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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 17.09.2012, RV/0857-G/10

Notwendigkeit eines Arbeitszimmers bei einem Weinbaubetrieb - Vorsteuerabzug

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Weinbaubetrieb, G., vertreten durch Mag. Gerald Mussnig, Steuerberater, Seggauberg 131, 8430 Leibnitz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum Juni 2010, vertreten durch Mag.a Elke Rath nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, im Beisein der Schriftführerin Marie Lumper durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung nachstehende Feststellungen getroffen:

Im Zuge der Betriebsübernahme des gesamten Weinbaubetriebes per sei vom Berufungswerber (Bw.) auch die im Obergeschoß liegende, vor der Übergabe unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges neu errichtete Wohnung mitübernommen worden. In der Umsatzsteuerverrechnung gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 sei der Nettoanteil für die Wohnung mit € 250.000,00 beziffert und der Umsatzsteuer unterworfen worden. Seit Fertigstellung der Wohnung im Jahr 2009 werde diese vom Bw. bewohnt. Am sei die Wohnung im Zuge des Prüfungsbeginns vom Teamleiter und vom Prüfer gemeinsam mit dem Bw. besichtigt worden.

Über eine offene, überdachte Stiege gelange man in das Obergeschoß zum Eingang der Wohnung. Vom Vorraum aus öffne sich ein großzügiger offener Wohnbereich mit einer in den Raum integrierten Küche, Sanitäreinrichtungen, einem begehbaren Schrank und einem Zimmer. Über eine offene Stiege gelange man in den oberen Stock, in dem sich zwei Zimmer mit Sanitäreinheiten befänden. In einem Zimmer, welches als Arbeitszimmer (Büro) benutzt werde, befänden sich ein paar Ordner und ein Schreibtisch samt Bestuhlung. Darüber hinaus befänden sich in dem Zimmer keine Gegenstände, die darauf hinweisen würden, dass das Zimmer tatsächlich und überwiegend als betrieblicher Arbeitsraum benutzt werde. Außerdem gebe es im restlichen Betriebsgebäude ein großes Büro und auch im Althaus gebe es Büroräumlichkeiten.

Eine betriebliche Nutzung der modern und exklusiv ausgestatteten Wohnung habe nicht festgestellt werden können. Eine, vielleicht auch erst in Zukunft mögliche Verwendung der Räumlichkeiten im ersten Stock als Dienstwohnung stelle sich als nicht wahrscheinlich dar, da es nur einen gemeinsamen Eingang gebe und der Zugang zum ersten Stock über eine Stiege im offenen privaten Wohnbereich führe. Es sei nicht glaubwürdig, dass Dienstnehmer zusammen mit dem Dienstgeber wohnten, zumal es auch noch ein Altgebäude mit entsprechenden Räumlichkeiten gebe. Bislang habe auch noch kein Praktikant das Zimmer bewohnt.

Demgemäß sei die gesamte Wohnung dem Privatbereich zuzuordnen und die darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von € 50.000,00 zu kürzen (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Tz 1).

Die gegen den in diesem Sinne erlassenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid eingebrachte Berufung hat der Bw. folgendermaßen begründet:

Die Abgabenbehörde habe bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides unterstellt, dass die vom seinerzeitigen Eigentümer des Weingutes geplanten und errichteten Dienstnehmerwohnungen nach der Übergabe des Betriebes an seinen Sohn einen privaten Wohnbereich darstellten und deshalb kein Vorsteuerabzug zulässig sei.

Dazu sei grundsätzlich auszuführen, dass der Vater des Bw. in den Jahren 2006 bis 2009 den bestehenden Weinkeller saniert und einen Zubau nach den heutigen betriebswirtschaftlichen Vorgaben errichtet habe. In diesem Zubau mit einer verbauten Gesamtfläche von 1.870,75 m2 befänden sich auch die als privat angesehene Wohnung im Ausmaß von 120 m2 und die beiden geplanten Dienstnehmerwohneinheiten mit rd. 115 m2. Somit würden die in Streit stehenden Wohneinheiten bzw. Bürofläche und Praktikantenzimmer 12 % der gesamten neu verbauten Betriebsgebäudefläche betragen. Aus diesem Grund habe die Behörde von den gesamten Baukosten des Kellereigebäudes einen Basisbetrag von € 250.000,00, somit rd. 12 % als Privatanteil ausgeschieden und die darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von € 50.000,00 gekürzt.

Der Bw. habe bereits vor der Übernahme des Weinbaubetriebes die derzeit benützte Wohnung als Dienstnehmerwohnung im unteren Bereich mit einem Ausmaß von 120 m2 genutzt und es seien die beiden im Obergeschoß gelegenen Räumlichkeiten mit jeweiligem Sanitärtrakt vorerst leer gestanden. Erst durch die Übernahme des Betriebes sei es ihm möglich gewesen, eine Entscheidung hinsichtlich der Benützung dieser Räumlichkeiten zu treffen. Eine Raumeinheit habe er als Büro ausgestattet und die zweite Raumeinheit sei als Praktikantenzimmer mit diversen Einrichtungsgegenständen versehen worden.

Die Feststellungen in der Niederschrift vom seien insofern unrichtig, als darin stets von einer Wohnung mit beiden im Obergeschoß befindlichen Räumlichkeiten gesprochen werde, während er weder zur Zeit seiner Dienstnehmereigenschaft noch später als Übernehmer die oberen Räumlichkeiten als Wohnung benutzt habe.

Auch die Feststellung, dass "keine Gegenstände darauf hinweisen, dass das Zimmer tatsächlich und überwiegend als betrieblicher Arbeitsraum genutzt wird" erweise sich als unrichtig, da ein Raum, der einen Schreibtisch mit entsprechendem Sessel und die für den Bw. erforderlichen Aktenordner beinhalte, wohl kaum anders zu nutzen sein werde, als betrieblich, zumal irgendwelche Hinweise, dass diese Räumlichkeiten privat genutzt würden, nicht vorgefunden worden seien.

Bezüglich der Ausführungen, dass im restlichen Betriebsgebäude ein großes Büro und auch im Althaus Büroräumlichkeiten vorhanden seien, dürfe auf die Stellungnahmen im Betriebsprüfungsverfahren bzw. im Schriftsatz vom verwiesen werden.

Tatsache sei, dass das angeführte und angeblich große Büro einen Verkostungsraum mit Schreibtisch zum Verkauf bzw. zur Aufnahme von Bestellungen durch die angestellte Schwester des Übernehmers darstelle bzw. gegeben sei und ein Unternehmer nicht neben den verkostenden Kunden seine Bürotätigkeit bzw. telefonischen Absprachen mit anderen Kunden treffen könne.

Auch der Hinweis, wonach im Althaus Büroräumlichkeiten vorhanden wären, gehe ins Leere, da dieses Gebäude im Erdgeschoß den Buschenschank beherberge und die oberen Räumlichkeiten für Wohnzwecke der Mutter des Übernehmers lt. Übergabsvertrag bzw. der Schwester des Übernehmers als Wohnung dienten. Das Finanzamt verkenne hier die Entscheidungsfreiheit eines Unternehmers, sich im Rahmen der Betriebsräumlichkeiten dort ein Büro einzurichten, wo es für ihn am zweckmäßigsten und auch am einfachsten sei.

Zur Feststellung, "Die Wohnung ist modern und exklusiv ausgestattet. Eine betriebliche Nutzung konnte nicht festgestellt werden und dass es sich im ersten Stock tatsächlich um eine oder in Zukunft mögliche Dienstwohnung handelt, stellt sich als nicht wahrscheinlich dar", sei Folgendes auszuführen:

Bei der Ausstattung eines Raumes mit einem Schreibtisch, einem Drehsessel und einem weiteren kleinen Tisch für Mitarbeiter oder Geschäftspartner könne man nicht von modern sprechen und auch das vom Unternehmen vorgesehene Praktikantenzimmer mit einem Bett und einem Schrank strotze nicht gerade von Modernität und Exklusivität, sondern entspreche den Möglichkeiten nach der Übergabe. Dabei übersehe die Abgabenbehörde, dass es im ländlichen Raum auch heute noch üblich sei, Mitarbeiter nicht nur im Arbeitsverband aufzunehmen, sondern sie auch in den Familienverband einzugliedern, wenn dies gewünscht oder notwendig sei. Deshalb sei es auch entgegen bürgerlichen Ansichten kein Problem, wenn ein Dienstnehmer die offene Stiege im Wohnraum benutze um in sein Zimmer bzw. seinen Wohnraum zu gelangen. Die Abgabenbehörde habe auch hier übersehen, dass gerade die landwirtschaftlichen Mitarbeiter in den Ablauf des Tages, sprich Frühstück, Mittagessen und Abendessen miteinbezogen seien und daher keine Differenzierung wie in einem gewerblichen Betrieb oder Industriebetrieb stattfinde.

Zudem dürfe noch bemerkt werden, dass die Ausführungen, dass es unglaubwürdig sei, dass Dienstnehmer zusammen mit Dienstgebern wohnten, da es noch ein Altgebäude gebe, in dem eventuelle Räumlichkeiten vorhanden seien, deshalb unrichtig seien, da dieses Altgebäude den Buschenschank und die Wohnung der Mutter des Übernehmers sowie seiner Schwester beherberge.

Da die Bestimmungen des § 12 UStG 1994 und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des § 20 EStG 1988 normierten, dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich dann berücksichtigt werden müsse, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt werde und die ausgeübte Tätigkeit eine ausschließliche bzw. berufliche sei, stehe der Anerkennung als betrieblich genutzte Räume und der Anerkennung von Vorsteuern in der Höhe von € 25.000,00 nichts im Wege.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Bw. ergänzend Nachstehendes ausgeführt:

"Festhalten möchte ich, dass sowohl Arbeitszimmer als auch Praktikantenzimmer privat nicht genutzt werden. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wird davon abgesehen eine betriebliche Nutzung dem Praktikantenzimmer zuzuordnen. Unabhängig von anderen vorhandenen geeigneten Räumlichkeiten möchte der Bw. ein Arbeitszimmer, das für seine alleinige Nutzung zur Verfügung steht. Auf Grund der Betriebsgröße (Umsatz: € 700.000,00 und Gewinn: € 100.000,00) erscheint dieser Wunsch durchaus angemessen, wenngleich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Herstellung von Wein liegt. Administration, Vermarktung, Rückzugsraum und entsprechende Intimität bedingen das strittige Arbeitszimmer."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 106/1999 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind.

1) Büroraum

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der ab 1996 geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

"Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) erlaubt den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im Zeitpunkt des Beitrittes zur EU) bestehenden Vorsteuerausschlüsse, untersagt aber die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerausschlüsse (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen). Vor der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, erfolgten Einführung der lit. d des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 verweist, konnten Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung), welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden, erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/15/0093, mwN)" [].

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Tatsache ist, dass sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung (im Neubau) ein vollständig, funktionsfähig eingerichtetes Büro mit Schreibtisch, Besprechungstisch und Aktenschränken sowie Telefon, Rechenmaschine, Computer und Multifunktionsgerät (Drucker und Telefax) sowie ein Büro im Altgebäude und daneben noch ein mit Türen verschließbarer und somit auch für Gespräche und Besprechungen in vertraulicher Atmosphäre nutzbarer "Degustationsraum" im Altgebäude vorhanden sind. Den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates, wonach es angesichts des im Zeitpunkt der Geltendmachung des strittigen Vorsteuerabzuges (Juni 2010) vorhandenen, voll funktionsfähigen Büros unerfindlich sei, weshalb sich das strittige, im Obergeschoß des privaten Wohnbereichs befindliche, nur mit zwei Schreibtischen und zwei Sesseln ausgestattete "Arbeitszimmer" durch seine ausgeübte Tätigkeit als Inhaber eines Weinbaubetriebes als notwendig erweisen sollte, hat der Bw. im Schreiben vom wie folgt beantwortet:

"Im neu errichteten Trakt liegt, wie ausgeführt, ein voll funktionstüchtiges Büro mit Besprechungstisch usw. vor. Dieses Büro bietet mir als Unternehmer jedoch keinerlei Privatsphäre, da es zum einen von meiner vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin genutzt wird, zum anderen aufgrund der modernen Architektur in einer auffällig offenen und transparenten Bauweise errichtet wurde. Als Unternehmer ist es für mich notwendig auch Besprechungen in einem nicht einsehbaren Rahmen zu haben und Gespräche zu führen, die von Dritter Seite nicht mitgehört werden können. Darüber hinaus werden in diesem Büro Unterlagen verwahrt, die von meinen Mitarbeitern nicht eingesehen werden sollen.

Die Tatsache, dass dieses Büro derzeit über noch keine fest montierten technischen Hilfsmittel verfügt ist zum einen für die im obigen Absatz beschriebene Nutzung nicht relevant, zum anderen benötige ich für die Tätigkeiten im Büro/Obergeschoß nur Handy, Funktelefon und Notebook, sodass die derzeitige Büroeinrichtung ausreichend ist."

In der vom Finanzamt dazu abgegebenen Stellungnahme vom , die dem Bw. in Wahrung des Parteiengehörs mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht wurde, finden sich dazu ua. folgende Ausführungen:

"Die gesamte Prüfungstätigkeit fand im Altgebäude statt, auch die dazu notwendigen Unterlagen wurden dem Prüfer dort zur Verfügung gestellt."

...

"Tatsache ist, dass ein derartiges Büro im Altgebäude besteht und dass die Liegenschaft zur Gänze dem Bw. als Eigentümer zuzurechnen ist. Nur die von ihm behauptete "betriebliche Nichtübernahme" dieses Raumes stellt für das Finanzamt keine Rechtfertigung dafür dar, dass ein weiterer Raum, welcher sich im Privatbereich des Bw. befindet, deswegen betrieblich genutzt werden muss. Wie auch das Beispiel der Betriebsprüfung zeigt, wird das Büro (es sind zwei gegenüberliegende Räume) sehr wohl betrieblich genutzt."

...

"Dass auch im Zuge eines Weinbaubetriebes administrative Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten, die ein Büro notwendig machen, anfallen, wird nicht bestritten. Dazu wird aber auf das vollausgestattete Büro im Neubau verwiesen, weiters auf die Räumlichkeiten, in denen der Prüfer während seiner Prüfung untergebracht war, sowie auf die ebenfalls vorhandenen Räumlichkeiten im Untergeschoß des Altgebäudes. Im Altgebäude befindet sich neben einer großzügigen Vinothek ein durch Türen zu schließender Degustationsraum. Es ist auf Grund der Tätigkeit des Bw. davon auszugehen, dass sich seine Geschäftsbesprechungen um Wein drehen, eventuell mit Verkostungen verbunden und ist dafür ua. gerade ein derartiger Raum gedacht, um hier Geschäfte auch anzubahnen. Im Vergleich der vorliegenden Räumlichkeiten erscheint es völlig lebensfremd, dass statt in den wunderschön ausgestatteten Degustationsraum Geschäftspartner durch den gesamten privaten Bereich des Bw. geführt werden, um dort in einem schmucklosen Büro, welches keinerlei Ausstattung für Besprechungen besitzt (nicht einmal eine ausreichende Bestuhlung) Besprechungen bzw. Gespräche zu führen. Der angesprochene Degustationsraum ist durch Türen von der Vinothek abgetrennt, womit ein Mithören durch Dritte verhindert werden kann. Auch entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass ein derartiger Raum acht Stunden pro Tag besetzt ist.

Auch die Aussage, dass Gespräche und Telefonate zu führen sind, die nicht von dritter Seite mitgehört werden sollen, stellt kein Argument dar, dass dafür ein eigenes Arbeitszimmer notwendig ist. Derartige Gespräche können in Zeiten der Handytelefonie überall geführt werden und sind sowohl Handy, Funktelefon als auch Notebook gerade dafür gedacht, dass man nicht an einen festen Ort gebunden ist, sondern jederzeit und an unterschiedlichsten Orten damit tätig werden kann.

Wenn der Bw. in seiner Stellungnahme anführt, dass er als Ausstattung für das von ihm als "Arbeitszimmer" betitelte Zimmer lediglich Handy, Funktelefon und Notebook benötigt, so ist zu sagen, dass für diese Tätigkeiten im gesamten Anwesen ausreichend diskrete Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zur Verfügung stehen. Angeführt werden hier Räumlichkeiten wie das sehr wohl dem Bw. zur Verfügung stehende und vollständig ausgestattete Büro im Altgebäude, der Degustationsraum, weiters das große Büro im Neubau, das obwohl verglast, teilweise blickdicht verschlossen werden kann, sodass ein von außen für Dritte uneinsehbarer Raum gegeben ist. Die Notwendigkeit eines eigenen Arbeitszimmers für die Verwendung von mobilen Geräten widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

Wenn man der Argumentation des Bw. folgen würde, müsste somit jeder Unternehmer in seinem Privatbereich ein Arbeitszimmer haben, denn derartige Gespräche/Besprechungen/Telefonate fallen in jedem unternehmerischen Betrieb an.

Dass für Gespräche bzw. Besprechungen sowie Lagerung von Unterlagen neben diesen bereits vorhandenen Räumlichkeiten (Büro Erdgeschoß, Büro Neugebäude, Degustationsraum) bei der Tätigkeit eines Winzers noch ein weiterer Raum notwendig ist, der dazu auch keine geeignete Ausstattung besitzt (Besprechungstisch mit Bestuhlung) erscheint nicht glaubwürdig und ist aus Sicht des Finanzamtes nicht notwendig.

Auch das Büro im Neubau kann für derartige vertrauliche Gespräche oder Besprechungen genutzt werden, denn im Normalfall wird dieses Büro nur vom Bw. und seiner Schwester genutzt.

Da die Schwester im administrativen Bereich (Verkauf/Marketing/Repräsentation des Weingutes/Buchhaltung) tätig ist und auch als einzige Person Vollzeitangestellte ist, ist davon auszugehen, dass sie in sämtliche wirtschaftliche Belange des Weingutes involviert ist. De facto wird der gesamte Betrieb von beiden geführt (Führung des Weingutes erfolgt gemeinsam - siehe zB www.falstaff.at ("Seit 1895 in Familienbesitz leiten heute Weinbau- und Kellermeister Bw. und seine Schwester das südsteirische Weingut in fünfter Generation").

Auch wird auf die Zeugenaussage von Frau Barbara X. verwiesen, die aussagte, dass das Büro nicht immer besetzt ist, sondern dass auch die Schwester des Bw. im Buschenschank des Altgebäudes aushilft und somit das Büro leer steht bzw. dem Bw. alleine zur Verfügung steht.

Zur Aufbewahrung vertraulicher betrieblicher Unterlagen stehen oben angeführte Räumlichkeiten ebenso zur Verfügung, da für eine gesicherte Verwahrung bereits ein versperrbarer Schrank, ein derartiger befindet sich im Büro im Neubau, ausreichend erscheint.

Aus Sicht des Finanzamtes ist aufgrund all dessen und unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Bw. die Notwendigkeit eines weiteren Arbeitszimmers im Privatbereich nicht gegeben. Es stehen dem Steuerpflichtigen mindestens zwei bis drei weitere Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes zur Verfügung, die einen zweckmäßigen Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit bzw. die von ihm angeführten Gespräche/Telefonate/Utensilienlagerung darstellen."

Nach den vorhin wiedergegebenen und vom Bw. in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unwidersprochen - lt. E-Mail des bevollmächtigten Vertreters vom "erscheint jedoch eine schriftliche Gegenäußerung aufgrund der Aktenlage nicht notwendig" - gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes ist eine durch die ausgeübte Tätigkeit des Bw. bedingte Notwendigkeit des strittigen, im privaten Wohnbereich gelegenen Arbeitszimmers auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls in Abrede zu stellen. Gerade die Tatsache, dass dem Bw. letztlich drei Räumlichkeiten (Büro im Neubau und im Altgebäude sowie Degustationsraum im Altgebäude) zur Durchführung von betrieblichen Telefonaten und Besprechungen sowie zwei Büroräume (Neubau und Altgebäude) zur Lagerung von betrieblichen Unterlagen zur Verfügung stehen, steht der begehrten Anerkennung der Zugehörigkeit des im privaten Wohnbereich gelegenen "Arbeitszimmers" zum Unternehmensvermögen und damit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug entgegen. Die vom Bw. gegen die mögliche Nutzung des mit vollwertiger Büroausstattung eingerichteten Büros im Neubau ins Treffen geführten Argumente der mangelnden Privatsphäre, da es zum einen von seiner vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin genutzt werde und zum anderen aufgrund der offenen Bauweise keinen Sichtschutz biete, erscheinen unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Gegebenheiten in einem völlig anderen Licht. Da es sich bei der "vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin" um die Schwester des Bw., die im administrativen Bereich (Verkauf/Marketing/Repräsentation des Weingutes/Buchhaltung) tätig ist, handelt, ist es für den Unabhängigen Finanzsenat völlig unerfindlich, um welche Gespräche es sich handeln sollte, von denen die Schwester keine Kenntnis erlangen darf. Abgesehen davon, dass sich der Bw. in diesem Zusammenhang auf allgemeine Ausführungen ohne nähere Konkretisierungen beschränkt, stehen ihm auf dem gesamten Betriebsgelände dafür auch noch das Büro im Altgebäude und allenfalls auch der durch Türen verschließbare Degustationsraum im Altgebäude zur Verfügung. Was den behaupteten mangelnden Sichtschutz betrifft, ist auf die Zeugenaussage der Praktikantin Barbara X. zu verweisen, wonach sehr wohl durch vorhandene Jalousien, die ja ohnedies zur Gewährleistung einer entsprechenden Raumatmosphäre im Sommer notwendig sind, die vom Bw. als erforderlich erachtete Blickdichtheit erreicht werden kann.

Auf Grund der mangelnden Notwendigkeit erübrigt sich somit die weitere Prüfung, ob das ebenfalls zwingende Erfordernis der tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerischen Nutzung des strittigen Raumes als erwiesen anzunehmen ist.

An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach die Administration, Vermarktung, Rückzugsraum und entsprechende Intimität das strittige Arbeitszimmer bedingen würden, an der mangelnden Notwendigkeit nichts zu ändern, da auf Grund der obigen Ausführungen mit den vorhandenen, als Bestandteil des Unternehmensvermögens anerkannten Räumlichkeiten, diesen begehrten Verwendungszwecken wohl hinreichend entsprochen wird. Da für die steuerliche Anerkennung als Arbeitszimmer neben der ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerischen Nutzung die Notwendigkeit eines solchen Arbeitszimmers durch die ausgeübte Tätigkeit bedingt sein muss, stellen die Umsatz- und Gewinngröße keine maßgeblichen Beurteilungskriterien dar.

2) Praktikantenzimmer

Die für die Anerkennung des begehrten Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit dem "Praktikantenzimmer" maßgebliche Zugehörigkeit des Raumes im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zum Unternehmensvermögen konnte aus nachstehenden Erwägungen nicht als erwiesen angenommen werden:

Die vom Bw. in seiner Stellungnahme vom als bisher einzige Praktikantin namhaft gemachte Frau Barbara X. hat am als Zeugin ausgesagt, dass sie in der Zeit des im Betrieb des Bw. abgeleisteten Praktikums vom 23. August bis im Dachgeschoß des Altgebäudes in einem eigenen, absperrbaren, schönen, großzügigen Zimmer untergebracht gewesen sei und den Privatbereich des Bw. nie betreten habe.

Es widerspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung bezüglich der Zurverfügungstellung von Wohnmöglichkeiten an Arbeitnehmer, dass diesen eine Schlafmöglichkeit in einem im privaten Wohnbereich des Arbeitgebers gelegenen Zimmer ermöglicht wird. Überdies erscheint infolge der sowohl für den Dienstnehmer als auch für den Dienstgeber nicht gewährleisteten Privatsphäre eine derartige "Wohngemeinschaft" wohl jedenfalls unrealistisch und lebensfremd. Auch die Tatsache, dass der Bw. seit Übernahme des Betriebes im August 2009 bis heute erst eine einzige Praktikantin beschäftigt hat und diese nicht im strittigen "Praktikantenzimmer", sondern im Dachgeschoß des Altgebäudes untergebracht war, widerlegt eindrucksvoll die behauptete Absicht der unternehmerischen Nutzung des im privaten Wohnverband gelegenen Raumes. Hingegen erscheint eine beabsichtigte ausschließlich private Nutzung dieses Raumes als Gästezimmer oder allenfalls als Raumreserve für ein späteres Kinder- bzw. Jugendzimmer realistisch.

Überdies erweist sich auch die vom Bw. in der Stellungnahme vom aufgestellte Behauptung, dass "nach wie vor in der Weinbauschule Silberberg aufliege, dass er Praktikanten für seinen Betrieb suche" als unzutreffend, da sein Betrieb in der auf der Homepage der Weinbauschule enthaltenen Jobbörse per überhaupt nicht aufscheint.

Im Übrigen hat der bevollmächtigte Vertreter des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung diesen Berufungspunkt ausdrücklich außer Streit gestellt.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Weinbaubetrieb
Notwendigkeit
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 1/2013, 17

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