Alleinverdienerabsetzbetrag bei geteilter Elternkarenz
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der am beim Finanzamt Mit FinanzOnline eingebrachten Einkommensteuererklärung 2008 machte der verheiratete Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend und gab an, 2008 für zwei Kinder mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen zu haben.
Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom berücksichtigte das Finanzamt zunächst antragsgemäß den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 669,00 €, der dem Bw zur Gänze als Negativsteuer erstattet wurde (Gesamtbetrag der Einkünfte 8.437,15 €, Einkommen 8.2779,99 €).
Im Veranlagungsakt des Bw ist ein Ausdruck des Einkommensteuerbescheides 2008 vom der Gattin des Bw abgeheftet, aus dem hervorgeht, dass diese 2008 Einkünfte (aus selbständiger Arbeit) in Höhe von 23.858,29 € bezogen hat. Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom deshalb als unrichtig gemäß § 299 BAO auf.
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer ohne Alleinverdienerabsetzbetrag (Abgabennachforderung von 669,00 €) mit folgender Begründung neu fest:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, weil die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld des (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € seien.
Mit FinanzOnline erhob der Abgabepflichtige am Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom und beantragte mit folgender Begründung die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages:
Bei der Berechnung sei nicht berücksichtigt, dass 2008 die Frau des Bw (Jänner - Juni) und der Bw (Juli-Dezember) je sechs Monate ihren jüngsten Sohn betreuten und deshalb abwechselnd erwerbstätig gewesen seien. In der Familie des Bw habe es daher 2008 jeweils immer nur einen Erwerbstätigen gegeben. Naturgemäß übersteige das Einkommen des Bw die Höchstgrenze von 6.000,00 €. Unberücksichtigt bleibe, dass der Bw in diesen sechs Monaten ohne Einkommen gewesen sei. Da dies eine eklatante Ungleichbehandlung von Familien mit geteilter Kinderbetreuung bei der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages bedeuten würde, ersuche er um Berücksichtigung der besonderen Umstände und Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2008.
Mit am zugestellter Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Da die steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin des Bw im Jahr 2008 den maßgeblichen Betrag von 6.000,00 € jährlich überschritten haben, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden. Im § 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz sei diese Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages festgehalten.
"Voraussetzung ist, dass der (Ehe) Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt." Die vom Bw angeführten besonderen Umstände der abwechselnden Erwerbstätigkeit bzw. die geteilte Kinderbetreuung stellten kein Kriterium für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages dar.
Mit FinanzOnline stellte der Bw dagegen am einen Vorlageantrag und führte ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach Ansicht des Bw sehe das Einkommensteuergesetz den Fall geteilter Kinderbetreuung mit abwechselnder Erwerbstätigkeit nicht ausreichend vor, weil es hier zwangsläufig zu einer Überschreitung der besagten 6.000,00 € komme. Eine Nichtzuerkennung stelle daher eine gravierende Benachteiligung von Eltern dar, die sich die Kinderbetreuung teilen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der im Veranlagungsjahr 2008 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 44/2008, steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu (Fettdruck durch die Berufungsbehörde). Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364,00 €, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 € und bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669,00 €. ...Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. ...Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe) Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe) Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe) Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe) Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe) Partner geführt.
Im gegenständlichen Fall ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin des Bw von 23.858,29 € unbestritten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Einkommensteuerbescheid der Gattin für die hier zu beurteilende Frage der Höhe deren Einkünfte Bindungswirkung hat (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG , 2012, § 33 Rz 27 unter Hinweis auf die Entscheidungen ; , RV/0469-I/09; , RV/0379-G/08; , RV/1721-W/09; oder mangels Parteistellung nicht, -I/09, , RV/1225-L/09). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits erkannt (), dass der Umstand, dass schon ein geringfügiges Überschreiten des Grenzbetrages zum gänzlichen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages führt, die gegenständliche Bestimmung nicht verfassungswidrig macht. Von einem geringfügigen Überschreiten der Einkunftsgrenze von 6.000,00 € kann im gegenständlich Fall (23.858,29 € und damit über 250%) jedoch ohnehin keine Rede sein. Für eine eventuelle Staffelung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist ebenso wie für die vom Bw gewünschte Berücksichtigung der Aufteilung der Kinderbetreuung der Gesetzgeber zuständig. Der Unabhängige Finanzsenat hingegen ist als Berufungsbehörde so wie das Finanzamt auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) an bestehende Gesetze gebunden. Das Finanzamt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Bw ins Treffen geführten Kriterien nach der hier anzuwendenden Rechtslage keine Berücksichtigung finden können.
Dies entspricht auch der Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates, der (-I/02, ebenso , RV/0118-I/04) zum Alleinverdienerabsetzbetrag bei geteilter Elternkarenz Folgendes ausgeführt hat:
"Zu der vom Berufungswerber geäußerten Ansicht, die in Rede stehende Bestimmung des Einkommensteuergesetzes widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, muss noch ausgeführt werden:
Der Unabhängige Finanzsenat erkennt im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 33 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 oder in den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 selbst keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Nach dieser Gesetzesstelle werden nämlich alle Steuerpflichtigen gleich behandelt. Im Sinne des im österreichischen Steuerrecht verankerten Grundsatzes der Individualbesteuerung ist ausschließlich die Höhe der im Kalenderjahr (nach § 42 Abs. 1 EStG 1988 ist grundsätzlich das Kalenderjahr der Veranlagungszeitraum) erzielten Einkünfte des (Ehe)Partners für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages entscheidend. Dabei kommt es generell nicht auf den Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen an, sondern eben auf den im Veranlagungszeitraum erzielten Gesamtbetrag der Einkünfte. Ein steuerlich - durch das Nichtzustehen des Alleinverdienerabsetzbetrages - "ungünstiges" Ergebnis kann sich jedoch nicht nur - wie der Berufungswerber vermeint - bei geteilter Elternkarenz, sondern auch in allen anderen Fällen ergeben, in welchen Ehepartner zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Zeiträumen eines Kalenderjahres Einkünfte erzielen (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch einen Ehepartner bei gleichzeitigem Verlust der Einkunftsquelle des anderen Ehepartners, Erzielung von Einkünften während der Arbeitslosigkeit des anderen Ehepartners usw.).
Letztlich darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Gattin des Berufungswerbers bzw. er selbst während der Zeit des Karenzurlaubes (steuerfreies) Karenzurlaubsgeld bezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof () hat dazu in einem das Wochengeld betreffenden Fall zum Ausdruck gebracht, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, dass bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe)Partners der sonst nicht zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb gebühre, weil diese Einkünfte (das Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellen und deshalb steuerfrei sind. Dieser Grundsatz könnte auch für das Karenzurlaubsgeld gelten."
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen die zitierte Entscheidung vom erhobenen Beschwerde mit , abgelehnt.
Aus diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at