Zeitpunkt des Abbruchs des Studiums
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., M., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, soweit dieser über den Zeitraum bis abspricht, entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Rückforderungszeitraum auf den Monat Mai 2011 eingeschränkt wird.
Rückforderungsbetrag: Familienbeihilfe: 165,50 €; Kinderabsetzbetrag: 58,40 €, gesamt daher: 223,90 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter B., geb. 1988, Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge.
Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen stellte das Finanzamt Folgendes fest:
Die Tochter des Bw. studierte vom bis an der Wirtschaftsuniversität Wien Wirtschaftsrecht- und Sozialwissenschaften (Bachelorstudium 033 561). Nach Beendigung dieses Studiums nahm sie im Wintersemester 2010 - ebenfalls an der WU Wien - das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (033 500) auf und blieb zwei Semester inskribiert. Im Oktober 2010 legte sie eine Prüfung positiv ab.
Vom bis stand sie bei der Firma X als Praktikanten in einem befristeten Dienstverhältnis. Mit wurde das Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis als kfm. Angestellte umgewandelt (Bestätigung der Firma X vom ).
Das Gehalt als Praktikantin betrug € 1.100,-- brutto/Monat. Das Gehalt als kfm. Angestellte ab beträgt € 2.250,-- brutto/Monat.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die für den Zeitraum Jänner 2011 bis Mai 2011 bezogenen Beträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit der Begründung zurück, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für den Anspruch auf Familienbeihilfe besteht sowie Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer Betracht bleiben.
Der Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Berufung und führte zur Begründung aus, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid für das Kalenderjahr 2011 eine Rückzahlung von € 827,50 Familienbeihilfe und € 292,00 Kinderabsetzbetrag vorgeschrieben worden sei. Dieser Betrag sei aber nicht richtig errechnet worden. Seine Tochter gehe seit Oktober 2010 einem ernsthaften und zielstrebigen Studium nach. Studienbegleitend gehe sie seit November 2010, um ihre Berufsausbildung verstärkt voranzutreiben, einem mehrmonatigen Praktikum nach. Dieses Praktikum werde Ende August 2011 enden, im Zuge des Praktikums sei ihr ein unbefristetes Angestelltenverhältnis bei ihrem jetzigen Arbeitgeber angeboten worden. Dieses werde sie im September 2011 beginnen, das begonnene Studium unterbrechen und sich im Wintersemester 2011/2012 nicht mehr inskribieren. Da sie also im Sommersemester 2011 ihr Studium beenden werde und am in ein unbefristetes Vollzeitdienstverhältnis eintreten werde, bestehe ab September kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Trotz ihrer Praktikumstätigkeit werde seine Tochter mit ihrem zu versteuernden Einkommen die Grenze von € 10.000,-- im Zeitraum von Jänner bis inklusive August 2011 nicht überschreiten. In Bezugnahme auf das Familienlastenausgleichsgesetz von 1967 sehe sich der Bw. daher zum Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von Jänner bis inklusive August 2011 berechtigt.
Zu einer Rückzahlung des bereits erhaltenen Betrages für den Zeitraum Jänner bis Mai 2011 sehe er sich daher folglich nicht verpflichtet.
Auch in Rücksprache mit Arbeiterkammer und ÖH WU sei ihm seine Auslegung der Sachlage bestätigt worden.
Weiters zitierte der Bw. in einer Fußnote den Wortlaut des § 5 Abs. 1 FLAG und den Punkt 5 der Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 mit Verweis auf das Erkenntnis des , in dem dies bereits explizit bestätigt worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für volljährige, studierende Kinder, die das 24. Lebensjahr (bis das 26. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dies liegt dann vor, wenn laufend Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern abgelegt werden und das Studium in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wird. Weiters muss die überwiegende Zeit für die Ausbildung verwendet werden.
Ihre Tochter hat im Oktober 2010 das Studium J033 561 abgeschlossen und das Studium J033 500 ab WS 2010/11 für 2 Semester an der WU Wien betrieben. Ab ist sie berufstätig. Die Berufstätigkeit steht somit gegenüber einem ernsthaften Studium im Vordergrund.
Der Tatsache, dass das Einkommen Ihrer Tochter die Grenze von € 10.000,-- im Jahr 2011 nicht übersteigen wird, kommt keine Bedeutung zu, da aufgrund der übrigen Voraussetzungen für das Studium J033 500 kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Da das Studium J033561 am abgeschlossen wurde, steht jedoch für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung Familienbeihilfe bis zu. Die fällig werdende Familienbeihilfe für Jänner 2011 wird auf den Rückstand ... gebucht."
Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und machte darin folgende Ausführungen:
"1. Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit
Gem § 249 Abs. 1 iVm 276 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) ist der Vorlageantrag bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, demzufolge das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. Gem § 276 Abs. 2 BAO beträgt die Frist einen Monat. Die Berufungsvorentscheidung wurde am zugestellt, der Vorlageantrag damit fristgerecht eingebracht.
2. Sachverhalt
Meine Tochter B. (SV-Nr.: 1234) hat im Oktober 2010 ihr ordentliches Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (J 033 561) an der Wirtschaftsuniversität Wien erfolgreich abgeschlossen und unmittelbar danach ebenfalls an der WU Wien (das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (J 033500) aufgenommen. Zwischen November 2010 und April 2011 absolvierte sie studienbegleitend ein befristetes sechsmonatiges Praktikum. Anschließend wurde ihr ein weiteres Praktikum angeboten und so absolvierte sie für weitere drei Monate (also zwischen Mai und Juli 2011) abermals ein befristetes Praktikum. Zwischen Oktober 2010 und Mai 2011 bezog ich für meine Tochter Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Am Ende des zweiten Praktikums wurde meiner Tochter angeboten, ab in ein unbefristetes Vollzeitdienstverhältnis einzutreten. Meine Tochter nahm dieses Angebot an und konnte noch im August 2011 das Praktikum fortführen, um ab bis zum heutigen Tag im Rahmen dieses Dienstverhältnisses zu arbeiten. Für das Wintersemester 2011 hat sie sich nicht rückgemeldet. Mit Bescheid vom wurde ich aufgefordert, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jammer bis Mai 2011 zurückzuzahlen (€ 827,50 + € 292,00 = € 1.119,50). Begründet wurde diese Rückforderung damit, dass meine Tochter im Jahr 2011 die Verdienstgrenze von € 10.000,- überschreiten werde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Auf die ursprüngliche Begründung der Rückforderung wurde nicht näher eingegangen, hingegen wurde eine andere Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe in Abrede gestellt: das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Der Rückforderungszeitraum wurde allerdings mit der Anwendung des § 2 Abs. lit. d FLAG idF. BGBl. I 2007/90 auf Februar bis Mai 2011 eingeschränkt. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich dieser Vorlageantrag.
3. Berufung
3.1.Rechtmäßiger Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Grundsätzlich kann nach Abschluss einer Berufsausbildung eine weitere aufgenommen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen sind so zu prüfen, als wäre kein Erststudium absolviert worden (; Durchführungsrichtlinie FLAG 1967 idgF [DR] 02.01 Rz 21.9; Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG, § 2 Rz 57; Wittmann/Papacek , Der Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 2, 10/6). "Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen" ( Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG, § 2 Rz 59, Hervorhebung im Original; vgl. auch DR 02.01 Rz 22.1). Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind alle Voraussetzungen erfüllt worden. Daran hat sich bis Mai 2011 auch nichts geändert:
3.1.1.Verdienstgrenze gem § 5 Abs. 1 FLAG
§ 5 Abs. 1 FLAG bezieht sich auf das Kalenderjahr, es kann also grundsätzlich nur das Einkommen zwischen Jänner und Dezember 2011 herangezogen werden. Gem. § 5 Abs. lit. a FLAG bleibt das zu versteuernde Einkommen außer Betracht, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (; vgl. auch DR 05.01 Rz 5). Aufgrund der Beendigung der Berufsausbildung per Ende August 2011 darf der Zeitraum September bis Dezember 2011 nicht in die Berechnung des Grenzbetrages mit einbezogen werden. Die Begründung des Rückforderungsbescheides vom erweist sich somit als unrichtig, in der Berufungsvorentscheidung wird darauf nicht eingegangen ("Der Tatsache, dass das Einkommen ihrer Tochter die Grenze von € 10.000,-im Jahr 2011 nicht übersteigen wird, kommt keine Bedeutung zu, da aufgrund der übrigen Voraussetzungen für das Studium J 033 500 kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht").
3.2.Vorliegen einer Berufsausbildung ab November 2010
Aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung: "Ab ist sie berufstätig. Die Berufstätigkeit steht somit gegenüber einem ernsthaften Studium im Vordergrund." Das Finanzamt nimmt damit wohl indirekt auf die allgemeinen Voraussetzungen hinsichtlich einer vorliegenden Berufsausbildung iSd. § 2 Abs. llt. b erster Satz FLAG Bezug: "Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (st) Rsp folgende Kriterien entwickelt [...]. Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein [...] und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen." ( Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 f). In weiterer Folge werden einige Beispiele aufgezählt: "in , wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert." Es handelt sich dabei allerdings um einen Hochschullehrgang ("Akademischer Wellness Manager"). Mehr als 30 Wochenstunden nimmt der UFS bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin an ( RV/091O-W/06).
Damit verkennt das Finanzamt allerdings die maßgebliche Rechtslage, denn bei einem ordentlichen Hochschulstudium ist auf § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG abzustellen. Dazu Wimmer (in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG, § 2 Rz 53): "Während im FLAG keine nähere Definition enthalten ist, was allgemein unter Berufsausbildung zu verstehen ist, gibt § 2 Abs. 1 lit. b (zweiter bis letzter Satz) genau vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet." (Hervorhebung im Original). So auch Hebenstreit (in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG, § 2 Rz 130): "Mit dem Begriff 'Schulausbildung' hat der Gesetzgeber einen weiteren Terminus ins FLAG aufgenommen, den er ebenso wie den Begriff der ,Berufsausbildung' (mit Ausnahme der Berufsausbildung in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung) nicht näher erläutert". Explizit bestätigt dies der Verwaltungsgerichtshof: "Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienforderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht" (). Zur historischen Perspektive vgl. Wittmann/Papacek (Der Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 2, 9): Das Strukturanpassungsgesetz 1996 "hat für Studierende an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung und ursprünglich auch für volljährige Schüler in Bezug auf deren Ausbildung neue, spezifische Regelungen geschaffen. Wähnend die für volljährige Schüler geltende gesetzliche Regelung [...] entfallen ist, gelten die für Studierende an einer der in § 3 StudFG genannten Einrichtung neu geschaffenen speziellen Regelungen [ ... ] ab dem Sommersemester 1997" (Hervorhebung durch den Verfasser, vgl. im Detail auch Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG, § 2 Rz 51).
Die Voraussetzungen des Familienbeihilfenbezugs für ein Hochschulstudium wurden also durch den Gesetzgeber explizit und abschließend geregelt, was konsequent ist, da ein Studium grundsätzlich nicht mit anderen Formen der Berufsausbildung verglichen werden kann: Bei einem Hochschulstudium handelt es sich genau genommen um eine Berufsvorbildung, die nicht auf ein konkretes Berufsbild vorbereitet und im Anschluss meist weiterer konkreter Ausbildungsmaßnahmen bedarf, um einen einschlägigen Beruf auszuüben (bspw. Gerichtsjahr, Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung bei rechtswissenschaftlichen Studien, ius practicandi oder Facharztausbildung in der Medizin, Steuerberatungsprüfung nach einem Betriebswirtschaftsstudium usw.). Allein schon durch diese Praxisferne ist es angebracht, sich als Student durch Praktika studienbegleitend fortzubilden. Berufstätigkeit ist auch nicht die Ausnahme sondern die Regel: Die Studierenden-Sozialerhebung 2009 hat ergeben, dass die Erwerbsquote bei 62 Prozent liegt (http://diepresse.com/home/bildung/universitaet/571457). Ein quantitatives Element iZm der Berufsausbildung ist der speziellen Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG somit fremd. Es ist auch nur schwer möglich, die genaue Stundenbelastung bei einem Hochschulstudium zu bestimmen: Es gibt Blocklehrveranstaltungen, umfangreiche Prüfungen ohne (verpflichtenden) Lehrveranstaltungsbesuch und leider erhält man aufgrund der katastrophalen Studienbedingungen (insbesondere an der WU Wien, die das mit Abstand schlechteste Betreuungsverhältnis aller österreichischen Universitäten hat) oftmals keinen Platz in den Lehrveranstaltungen und muss ein Semester zuwarten. Bei Versuchen, die durchschnittliche Arbeitsbelastung festzustellen, hat sich klar herausgestellt, dass sich ein Studium nicht einfach mit einer 40-Stunden-Regelarbeitswoche vergleichen lässt (,,50-Stunden-Wochen sind die Normalität", http://diepresse.comlhome/bildung/unilive/636598).
Die Konsequenz aus dem bisher gesagten ist klar: Die abschließende Regelung der Berufsausbildung nimmt auf die besonderen Herausforderungen eines Hochschulstudium Rücksicht. Die Bezugsdauer wird eingegrenzt durch die Anspruchsdauer, die Verdienstgrenze und den notwendigen Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr. Dadurch ergibt sich ein breiter Spielraum mit klaren Abgrenzungen: Ist man zulange berufstätig, so wird das Studium nicht innerhalb der Anspruchsdauer abgeschlossen werden können. Nimmt die Berufstätigkeit in einem Kalenderjahr überhand, so wird die Verdienstgrenze überschritten und die gesamte Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag ist zurückzuzahlen. Erreicht man nach dem ersten Studienjahr nicht die notwendigen 16 ECTS oder 8 SSt (bei Beginn des Studiums in einem Wintersemester) so geht der Anspruch verloren, bis erneut 16 ECTS bzw. 8 SSt nachgewiesen werden. Meine Tochter bewegte sich nachweislich und ausschließlich in diesem Spielraum, wie zigtausend andere Studenten auch: Die Anspruchsdauer wurde eingehalten und die Verdienstgrenze nicht überschritten. Es wurden studienbegleitend lediglich befristete Praktika betrieben, die ausschließlich Studenten angeboten und unterdurchschnittlich entlohnt werden (siehe Beilage "Bestätigung des Arbeitgebers").
Gerade der geringe Verdienst spricht klar gegen die vom Finanzamt aufgestellte Behauptung, die Berufstätigkeit stehe gegenüber einem ernsthaften Studium im Vordergrund. Derzeit wird ein Jahreseinkommen von € 11.000 nicht besteuert, weil es eine Art Existenzminimum darstellt. Die Verdienstgrenze der Familienbeihilfe beträgt € 10.000 und wurde von meiner Tochter über einen Zeitraum von acht Monaten nicht überschritten. Von einer Berufstätigkeit im eigentlichen Sinne kann daher nicht ausgegangen werden, ist doch die Hauptfunktion einer regulären Erwerbsarbeit, wie sie vom Finanzamt unterstellt wird, die Bestreitung der eigenen Lebenserhaltungskosten. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass ich in diesem Zeitraum die Unterhaltskosten für meine Tochter zu tragen hatte. In diesem Zusammenhang ist auf die grundlegende Funktion der Familienbeihilfe hinzuweisen: Es geht nicht darum, mich durch eine Transferleistung zu alimentieren, vielmehr erstattet mir die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages (lediglich pauschaliert, nicht im vollen Umfang!) meine Unterhaltsaufwendungen. Diese sind, wie der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, "nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos" (VfSlg 12.940/1991). Durch die Auszahlung wird mir "im Ergebnis lediglich eine Steuer erstattet, die von Verfassungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen" (VfSlg 16.026/2000). Somit führt auch eine verfassungskonforme Interpretation der relevanten FLAG-Bestimmung im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum vollumfänglich vorgelegen hat.
3.2.1.Studienerfolg
Aufgrund des bisher Gesagten ist bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Studienjahr kein Prüfungsnachweis erforderlich (so auch Wimmer in Csaszar/LenneislWanke , FLAG, § 2 Rz 59). Dies gilt jedoch nur eingeschränkt: "Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums wird daher nur dann ein genügender Nachweis für eine Berufsausbildung sein, wenn keine Umstände vorliegen, die eine tatsächliche Teilnahme an den Vorlesungen und Lehrveranstaltungen ausschließen (z.B. Leistung des Präsenzdienstes während eines Semesters)" ( Wittmann/Papacek , Der Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 2, 8). Derartige Umstände liegen nicht vor und wurden vom Finanzamt auch nicht vorgebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt neben den im Gesetz geforderten Voraussetzungen "das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen" (). Meine Tochter ist nicht bloß angetreten sondern hat eine Prüfung auch positiv bestanden (siehe Beilage "Erfolgsnachweis" und "FLAG-Bestätigung"). In derselben Erkenntnis führt der VwGH weiter aus, dass ein ernstliches und zielstrebiges Studium nicht schon dann in Abrede zu stellen ist, 'wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. In einem weiteren Fall (weder positive noch negative Prüfungsergebnisse zwischen Wintersemester 1982 und Sommersemester 19881) äußert sich der VwGH (, 90/13/0241) folgendermaßen: "Das Anspruch vermittelnde Kind muss durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen". Meine Tochter wurde am zum Studium zugelassen (siehe Beilage "Studienblatt") und hat bereits am ihre Prüfung bestanden. Sie hat also unmittelbar nach Aufnahme ihres Studiums bereits einen positiven Studienerfolg erbracht und damit das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang unter Beweis gestellt. Auch spricht der VwGH klar und eindeutig aus, dass "innerhalb von angemessener Zeit" Prüfungen abgelegt werden müssen, eine Verzögerung im Studienfortschritt, wie bei meiner Tochter durch ihre Praktika, kann daher den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht ausschließen. Diese Verzögerung ist im Rahmen des bereits oben dargestellten gesetzlichen Spielraumes zulässig.
3.2.2. Keine Unterbrechung der Berufsausbildung
"Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf FB nicht schädlich. Hierzu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien" ( Lenneis in Csaszar/Lenneis/ Wanke , FLAG, § 2 Rz 38). Die Praktika meiner Tochter bewirken aber keine Unterbrechung der Berufsausbildung, da sie -wie bereits oben ausführlich dargestellt - im Rahmen des gesetzlichen Spielraumes zulässig sind und neben der Berufsausbildung absolviert wurden. Wenn also eine tatsächliche Unterbrechung der Berufsausbildung durch Krankheit oder Ferien nicht anspruchschädlich ist, sofern der Anspruch bereits vorher bestanden hat, umso weniger können daher die befristeten Praktika meiner Tochter, die keine Unterbrechung darstellen, zu einem Verlust der Familienbeihilfe führen (der Anspruch auf Familienbeihilfe im Oktober 2010 ist unbestritten).
Es bleibt noch abschließend darauf hinzuweisen, dass meine Tochter keineswegs ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne seit November 2011 betreibt. Die Absicht das Studium zu beenden war bis Juli 2011 immer vorhanden. Die subjektive Einstellung meiner Tochter ist gem. Rsp des VwGH jedoch unerheblich. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten, es ist daher auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen. Darüber hinaus ist der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum der Monat (§ 10 Abs. 2 FLAG). Das Bestehen des Anspruches kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- bzw. Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. ( Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG, § 10 Rz 4, mwN; Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/ Wanke , FLAG, § 26 Rz 7). Insofern können die befristeten Praktika nicht als durchgehendes Beschäftigungsverhältnis angesehen werden, da die zwei befristeten Praktika als einzelne Zeiträume zu betrachten sind. Gleichfalls spricht die Befristung der Praktika (siehe Beilage "Bestätigung des Arbeitgebers") eindeutig und objektiv dafür, dass die Berufsausbildung nicht schon mit November 2010 aufgegeben wurde. Wäre dies die Absicht gewesen, wäre gleich ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden.
4. Begehren
Aus all diesen Gründen möge das Finanzamt gem. § 276 Abs. 5 BAO eine zweite Berufungsvorentscheidung erlassen, die ausspricht, dass von der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Abstand genommen wird und damit meinem Vorlageantrag vollinhaltlich Rechnung trägt. Andernfalls möge das Finanzamt dieses Vorbringen der zuständigen zweiten Instanz vorlegen. Diese möge aussprechen, dass die Rückforderung der gesamten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages rechtswidrig ist und ein Familienbeihilfenanspruch bis einschließlich August 2011 bestanden hat. Sollte die zweite Instanz meinem Vorlageantrag nicht stattgeben, möge zumindest der § 2 Abs. lit. d FLAG idF. BGBl I 2007/90 zur Anwendung kommen (wie auch schon in der Berufungsvorentscheidung)."
Die Berufungsbehörde richtete an den Bw. folgendes Schreiben:
"Sachverhaltsmäßig steht fest, dass Ihre Tochter B. im Oktober 2010 ihr Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (J 033 561) an der WU Wien erfolgreich abgeschlossen hat. Bereits am hat sie ebenfalls an der WU Wien das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (J 033500) aufgenommen.
Nach den Angaben in Ihrer Berufung bzw. Ihrem Vorlageantrag absolvierte sie ab November 2010, "um ihre Berufsausbildung verstärkt voranzutreiben", ein Praktikum, das einmal verlängert wurde und im Juli 2011 endete. Am Ende des Praktikums hat sie das Angebot angenommen, ab ein unbefristetes Vollzeitdienstverhältnis anzutreten.
Fest steht weiters, dass sie aus dem Studium Wirtschaftsrecht am zu einer Prüfung ("Grundzüge des Sozialrechts") angetreten ist und diese positiv absolviert hat.
Auf Seite 6 Ihres Vorlageantrages führen Sie zu Recht an, dass als Zeiten einer Berufsausbildung nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Voraussetzungen (zB Zulassung an einer Universität) wird daher nicht genügen.
Aufgrund des Umstandes, dass die einzige Prüfung aus Wirtschaftsrecht vor Beginn des Praktikums absolviert wurde, folgt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass das Studium zwar ernsthaft begonnen, aber zu einem späteren Zeitpunkt (zB Beginn des Praktikums oder auch danach) abgebrochen wurde.
Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
1) Wie viele Wochenstunden wurden im Rahmen des Praktikums geleistet?
2) War die Absolvierung eines Praktikums im Rahmen des gewählten Studiums zwingend erforderlich oder zumindest empfohlen?
3) Was war der Beweggrund, ab Mai 2011 einer Verlängerung des Praktikums zuzustimmen? War damals schon absehbar, dass eine fixe Anstellung ab September 2011 erfolgen wird bzw. jedenfalls wahrscheinlich ist?
4) Gibt es Unterlagen über im Streitzeitraum besuchte Lehrveranstaltungen bzw. über Prüfungsanmeldungen? Existieren Lehrbücher bzw. Skripten über den zu absolvierenden Prüfungsstoff?"
Der Bw. beantwortete das Schreiben wie folgt:
"1. Wie viele Wochenstunden wurden im Rahmen des Praktikums geleistet?
Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden.
In diesem Zusammenhang darf ich auf Punkt 3.2 ("Vorliegen einer Berufsausbildung ab November 2010'') des Vorlageantrages (3 f) hinweisen: Es muss zwischen den allgemeinen Bestimmungen zur Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG) und den Sonderbestimmungen betreffend Kinder, die eine in § 3 des StudFG genannte Einrichtung besuchen (§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG), unterschieden werden. In letzterem Fall, der auf meine Tochter zutrifft, ist der zeitliche Umfang (das "quantitative Element") der Berufsausbildung irrelevant. Gemäß dieser spezifischen und abschließenden Regelung liegt eine Berufsausbildung dann vor, wenn die Anspruchsdauer und die Verdienstgrenze nicht überschritten sowie über den gesamten Bezugszeitraum "das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -Abschluss" vorliegt. Alle diese Punkte sind nachweislich erfüllt (siehe im Detail unter Punkt 3.2.1 ["Studienerfolg"] des Vorlageantrages [6 f]).
2. War die Absolvierung eines Praktikums im Rahmen des gewählten Studiums zwingend erforderlich oder zumindest empfohlen?
Ein zwingend erforderliches Praktikum gibt es an der Wirtschaftsuniversität Wien nur beim Masterstudium Wirtschaftspädagogik (vgl. § 8 Abs. 1 des Masterstudienplanes). Da es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht - wie bei den meisten Hochschulstudien - lediglich um eine Berufsvorbildung handelt, ist die Absolvierung eines Praktikums neben der Berufsausbildung selbstverständlich empfohlen (vgl. im Detail 4 f des Vorlageantrages).
Im Detail zum anspruchsvermittelnden Studium:
"Das Studium, Wirtschaftsrecht' wird keine Kopie des traditionellen Jus-Studiums sein, das auch von anderen österreichischen Universitäten angeboten wird, sondern eine qualitativ neue Antwort auf qualitativ neue Herausforderungen, die einem Teil der Interessent/inn/en eine speziellere Ausbildung anbieten möchte. In der fachlichen Breite und der methodischen Tiefe bleibt das neue Studienangebot dabei jedoch nicht hinter dem traditionellen Jus-Studium zurück. Es weist jedoch in den einzelnen, sich an den traditionellen Kategorien orientierenden Rechtsfächern (Privatrecht, Öffentliches Recht, Steuerrecht, Arbeits-und Sozialrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht usw.) eine Fokussierung auf deren wirtschaftsrechtliche Aspekte auf. Die Grundlagen dieser Fächer müssen jedoch wie in traditionellen juristischen Studien genau beherrscht werden.
In allen drei Studiengängen [Bachelor, Master, Doktorat, Anm.] wird ferner besonderer Wert auf Interdisziplinarität (durch Einbindung der auch international anerkannten Kernkompetenzen der WU im Bereich der Wirtschaftswissenschaften in ein Studium, das zu einem juristischen Abschluss fuhrt), Internationalität (durch Schwerpunktsetzung auf internationale Aspekte des Wirtschaftsrechts - Europarecht, Welthandelsrecht, internationales Vertragsrecht, Fremdsprachen usw. - sowie Einbindung internationaler Vortragender) und Praxisbezug gelegt (etwa durch ein praxisrelevantes freiwilliges Begleitprogramm, die Vermittlung von Praktikumsplätzen, praxisorientierte Sommerakademien, Förderung der Teilnahme von Studierenden an Moot Courts usw.). (Hervorhebungen im Original)
Zur Praktikumsbörse:
,,Im Rahmen des Programms ,Recht-Wirtschaft-Praxis', welches Ihre universitäre Ausbildung begleiten soll , möchte es Ihnen die WU ermöglichen, selbst in der juristischen Praxis zu arbeiten, und vermittelt hierfür Praktikumsplätze in einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung.
Ziel des Praktikums soll es sein, praktische Erfahrungen mit unterschiedlichen Rechtsfragen zu sammeln und Einblicke in Abläufe und Entscheidungsstrukturen von Unternehmen und Institutionen im Bereich des Wirtschaftsrechts zu gewinnen. (Hervorhebung durch den Verfasser)
Die Praktika in der Praktikumsbörse sind alle Vollzeitpraktika, d.h. die Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche.
Abschließend kann festgehalten werden, dass Praktika neben einem Studium generell empfohlen sind, die WU spezifische Praktika zum betriebenen Studium anbietet und die Teilnahme ausdrücklich empfiehlt und fördert. Aufgrund der "starken wirtschaftswissenschaftlichen Verknüpfungen" des Studiums (vgl. § 1 des Studienplans) und den von der WU angebotenen Praktika (Vollzeit, nicht nur für juristische Kernberufe) ergibt sich zusammenfassend, dass das konkrete Praktikum meiner Tochter weder inhaltlich, zeitlich oder sonst wie ungewöhnlich oder gar beihilfenschädlich war.
3. Was war der Beweggrund, ab Mai 2011 einer Verlängerung des Praktikums zuzustimmen? War damals schon absehbar, dass eine fixe Anstellung ab September 2011 erfolgen wird bzw. jedenfalls wahrscheinlich ist?
Wie der Bestätigung des Arbeitsgebers zu entnehmen ist, wird ein "Praktikumsdienstverhältnis [ ... ] grundsätzlich für 6 Monate bis max. 1 Jahr befristet abgeschlossen" (vgl. die entsprechende Beilage zum Vorlageantrag). Da die Zusammenarbeit innerhalb der vereinbarten sechs Monate (November 2010 bis April 2011) für beide Seiten sehr gut funktioniert hatte, wurde vom Dienstgeber eine Verlängerung um weitere drei Monate (Mai bis Juli 2011) vorgeschlagen. Meine Tochter stimmte nicht nur deshalb zu, weil sie in diesen ersten sechs Monaten viel lernen konnte und mit dem Praktikum zufrieden war, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass dadurch der erste Ferienmonat (Juli) durch eine sinnvolle Betätigung abgedeckt wurde. Erst Anfang Juni trat der Dienstgeber an meine Tochter mit der Idee eines unbefristeten Dienstverhältnisses ab September 2011 heran und meine Tochter sagte nach reiflicher Überlegung Anfang Juli 2011 zu.
Ich darf auch bei dieser Frage auf meine Ausführungen im Vorlageantrag hinweisen (7 f): Subjektive Erwägungen spielen bei der Anspruchsprüfung keine Rolle: "Subjektive Momente, wie Verschulden,
Gutgläubigkeit oder die Verwendung der FB, sind nach ständiger Rsp des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beiträge zu Unrecht empfangen hat (s. z.B. )" ( Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG, § 26 Rz 3). Im Umkehrschluss ist also der Bezug von Familienbeihilfe dann zulässig, wenn die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Da meine Tochter sowohl für das Wintersemester 2010 als auch das Sommersemester 2011 zugelassen und die Berufsausbildung über den gesamten Zeitraum aufrecht war (siehe sogleich unten) sowie die Verdienstgrenze nicht überschritten wurde, ist der Bezug bis einschließlich August 2011 zulässig (vgl. Punkt 4 "Begehren" des Vorlageantrages [8]).
4. Gibt es Unterlagen über die im Streitzeitraum besuchten Lehrveranstaltungen bzw. über Prüfungsanmeldungen? Existieren Lehrbücher bzw. Skripten über den zu absolvierenden Prüfungsstoff?
Wie ich bereits unter Punkt 3.2.1 ("Studienerfolg") des Vorlageantrages (6 f) ausgeführt habe, hat meine Tochter unmittelbar nach Aufnahme ihres Studiums einen positiven Studienerfolg erbracht und damit das von der Rsp geforderte, nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang nicht nur unter Beweis gestellt, sondern sogar übererfüllt, da bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Studienjahr überhaupt kein Prüfungsnachweis erforderlich ist:
"Abweichend von der bis einschließlich Wintersemester 1996/97 geltenden gesetzlichen Beweisregelung für ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium, ist ab dem Sommersemester 1997 - abgesehen vom ersten Studienjahr, in dem die Aufnahme als ordentlicher Hörer die Anspruchsvoraussetzung darstellt - zur Annahme einer Berufsausbildung ein Studienerfolg nur einmal zu erbringen, und zwar grundsätzlich nach dem ersten Studienjahr." ( Wittmann/Papacek , Der Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 2, 10/6).
Das geforderte Niveau an Studienaktivität ist extrem niedrig, siehe dazu bereits mein Beispiel aus der Rsp (Seite 7 des Vorlageantrages: ). Dazu generell Wimmer (in Csaszar/ Lenneis/Wanke , FLAG, § 2 Rz 70): "Da es sich bei der FB um eine Familienleistung im klassischen Sinne und um keine unmittelbare Form der Studienförderung handelt, ist das relativ niedrig angesetzte Anforderungsniveau vertretbar (115/ME 23. GP zu Z 1)." Vgl. dazu auch -G/10:
"Wenn das Finanzamt auf die Tatsache hinweist, dass sich die Tochter der Berufungswerberin nicht zu Prüfungen angemeldet hat, so muss dem entgegnet werden, dass das FLAG 1967 eine derartige Voraussetzung für das erste Studienjahr nicht vorsieht. Voraussetzung für einen Anspruch ab dem zweiten Studienjahr ist die Ablegung von im Gesetz näher bezeichneten Prüfungen, als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Aufnahme als ordentlicher Hörer." (Hervorhebung im Original)
Meine Tochter ist also nicht nur angetreten sondern hat auch eine Prüfung bestanden. Und das nicht erst nach vielen Monaten sondern sofort nach Aufnahme ihres Studiums. Wenn Sie also in Ihrem Schreiben aus dem Umstand, "dass die einzige Prüfung aus Wirtschaftsrecht vor Beginn des Praktikums absolviert wurde" folgern, "dass es nicht ausgeschlossen ist, dass das Studium zwar ernsthaft begonnen, aber zu einem späteren Zeitpunkt [ ...] abgebrochen wurde", so würde meine Tochter dafür bestraft werden, dass sie schneller eine höhere Studienaktivität gezeigt hat als eigentlich notwendig ist (ganz abgesehen davon, dass sie neben ihrer Berufsausbildung noch zusätzlich ein Praktikum absolviert hat). Denn hätte sie nicht bereits im Oktober 2010, sondern bspw. erst im Juni 2011 ihre Prüfung absolviert (ceteris paribus), käme man wohl zur Auffassung, dass trotz Praktikums die Berufsausbildung bis Juni 2011 aufrecht war. Eine solche Schlussfolgerung ist daher leistungsfeindlich und unsachlich.
Um die eigentliche Frage aber dennoch zu beantworten: Im Sommersemester 2011 lernte meine Tochter für zwei Prüfungen: "Einführung in die Rechtswissenschaften" und "Einführung in das Steuerrecht" (siehe Seite 4 und 5 des Studienplanes). Dies erfolgte über die interne Lernplattform der WU (learn@wu). Es ist an der WU insbesondere bei Vorlesungen üblich (und aufgrund der allgemeinen Kapazitätsengpässe erwünscht), sich über die Lernplattform auf Prüfungen vorzubereiten. Es wird dabei nicht nur der Prüfungsstoff ergänzt, sondern es werden auch unzählige Kontrollfragen und reale Klausuren angeboten (vgl. dazu auch Koller, Universität geht onIine, ,,Die Presse" vom [http://diepresse.com/home/wirtschaft/karriere/356407]). Da meine Tochter mangels Zulassung keinen Zugriff mehr auf die Lernplattform hat, hat ihr ein Mitarbeiter der ÖH WU bei der Glaubhaftmachung geholfen ( Beil./A1-A5 für "Einführung in die Rechtswissenschaften" und Beil./B1-B5 für "Einführung in das Steuerrecht"). Auffindbar war darüber hinaus noch das Lehrbuch zur Prüfung ,,Einführung in das Steuerrecht" ( Beil./C)."
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
Festgehalten wird zunächst, dass das Finanzamt der Berufung hinsichtlich des Monats Jänner 2011 stattgegeben hat. Da Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe jeweils der Monat ist, richtet sich der Vorlageantrag erkennbar gegen die Rückforderung hinsichtlich der Monate Februar bis Mai 2011, weshalb auch nur über diesen Zeitraum abzusprechen war.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der bis geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
2. Sachverhalt
Die Tochter des Bw. studierte vom bis an der Wirtschaftsuniversität Wien Wirtschaftsrecht- und Sozialwissenschaften (Bachelorstudium 033 561). Nach Beendigung dieses Studiums nahm sie im Wintersemester 2010 - ebenfalls an der WU Wien - das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht auf und blieb zwei Semester inskribiert. Im Oktober 2010 legte sie eine Prüfung positiv ab.
Zwischen November 2010 und April 2011 absolvierte sie bei der Firma X ein Praktikum. Die Wochenarbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Anschließend wurde ihr die Verlängerung des Praktikums angeboten; sie absolvierte von Mai bis Juli 2011 ein weiters befristetes Praktikum.
Mit wurde das Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis als kfm. Angestellte umgewandelt (Bestätigung der Firma X vom ).
3. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 11. Satz FLAG 1967 gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen (sh. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 59). Dies gilt mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen auch für ein Zweitstudium.
Allerdings ist die bloße Inskription als Formalakt alleine nicht ausschlaggebend; wie die Berufungsbehörde bereits in ihrem Schreiben an den Bw. zu bedenken gegeben hat, ist es durchaus möglich, dass die Absicht, ein Studium fortzuführen, während des Semesters aufgegeben wird.
Die Tochter des Bw. hat im neuen Studium eine einzige Prüfung abgelegt, und dies, noch bevor sie ihr Praktikum begonnen hat.
Nun ist es keineswegs auszuschließen, dass auch neben einem Praktikum ein Studium ernsthaft betrieben wird, wiewohl dies die erforderliche Wochenarbeitszeit - im Berufungsfall 38,5 Stunden - wesentlich erschwert. Dennoch wird dem Bw. aufgrund der von ihm übermittelten Unterlagen Glauben geschenkt, dass seine Tochter jedenfalls für die ursprüngliche Dauer des Praktikums bis April 2011 noch die Absicht gehabt hat, ihr Studium weiterzuführen.
Da sie allerdings einer Verlängerung des Praktikums zugestimmt hat, obwohl sie sehen musste, dass sie durch das Praktikum gehindert war, weitere Prüfungen abzulegen, kann in freier Beweiswürdigung angenommen werden, dass sie mit Beginn des Monats Mai 2011 ihre Absicht, weiterzustudieren, aufgegeben hat. Unterlangen, die auf die Absicht, das Studium auch noch ab Mai 2011 fortzusetzen, schließen lassen, hat der Bw. nicht vorgelegt. Die übermittelten (aktuellen) Ausdrucke aus der Lernplattform beweisen diese Absicht nicht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Tochter bereits Anfang Juni 2011 davon gewusst hat, dass sie ab als kaufmännische Angestellte in einem unbefristeten Dienstverhältnis für die Fa. X tätig sein kann. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass ihr dies die Firma nicht bereits zum Zeitpunkt der Verlängerung des Praktikums in Aussicht gestellt hat, wenn auch das tatsächliche Angebot erst im Juni erfolgt sein mag.
Somit war der Berufung insoweit Folge zu geben, als die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen auf den Monat Mai 2011 eingeschränkt wird.
Beilage: Lehrbuch "Einführung in das Steuerrecht"
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at