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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.11.2010, RV/0491-G/10

Säumniszuschlag bei nicht fristgerechter Überrechnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH, 1220 Wien, ARES-Tower, Donau City Straße 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Säumniszuschlag - Jänner 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hat am ein Grundstück unter Ausübung der Option gem. § 6 Abs 2 UStG umsatzsteuerpflichtig verkauft. Mit dem Erwerber wurde vereinbart, dass der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag binnen 4 Wochen auf das Abgabenkonto der Bw überrechnet wird.

Der Erwerber hat diese Überrechnung tatsächlich aber erst am durchgeführt, weil bei ihm das Guthaben wegen der quartalsweisen UVA-Abgabe erst zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Daraufhin erließ das Finanzamt einen Bescheid über den Säumniszuschlag wegen zu später Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer iHv 2% der nicht fristgerecht bezahlten Steuer.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw vor, dass sie ihre Abgabenschuldigkeiten stets ordnungsgemäß entrichtet habe und auch der strittige Umsatzsteuerbetrag bereits beim Finanzamt eingelangt sei. Infolge des mangelnden Verschuldens möge der Säumniszuschlag neu (niedriger) berechnet werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird die Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines (ersten) Säumniszuschlages ein (§ 217 Abs. 1 BAO). Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§217 Abs 2 BAO).

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Allerdings ist ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis für die Ausnahmeregelung des § 217 Abs. 7 BAO von Bedeutung.

Im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO kann auf die Gründe für den Zahlungsverzug Bedacht genommen werden. Nach dieser Bestimmung sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Nach Ansicht des UFS ist es Sache des Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand eines der Überrechnung zugänglichen Guthabens, das eine fristgerechte Tilgung seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden bewirken kann, zu vergewissern. Unterlässt der Abgabenschuldner eine solche Vergewisserung, nimmt er das Risiko der Nichtentrichtung auf sich und muss die Folgen davon als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen ( zu § 236 BAO).

Wird die Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen, liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor (vgl zB , , ). Die Untätigkeit kann nicht als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, weil einem sorgfältigen Menschen ein derartiges Versäumnis nicht unterläuft. Eine Herabsetzung des Säumniszuschlages kommt damit nicht in Betracht.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at