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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.10.2013, RV/2367-W/13

Unzumutbarkeit einer Gesamtwegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von über 2 Stunden in eine Richtung bei einem 60 km übersteigenden Arbeitsweg

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom , und gegen die Bescheide des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2007 und 2009 bis 2012 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) war in den streitgegenständlichen Jahren bei der X-Bank in Y nichtselbständig tätig.

In ihrer am beim Finanzamt A eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 machte sie unter der Kennzahl 718 das große Pendlerpauschale für sechs Monate (1.836,00 €) geltend.

In dem am ergangenen, Bezug habenden Einkommensteuerbescheid wurde vom Finanzamt lediglich das kleine Pendlerpauschale für acht Monate (1.344,00 €) berücksichtigt. Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz dazu aus:

"Das Pendlerpauschale wurde bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (§ 62 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist daher nicht möglich."

Mit Schreiben vom erhob die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 Berufung:

Vom Arbeitgeber sei bei der laufenden Lohnverrechnung das kleine Pendlerpauschale berücksichtigt worden. Um Berücksichtigung der Differenz auf das große Pendlerpauschale für den Zeitraum Jänner 2012 bis August 2012 werde ersucht.

Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bw. mit folgendem Inhalt:

"Ergänzungspunkte:

Sie haben in Ihrer Erklärung ein Pendlerpauschale beantragt. Um die Voraussetzungen für die Anerkennung überprüfen zu können, wird um Mitteilung der genauen Anschrift der Arbeitsstätte/n; genaue Anschrift der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung; kürzest befahrbare einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km; Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Gehweg, Bus, ÖBB etc.) ersucht.

Sollte Ihnen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zeitlich nicht zumutbar sein, erläutern Sie die entsprechenden Gründe (unter Angabe Ihrer Normalarbeitszeiten) bzw. schlüsseln Sie die unzumutbare Wegzeit auf.

Hinweis: Sollten Sie im Veranlagungsjahr verschiedene Arbeitsstätten aufgesucht haben, so sind die Angaben für jede Arbeitsstätte/jeden Arbeitszeitraum gesondert anzuführen.

Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass ein Pendlerpauschale nur insoweit berücksichtigt werden kann, als auch tatsächlich Aufwendungen für die Fahrten "Wohnung-Arbeitsstätte" angefallen sind."

Am langte das diesbezügliche Antwortschreiben der Bw. beim Finanzamt ein, welches folgenden Wortlaut aufweist:

"Anschrift der Arbeitsstätte:

X-Bank Aktiengesellschaft

C-Gasse

ZY

Anschrift der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung:

D-Weg

E

Kürzest befahrbare einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km (Quelle: http://www.viamichelin.at/web/Routenplaner): 133

Erläuterung:

Da sich der Lebensmittelpunkt meines Partners und [meiner] in E befindet, wir hier gemeinsam durch Hausbau ein Eigenheim geschaffen haben, ich im vergangenen Jahr schwanger war, und die Arbeitsstätte meines Partners [...] sich im Umkreis von 30 km befindet, habe ich in Y keine Wohnung.

Die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde mit einem öffentlichen Verkehrsmittel - Busunternehmen F - zurückgelegt.

Siehe folgende Aufstellung zur Erläuterung "zeitlich nicht zumutbar"

Fahrzeit Wohnort bis Arbeitsplatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab D-Weg
5:00 Uhr
20 min. Gehzeit
Bushaltestelle H/F
5:20 Uhr
4 min. Wartezeit
Bushaltestelle H/Abfahrt Bus F (verkehrs- bzw. wetterbedingt kann der Bus später kommen)
5:24 Uhr
2 h 1 min. Fahrzeit
Y Bushaltestelle I-Straße (verkehrs- oder wetterbedingt kann es zu Verzögerungen kommen)
7:25 Uhr
10 min. Gehzeit
J Station L-Platz
7.35 Uhr
7 min. (Fahr- und Wartezeit)
J Station M-Platz (abhängig von den Wartezeiten kann es zu Verzögerungen kommen)
7:42 Uhr
13 min. (beinhaltet sind Gehzeit zur N Station M-Platz, Warte- und Fahrzeit)
N Station O-Gasse (abhängig von den Wartezeiten kann es zu Verzögerungen kommen)
7:55 Uhr
5 min.
Arbeitsplatz C-Gasse
8:00 Uhr
Gesamtzeit
3 h"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es folgendes ausführte:

"Erhebungen bei Ihrer bezugsauszahlenden Stelle haben ergeben, dass Ihnen die Möglichkeit der gleitenden Arbeitszeit geboten wurde (6:00 - 20:00 Uhr, Blockzeit 8:00 - 16:12 Uhr). Bei gleitender Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und -ende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Liegen der Wohnort und auch die Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes (in Ihrem Fall Verkehrsverbund P) wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich ist. Weitere Erhebungen haben ergeben, dass Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels innerhalb Ihrer Normalarbeitszeit möglich und auch zumutbar war, da Sie sowohl für die An- als auch für die Rückfahrt nicht mehr als 2,5 Stunden aufwenden mussten. Die Berufung betreffend das erhöhte Pendlerpauschale war aus oa. Gründen abzuweisen."

Am beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz; beantragt werde die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für sieben Monate (2.142,00 €).

Jeweils am nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2007 sowie 2009 bis 2011 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am selben Tag neue Sachbescheide, mit denen es anstatt des großen Pendlerpauschales nur mehr das bereits vom Arbeitgeber berücksichtigte kleine Pendlerpauschale gewährte.

Gegen die neuen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 sowie 2009 bis 2011 erhob die Bw. mit jeweils gesonderten Schriftsätzen vom 20. Juni bzw. Berufung, in denen sie wiederum die Anerkennung des großen Pendlerpauschales beantragte.

Am erging ein Vorhalt des Finanzamtes an die Bw. mit folgendem Wortlaut:

"Betreff: Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007, 2009, 2010, 2011 und 2012, Antrag zur Vorlage an die zweite Instanz

Sehr geehrte Frau [Nachname der Bw.],

in Ihren Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2007, 2009, 2010, 2011 und 2012 beantragen Sie die Anerkennung der Pendlerpauschale ab 60 km mit Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels.

Zur Anerkennung der Pendlerpauschale gilt folgendes:

Voraussetzung zur Gewährung der Pendlerpauschale ist jedenfalls, dass die Arbeitsstätte an der überwiegenden Anzahl der Arbeitstage aufgesucht wird.

Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt:

- Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt.

- Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt.

- Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz.

Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit.

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Unter Fahrtstrecke ist bei Benützung eines Kfz jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, um die auf Grund bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen zeitaufwändige Befahrung von Ortsdurchfahrten (verkehrsberuhigte Zonen) zu vermeiden (, 96/14/0003).

Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels.

Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes (zB "Verkehrsverbund P"), wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein.

Laut Auskunft Ihres Arbeitgebers besteht die Möglichkeit einer gleitenden Arbeitszeit mit einem täglichen Gleitzeitrahmen von 6:00 und 20:00.

Wie aus den beiliegenden Fahrplanauszügen ersichtlich ist, beträgt die Fahr- und Gehzeit zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Arbeitsort unter 2,5 Stunden.

Es wurde dabei unterstellt, dass die Strecke Wohnung - Einstiegstelle mit dem Pkw zurückgelegt wird.

Die Pendlerpauschale mit Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels steht daher nicht zu.

Zur Vorlage einer Stellungnahme darf ich mir den einlangend vormerken."

In ihrem Antwortschreiben vom führte die Bw. aus, in der X-Bank gehöre sie der Abteilung "Q - R und Ts" an. In dieser Abteilung sei sie in der U tätig (derzeit in Karenz). Wie aus dem Namen zu erkennen sei, sei "T" ein äußerst wichtiger Punkt in ihrem Aufgabengebiet. Ihre Tätigkeiten umfassten die Betreuung diverser V, welche internen sowie auch externen Kunden zur Verfügung stünden. Dies bedeute, dass es nicht sehr serviceorientiert wäre, seine Arbeit um 6:00 Uhr zu beginnen, wenn die Kunden zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr deren Tätigkeit aufnähmen. Daher hätten sich die Normalarbeitszeiten der Bw. so gestaltet, dass sie mit dem Bus um 5:24 Uhr gefahren sei.

Jede Ausnahme bestätige natürlich die Regel, arbeitsbedingt könnten Arbeitsbeginn sowie Arbeitsende variieren. Der firmeninterne Gleitzeitrahmen von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr habe es der Bw. überhaupt möglich gemacht, täglich zu pendeln. Denn in ihren neun Jahren, in denen sie täglich nach Y gefahren sei, könne sie aus Erfahrung sagen, dass nicht immer alle Fahrzeiten eingehalten werden könnten. Zu oft habe sie mitbekommen, dass Fahrgäste nervös in der Firma anriefen, um sich für deren zu spät Kommen zu entschuldigen. Sie denke, dass ein Gleitzeitmodell ein gewisser "Luxus" im Leben eines täglich Pendelnden sei, dessen sie sich durchaus bewusst sei.

Der vom Finanzamt mitgeschickte Verkehrsverbund P-Plan möge die schnellsten Routen ermitteln, jedoch sicher nicht die komfortabelste; hierzu wolle die Bw. auch anmerken, dass sich das Finanzamt auf aktuelle Pläne berufe. Ebenso sei in diesen Plänen keinerlei Spielraum für etwaige Verspätungen inkludiert. Wenn man als täglich Pendelnder viele Jahre - bei allen Wetterlagen - unterwegs sei, dann wähle man schon die etwas angenehmere Fahrtstrecke; in ihrem Fall habe sie die Route zum W und anschließend weiter mit der U-Bahn der Route mit Bus und Straßenbahn/Bus vorgezogen.

Die Bw. verstehe sehr wohl, dass beispielsweise nicht eine Route von drei Stunden einer von etwa einer Stunde vorgezogen werden könne. Aber dennoch denke sie, dass wohl jeder einzelne Fall eine gewisse Individualität verlange und auch nach dieser gehandelt werden müsse. In ihrem Fall habe sie die Route gewählt, welche um einige Minuten länger brauche als die laut mitgeschicktem Verkehrsverbund P-Plan.

Die Bw. sehe auch ein, dass ihr Fußmarsch zur Haltestelle nicht berücksichtigt werden könne; jedoch seien auch hier für Einsteigen - Losfahren - Einparken - vom Parkplatz zur Haltestelle sieben Minuten aufzuwenden.

Sie sei sich auch bewusst, dass es dem Finanzamt vollkommen egal sein werde, für welchen Job und Wohnort sie sich in ihrem Leben entschieden habe, und ihr Fall sicher als grenzwertig betrachtet werden könne. Jedoch liege es ihr am Herzen, ihren Standpunkt klar darzulegen. Ebenso wolle sie anmerken, dass sie nicht von allein auf diese Annahme gekommen sei, dass ihr das große Pendlerpauschale zustehen könnte. Erst als sie durch den Infoschalter des Finanzamtes auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei, habe sie in der Arbeitnehmerveranlagung um das große Pendlerpauschale angesucht. Da ihr in der Arbeitnehmerveranlagung 2008 das beantragte große Pendlerpauschale nicht zugesprochen worden sei, sei es ihrerseits zu einer Berufung gekommen, welcher stattgegeben worden sei. Daher habe für sie kein Zweifel daran bestanden, dass ihr das große Pendlerpauschale nun doch zustehen würde.

Wie die vergangenen Jahre gezeigt hätten, sei dem Antrag der Bw. auch immer stattgegeben worden. Daher finde sie es nun äußerst bedauerlich/bedenklich, dass es sich wohl doch um einen Irrtum bzw. eine Fehlentscheidung gehandelt habe. Da sie sich derzeit in Karenz befinde, sehe sie sich nicht in der Lage, diesen Forderungen nachzugehen. Für den Fall, dass ihrem Anliegen nicht stattgegeben werden könne, ersuche sie um Information, wie eine Ratenzahlung beantragt werden könne.

Weiters werde sie in Zukunft von einer Arbeitnehmerveranlagung Abstand halten. Sie sehe es als äußerst bedenklich an, mit der ständigen Angst leben zu müssen, dass Jahre später zu Unrecht zugesprochene Rückerstattungen wieder rückgezahlt werden müssten.

Auf S 24/2012 Arbeitnehmerveranlagungsakt befindet sich ein Fahrplan des Verkehrsverbundes P, wonach die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen E, H, und Z Y, C-Gasse, 2 Stunden 20 Minuten bzw. 2 Stunden 22 Minuten beträgt.

Am wurden die Berufungen der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt (lit. a leg. cit.), dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich - soweit nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist - durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind.

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 zusätzlich bestimmte Pauschbeträge (so genanntes "kleines" Pendlerpauschale) berücksichtigt.

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 anstelle der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b leg. cit. bestimmte höhere Pauschbeträge ("großes" Pendlerpauschale) berücksichtigt.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass für den rund 133 km in eine Richtung betragenden Arbeitsweg (von E, D-Weg, nach Z Y, C-Gasse) von der Bw. eine tägliche Wegzeit von rund 2,5 Stunden in eine Richtung aufgewendet werden muss (im Idealfall, dh. ohne außerplanmäßige Verzögerungen, beträgt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in eine Richtung 2 Stunden 20 Minuten bzw. 2 Stunden 22 Minuten, dazu kommen noch einige Minuten Fahrzeit mit dem Pkw zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels); daraus ergibt sich ein täglicher Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt von rund 5 Stunden.

Streit zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens besteht darüber, ob der Bw. in Anbetracht dieser für die streitgegenständlichen Jahre gegebenen Verhältnisse das große Pendlerpauschale zusteht.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist a) auf die Berufungsentscheidung , und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre sowie b) auf § 2 ("Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels") der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl. II Nr. 276/2013, zu verweisen:

Ad a) In der Berufungsentscheidung , hat der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung vertreten, dass, wenn die Zeit für den Arbeitsweg unter überwiegender Nutzung des öffentlichen Verkehrs für Hin- und Rückweg zusammen 3 Stunden überschreitet, die Benutzung von Massenverkehrsmitteln im Allgemeinen unzumutbar ist und das "große" Pendlerpauschale zusteht (idS auch Doralt, EStG13, § 16 Tz 107; RV/0031-G/08 - dazu Demal, UFSjournal 2009, 12, und SWK 2009, K 8 - und RV/0311-G/08); daher betrachtete der Unabhängige Finanzsenat die im dortigen Fall vorliegende, 4 Stunden (2 Stunden je Richtung) übersteigende Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln als unzumutbar. Umso mehr muss dies für die im gegenständlichen Fall gegebene Wegzeit von rund 5 Stunden für die Hin- und Rückfahrt gelten (vgl. dazu auch RV/0031-G/08 (zitiert in ): "Mit dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen ist eine tägliche (!) Gesamtwegzeit von bis zu fünf Stunden (bei einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden) nicht zu vereinbaren").

Ad b): Zwar ist die oa. Verordnung BGBl. II Nr. 276/2013 grundsätzlich erst bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden (§ 5 der Verordnung), jedoch können die darin getroffenen normativen Aussagen (wie jene des § 2 ("Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels")) auch für die Beurteilung bereits vergangener Zeiträume herangezogen werden:

§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b der Verordnung lautet: "Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar." Somit geht der Verordnungsgeber bei einer Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr als 2 Stunden je Richtung von Unzumutbarkeit aus, sodass letztere im gegenständlichen Fall (tägliche Wegzeit von rund 2,5 Stunden in eine Richtung) auch auf diese Verordnung gestützt werden kann.

Den Berufungen ist daher Folge zu geben und der Bw. steht das große Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km zu.

Beilage: 5 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pendlerpauschale
öffentliche Verkehrsmittel
Massenbeförderungsmittel
Unzumutbarkeit
Arbeitsweg
Wegzeit
Normalarbeitszeit
Pendlerverordnung
Verweise
Doralt, EStG, 13. Auflage, § 16 Tz 107
Demal, UFSjournal 2009, 12, und SWK 2009, K 8

RV/0031-G/08
RV/0311-G/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at