Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.11.2010, RV/2682-W/09

1.) Eingabengebühr für Wiederholung eines Antrages 2.) Gleichartige Anträge verschiedener Personen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom stellte Y für sich und im Namen ihrer mj. Kinder A und B einen Antrag auf Gewährung von Abschiebungsaufschub gem. § 46 iVm § 50 FPG und in eventu auf Gewährung von Durchsetzungsaufschub gem. § 67 FPG an die Bezirkshauptmannschaft S.

Weil der dem Ansuchen zu Grunde liegende Ausweisungsbescheid wegen eines neuerlichen Asylverfahrens am aufgehoben wurde, teilte die obgenannte Behörde den Antragstellern mit Schreiben vom mit, dass ohne eine zu Grunde liegende bescheidmäßige Anordnung der Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes keine rechtliche Grundlage für eine Abschiebung bestehe und die Anträge auf Abschiebungsaufschub bzw. auf Durchsetzungsaufschub daher einer Grundlage entbehren, weshalb beabsichtigt sei, diese mangels Antragsgrundlage zurückzuweisen. Unter Hinweis auf die Gebührenpflicht wurden die Antragsteller eingeladen hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom gaben die Antragsteller folgende Stellungnahme ab: "Der Antrag vom wird dahingehend modifiziert, dass er sich ausschließlich auf das damalige Eventualbegehren gemäß § 67 FPG stützt. Der Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 iVm § 50 FPG wird nicht aufrechterhalten." In weiterer Folge wurde dargelegt, warum im Falle einer Ausweisung ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren sei.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft S vom , zugestellt am , wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig erfolgte ein Hinweis auf die Vergebührung der Stellungnahme.

Der Vertreter der Antragsteller bezog sich in einem Schreiben vom auf die Gebührenfreiheit nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG und betrachtete die Zahlungsaufforderung als gegenstandslos. Zudem sei für die mj. Kinder keine gesonderte Stellungnahme verfasst worden.

Auf Grund der Nichteinzahlung der Gebühr wurde am ein amtlicher Befund aufgenommen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien schrieb mit Bescheid vom nach § 14 TP 6 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebühr von 39,60 € für eine Eingabe mit 3 Ansuchen und eine Gebührenerhöhung von 19,80 €, also gesamt 59,40 € an den Vertreter vor.

Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Gebühren auslösende Stellungnahme über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft S erstattet worden sei. Es sei durch die Wahrnehmung des eingeräumten Parteiengehörs lediglich in einem bereits anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe (Antrag vom ) eine ergänzende Begründung erstattet worden. Die Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG sei anzuwenden und sei eine einzige Eingabe gemacht worden, da die Begründung für drei Personen gleich lautend gewesen sei. Unter keinen Umständen sei von drei getrennten Eingaben auszugehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom entschied das Finanzamt abweislich.

Im Vorlageantrag wurde bestritten, dass es sich bei der Stellungnahme um eine neue Eingabe handle, weil die Parteien nicht von sich aus an die Behörde herangetreten seien. Die Eingabe könne allenfalls als Teilrückziehung hinsichtlich eines Antrages gesehen werden und sei damit nicht eine Mehr- sondern eine Minderbelastung der Behörde eingetreten, weshalb eine Gebührenpflicht nicht ausgelöst werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 einer festen Gebühr von 13,20 €.

Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird, unterliegen nach Abs. 5 Z 17 leg. cit. nicht der Eingabengebühr.

Der Berufungswerber (Bw.) führt an, dass die strittige Stellungnahme vom im amtlichen Auftrag erfolgt sei und bestreitet damit das Vorliegen eines Privatinteresses. Er übersieht dabei, dass nach dem Wortlaut der Stellungnahme nicht eine weitere Begründung zu den Anträgen vom vorgebracht worden ist, sondern dass die Anträge - wie er es auch selbst nennt - modifiziert wurden. Das Begehren auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde zurückgezogen, dagegen wurde aber das Eventualbegehren auf Gewährung von Durchsetzungsaufschub gem. § 67 FPG als Antrag ohne eine im Verwaltungsverfahren unzulässige Bedingung neuerlich gestellt.

Damit ist das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Wird eine Eingabe an ein Organ einer Gebietskörperschaft über amtlichen Auftrag, etwa im Zuge einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung, überreicht, so ist ein Privatinteresse des Einschreiters insoweit ausgeschlossen, als nicht gleichzeitig neuerliche Anträge gestellt werden oder das ursprüngliche Begehren wiederholt wird (vgl. ).

Der Schriftsatz vom ist nicht als eine ebenfalls gebührenpflichtige (siehe Frotz - Hügel - Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 14 TP 6 B I 5e) Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis zu bezeichnen, sondern beinhaltet neuerliche, nun ohne Bedingung gestellte Anträge auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, die zu drei behördlichen Erledigungen führten (Zurückweisungsbescheide der BH vom ), und war im Privatinteresse der Antragsteller gelegen. Insofern geht die "Stellungnahme" des Bw. über eine nachgereichte ergänzende Begründung zum ursprünglichen Antrag hinaus und kann die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG 1957 nicht zur Anwendung gelangen. Selbst die bloße Wiederholung eines gleichartigen, bei der Behörde bereits vorliegenden Antrages unterliegt der Gebührenpflicht (). Mit Zustellung der drei schriftlichen Erledigungen der Bezirkshauptmannschaft S bzgl. eines Durchsetzungsaufschubes nach § 67 FPG am ist die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 am gleichen Tage entstanden.

Ob die Eingabe infolge der Zurückziehung des zunächst gestellten Antrages auf Gewährung von Abschiebungsaufschub gem. § 46 iVm § 50 FPG zu einer Verringerung des behördlichen Arbeitsaufwandes geführt hat, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang. Im Gegensatz zu den Gebühren im engeren Sinn sind die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht Entgelt für eine entsprechende Leistung, sondern öffentliche Abgaben und ist eine Verhältnismäßigkeit einer allenfalls gegenüberstehenden Verwaltungstätigkeit nicht von Bedeutung.

Wird in einer Eingabe kumulativ für drei Personen ein gleichartiger Antrag gestellt, so gelangt § 12 Abs.1 GebG 1957 zur Anwendung, der besagt: "Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten."

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem inneren Zusammenhang stehen (; , 96/16/0287). Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem anderen Antrag darstellt. Ein Akzessorium liegt dann vor, wenn ein Begehren derart von einem anderen abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist. Beispielsweise führen die in einer Berufung gestellten Beweisanträge, Anträge auf Durchführung einer Berufungsverhandlung oder Ansuchen um rasche Entscheidung zu keiner gesonderten Gebühr (; , 84/15/0136, 0137).

Die Gleichartigkeit der Begehren der drei Personen bewirkt noch keinen inneren Zusammenhang der Amtshandlungen (vgl. , 0137; , 89/15/0006-0010; , 2002/16/0158) und so handelt es sich bei den in einem Schriftstück zusammengefassten Anträgen der Mutter mit ihren zwei Kindern um die dreimalige Verwirklichung des abgabenpflichtigen Tatbestandes, weil das Bestehen der Anträge nicht aneinander gebunden ist. Die willkürliche Zusammenfassung mehrerer Anträge in einem Gesuch, ohne dass ein Begehren von einem anderen derart abhängig ist, das es an das Bestehen eines anderen gebunden ist, führt zur mehrfachen Gebührenpflicht ().

Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG 1957 verfolgt den Zweck, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern und ist damit nur eine Bekräftigung des in der Rechtsordnung allgemein geltenden Grundsatzes, Gesetzesumgehungen hintanzuhalten bzw. für unwirksam zu erklären (). Die in einem Schriftsatz zusammengefassten Anträge von drei verschiedenen Personen, wenn sie auch durch familienrechtliche Beziehungen verbunden sind, führen zu mehreren selbständigen Amtshandlungen und können verschiedene Erledigungen nach sich ziehen. Die drei Antragsteller sind auch nicht im Sinne des § 7 GebG 1957 als eine Rechtsgemeinschaft anzusehen, noch sind sie durch einen gemeinschaftlichen Rechtsgrund verbunden.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 GebG 1957 und deren Erhöhung nach § 9 Abs. 1 leg. cit. war daher nach Lehre und Rechtsprechung rechtsrichtig erlassen und ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingabe
Privatinteresse
amtlicher Auftrag
innerer Zusammenhang
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at