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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.08.2011, RV/3449-W/10

Dienstgebereigenschaft eines (ausgegliederten) privaten Rechtsträgers hinsichtlich der in seinem Unternehmen verwendeten Bundesbeamten

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0110 eingebracht. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalendermonate August 2003 und September 2003 wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für August 2003 wird mit € 1.100.307,47 festgesetzt (Bemessungsgrundlage: € 24.451.277,00).
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für September 2003 wird mit € 1.486.758,98 festgesetzt (Bemessungsgrundlage: € 33.039.089,00).

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) für den berufungsgegenständlichen Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 2.408.240,86 (zur Nachzahlung) vorgeschrieben.
Die am Bescheidvordruck (Komb1) unter dem Text "Festsetzung des Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe" vorgesehenen Betragsfelder für "Bemessungsgrundlage", "Dienstgeberbeitrag" und "Für den obigen Zeitraum bereits gebucht" wurden vom Finanzamt nicht ausgefüllt.
Zur Begründung hat das Finanzamt ausgeführt, dass die Bw. Dienstgeberin im Sinne des § 41 Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hinsichtlich der ihr auf Grund der Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG) 1996 zugewiesenen Bundesbeamten und daher zur Entrichtung der auf die Beamtenbezüge entfallenden Dienstgeberbeiträge verpflichtet sei.

In ihrer dagegen eingebrachten Berufung hat die Bw. (nur) ihre Dienstgebereigenschaft (im Sinne des § 41 FLAG) bestritten. Dagegen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nur den Nachzahlungsbetragbetrag enthält, hat die Bw. keinen Einwand erhoben.

Mit Bescheid (Berufungsentscheidung) vom , GZ. RV/1076-W/05, hat die Berufungsbehörde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In ihrer dagegen eingebrachten Beschwerde (Art. 131 B-VG) hat die Bw. - wie bereits im Berufungsverfahren - wiederum (nur) ihre Dienstgebereigenschaft im Sinne des FLAG 1967 bestritten. Darin, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nur den Nachzahlungsbetrag enthält und die Berufungsbehörde mit ihrer Abweisung diesen Bescheidspruch übernommen hat, hat sich die Bw. nicht beschwert erachtet.

Mit Entscheidung vom , Zl. 2007/13/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid (Berufungsentscheidung) vom , GZ. RV/1076-W/05, (nur) deswegen aufgehoben, weil die Berufungsbehörde dem (fehlerhaften) Bescheid des Finanzamtes - dieser habe die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht nur die Nachzahlung zu enthalten - nicht eine "dem Gesetz angemessene Fassung" gegeben habe.

Mit ho. Vorhalt vom hat die Berufungsbehörde das Finanzamt daher um die Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen und der Dienstgeberbeiträge (ohne die bescheidgegenständlichen Nachforderungen) für August und September 2003 ersucht.

Mit ho. Schriftsatz vom hat die Berufungsbehörde an die Bw. einen Vorhalt folgenden Inhaltes gerichtet:
Das Finanzamt hat der Berufungsbehörde folgende Beträge bekannt gegeben: DB August 2003: € 94.529,62 (BMGL: € 2.100.658,00); DB September 2003: € 84.295,97 (BMGL: € 1.873.244,00).
Unter Hinzurechnung des Bescheidergebnisses (vom ), das sind: DB August 2003 € 1.005.777,85 (BMGL: € 22.350.619,00) und September 2003 € 1.402.463,01 (BMGL: € 31.165.845,00), ergibt sich daher für August 2003 in Summe ein DB in Höhe von € 1.100.307,47 (BMGL: € 24.451.277,00) und für September 2003 in Summe ein DB in Höhe von € 1.486.758,98 (BMGL: € 33.039.089,00).
Gleichzeitig wurde der Bw. die Möglichkeit eingeräumt, bis zum dazu Stellung zu nehmen.
Nach mehreren Fristverlängerungsanträgen hat die Bw. in ihrer (am eingelangten) Stellungnahme ausgeführt, keine Bedenken gegen diese Beträge zu haben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Begründung dieser Berufungsentscheidung wird auf die Begründung der ho. Berufungsbehörde im ho. Bescheid (Berufungsentscheidung) vom , GZ. RV/1076-W/05, verwiesen.
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zulässig ist, in der Begründung eines Bescheides auf die Begründung eines anderen, der Partei bereits bekannten Bescheides zu verweisen ( Zl. 99/15/0127; vom , Zl. 2006/13/0122).
Wie oben ausgeführt worden ist, beträgt der (gesamte) Dienstgeberbeitrag für den Kalendermonat August 2003 € 1.100.307,47 (Bemessungsgrundlage: € 24.451.277,00) und für September 2003 € 1.486.758,98 (Bemessungsgrundlage: € 33.039.089,00).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAD-29936