Nachweis über tatsächlichen auswärtigen Schulbesuch.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 beantragte der Berufungswerber unter anderem die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung eines sog. Mac-Book, zu viel bezahlter Sozialversicherungsbeiträge sowie außergewöhnliche Belastungen für auswärtige Berufsausbildung des Sohnes für 4 Monate.
Mit ErsuchenumErgänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber ersucht, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen.
Mit Eingabevom (eingelangt beim Finanzamt am ) wurden die beantragten Aufwendungen entsprechend nachgewiesen. < KP Macbook (AKo 1.418,00 €): 100% angesetzt; für Berufsschule (Video Schnitt, Final Cut); kein Privatanteil, da für Privatzwecke ein Windows-PC genutzt werde. < SV-Beiträge: Bei den Arbeitgebern MCE und BIS sei immer die SV-Höchstbemessungsgrundlage herangezogen worden. Durch das zusätzliche Dienstverhältnis beim Land OÖ (BS-Lehrer) hätten keine SV-Kosten anfallen dürfen. Die Differenz der nicht refundierten Beiträge (415,00 €) sei somit zur Sicherung der Erwerbstätigkeit erforderlich gewesen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
< In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass das auswärtige Studium (Wintersemester) betreffend Sohn mit Oktober beginnen würde, der pauschale Freibetrag sei daher um einen Monat zu kürzen gewesen.
< Bei der Anschaffung eines zweiten Computers (auch Laptop) sei ebenfalls ein Privatanteil abzuziehen. Die Beschaffenheit des Gerätes würde eine private Nutzung zulassen. Dass für diese Nutzung das erste Gerät ausreiche, sei möglich, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch der neue PC dafür verwendet werde. Dem entsprechend werde ein Privatanteil von 20% (da 2. Gerät) abgezogen: AfA 2010 und 2013: 189,08 € (halbe AfA) AfA 2011 und 2012: 378,13 €. Ebenfalls werde ein Privatanteil vom Zubehör abgezogen (20% Mac, 40% Canon).
< Die beantragten Aufwendungen von 416,00 € würden nach § 16 EStG 1988 keine Werbungskosten darstellen. Sozialversicherungsbeitragsrückerstattungen würden nur beim SV-Träger beantragt und vorgenommen werden können.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen dein Einkommensteuerbescheid 2010 vom eingereicht.
1. Macbook-Anschaffung NUR für 100% berufliche Nutzung (Videoschnitt): Vorhandener Windows PC werde für Privatzwecke genutzt (sei steuerlich nicht geltend gemacht worden). Selbiges würde für das angeführte Macbook-Zubehör gelten. Die Investition von 1.418,00 € sei daher antragsgemäß bei den Werbungskosten zu berücksichtigen. Ein "unterstellter" Privatanteil von 20% sei unzulässig (2 Geräte vorhanden). Durch die Doppelanschaffung sei bewusst eine saubere Trennung der PC-Nutzung in Privat- und Dienstanteil vorgenommen worden. Das Macbook werde zu 100% NUR für berufliche Zwecke genutzt (leider würden einem Lehrer seine Arbeitsmittel vom Dienstgeber ja nicht beigestellt), das Windows-Gerät sei für Privatzwecke. Das Macbook sei erforderlich gewesen, weil die Lehrtätigkeit Kenntnisse des Mac-OS inkl. einschlägiger Anwendungssoftware (Final Cut) erforderlich machen würde.
2. Überhöhte SV-Zahlungen (um 415,00 € über Maximum) durch Zusatzbeschäftigung als Lehrer: Die Sozialversicherungshöchstbemessungsgrundlage 2010 hätte 4.110,00 € betragen. Aus den Beschäftigungsverhältnissen MCE/BIS seien bereits die maximal zulässigen SV-Beiträge entrichtet worden. Das zusätzliche Beschäftigungsverhältnis als Lehrer beim Land OÖ ab hätte zu zusätzlichen SV-Zahlungen in Höhe von 2.354,39 € geführt. Die Beitragsrückerstattung hätte allerdings nur eine Rückzahlung von 1.939,40 € ergeben. Die Differenz von 415,00 € sei daher offensichtlich zur Sicherung der Erwerbstätigkeit (=Werbungskosten) erforderlich gewesen.
4. Auswärtiges Studium Sohn: Die Zeiten seien vorbei, als ein Student Anfang Oktober mit dem Studieren begonnen hätte. Die Sommeruni hätte auf der WU vom 30. August bis stattgefunden. Die beantragten Aufwendungen seien daher antragsgemäß ab September zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.
< Arbeitsmittel: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 Iit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) seien insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststehe. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt seien, sowie bei Laptops seien die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil sei gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei sei angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. z.B. ). Die Verwaltungspraxis gehe - gestützt auf die Erfahrungen des täglichen Lebens - davon aus, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten Computers mindestens 40%betragen würde. Die Entwicklung auf dem Computermarkt würde dahin gehen, dass die privaten Nutzungsmöglichkeiten immer zahlreicher würden. Verfassung privater Schriftstücke, alle Arten von CD-ROM (Musik, Fotos etc.), Internet, Video, Telebanking/Shopping. Werde vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, sei dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein geringerer Privatanteil sei allerdings im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wahrscheinlich. Entsprechend Judikatur und in Anlehnung an Entscheidungen durch den Unabhängigen Finanzsenat würde sich der Privatanteilabzug bei Lehrern für einen PC zwischen 20 Prozent und 40 Prozent bemessen (vgl. z.B. ; , RV/0056-G/05; , RV/0333-G/07; , RV/0009-L/08; , RV/1102-L/08; , RV/1079-L/08). Normalerweise sei ein Privatanteil von 40 Prozent anzusetzen (vgl. ; , RV/0135-W/04), in Ausnahmefällen ein geringerer - bei einem Informatiklehrer mit weiterem Privat-PC hätte der UFS (, RV/1319-L/02) einen Privatanteil von 20 Prozent für glaubhaft gehalten. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage und auf Grund der beruflichen Tätigkeit eine weitaus überwiegende berufliche Verwendung des im Streit stehenden Computers glaubhaft sei, würde der bereits in 20% iger Höhe in Abzug gebrachte Privatanteil beibehalten werden.
< Pflichtbeiträge: Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Laut § 16 Abs. 1 lit. 4a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten. Nach dem ASVG seien die Beiträge von jedem Dienstgeber in Abzug zu bringen. In der Berufung seien 415,00 € als Werbungskosten beantragt worden, weil diese Beträge vom Sozialversicherungsträger nicht rückerstattet worden seien. Übersehen sei jedoch worden, dass die Beträge von 415,00 € bereits als Werbungskosten berücksichtigt worden seien, da der Dienstgeber diese Beträge abführen und sie auch als Werbungskosten behandeln hätte müssen. Auch am Jahreslohnzettel seien diese Beträge als Sozialversicherung ausgewiesen und würden damit auch bei der Veranlagung als Werbungskosten berücksichtigt. Da eine doppelte Begünstigung eines Betrages als Werbungskosten nicht zulässig sei, seien die Beträge von 415,00 € nicht nochmals als Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen.
< Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes: Nach § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Der Pauschbetrag sei nicht schon auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es würden dem Steuerpflichtigen durch die Ausbildung tatsächlich auch Mehraufwendungen entstehen müssen. Diesbezüglich sei auszuführen, dass aufgrund durchgeführter Internetrecherchen der Studienbeginn für ein Wintersemester mit festgelegt werde. Ebenfalls hätte für den angeführten Zeitraum 30. August bis kein Lehrgangsangebot ermittelt werden können. Ein zwangsläufig verausgabter Mehraufwand hätte daher nicht festgestellt werden können. Von der Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages für den Monat September 2010 sei daher abzusehen gewesen.
Mit Eingabe vom wurde abermals Einspruch (sog. Vorlageantrag) gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhoben.
1. Macbook: Ein anzunehmender Privatanteil der Computerverwendung möge - bei einem einzigen Gerät - zwar zulässig sein, nicht aber bei einer ganz bewussten Trennung in 2 unabhängige Geräte, einer physischen Trennung in beruflich und privat. Das Macbook werde zu 100% NUR für berufliche Zwecke genutzt; das Windows-Gerät nur für Privatzwecke. Das Macbook sei erforderlich gewesen, weil die Lehrtätigkeit Kenntnisse des Mac-OS inkl. Einschlägiger Anwendungssoftware (Final Cut) erforderlich gemacht hätte.
2. Überhöhte SV-Zahlungen: Im Bescheid der OÖ GKK vom , hätte die OÖ GKK lapidar mitgeteilt, dass eine Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge nur für Pflichtversicherte, die bei bundesgesetzlichen Krankenversicherungsträgern versichert seien, vorgesehen sei. Der Berufungswerber sei aber nach der OÖ LKUF krankenversichert. Da für LKUF-Versicherte keine Rückerstattung möglich sei, seien diese ungerechtfertigt über der Höchstbemessung liegenden Beiträge zur Sicherung des Einkommens als Landeslehrer geltend zu machen, also als klassische Werbungskosten zu behandeln.
3. Auswärtiges Studium: Die WU-Sommeruni - die der Sohn seit Studienbeginn 2010 jedes Jahr besucht hätte - würde ab 30. August starten und bis dauern. Ohne den Besuch derartiger Lehrveranstaltungen im vorlesungsfreien Zeitraum sei es eigentlich unmöglich, auch nur annähernd im Zeitplan zu studieren. Die prekäre Ressourcensituation an der WU-Wien sei sicherlich aus den Medien bekannt. Die Aufwendungen für das Studium (Miete, Verpflegung, etc.) würden ganzjährig anfallen, da der Sohn seinen Hauptwohnsitz in Wien hätte.
< Bescheid OÖ GKK: "Der Berufungswerber war als vertragsbediensteter Lehrer nach dem ASVG nur pensionsversichert, nach dem Gesetz über die OÖ LKUF jedoch krankenversichert. Bei diesem Gesetz handelt es sich um ein Landesgesetz. § 70a ASVG sieht eine Rückerstattung nur dann vor, wenn bei einem in der Krankenversicherung nach diesem (ASVG) oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe des 35fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschritten wird. Die OÖ LKUF ist nach der bundesgesetzlichen Bestimmung § 2 Abs. 1 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz von der Krankenversicherung ausgenommen. Eine Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge ist daher nur für Pflichtversicherte vorgesehen, die bei bundesgesetzlichen Krankenversicherungsträgern versichert sind. Aufgrund der geltenden Gesetzeslage ist daher eine Erstattung der aufgrund der Tätigkeit als Lehrer nach dem Vertragsbedienstetengesetz entrichteten Krankenversicherungsbeiträge nicht möglich."
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber ersucht, nähere Angaben zum auswärtigen Studium des Sohnes nachzureichen (welches Studium, wäre Studium nicht auch z.B. in Linz möglich, ...).
Zum Berufungspunkt Macbook wurde angemerkt, dass bereits die Möglichkeit einer Privatnutzung einen Privatanteil rechtfertigen würde. Das Finanzamt hätte hier bereits das Vorhandensein eines Zweitgerätes durch den Ansatz von lediglich 20% Privatanteil entsprechend berücksichtigt. Würde es gegenständliche Gründe geben, welche eine private Nutzungsmöglichkeit ausschließen würde?
Die bezahlten SV-Beiträge würden richtigerweise jedenfalls Werbungskosten darstellen. Wie vom Berufungswerber richtig ausgeführt worden sei, seien diese Beträge auch bereits bei der Bestimmung des lohnsteuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt worden. Eine zweimalige Berücksichtigung als Ersatz für die Nichterstattung seitens der Gebietskrankenkasse könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.
Mit Eingabe vom gab der Berufungswerber hierzu Folgendes bekannt:
< Studium: Der Sohn würde an der WU in Wien seit das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig internationale Betriebswirtschaftslehre studieren. Das Studium werde mit dem akademischen Grad eines Bachelor of Science (WU) absolviert. "Entrepreneurship und Innovation" könne in Linz nicht studiert werden. Die WU-Sommeruni hätte 2010 ab begonnen und bis gedauert. Die zugehörigen Lehrveranstaltungsprüfungen hätten im Rahmen der ersten Prüfungswoche im Oktober absolviert werden können. Die Teilnahme an dieser Sommeruni-Lehrveranstaltungen sei freiwillig, ohne den Besuch derartiger Lehr-Veranstaltungen im vorlesungsfeien Zeitraum sei es auf Grund der prekären Ressourcensituation an der WU eigentlich unmöglich, auch nur annähernd im Zeitplan zu studieren. Eine offizielle Information zum Raiffeisen-Sommeruni-Kursangebot 2010 könne auch online abgerufen werden (http://www.wu.ac.at). Die Aufwände für das Studium seien somit bereits ab September und nicht erst ab Oktober angefallen.
Mit E-Mail vom wurden gegenständliche Ermittlungsergebnisse der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
Im Antwortmail vom gab die zuständige Amtsvertreterin bekannt, dass sie der Ansicht sei, dass die Werbungskosten abzuweisen seien. Zum Studium des Sohnes wurde angeführt, dass Nachweise des tatsächlichen "Sommer-Uni" Besuches trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden seien. Die vorgelegte Anmeldung würde September 2011 betreffen. Ob der Sohn tatsächlich die Sommeruni absolviert hätte, sei demnach nicht nachgewiesen.
Mit E-Mail vom wurde der Berufungswerber seitens des Referenten aufgefordert, den Nachweis betreffend das Jahr 2010 vorzulegen.
Im Antwortmail vom gab der Berufungswerber bekannt, dass die E-Mail-Anmeldebestätigung für die 2010er WU-Sommeruni-Kurse in der Mail-Eingangsbox des Sohnes nicht mehr auffindbar sei. Der Sohn hätte diese September-Kurse ab 2010 sowie auch in den Folgejahren 2011, 2012 und 2013 besucht. Trotz aller Bemühungen sei ein derartiges Bestätigungsmail nicht mehr auffindbar. Die Kosten für das auswärtige Studium des Sohnes würden jedenfalls immer ab September laufen.
Mit E-Mail vom wurde der Berufungswerber seitens des Referenten nochmals darauf hingewiesen, dass ein Besuch 2011 noch nicht zwangsweise bedeuten würde, dass auch 2010 diese Sommeruni besucht worden sei. Würde es diesbezüglich noch irgendwelche anderen Unterlagen (Prüfungstermin, ...) geben?
In einem weiteren E-Mail vom gab der Berufungswerber bekannt, dass es sich beim WU-Sommeruni-Besuch 2010 um die Lehrveranstaltung Mathematik LVP 2539 von 30.8. bis gehandelt hätte (5 Mal pro Woche). Zusätzliche Unterlagen seien leider nicht mehr auffindbar.
Mit E-Mail vom wurde der Berufungswerber nochmals seitens des Referenten kontaktiert, um die Darstellung im Schreiben vom (Lehrveranstaltungsprüfungen) näher zu erläutern.
Mit Eingabe vom übermittelte der Berufungswerber die Erfolgsnachweise über abgelegte Prüfungen (unter anderem Prüfung Mathematik am mit der Beurteilung "nicht genügend"; weiters Prüfungen in BWL, VWL, etc.).
Auch diese Eingaben wurden der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt ().
Im Antwortmail vom gab die Amtsvertreterin bekannt, dass all diese Darstellungen den tatsächlichen Besuch der hier streitgegenständlichen Sommeruni nicht nachweisen würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Angenommener Sachverhalt:
Zu den einzelnen Berufungspunkten sind folgende Sachverhaltselemente unstrittig:
< Macbook: Der Berufungswerber besitzt zwei unabhängige Geräte, wobei er seinen Angaben nach eine physische Trennung in beruflich und privat vornimmt. Ein tatsächlicher Ausschluss einer privaten bzw. beruflichen Verwendung des streitgegenständlichen Gerätes konnte nicht vorgebracht werden.
< Sozialversicherungszahlungen: Die Sozialversicherungszahlungen wurden bereits als Werbungskosten berücksichtigt. Da Zahlungen über der Höchstbemessung geleistet wurden, sollten die von der Krankenkasse nicht refundierten Beträge als Werbungskosten berücksichtigt werden.
< Auswärtiges Studium: Den Angaben des Berufungswerbers folgend hat sein Sohn das Studium nicht erst im Oktober des Jahres 2010 begonnen, sondern bereits mit dem Besuch der sog. WU-Sommeruni sein Studium gestartet. Konkrete Anmeldebestätigungen oder ähnliches konnten nicht vorgelegt werden.
B) RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gem. lit. e leg.cit. sind Werbungskosten auch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
1. Macbook - Privatanteil: Wie das zuständige Finanzamt in der der Bescheidbegründung bereits zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschaffenheit dieses Gerätes grundsätzlich auch eine private Nutzung zu. Auch wenn ein weiteres Gerät für die private Nutzung vorhanden ist, kann auch eine private Nutzung des hier streitgegenständlichen Gerätes nicht ausgeschlossen werden.
Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung sowohl des VwGH als auch des UFS bewegt sich ein allenfalls zu schätzender Privatanteil zwischen 20% und 40% (siehe hierzu die Bescheidbegründung vom ). Nach einer Entscheidung des UFS war selbst bei einem Programmierer ein Privatanteil festzusetzen (vgl. RV/0491-F/09). Weder in der Berufung noch im Vorlageantrag konnte der Berufungswerber darstellen, dass beim hier streitgegenständlichen Gerät eine private Nutzung ausgeschlossen werden kann. Es wurde lediglich auf das Vorhandensein eines weiteren Gerätes hingewiesen. Dass tatsächlich ein zweites Gerät vorhanden ist, wurde vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen und wird auch vom erkennenden Senat nicht bezweifelt. Der Antrag auf eine Besichtigung beider Geräte ist demnach nicht notwendig. Auch wenn der Berufungswerber anführt, dass das Macbook zu 100% NUR für berufliche Zwecke genutzt wird, so führt dies noch nicht dazu, dass nicht grundsätzlich auch eine private Nutzung möglich wäre. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige aufgrund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerliche abzugsfähig machen können. Bei derartigen Aufwendungen genügt bereits die Möglichkeit einer privaten Verwendung. Dass eine derartige private Verwendungsmöglichkeit bei dem hier streitgegenständlichen Gerät nicht gegeben sein sollte, war den verschiedenen Eingaben des Berufungswerbers nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung ist hier eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung kann eine allenfalls private Nutzungsmöglichkeit ebenfalls nicht ausschließen. Grundsätzlich ist hierbei eine griffweise Schätzung eines Privatanteils vorzunehmen (vgl. ; , 96/14/0093; , 98/13/0138). Natürlich ist das tatsächliche Vorhandensein eines Zweitgerätes entsprechend zu würdigen. Diese Würdigung hat aber das Finanzamt ebenfalls bereits dadurch vorgenommen, dass der Privatanteil an der unteren Grenze festgesetzt wurde; lediglich 20%. Aufgrund der Darstellungen des Berufungswerbers war eine Abweichung von diesem Ansatz nicht zu rechtfertigen bzw. möglich.
2. Überhöhte Sozialversicherungsbeiträge: Wie der Berufungswerber in seinem Vorlageantrag bereits richtigerweise ausgeführt hat, wurden die zu viel bezahlten SV-Beiträge bereits bei der Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt; somit hätte sich die Lohnsteuer reduziert. Bei nochmaliger Berücksichtigung dieses Betrages würde sich die Lohnsteuer nochmals reduzieren. Somit wäre ein vollständiger Ersatz der zu viel bezahlten Beiträge auf dem Umweg über die Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer) wiederum erstattet worden. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine derartige "Umwegerstattung" allerdings nicht vor. Wie im Bescheid der OÖ GKK klar zum Ausdruck gebracht wurde, ist eine vollständige Erstattung bei der hier vorliegenden Konstellation von Gesetzes wegen nicht möglich. Die tatsächlich bezahlten Beiträge wurden aber bereits einmal als Werbungskosten bei der Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung tatsächlicher bezahlter Beträge lässt die Bestimmung des § 16 EStG 1988 nicht zu.
3. Auswärtiges Studium:Gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch den Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Dieser Pauschbetrag steht nur dann zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, unabhängig davon, ob eine auswärtige Wohnung bezogen wird oder die Strecke Wohnort - Ausbildungsort täglich zurückgelegt wird. Nach der VO BGBl 624/1995 liegen Ausbildungsstäten, die vom Wohnort mehr als 80km entfernt sind, nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes. Der Studienort Wien liegt also jedenfalls außerhalb des Einzugsbereiches.
Auch seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wird hier nicht in Zweifel gezogen, dass es im Einzugsbereich des Wohnortes eine vergleichbare Ausbildung geben würde.
Strittig ist demnach der Beginn dieses Studiums.
Der Berufungswerber wurde in mehreren Eingaben darauf hingewiesen, dass der Besuch bereits im September 2010 nachgewiesen werden müsse. Trotz zahlreicher Hinweise, konnte daraus nur herausgelesen werden, dass es diese Veranstaltungen tatsächlich gegeben hat. Ein konkreter Hinweis/Nachweis für den tatsächlichen Besuch des Sohnes konnte nicht vorgebracht werden. Auch die zuletzt vorgelegten Nachweise über abgelegte Prüfungen konnten keinen geeigneten Nachweis liefern. Der Sohn hätte an der Sommeruni Mathematik absolviert und anschließend die Prüfung mit "nicht genügend" abgeschlossen. Dieses Ergebnis deutet ebenfalls nicht zwingend auf einen tatsächlichen Besuch als Prüfungsvorbereitung hin. Weiters ist anzuführen, dass auch in anderen Fächern (z.B. BWL, VWL) Prüfungen absolviert wurden, ohne Vorbereitung durch den Besuch einer Sommeruni. Ein Besuch ist also jedenfalls nicht zwingend notwendig gewesen, um tatsächlich Prüfungen abzulegen.
Abschließend ist also festzuhalten, dass es dem Berufungswerber trotz der zahlreichen Eingaben nicht gelungen ist, konkrete Anhaltspunkte für den tatsächlichen Besuch des Sohnes der streitgegenständlichen Sommeruni darzustellen. Der begehrte Pauschbetrag für den auswärtigen Schulbesuch kann also demnach erst ab dem tatsächlichen Studienbeginn (Oktober 2010) berücksichtigt werden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0491-F/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at