Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 15.10.2013, RV/0553-S/11

Berufung gegen den verfügten Ablauf einer Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend den Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 5 Bundesabgabenordnung; BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt gegenüber dem Berufungswerber (Bw) A den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Zuschuss zum Kindergeld 2002 und Zuschuss zum Kindergeld 2004 (im Gesamtbetrag von € 1.098,88), weil die bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung (Berufungsentscheidung des UFS-Salzburg vom ) abgelaufen sei.

Gegen diesen Bescheid (vom Bw als Abgabenbescheid bezeichnet) erhob der Bw mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass er gegen den angeführten Bescheid betreffend der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld Berufung erhebe. Er sei von der Gewährung, bzw. von der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger (lt. § 16 KBGG; welcher wörtlich in der Folge angeführt wurde) nicht informiert worden. Es fehle daher die Grundlage zur Einhebung oben angeführter Abgaben. Es werde daher die Aufhebung des oben genannten Bescheides und Erlassung eines sein Berufungsanliegen beinhaltenden Bescheides beantragt.

Diese Berufung wurde sodann seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Unabhängige Finanzsenat die Berufungen des Bw betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für 2002 und 2004 am abgewiesen hat, weshalb der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen war.

Gegen diesen Bescheid (irrtümlich als Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages bezeichnet) erhob der Bw mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Berufung, welches als Vorlageantrag zu werten war. In der Begründung wurde auf die Entscheidung des verwiesen, mit der der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben habe.

Auf das in der Folge durchgeführte Mängelbehebungsverfahren wird verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§276 Abs. 2) nicht aus.

Wie aus der oben angeführten Bestimmung zu ersehen ist, ist der Ablauf der Aussetzung unter anderem dann zu verfügen, wenn über eine Berufung mit Berufungsentscheidung abgesprochen wird. Im gegenständlichen Fall würde über Berufungen des Bw mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom (somit letztinstanzlich) betreffend die gegenständlichen Abgaben abgesprochen. Damit wurde die Voraussetzung für die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung geschaffen. Die Verfügung des Ablaufs liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist zwingend, bei Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen vorzunehmen. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde aufgrund der ergangenen Berufungsvorentscheidungen daher zu Recht im Sinne des § 212a Abs. 5 BAO ausgesprochen.

Einwendungen über die richtige Höhe der Abgaben bzw. deren rechtmäßigen Vorschreibung, sowie auch wegen Verfassungswidrigkeit, können im Berufungsverfahren betreffend den verfügten Ablauf nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Auf die diesbezüglichen Einwendungen des Bw brauchte daher nicht weiter eingegangen werden.

Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at