Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
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Miterledigte GZ: |
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RV/0342-F/10 |
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 25/11 eingebracht. Mit Erk. v. aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Gde X, I-Straße 18, vom bzw. vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom bzw. vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater der am xxx geborenen L P. Die Kindesmutter, N P, bezog im Jahr 2003 vom 17. Dezember bis zum 31. Dezember einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) in Höhe von 90,90 € und im Jahr 2004 vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember einen solchen in Höhe von 2.217,96 €.
Über Aufforderung der Finanzverwaltung legte der Bw. am (lt. Eingangsvermerk des Finanzamtes) sowie am (lt. entsprechendem Eingangsstempel des Infocenters des Finanzamtes Feldkirch) die von ihm unterschriebenen, für die Rückzahlung der für seine Tochter L bezogenen Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld erforderlichen Erklärungen 2003 und 2004 (KBG 1) seines Einkommens gemäß § 23 KBGG (datiert mit bzw. mit ) vor.
Das Finanzamt erließ am (2003: nach Aufhebung des Bescheides vom gemäß § 299 BAO) bzw. am (2004) Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2003 und 2004, in welchen Rückzahlungsbeträge in Höhe von 90,90 € (2003) und 2.217,99 € (2004) und jeweils ein zur Rückzahlung verbleibender Restbetrag für die Folgejahre von 0,00 € ausgewiesen wurde. Begründet wurden die Bescheide im Wesentlichen damit, dass dem Bw. für sein Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und er gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG allein zur Rückzahlung der Zuschüsse verpflichtet sei. In den Jahren 2003 und 2004 seien die für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten worden.
Gegen diese im Spruch genannten Bescheide erhob der Bw. fristgerecht Berufungen und beantragte die (ersatzlose) Aufhebung dieser Bescheide. In den entsprechenden Berufungsschriftsätzen vom (samt ergänzendem Schreiben vom ) und vom hielt der Bw. unter Vorlage der angefochtenen Bescheide und der Niederschrift der BH Bludenz vom im Wesentlichen Folgendes fest:
""Ich hatte von der Gewährung bzw. Auszahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeldes für mein Kind bislang keine Kenntnis. Ich habe hievon erstmals durch Übermittlung des Bescheides vom , welcher gemäß
§ 299 BAO aufgehoben wurde, erfahren. Auch wurde ich, obwohl der zuständige Krankenversicherungsträger hiezu verpflichtet gewesen wäre, zu keinem Zeitpunkt von diesem hierüber informiert bzw. ist mir eine derartige Information nicht erinnerlich. Mir ist daher auch nicht bekannt, für welchen Zeitraum Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gewährt wurde und trifft mich die Verpflichtung unvorbereitet bzw. überraschend.
Auch ist aus dem Bescheid nicht zu entnehmen, in welchem Zeitraum ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt wurde. Ebenso ist nicht angeführt, an wen dieser ausbezahlt wurde und sind keine Daten betreffend mein Kind enthalten. Es besteht für mich somit nicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob es sich hiebei tatsächlich um mein Kind handelt. Im ergangenen Bescheid fehlen in der Begründung die genauen Daten, weshalb ich zu einer Rückzahlung verpflichtet sein soll. Für mich ist dadurch weder erkennbar noch überprüfbar für wen eine Zahlung geleistet wurde bzw. für wen nunmehr von mir zurückgezahlt werden soll. Es ist somit von einem mangelhaften Bescheid auszugehen.
Ich habe für mein im Jahr 2003 geborenes Kind L P ab monatlichen Unterhalt in der Höhe von 250,00 € bezahlt und wurde dieser unter Berücksichtigung meiner damaligen Einkommensverhältnisse so festgelegt. Die Mutter meines Kindes hat zu keinem Zeitpunkt mir gegenüber erklärt, dass diese Unterhaltsleistung zu gering wäre und sie zusätzliche Zahlungen benötigen würde. Auch besteht meinerseits keinerlei Verpflichtung und bestand auch keine Verpflichtung für die Kindesmutter Unterhalt zu zahlen.
Überdies ist festzuhalten, dass eine Rückzahlung gemäß
§ 18 Abs. 1 KBGG erst zum Tragen kommen kann, wenn feststeht, dass der beziehende Elternteil tatsächlich einen Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld hatte. Dies wird bekanntlich erst im Nachhinein geprüft, insbesondere ob allenfalls ein Rückforderungsanspruch aufgrund Überschreitung der Einkommensgrenze seitens des Krankenversicherungsträgers besteht. Da bekanntlich lediglich stichprobenartige Überprüfung von Zuschussbeziehern der Jahre 2002 bis 2004 erfolgte, steht nicht mit Sicherheit fest, ob tatsächlich ein Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2003 bestand. Im Hinblick auf diese bestehende Rechtsunsicherheit ist jedenfalls eine Rückforderung nicht zulässig, zumal dies bedeuten würde, dass eine zu Unrecht bezogene Leistung von einem Dritten zurückgefordert wird.
Auch ist festzuhalten, dass ich mich zu keinem Zeitpunkt zu einer Rückzahlung verpflichtet habe. Da der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld als eine Art "Darlehen" konstruiert wurde und Rückzahlungsverpflichteter eines Darlehens lediglich jemand sein kann, der sich auch hiezu verpflichtet hat, fehlt es an einem wesentlichen Merkmal, nämlich der Rückzahlungsverpflichtung meinerseits. Es widerspricht Treu und Glauben, dass jemand ohne sein Wissen und Zutun zur Rückzahlung einer Leistung, die im zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung stand, verpflichtet wird.
Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ist klar eine Regelung zu Lasten Dritter. In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass jemand mit einer Rückzahlungsverpflichtung "beglückt" wird ohne, dass dieser sich zu einer Rückzahlung verpflichtet hat bzw. oft und überwiegend sogar in Unwissenheit, dass jemand eine Leistung bezog, welche er nun zurückzuzahlen hat. Dies stellt eine gesetzliche Regelung zu Lasten Dritter dar und ist daher unzulässig. Es stellt einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht dar, ist sachlich nicht gerechtfertigt und daher jedenfalls verfassungswidrig.
Auch stellt die Rückzahlungsverpflichtung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG eine Ungleichbehandlung von Elternteilen, die nicht mit Ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben gegenüber Elternteilen, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, dar. Gemäß
§ 15 KBGG erhalten verheiratete Mütter bzw. Väter und nicht allein stehende Mütter bzw. Väter lediglich dann einen Zuschuss gewährt, wenn beide Elternteile eine Erklärung unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß
§ 18 KBGG verpflichten. Es erfolgt somit eine Auszahlung lediglich dann, wenn sich beide zur Rückzahlung verpflichten. Dem gegenüber erhalten allein stehende Elternteile den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie den anderen Elternteil bekannt geben. Weder ist Voraussetzung, dass sie sich selbst zu einer Rückzahlung verpflichten, noch wird die Zustimmung des anderen Elternteiles eingeholt. Diese Bestimmung führt zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Elternteilen, die nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und ist diese nicht zu rechtfertigen. Es stellt überdies eine Ungleichbehandlung aufgrund des Familienstandes dar, zumal es sich bei den Rückzahlungsverpflichteten
überwiegend um allein stehende Männer handelt und dies widerspricht klar den europarechtlichen Bestimmungen. Es stellt dies eine zumindest mittelbare Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Familienstandes dar und verletzt eindeutig die nach den europarechtlichen Bestimmungen zu beachtende Grundrechtscharta.
Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ist daher sowohl europarechtswidrig als auch verfassungswidrig.
Der Abgabenanspruch für ausbezahlte Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entstand mit Ablauf des Jahres 2004. Die Verjährungsfrist endete daher mit Ablauf des Jahres 2009. Da mir im Jahr 2009 weder das Formular KBG I noch ein Bescheid zugestellt wurde, erfolgte in diesem Jahr somit keine Amtshandlung, sodass eine Festsetzung der Abgabe im Jahr 2010 mittels Bescheid vom nicht mehr zulässig bzw. gerechtfertigt ist, da bereits Verjährung eingetreten ist.
Es fehlt daher aus obigen mannigfaltigen Gründen jegliche Grundlage zur Einhebung der geforderten Abgaben.""
Die obgenannten Berufungen wurden in der Folge (ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen) der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) zur Entscheidung vorgelegt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat geht von nachstehend dargestelltem Sachverhalt, welcher sich im Wesentlichen aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten des Bw. und der Kindesmutter, den im Zentralen Melderegister des
Bundesministeriums für Inneres gespeicherten Daten, den Versicherungsdatenauszügen
der Österreichischen Sozialversicherung und den Finanzamtsakten ergab, aus:
Der Bw. ist der Vater der am xxx geborenen L P, die mit der Kindesmutter N P im gemeinsamen Haushalt lebt. Zwischen dem Bw. und der Kindesmutter bestand im strittigen Zeitraum (in welchem die Kindesmutter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld bezog) keine Lebensgemeinschaft; sie waren im strittigen Zeitraum ( bis ) an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet.
Der Kindesmutter stand in den Jahren 2003 und 2004 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 3.787,12 € (2003) bzw. von 2.354,59 € (2004) zur Verfügung. Sie hatte die Berufungsjahre betreffend vom bis zum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (dazu ist noch zu sagen, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind gemäß § 6 Abs. 1 KBGG nicht ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht). Sie bezog vom bis zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.874,37 € (= 129 Tage x 14,53 €). Weiters erhielt sie für den Zeitraum vom bis zum einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 90,90 € (= 15 Tage x 6,06 €) und für den Zeitraum vom bis zum einen solchen im Betrage von 2.217,96 € (= 366 Tage x 6,06 €).
Der Bw. hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 20.448,52 € (2003) sowie 28.330,83 € (2004), im Jahr 2003 bezog der Bw. außerdem steuerfreie Einkünfte (Arbeitslosengeld) in Höhe von insgesamt 2.797,92 €.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) in der für 2003 geltenden Fassung (BGBl. I Nr.103/2001) haben ua. allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Ab ist Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht (§ 9 Abs. 2 KBGG idF BGBl I Nr. 122/2003).
Alleinstehende Elternteile sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
Da der Kindesmutter im Jahr 2003 Kinderbetreuungsgeld zuerkannt wurde, sie im Jahr 2004 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte (grundsätzlich hatte ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebte und die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wurde), im Anspruchszeitraum allein stehend war und nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie in den hier in Rede stehenden Zeiträumen die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in der in § 10 KBGG vorgesehenen Höhe von 6,06 € pro Tag durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG.
Im Hinblick darauf, dass sie in den beiden Anspruchszeiträumen lediglich über ein Erwerbseinkommen von 3.787,12 € (2003) bzw. von 2.354,59 € (2004) verfügte, war sie vom Zuschuss auch nicht nach § 9 Abs. 3 KBGG ausgeschlossen, wonach in der für 2003 und 2004 geltenden Fassung ein Ausschluss vom Zuschuss für Personen vorgesehen war, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 KBGG) einen Grenzbetrag von 3.997,00 € (2003) bzw. von 5.200,00 € (2004; BGBl. I Nr. 58/2003) überstieg.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen (allein stehenden) Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu (vgl. dazu auch ).
Gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe bzw. die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ua. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 22.000,00 € bis zu einem Einkommen von 27.000,00 € jährlich 7% des Einkommens bzw. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 27.000,00 € jährlich 9% des Einkommens.
Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG (BGBl. I Nr. 24/2009) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Im konkreten Fall wurden an die Kindesmutter von L für die Jahre 2003 und 2004 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 90,90 € (2003) sowie von 2.217,96 € (2004) ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG. Der Bw. bezog in den Jahren 2003 und 2004 lt. Einkommensteuerbescheid 2003 vom bzw. lt. Einkommensteuerbescheid 2004 vom ein Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 20.448,52 € (2003) sowie 28.330,83 € (2004); im Jahr 2003 erhielt der Bw. außerdem steuerfreie Einkünfte (Arbeitslosengeld) im Betrage von insgesamt 2.797,92 €.
Die für das Jahr 2003 - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 23.246,44 € - mit 7% festzusetzende Abgabe beträgt daher 1.627,25 €; die für das Jahr 2004 - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 28.330,83 € - mit 9% festzusetzende Abgabe beträgt daher 2.549,77 €.
Gemäß § 20 KBGG (BGBl. I Nr. 34/2004) ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben (2003: 90,90 €; 2004: 2.217,96 €).
Im konkreten Fall wurden im Übrigen von Seiten des Bw. weder die Höhe des Einkommens noch die Höhe der festgesetzten Abgabe angezweifelt.
Zu den einzelnen Einwendungen des Bw. ist Folgendes zu sagen:
Nachträgliche Prüfung der Zuschussberechtigung/
Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit:
Zur Frage, ob der beziehende Elternteil zu Recht einen Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld hatte, ist zu sagen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (vorrangig) im Verfahren der Kindesmutter zu prüfen sind. Der Unabhängige Finanzsenat hat "nur" die Richtigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt erlassenen Abgabenbescheides zu überprüfen.
Wie die obigen Ausführungen zeigen, ergaben sich für den Unabhängigen Finanzsenat auch keine Anhaltspunkte dafür, die gegen einen rechtmäßigen Bezug des Zuschusses durch die Kindesmutter sprechen würde. Außerdem wurden vom Bw. auch keine konkreten Angaben gemacht, welche die Rechtmäßigkeit des Bezuges in Zweifel ziehen.
Dem Einwand der Verfassungswidrigkeit ist vorweg zu entgegnen, dass der Unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die geltenden Gesetze zu vollziehen hat. Zur Beurteilung der Verfassungskonformität einzelner gesetzlicher Regelungen ist der Unabhängige Finanzsenat nicht legitimiert (vgl. dazu zB ).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom , G 128/08, keine Verfassungswidrigkeit von bestimmten Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (§§ 2 Abs. 1, 8, 9 Abs. 3, 12, 13 und 31 Abs. 2 KBGG), kein in die Verfassungssphäre reichendes Ausmaß an Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit der Regelung sowie keine Bedenken gegen die Rückzahlungsverpflichtung bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze bzw. der Freigrenze beim Partner erkannt. Das Höchstgericht hat dabei ua. auch ausgeführt, dass die bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils beim Zuschuss zum Karenzurlaubsgeld (einer insoweit vergleichbaren Vorgängerregelung) seinerzeit mit folgenden Argumenten gerechtfertigt wurde: ""Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei "verschwiegenen" Lebensgemeinschaften entgegenwirken.""
Abgesehen davon, dass sich der andere, zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil in der Regel nicht selbst zur Leistung der Abgabe im Sinne des § 18 KBGG verpflichten würde, zumal dieser - im Gegensatz zu verheiraten Elternteilen - wohl kein Interesse daran haben wird, neben der Leistung eines entsprechenden Geldunterhaltes zusätzlich auch einen finanziellen Ausgleich für entgehende Verdienstmöglichkeiten bzw. eine Existenzsicherung des allein stehenden betreuenden Elternteiles zu schaffen, damit auch unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für Alleinstehende zum Schutz allein erziehender Elternteile (folgedessen auch zum Wohl des Kindes) nahe liegend bzw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls sachlich gerechtfertigt sind, wurden die strittigen Regelungen - wie oben bereits dargestellt - eben gerade zur Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse geschaffen.
Die Bedenken des Bw., wonach die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sowohl europarechtswidrig als auch verfassungswidrig sei, können damit von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates nicht geteilt werden.
Mangelnde Verständigung/Unwissenheit/mangelhafter Bescheid:
Mit dem Berufungsvorbringen, dass er von der Gewährung bzw. Rückforderung des Zuschusses vom zuständigen Krankenversicherungsträger nach § 16 KBGG nicht informiert worden bzw. ihm eine derartige Information nicht erinnerlich sei, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenat für den Bw. ebenfalls nichts zu gewinnen. § 18 KBGG macht die Rückzahlungsverpflichtung nicht von der im § 16 KBGG vorgesehenen Verständigungspflicht abhängig.
Mit Entscheidung vom , 2009/17/0250, wurde dies im Übrigen auch von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt; er führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Gesetz eine Verknüpfung zwischen der Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers, eine Mitteilung zu erstatten, und der zur Rückzahlung verpflichteten Person (§ 18 KBGG) nicht vorsieht. Für den Fall einer Nichtverständigung des anderen Elternteiles sieht das Gesetz somit nicht vor, dass keine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht (siehe auch ; siehe zB auch -I/10; -I/09; ; -F/10; -F/09).
Mit dem Vorbringen des Bw., dass er nie informiert worden wäre, welche Person den Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gestellt habe, kann für die Berufung nichts gewonnen werden. Unabhängig von der Vorgangsweise seitens des Krankenversicherungsträgers, ergibt sich aus dem § 9 KBGG eindeutig, wer Anspruch auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld hat. Aus § 18 KBGG ergibt sich - wie oben ausgeführt - auch wer die Rückzahlung des Zuschusses zu leisten hat (vgl. dazu zB -F/10).
Zum Vorwurf eines mangelhaften Bescheides ist zu sagen, dass die angefochtenen Bescheide alle in den §§ 96 bzw. 93 BAO geforderten (unverzichtbaren) Teile, wie die Bezeichnung der Behörde, den Spruch, die Nennung des Bescheidadressaten und die Unterschrift (einer für die betreffende Behörde an sich approbationsbefugten Person), enthalten. Das Datum des Bescheides ist im Übrigen kein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides, liegt im konkreten Fall aber auch vor. Eine fehlende oder mangelhafte Begründung stellt zwar ebenso wie eine fehlende (mangelhafte) Rechtsmittelbelehrung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen. Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren können im Übrigen im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. dazu Ritz, BAO3, § 93 Tzen 16, 21 ff sowie § 96 Tz 1 ff).
Unterhalt:
Soweit sich der Bw. darauf beruft, dass er für seine Tochter L monatlich Unterhalt leiste, dieser unter Berücksichtigung seiner damaligen Einkommensverhältnisse festgelegt worden sei, die Mutter seines Kindes zu keinem Zeitpunkt ihm gegenüber erklärt habe, dass diese Unterhaltsleistungen zu gering seien und auch keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Kindesmutter bestanden habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die genannten Bestimmungen die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig machen, ob der Bw. seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nachkommt oder nicht. Außerdem soll mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht ein Unterhaltsvorschuss an die Kinder, sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden und dieser - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt - von diesem getragen werden.
Vom Gesetz wird dabei ausschließlich auf das gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Bw., wie insbesondere die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu ; siehe zB auch ; ; -F/10; -F/09).
Keine Verpflichtung/Treu und Glauben:
Dem Vorbringen des Bw., er habe sich zu keiner Zeit zu einer Rückzahlung verpflichtet, ist entgegen zu halten, dass dieser Umstand für die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und dem vorliegenden Sachverhalt ergebende Rückzahlungsverpflichtung unmaßgeblich ist.
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen. Dass der Bw. im vorliegenden Fall eine Rechtsauskunft der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erhalten hätte, wird nicht behauptet.
Die Abgabenbehörde ist gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG - insbesondere auch zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - geradezu verpflichtet, die geltenden Gesetze zu vollziehen. Die hier in Rede stehenden Bestimmungen räumen der Behörde im Übrigen weder einen Vollziehungsspielraum ein noch handelt es sich um unbestimmte Gesetzesbegriffe (vgl. dazu -F/10; -F/09).
Verjährung (2004):
Gemäß
§ 18 Abs. 3 KBGG ist die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO.
Nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO beträgt - abgesehen von hier nicht im Betracht kommenden Ausnahmen - die Verjährungsfrist dieser Abgabe fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, wovon im konkreten Fall unstrittig nicht auszugehen war, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Auch nach § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren.
Nach § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist (§ 207 BAO) um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Entgegen dem Vorbringen des Bw. im Berufungsschriftsatz vom , wonach ihm im Jahr 2009 weder das Formular KBG I noch ein Bescheid zugestellt worden sei, ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei, dass der Bw. im Jahr 2009 im Hinblick auf die ihn treffende Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld sehr wohl aufgefordert wurde, eine Erklärung (KBG 1) des Einkommens für das Jahr 2004 abzugeben und er dieser Aufforderung - wie oben dargelegt - auch tatsächlich nachkam, indem er diese ihm übermittelte Erklärung für das Jahr 2004 (lt. entsprechendem Eingangsstempel) am im Infocenter des Finanzamtes Feldkirch abgab.
Da somit im Jahr 2009 eine nach außen wirksame und erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs 2004 innerhalb der Verjährungsfirst nach § 207 BAO ( bis ) gesetzt wurde, verlängerte sich die mit Ende 2009 festgelegte Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr (vgl. Ritz, BAO3, § 209 Tz 20). Dem angefochtenen Bescheid vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 stand daher die Verjährung des Abgabenanspruches nicht entgegen (vgl. dazu zB -F/10; -F/09; -F/09).
Gesamthaft gesehen entsprachen daher die angefochtenen Bescheide der Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 10 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 12 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at