Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.10.2013, RV/0597-G/11

Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn X in XY, vom , gerichtet gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend eines Antrages über die Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf elektronischem Weg am einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht. Auf Grund dieses Antrages erging der Einkommensteuerbescheid vom .

Mit Schreiben vom brachte der Berufungswerber ein Anbringen, bezeichnet als "Rückziehung meiner Arbeitnehmerveranlagung", ein.

Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beruft der Berufungswerber gegen den Bescheid vom (gemeint ist jedoch der Bescheid vom ). Dabei geht der Berufungswerber auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt im Wesentlichen, das Finanzamt möge das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 243 BAO in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Berufung erhoben werden.

Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Berufung angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. ).

Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu ).

Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen ist, musste das Finanzamt den Antrag vom auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abweisen.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, abzuweisen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at