragene Mediatioren hat die Bw. lt. Stellungnahme noch keine Eintragung beantragt.

Die Bw. wurde neben ihrer Haupttätigkeit als Vertragslehrerin aufgrund ihrer Mediationsausbildung mit der Aufgabe der Abhaltung von Workshops zum Thema Mediation, Konfliktlösung und Kommunikation beauftragt und eingesetzt, womit eine Erhöhung der Werteinheiten, die sie beschäftigt ist, erreicht werden konnte. Andererseits können die aus dem Lehrgang gewonnenen Kenntnissen und Fertigkeiten auch im zwischenmenschlichen Bereich (sowie in vielen anderen Berufen) Anwendung finden.

Gehört die Vermittlung von (Wissen betreffend) Konfliktfällen (sei es zwischen Schülern und/oder Lehrern und/oder Eltern) damit aber zu den dienstlichen Aufgaben des Bw., kann nicht gesagt werden, dass die strittigen Aufwendungen im ausgeübten Beruf als Lehrer nicht von Nutzen sein können. Die Bildungsmaßnahme kann zwar zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sein, sie ist aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen und weist somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf auf.

Ein privater "Zusatznutzen" von Bildungsmaßnahmen hindert die Absetzbarkeit der damit verbundenen Kosten jedenfalls dann nicht, wenn die berufliche Erforderlichkeit zu bejahen ist und es an berufsspezifischen Bildungsangeboten fehlt.

Dass im Rahmen der Mediatorenausbildung u.a. auch die Bereiche Wirtschaft, Familie und Umwelt, von denen der Bw. in seinem Beruf nicht unmittelbar betroffen sein mag, behandelt wurden, kann dann nicht schaden.

Auch lässt sich der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung messen. Der Nutzen kann vielmehr auch darin gelegen sein, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen. Die berufliche Notwendigkeit ist daher auch bei gegebenenfalls vorliegender privater Mitveranlassung gegeben.

Weiters ist es nach den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2003/14/0090 vom unerheblich, ob es sich um laufende Bezüge oder um Prämienzahlungen im Zusammenhang mit besonderen Leistungen des Dienstnehmers handelt. Die Bw. erhält für diese Aufgaben an der Schule jedenfalls einen laufenden Bezug.

Im gegenständlichen Fall ist von einer Fortbildungsmaßnahme auszugehen, da die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf verwendet werden können bzw. der Ausübung dienen.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Bw. durch erfolgreiches Absolvieren der Mediationsausbildung auch berechtigt ist, sich in die offizielle MediatorInnenliste des österreichischen Berufsverbandes der MediatorInnen eintragen zu lassen. Eine abschließende Beurteilung erübrigt sich jedoch aufgrund der obigen Ausführungen zum Vorliegen von Fortbildungsmaßnahmen.

Als abzugsfähige Aus- und Fortbildungskosten kommen neben den unmittelbaren Kursgebühren auch Fachliteratur in Betracht. Laut vorliegenden Unterlagen sind die Aufwendungen für Fachliteratur der Mediation, wie Kinder einfühlend unterrichten, Selbsthilfe in Konflikten iHv. €°44,20 und Klärungshilfe, Schwierige Gespräche führen iHv. € 20,36 (2005), Gespräche über Verstrickung und Lösung iHv. € 7,43, Mediation in Teams und Gruppen iHv. € 15,79, Einführung in den Konstruktismus iHv. € 9,30, und systematische Strukturaufstellung iHv. €°23,32 daher anzuerkennen.

Im Einzelnen sind daher in den Jahren 2005 bis 2009 folgende Werbungskosten abzuziehen:


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in €
2005
2006
2007
2008
2009
Kursgebühren
2.550,-
2,582,-
1.878,-
468,-
1.404,-
Fachliteratur
64,56
55,84
12,06
Summe
2614,56
2.582,-
1.933,84
480,06
1.404,-

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage: 5 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mediation
Lehrer
Ausbildungskosten
Fortbildungskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at