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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 01.08.2011, RV/0217-S/08

Filmförderungen als nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Filmsubventionen mit der Auflage der Verausgabung der Filmproduktionskosten im Bundesland dienen der Förderung der Wirtschaft und der Filmwirtschaft im Besonderen. Sie wurden somit im öffentlichen Interesse gewährt und sind daher nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse.
Folgerechtssätze
wie RV/1365-W/03-RS1
Subventionen, die zur Förderung des Fremdenverkehrs gewährt werden, sind nicht steuerbare Zuschüsse im öffentlichen Interesse.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Ort, Straße, vertreten durch WT, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006

entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw (als Leistender) für diverse Fernsehproduktionen mit dem Fernseh-undRundfunkunternehmen (als Leistungsempfänger), die u.a. einen Werbeeffekt Bundesland aufweisen, Förderungen vom Land Bundesland und StadtX sowie dem Filmförderungsfonds zur Mitfinanzierung der Gesamtproduktionskosten gewährt worden wären. Die Verträge wären derart gestaltet, dass der Zuschussgeber (Land Bundesland) den Zuschussnehmer (Bw) verpflichtet, einen angemessenen Bundesland-Effekt zu realisieren, bzw. eine filmisch positive und touristisch attraktive Darstellung des Landes Bundesland mit Wiedererkennungseffekt zu gewährleisten. Weiters wären die vorgelegten Projektkosten nach Realisierung nachzuweisen, und bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen könne es zu einer Rückforderung des gewährten Zuschusses kommen.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wurde im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt:

"Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) gilt beim Leistungserbringer nicht nur die Gegenleistung des Leistungsempfängers, sondern auch ein Zuschuss von dritter Seite als Entgelt. Dieser Zuschuss von Dritter Seite muss allerdings in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch stehen, der zwischen dem Leistenden (Bw) und dem Leistungsempfänger (Fernseh-undRundfunkunternehmen) stattfindet.Der Dritte muss ein zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt. (UStR, § 1 Rz 25). Dem Land als Zuschussgeber geht es sicherlich um den Erhalt einer Leistung in Form eines entsprechenden Werbeeffektes. Unter diesem Aspekt kann auch nicht von einer abstrakten Förderung des Wirtschaftsstandortes Bundesland gesprochen werden. Die Grenze zur Leistung wird dort überschritten werden, wo der Zuschussgeber seine Leistung an Bedingungen knüpft, deren Erfüllung ihm selbst oder einem Dritten einen speziellen Nutzen verschafft, mag dieser auch im öffentlichen Interesse liegen, und der Zuschussempfänger diese Bedingungen erfüllt."Nach Ansicht der Betriebsprüfung bestünde im konkreten Fall die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung darin, dass die Realisierung eines angemessenen Werbeeffektes wesentlicher Vertragsbestandteil und somit ursächlich für die Gewährung der gegenständlichen Zuschüsse sei. Der Umstand, dass der Wert des Werbeeffektes nicht genau beziffert werden könne, stünde der Behandlung der Zuschüsse als Leistungsentgelt nicht entgegen, zumal diese jedenfalls überwiegend Entgeltscharakter hätten.

Nach Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2005 und 2006 wurde betreffend die Förderungen in Höhe von EUR 109.734,17 für 2005 bzw. EUR 88.873,33 für 2006 Umsatzsteuer durch Umsatzsteuerbescheide vom betreffend 2005 bzw. 2006 nachgefordert.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt:

"Die gewährten Zuschüsse werden als echter nicht steuerbarer Zuschuss im Sinne des § 1 RZ 26 UStG. betrachtet und wurden auch als solche behandelt. Allen auf dieser Förderung bestehenden Verträgen liege zugrunde, dass die im Zusammenhang mit der Filmproduktion anfallenden Entstehungskosten in Höhe von 200% der gewährten Förderung in Bundesland ausgegeben werden müssen. Dies bedeute, dass durch die Verausgabung der Produktionskosten in Bundesland in doppelter Höhe der Subvention die allgemeine Wirtschaftsförderung von Unternehmen in Bundesland verpflichtend zu erfolgen hätte und die Produktionsfirma durch die Einschränkung der Anbieter in der Preisgestaltung durch die Einholung günstiger Konkurrenzangebote aus anderen Regionen eingeschränkt sei. Dieser Produktionskostennachteil würde durch die Förderung ausgeglichen werden. Die Bindung der Subvention an die Verausgabung im Land Bundesland in doppelter Höhe des Subventionsvertrages sei eindeutig ein im öffentlichen Interesse gelegenes volkswirtschaftliches Handeln im Sinne des § 1 RZ 26 UStG.

Unter RZ 26 sei klargestellt, dass die vom Zuschussgeber verlangten üblichen Nachweise über die Mittelverwendung und ein Förderbericht als solche keinen Leistungsaustausch begründen würden. In RZ 26 sei weiters ausgeführt dass die Grenze zur Leistung dort überschritten sei, wo der Subventionsgeber seine Leistung an Bedingungen knüpft, deren Erfüllung ihm selbst oder einen Dritten einen speziellen Nutzen verschaffen mag. Im gegenständlichen Fall sei somit zu prüfen, ob der vom Land Bundesland in den Förderungsverträgen formulierte Bundesland -Effekt als eigenständig bewertbare Leistung zu gewichten sei.

Wie von der zuständigen Wirtschaftsabteilung des Landes Bundesland in einem persönlichen Gespräch auch mitgeteilt worden sei, wäre die in den Förderungsverträgen formulierte Verpflichtung zur Hinterlegung und Dokumentation des Filmes für Zwecke des Landes dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung zur Vereinfachung der Kontrolle der widmungsgemäßen Förderung diene. Dass die Filme über Fernsehanstalten, insbesondere Fernseh-undRundfunkunternehmen, ausgestrahlt werden und diese bei Preisverhandlungen und Kalkulationen mögliche Wirtschaftsstandortförderungen berücksichtigen, könne nicht den Charakter einer echten Subvention verändern. In § 1 Rz 25 der Umsatzsteuerrichtlinien werde dazu ausgeführt, dass Zuschüsse Dritter meistens aus Gründen der Markt- und Preispolitik gewährt würden, und der Leistungsempfänger oft selbst nicht in der Lage sei, einen kostendeckenden Preis zu zahlen. Dem Fernseh-undRundfunkunternehmen könne nicht unterstellt werden, dass er nicht in der Lage wäre, einen kostendeckenden Preis zu zahlen.

Dass Fernseh-undRundfunkunternehmen in Kenntnis der österreichweiten Filmförderungen auf Landesebene bestrebt sei, seine Produktionen an Standorten abzuwickeln, die es dem Produzenten ermöglichen, kostengünstiger zu produzieren, und dass Fernseh-undRundfunkunternehmen hier unterschiedliche Landesförderungen in den Verhandlungen somit gezielt für allfällige Produktionskostenreduzierungen verwenden würde, ändere nichts daran, dass von Seiten des Landes als Wirtschaftsförderung und Standortförderung entsprechende Subventionen gegeben würden. Diese Praxis zur Finanzierung von Filmprojekten sei österreichweit üblich".

In der von der Bw beigebrachten Stellungnahme der Wirtschaftsabteilung des Landes Bundesland wird ausgeführt, dass "es sich bei den Zuschüssen, die im Rahmen der Förderung kommerzieller Filmproduktionen des Landes Bundesland gewährt werden, um echte Subventionen handelt, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Beim gegenständlichen Zuschuss handelt es sich um eine Förderung zur Herstellung von Filmproduktionen. Das Interesse der Zuschussgewährung liegt im Interesse des Förderwerbers, der ein Ansuchen an das Land Salzburg stellt. Das Land tritt nicht von sich aus an potenzielle Filmproduzenten heran, um eine bestimmte Leistung zu erhalten".

Im ergänzenden Schriftsatz vom führt die Bw aus, dass "die besonderen Förderbedingungen einen angemessenen Bundesland -Effekt verlangen. Dies bedeutet, dass ein wesentlicher Teil der Produktionskosten (Primärausgaben) im Land Bundesland getätigt werden muss, damit ein gesamtwirtschaftlicher Bundesland -Effekt erreicht wird. Hier handelt es sich um eine klassische Wirtschaftsförderung dritter Betriebe und nicht um ein Entgelt von dritter Seite für die Produktion des Filmes. Auch die zweite Bedingung, dass ein kommerzieller Film, der in Bundesland gedreht wird, auch eine attraktive Darstellung des Landes Bundesland mit Wiedererkennungseffekt berücksichtigt, ist so abstrakt, dass nicht von einem Imagefilm für das Land Bundesland gesprochen werden kann. Der angesprochene spezielle Nutzen von Dritten (ORF) ist insofern nicht gegeben, da der Fernseh-undRundfunkunternehmen österreichweit mit anderen Filmgesellschaften Produktionen und Co-Produktionen macht und nach seinen Kalkulationen dort die Produktion abwickelt, wo die Filmproduzenten branchenspezifische Förderungen erwarten können. Ein Leistungsentgelt des Landes für die Produktionen ist, abgesehen von den Förderbedingungen, die analog zu EU-Förderungen vom Land ausgestaltet sind, nicht gegeben. Die gewährte Filmförderung stellt somit keinen Zuschuss im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit Leistungsentgelt von dritter Seite dar. Im übrigen habe eine analoge Filmförderung für einen ähnlichen Film zumindest anteilig an das Land wegen Unterschreitung der budgetierten Bundesland -Ausgaben zurückbezahlt werden müssen. Auch dies zeigt eindeutig, dass es sich nicht um ein Entgelt oder Teilentgelt für einen im Auftrag des Landes aufgenommenen Film sondern um eine echte Subvention mit Rückzahlungscharakter handelt. Die Filmförderung von Bundesland ist im übrigen ähnlich der Filmförderung anderer Bundesländer".

Im Berufungsverfahren vor dem UFS legte die Bw Förderungsvereinbarungen zwischen dem Land Bundesland und der Bw betreffend zwei TV-Produktionen vor, welche auszugsweise wiedergegeben folgende Regelungen enthalten:

"Die Förderungsempfängerin verpflichtet sich insbesondere einen angemessenen Bundesland Effekt zu realisieren. Dieser liegt vor, wenn mindestens der Betrag in Höhe von EUR 200.000,00 an tatsächlichen Primärausgaben im Land Bundesland getätigt werden. Der gesamtwirtschaftliche Bundesland Effekt umfasst insbesondere Ausgaben bei Durchführung der Produktion und jene für die Nutzung von Einrichtungen der Film-/Multimediabranche in Bundesland. Eine filmisch positive und touristisch attraktive Darstellung des Landes Bundesland mit Wiedererkennungseffekt ist zu gewährleisten. Nach Möglichkeit sind Ortsnamen visuell durch das Zeigen von Ortsschildern oder Hinweistafeln zu integrieren.

Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung ist dem Förderungsgeber ein unterzeichneter Verwendungsnachweis über die tatsächlichen direkten Primärausgaben im Land Bundesland (bei Betrieben im Land Bundesland zugekaufte externe Lieferungen und Leistungen) vorzulegen.

Die Förderungsempfängerin übergibt dem Land Bundesland kostenlos zwei Filmkassetten/DVD und stellt nach Bedarf produziertes Filmmaterial (zB Archivkopie, Leihmaterial) mit direktem Landesbezug für die Öffentlichkeitsarbeit des Landes und der Tourismus GmbH (nur für den Eigenbedarf, keine kommerzielle Nutzung) zur weltweiten Bekanntmachung des Standortes Bundesland kostenlos zu Verfügung.

Der in Aussicht gestellte Zuschuss stellt einen Maximalbetrag dar, der nur bei Nachweis der förderbaren Projektkosten sowie bei Erreichung des angemessenen Bundesland Effektes zur Auszahlung gelangt. In diesem Sinne behält sich das Land eine aliquote Zuschussreduktion bzw. Rückforderung vor".

Des weiteren legte die Bw eine Vereinbarung zwischen dem Land Bundesland und der Bw vor, worin vereinbart wurde, dass infolge Überfinanzierung der Zuschussüberhang auf künftige, förderungswürdige Filmprojekte aufgerechnet werde.

Aus den Förderungsrichtlinien des Landes Bundesland lassen sich als wesentliche Eckpunkte für die Förderung die Stärkung der wirtschaftlichen Wertschöpfung des Standortes Bundesland (Bundesland -Effekt), die wirtschaftliche Stärkung der Filmbranche in Bundesland mit gesteigerten Beschäftigungsmöglichkeiten (Bundesland -Filmbranchen-Effekt) und die nachweisliche internationale Verwertbarkeit (internationaler Image- und Werbeeffekt für Bundesland) etwa durch Verträge für den weltweiten Vertrieb oder Ausstrahlung im Hauptabendprogramm einer Fernsehanstalt festmachen.

Die in Streit stehenden Umsatzsteuerbeträge beziehen sich überdies auf Zuschüsse bzw. Förderungen von Filmförderungsfonds sowie der StadtX.

Aus den Förderrichtlinien der erstgenannten Institution geht hervor, dass "die Fördermittel zur Förderung der Herstellung von Kulturgütern mit österreichischer Prägung in der Form von Fernsehfilmen,- serien und- dokumentationen zur Verfügung stehen. Die Förderung soll zur Steigerung der Qualität der Fernsehproduktion und der nachhaltigen Leistungsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft beitragen und für eine vielfältige Kulturlandschaft Gewähr bieten. Die Herstellung von Fernsehfilmen kann bis zu 20% der angemessenen Gesamtherstellungskosten durch nicht rückzahlbare Zuschüsse aus dem Fonds gefördert werden. Die Aufwendungen, die in Österreich umgesetzt werden, sollen mindestens dem 1,5-fachen des gewährten Förderungsbetrages entsprechen".

Allgemeine Voraussetzung für die Filmförderung durch die StadtX ist schließlich," dass der Antragsteller in der StadtX lebt oder hier den wesentlichen Schwerpunkt des Lebensinteresses hat und /oder das Projekt etwas mit der StadtX zu tun hat (zB. Schauplatz, Charaktere, Produktionen).Die Herstellung/Produktion von Filmen wird von der Stadt auf Grund der Größenordnung, in der sich Filmrealisierungen finanziell bewegen, nicht gefördert."

Hinsichtlich der geförderten Produktionen ergab eine Internetrecherche, dass es sich einerseits um Filme mit einer fiktiven "Story" andererseits um Dokumentarfilme, welche eine Region oder Künstlerpersönlichkeiten vorstellen, handelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) lautet:

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

Die Formulierung "Leistung gegen Entgelt" bringt zum Ausdruck, dass zwischen der Leistung des Unternehmens und der Gegenleistung des Leistungsempfängers ein Zusammenhang, eine besondere Beziehung, eine innere Verknüpfung bestehen muss. Sie liegt jedenfalls vor , wenn im Rahmen synallagmatischer Verträge eine Leistung erbracht wird, um eine Gegenleistung zu erhalten, und die Gegenleistung aufgewendet wird, um die Leistung zu erhalten.

Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können je nach Sachverhalt entweder Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt), oder Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (unechter Zuschuss), oder kein Leistungsentgelt (echter Zuschuss) sein (vgl. Ruppe, UStG³, § 1 Tz 63 und § 4 Tz 114).

Das Finanzamt gründete die Umsatzsteuerbarkeit der berufungsgegenständlichen Zuschüsse auf zwei (unterschiedliche) Argumente:

Einerseits erachtete es die gewährten Zuschüsse als Entgelt von dritter Seite (Zuschussgeber) im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 UStG. Sie sind Teil der Bemessungsgrundlage, wenn sie der Unternehmer als (zusätzliche) Gegenleistung für eine Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger erhält. Die Judikatur des VwGH (zum UStG 1972) verlangt einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch (im Gegenstandsfall zwischen der Bw und dem Fernseh-undRundfunkunternehmen): der Zuschussgeber muss ein zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung erbringt. In diesem Zusammenhang zitiert die Bw § 1 Rz 25 UStR, wonach Zuschüsse Dritter meist aus Gründen der Markt- und Preispolitik gewährt würden. Der Leistungsempfänger ist oft selbst nicht in der Lage, einen kostendeckenden Preis zu zahlen. Ruppe, UStG³, § 4 Tz 114/1 erwähnt in diesem Kontext die 6. MWSt-RL, welche ausdrücklich die unmittelbar mit dem Preis der Umsätze zusammenhängenden Subventionen in die Besteuerungsgrundlage einbezieht, sowie die Rechtsprechung des EuGH. Danach ist eine Subvention nur dann Teil der Bemessungsgrundlage, wenn sie gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird, die Subvention müsse dem Abnehmer in Form eines ermäßigten Preises zugute kommen. Es ist der Bw beizupflichten, dass wohl nicht anzunehmen ist, dass der Fernseh-undRundfunkunternehmen als Leistungsempfänger nicht in der Lage wäre, einen kostendeckenden Preis zu zahlen. Die Subventionen, welche aus gesamtwirtschaftlichen Gründen (Bundesland - Effekt, Ankurbelung der Beschäftigung und daraus resultierender Umwegrentabilität) gewährt wurden, gehen vielmehr weit über den engen Rahmen des konkreten Leistungsaustauschverhältnisses (Herstellung eines Films durch die Bw für den Fernseh-undRundfunkunternehmen) hinaus. Ein Entgelt von Dritter Seite ist daher im Gegenstandsfall zu verneinen. Es wurde nicht der Preis betreffend konkreter Umsätze der Bw subventioniert, sondern vielmehr erfolgte ein Förderungsbeitrag zur Deckung der Herstellungskosten (vgl Punkt 2.3 und 3. der Förderungsvereinbarung mit dem Land Bundesland bzw. Punkt 4.1 der Richtlinien Filmförderungsfonds.

Andererseits ortete das Finanzamt ein selbständiges Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Bw und dem Zuschussgeber. Im Fall des Zuschusses des Landes Bundesland stünde diesem als Leistung der Bw die Erzielung eines Werbeeffektes für das Land Bundesland gegenüber. Die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde darin, dass die Realisierung eines angemessenen Werbeeffektes wesentlicher Vertragsbestandteil und somit ursächlich für die Gewährung der gegenständlichen Zuschüsse sei. Es läge nicht nur lediglich eine abstrakte Förderung des Wirtschaftsstandortes Bundesland vor. Hinsichtlich der Art der Leistungserbringung der Bw an die beiden anderen Zuschussgeber machte das Finanzamt keine näheren Angaben. Das Finanzamt zitierte in diesem Zusammenhang Ruppe, UStG³, § 1 Tz 24 und die dort referierte Rechtsprechung, wonach die Grenze zur Leistung dort überschritten wird, wo der Zuschussgeber seine Leistung an Bedingungen knüpft, deren Erfüllung ihm selbst oder einem Dritten einen speziellen Nutzen verschafft, mag dieser auch im öffentlichen Interesse liegen, und der Zuschussempfänger diese Bedingungen erfüllt.

Neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG, dass ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens tätig wird, muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger stattfinden. Eine Umsatzsteuerpflicht entsteht nur bei Vorliegen eines Leistenden, eines Leistungsempfängers, einer Leistung, einer Gegenleistung sowie einer inneren Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl sowie , 2003/13/0078). Eine umsatzsteuerbare Leistung verlangt einen bestimmten Leistungsempfänger, zumindest einen bestimmbaren Adressaten (vgl. 977/65 Slg 3483 F). Daran fehlt es, wenn eine Leistung zwar die Sphäre des Leistenden verlässt, jedoch gegenüber einem unbestimmten Empfängerkreis erbracht wird. Keine Leistung liegt daher bei einem Verhalten vor, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarere Nutzen zukommt. Zuschüsse, die ein Unternehmer für ein solches Verhalten erhält, stellen daher umsatzsteuerrechtlich keine Gegenleistung dar. (vgl. Ruppe, UStG³, Tz. 24 zu § 1).

Der von der Bw zu erbringende Bundesland -Effekt durch Durchführung der Filmproduktion und Nutzung der Film- und Multimediabranche in Bundesland, indem eben ein bestimmter Betrag an tatsächlichen Primärausgaben in Bundesland getätigt wird, um damit die Beschäftigungslage im Bundesland anzukurbeln und durch daraus resultierende Umwegrentabilitätseffekte einen gesamtwirtschaftwirtschaftlichen Beitrag zu leisten, lässt erkennen, dass die Leistung (Bundesland -Effekt etc) zwar die Sphäre des Leistenden (Bw) verlässt, jedoch gegenüber einem unbestimmten Empfängerkreis erbracht wird. Durch den Bundesland -Effekt erlangen nämlich eine unbestimmte und ungewisse Zahl von Unternehmen in Bundesland wirtschaftliche Vorteile, wird eben die Region wirtschaftlich und kulturell insgesamt gefördert. Es lässt sich somit kein bestimmter oder bestimmbarer Leistungsempfänger festmachen, weshalb bereits aus diesem Grunde das Vorliegen einer umsatzsteuerbaren Leistung zu verneinen ist. Auch in der touristisch attraktiven Darstellung des Landes Bundesland mit Wiedererkennungseffekt kann keine direkte Leistungserbringung ausschließlich an das Land Bundesland gesehen werden. Zum einen handelt es sich nicht um Werbefilme, die das Land Bundesland in Auftrag gegeben hat, sondern um Filme mit einer Filmgeschichte bzw. allgemeine Dokumentationen. Das Land Bundesland hat den Zuschuss nicht gewährt, um als Leistung einen Werbefilm zu erhalten, bei diesen beiden Leistungen lässt sich kein synallagmatischer Zusammenhang und somit kein Leistungsaustausch konstruieren. Dies wird auch durch die Vereinbarung zwischen Land Bundesland und Bw bestätigt, wonach die Überfinanzierung auf künftige förderungswürdige Filmprojekte aufgerechnet werden könne.

Die gewährten Zuschüsse stehen somit nicht in innerem Zusammenhang mit einer konkreten Leistung der Bw. Vielmehr erfolgte die Zuschussgewährung, wie nach Ansicht des UFS die Wirtschaftsabteilung des Landes Bundesland richtig ausführt, im Interesse des Förderwerbers (Bw), die Zuschüsse wurden als echte nicht umsatzsteuerbare Subventionen zur Förderung der Herstellung von Filmen gewährt. In diesem allgemeinen Kontext sind auch die Zuschüsse der beiden anderen Zuschussgeber zu sehen. Auch hier geht es um die allgemeine Förderung der österreichischen Filmwirtschaft, der österreichischen Wirtschaft insgesamt bzw. des Filmherstellers unabhängig von einem Leistungsaustauschverhältnis.

Keinesfalls lässt sich ein Leistungsaustauschverhältnis aus der Verpflichtung der Bw zum Nachweis der Mittelverwendung oder aus der Zurverfügungstellung einer Filmkopie/DVD durch die Bw konstruieren. Die Zuschussgewährung war nicht aus diesem Grund intendiert, es besteht kein synallagmatischer Zusammenhang zwischen diesen beiden Leistungen: die bloße Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und -auflagen einzuhalten, ist in diesem Zusammenhang nicht als relevante Leistung anzusehen (vgl Ruppe³, § 4 Tz 123).

Die Zuschüsse sind somit nicht im Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen des Zuschussempfängers (Bw) und nicht auf Grund eines Leistungsaustausches zwischen der Bw und den Zuschussgebern sondern im öffentlichen Interesse gewährt worden (vgl. auch ). Es handelt sich um nicht umsatzsteuerbare Subventionen, weshalb den Berufungen Folge zu geben war.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAD-29944