Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.11.2010, RV/2354-W/05

Elektroinstallation in einem angemieteten Gebäude als investitionszuwachsprämienbegünstigtes Wirtschaftsgut

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2354-W/05-RS1
Eine nicht im Mauerwerk sondern im Aufputz verlegte Elektroinstallation ist ein Investitionszuwachsprämienbegünstigtes Wirtschaftsgut

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 62-64, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für die Monate I - VIII/2004 und IX - XII/2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Investitionszuwachsprämien gemäß § 108e EStG 1988 für die Monate I - VIII/2004 und IX - XII/2004 sind Pkt. III. der Berufungsentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die am als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtete Berufungswerberin (Bw.) hat einen Großhandel mit Waren aller Art; ihr Bilanzstichtag ist der 31. August.

Die Bw. beantragte die Investitionszuwachsprämie (IZP) u.a. für die Elektroinstallation im angemieteten Geschäftsraum. 85% des Gesamtauftrages für die Elektroinstallation wurden mit Teilrechnung Firma1 () abgerechnet; 100% dieses Gesamtauftrages mit Schlussrechnung ().

  • Ad. Teilrechnung Firma1 ():

Der für die Teilrechnung Firma1 () gestellte Antrag wurde mit Festsetzungsbescheid für die Monate I - VIII/2004 () abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Elektroinstallation dem Gebäude zuzuordnen sei und damit nicht zu den gemäß § 108e EStG 1988 idgF prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern gehöre. Die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für die Monate I - VIII/2004 mit EUR 0,00 wurde wie folgt begründet:

... Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im vorstehend angeführten Zeitraum lt. Antrag (Betrag B im Formular E108e) 61.462,00 EUR.

Von den beantragten Anschaffungskosten sind die dem Gebäude zuzuordnenden Anschaffungskosten für Elektroinstallationen iHv 45.050,00 EUR abzuziehen, somit verbleiben Anschaffungskosten iHv 16.412,00 EUR.

Da die Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter des dem Kalenderjahr 2004 zuzuordnenden Teiles des Wirtschaftsjahres 2003/2004 iHv 16.412,00 EUR den Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre die vor dem geendet haben (Betrag A im Formular E108e = 37.740,33 EUR) nicht übersteigen, wird die Investitionszuwachsprämie für den Zeitraum bis mit 0,00 EUR festgesetzt.

  • Ad Schlussrechnung Firma1 ():

Der für die Schlussrechnung Firma1 () als "fortgesetzte Geltendmachung für 2004 bei abweichendem Wirtschaftsjahr" gestellte Antrag wurde mit Festsetzungsbescheid für die Monate IX - XII/2004 () abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Elektroinstallation dem Gebäude zuzuordnen sei und deshalb nicht zu den gemäß § 108e EStG 1988 idgF prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern gehöre. Die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für die Monate IX - XII/2004 mit EUR 23.807,00 wurde wie folgt begründet:

... In den für den vorstehend angeführten Zeitraum ermittelten Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter iHv 288.502,00 (Betrag B im Formular E 108e) sind die Anschaffungskosten für ... und die Anschaffungskosten für die Elektroinstallation Firma1 über 7.711,50 EUR enthalten. Vorstehend angeführte Anschaffungskosten iHv 50.435,43 EUR sind dem Gebäude zuzuordnen und zählen somit nicht zu den gemäß § 108e EStG 1988 idgF prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern.

Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter lt. Antrag (Betrag B im Formular E 108e) 288.502,00 EUR abzüglich der dem Gebäude zuzuordnenden Anschaffungskosten iHv 50.435,43 EUR ergibt eine Bemessungsgrundlage (Betrag E im Formular E 108e) iHv 238.066,57 EUR x 10% = 23.807,00 EUR. Die Investitionszuwachsprämie für den Zeitraum bis wird mit 23.807,00 EUR festgesetzt.

Mit der am innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachten Berufung wurden die IZP-Festsetzungsbescheide für die Monate I - VIII/2004 und IX - XII/2004 angefochten und ihre Aufhebung wegen Begründungsmängel beantragt.

Die Berufung () wurde mit Berufungsvorentscheidung (; zugestellt: ) abgewiesen. Als Entscheidungsgrundlage wurde der Sachverhalt festgestellt, dass die Elektroinstallation der Firma Firma1 aus Metallschienen besteht, die in einem Abstand von ~ 50cm durch Streben mit dem Plafond fest verbunden sind; dass auf diesen Metallschienen die elektrischen Leitungen verlegt sind, die die Beleuchtung und die Klimaanlage mit Energie versorgen und dass Metallschienen und die darauf verlegten elektrischen Leitungen den Erfordernissen des ggstl. Geschäftsraums angepasst sind. Begründend wurde ausgeführt, Beheizungsanlagen, Belüftungsanlagen und Elektroinstallationen seien keine, der Verwirklichung des spezifischen Betriebszweckes dienende, Einrichtungen (und damit keine Maschinen oder [Betriebsanlagen] sondern Geschäftsausstattungen, die vielfach in Geschäfts- und Bürogebäuden anzutreffen seien. © Berufungsvorentscheidung: "Nach der Verkehrsauffassung sind Elektroinstallationen ein typischer Gebäudebestandteil (siehe ). Eine Nutzung des Gebäudes ohne Elektroinstallation ist überhaupt nicht möglich und daher sind diese schon aus diesem Grund als Bestandteile des Gebäudes anzusehen".

Die Berufungsvorentscheidung wurde mit dem am innerhalb offener Vorlageantragsfrist eingebrachten Vorlageantrag angefochten. Die do. Berufungsausführungen zusammen fassend wandte die Bw. ein, dass die Elektroinstallation in einem gemieteten Gebäude montiert wurde, keine andere Beleuchtung die zu verkaufende Ware "im richtigen Licht" erscheinen lasse, die Klimaanlage einen dem Verkaufserfolg dienenden Wärmevorhang erzeuge und dass die Elektroinstallation ohne Verletzung der Substanz mit geringem Kostenaufwand demontiert und an einem anderen Standort verlegt werden könne.

Aus den Verwaltungsakten:

  • Der Geschäftsraum der Bw. befand sich in einem lt. "Mietvertrag Fassung " noch zu errichtenden Gebäude. Die Bw. mietete diesen Geschäftsraum und verpflichtete sich, in diesem Geschäftsraum mit ... zu handeln. Das (unbefristete) Mietverhältnis begann mit dem Tag der Übergabe des Geschäftsraums, die lt. Pkt. 7. des Mietvertrages idF voraussichtlich im August 2004 stattfinden werde. Die Bw. durfte in die Substanz des Gebäudes eingreifende Umbauten und nicht in die Substanz des Gebäudes eingreifende Umbauten vornehmen. Vereinbart war, dass sämtliche Umbauten nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mietgegenstand zu verbleiben hatten und entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin übergehen, wenn die Vermieterin nicht deren Entfernung auf Kosten der Bw. verlangt.

  • Firma1 legte ein Anbot für eine Elektroinstallation. Nach der dem Anbot beigelegten "Zusammenfassung" besteht die Elektroinstallation aus Niederspannungsverteilungen (inkl. Sammelschienen und Lasttrennleisten), Kabel für Energie- und Nachrichten, isolierten Leitungen, Rohr- und Tragsystemen (inkl. Kabelrinnen, Schienen und Steigtrassen), Schalt-, Steuer- und Steckgeräten (inkl. Bewegungsmelder), Standartleuchten für Innenräume (z.B. Deckenleuchten), Signal- und Meldegeräten (Anschlussarbeiten für Pulte, Montage/Lautsprecher, Montage/Subwoofer, Montage/Satanlage, Klingel) und einer elektronischen Datenverarbeitung.

  • Aus dem Aktenvermerk ():

Geschäftsführer und (damaliger) Steuerberater der Bw. gaben an, dass die Elektroinstallationen der Firma Firma1 hauptsächlich auf Metallschienen montiert wurden, die in einem Abstand von ~ 0,5m vom Plafond entfernt verlaufen. Die Metallschienen sind mit dem Plafond mittels Streben fest verbunden. Soweit ersichtlich werden von diesen Elektroinstallationen die Beleuchtung und die Klimaanlage (auch am Plafond befestigt) mit Energie versorgt.

  • Firma2 legte Rechnungen für eine Elektroinstallation, die aus Tragschienensystemen mit innen liegender Stromschiene und 2m Seilabhängung, Lichtkabeltrassen mit 2m Seilabhängung, 3-Phasenschienen mit 2m Seilabhängung und Beleuchtungskörpern bestand.

UFS-Vorhalteverfahren (E-Mail ):

Im Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates wurde die im Geschäftsraum der Bw. sich befindende Elektroinstallation fotografiert. Zur Wahrung der Anonymität der Bw. werden nicht die Originalaufnahmen sondern Bildausschnitte aus den Originalaufnahmen veröffentlicht.

Bilddokumentation/Elektroinstallation/en (Abb. 1, Abb. 2, Abb. 3):

Bilddokumentation/Elektroinstallation/en (Abb. 4, Abb. 5, Abb. 6):

Bilddokumentation/Elektroinstallation/en (Abb. 6/1, Abb. 6/2):

Bilddokumentation/Elektroinstallation/en (Abb. 7, Abb. 8):

Bilddokumentation/Elektroinstallation/en (Abb. 9, Abb. 10):

Bilddokumentation/Elektroinstallation/en (Abb. 11, Abb. 12, Abb. 13):

Über die Berufung wurde erwogen:

In der Sache ist strittig, ob eine Elektroinstallation, die im angemieteten Geschäftsraum einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung montierte wurde, ein gemäß § 108e EStG 1988 idgF Investitionszuwachsprämien begünstigtes Wirtschaftsgut ist.

Die Bw. beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Deshalb war vor einer Entscheidung in der Sache über den Antrag auf Bescheidaufhebung zu entscheiden.

I. Antrag auf Bescheidaufhebung:

Die Bw. beantragte die Bescheidaufhebung wegen Begründungsmängel der erstinstanzlichen IZP-Festsetzungsbescheide.

Nach geltender Rechtslage liegt ein Bescheidaufhebungsgrund vor, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 289 Abs 1 BAO idgF).

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage erklärt und festgestellt, dass Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide keine "unterlassenen Ermittlungen" im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF sind.

Es ergeht die Entscheidung:

Der Antrag auf Aufhebung der IZP-Festsetzungsbescheide für die Monate I - VIII/2004 und IX - XII/2004 wird abgewiesen.

II. Entscheidung in der Sache:

Der Entscheidung über den Streitpunkt ist folgende aus den Verwaltungsakten und der Bilddokumentation sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

- Die Elektroinstallation Firma1 wurde in einem angemieteten Geschäftsraum montiert.

- Die Elektroinstallation Firma1 war eine aus den Einzelteilen Niederspannungsverteilungen (inkl. Sammelschienen und Lasttrennleisten), Kabel für Energie- und Nachrichten, isolierten Leitungen, Rohr- und Tragsystemen (inkl. Kabelrinnen, Schienen und Steigtrassen), Schalt-, Steuer- und Steckgeräten (inkl. Bewegungsmelder), Standartleuchten für Innenräume (z.B. Deckenleuchten), Signal- und Meldegeräten (an Pulten, Lautsprecher, Subwoofer, Satanlage, Klingel) und einer elektronischen Datenverarbeitung zusammen gesetzte Anlage (siehe Anbot).

- In der Berufungsvorentscheidung () wurde als entscheidungsrelevante Sachlage festgestellt, dass die Elektroinstallation Firma1 aus Metallschienen besteht, die in einem Abstand von ~ 0,5m vom Plafond entfernt auf Streben montiert wurden. Die Richtigkeit dieser Feststellung wurde von der Bw. nicht bestritten. Der Entscheidung über den Streitpunkt ist daher die nicht strittige Sachlage zugrunde zu legen, dass die Elektroinstallation Firma1 eine aus Metallschienen bestehende, im Abstand von ~ 0,5m vom Plafond entfernt auf Streben montierte Anlage war. Aus Abb. 11 - 13 ist ersichtlich, dass vom Plafond entfernt auf Streben montierte Metallschienen nicht in das Mauerwerk eingebaut sondern Aufputz verlegt wurden. Der Entscheidung über den Streitpunkt ist daher die Sachlage zugrunde zu legen, dass zur Elektroinstallation Firma1 gehörende Metallschienen Aufputz verlegt wurden.

- Insb. aus Abb. 6/1 und Abb. 7 - Abb. 13 ist ersichtlich, dass Kabel und Rohre - die lt. Anbot/Firma1 Bestandteil der Elektroinstallation waren - Aufputz verlegt wurden. Der Entscheidung über den Streitpunkt ist daher die Sachlage zugrunde zu legen, dass zur Elektroinstallation Firma1 gehörende Kabel und Rohre Aufputz verlegt wurden.

- Da lt. Anbot/Firma1 Tragsysteme inklusive Kabelrinnen, Schienen, Steigtrassen und Beleuchtungskörper Bestandteile der Elektroinstallation Firma1 waren, ist nicht auszuschließen, dass zumindest Teile der mittels Seilabhängung am Plafond befestigten Tragschienensysteme in Abb. 1 - Abb. 5 nicht zur Firma2 Elektroinstallation sondern zur Elektroinstallation Firma1 gehörten. Der Entscheidung über den Streitpunkt ist daher auch die Sachlage zugrunde zu legen, dass mittels Seilabhängung am Plafond befestigte Tragschienensysteme Aufputz verlegte Tragschienensysteme sind.

- Gemäß Pkt. 7. des Mietvertrages idF haben in die Bausubstanz des Gebäudes eingreifende und nicht in die Bausubstanz des Gebäudes eingreifende Umbauten nach Beendigung des Mietverhältnisses im Geschäftsraum zu verbleiben und gehen entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin über, wenn die Vermieterin nicht deren Entfernung auf Kosten der Bw. verlangt. Die Montage einer Elektroinstallation ist kein "Umbau" des Mietobjektes. Der Entscheidung über den Streitpunkt ist daher die Rechtslage zugrunde zu legen, dass Pkt. 7. des Mietvertrages idF nicht auf die Elektroinstallation Firma1 anwendbar ist.

Die v.a. Sach- und Beweislage wird der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt zugrunde gelegt.

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 108e Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG 1988 idgF und § 8 leg.cit.) abgesetzt werden.

Gemäß § 108e Abs 2 EStG 1988 in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen u.a. Gebäude:

"Gebäude" im Sinne des § 108e Abs 2 EStG 1988 idgF ist jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist.

Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. In diesem Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , dass eingebauteElektroinstallationen keine eigenständigen Wirtschaftsgüter sondern "Teil eines Gebäudes" sind, da ihre Verlegung an einen anderen Ort nach dem Einbau in das Mauerwerk eines Gebäudes ohne Verletzung ihrer Substanz - und damit ohne Wertminderung - technisch nicht möglich ist und ihre Demontage erhebliche Kosten verursacht: Im Sinne dieser VwGH-Rechtsprechung sind eingebaute Elektroinstallationen keine Investitionszuwachsprämien begünstigte Wirtschaftsgüter.

Im Erkenntnis bestätigte der Verwaltungsgerichtshof seine bis dato ständige Rechtsprechung, dass Mieterinvestitionen insb. dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters stehen, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat und entschied, dass (freiwillige) Baumaßnahmen des Mieters in der gemieteten Liegenschaft, die vom Mieter nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, einkommensteuerrechtlich regelmäßig zu einem beim Mieter selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut führen und damit als eigene körperliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Im Sinne dieser VwGH-Rechtsprechung sind im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters stehende Mieterinvestitionen Investitionszuwachsprämien begünstigte Wirtschaftsgüter.

Anderes gilt nach dem vorzit. Erkenntnis nur, wenn ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen ist (insb. Zubau, Aufstockung). Im Sinne dieser VwGH-Rechtsprechung sind für sich als Gebäude einzustufende Mieterinvestitionen keine Investitionszuwachsprämien begünstigte Wirtschaftsgüter.

Gemäß § 108e Abs 3 EStG 1988 in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung ist der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden.

Dabei gilt Folgendes:

1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.

2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs 2 EStG 1988 idgF oder § 108d Abs 2 Z 2 EStG 1988 idgF geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.

Die vorzit. Rechtslage ergänzend wird iVm § 24 Abs 6 KStG 1988 idgF festgestellt, dass die Bestimmungen des § 108e EStG 1988 sinngemäß anzuwenden sind, da die Bw. eine körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1 KStG 1988 idgF ist.

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Von dieser Rechtslage ausgehend ist iVm der zur Entscheidungsgrundlage erklärten Sachlage über die Elektroinstallation Firma1 festzustellen:

Nach Beendigung des Mietvertrages geht die Elektroinstallation nicht in das Eigentum der Vermieterin über, da eine den Eigentumsübergang begründende Vereinbarung im Mietvertrag nicht getroffen wurde: Die Ausgaben für die Elektroinstallation sind eine Mieterinvestition iSd vorzit. VwGH-Rechtsprechung.

Die Elektroinstallation kann - ohne irreparable Schäden an der Bausubstanz des Gebäudes zu verursachen - demontiert werden, da sie Aufputz verlegt wurde und beschädigter Verputz mit wesentlich geringerem Mitteleinsatz - und damit kostengünstiger - repariert werden kann als beschädigte Bausubstanz: Die Elektroinstallation ist daher keine eingebaute Elektroinstallation, die nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung dem Typus "Gebäude" zuzurechnen ist.

Die Elektroinstallation wurde aus Einzelteilen zu einem Ganzen zusammengesetzt, deren Verbindung lösbar ist, sodass die Elektroinstallation ohne Zerstörung der Einzelteile in Einzelteile zerlegbar ist, in Einzelteile zerlegt an einen anderen Ort verbracht und an diesem Ort wieder zusammen gesetzt werden kann: Die Elektroinstallation ist daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den beweglichen Wirtschaftsgütern zuzuordnen.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist die Elektroinstallation Firma1 ein gemäß § 108e EStG 1988 idgF prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut.

Es ergeht die Entscheidung:

Dem Berufungsbegehren - die Elektroinstallation Firma1 als gemäß § 108e EStG 1988 idgF prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut zu behandeln - wird statt gegeben.

III. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Investitionszuwachsprämien:

III.I. Aus dem erstinstanzlichen IZP-Festsetzungsbescheid für die Monate I - VIII/2004 ist festzustellen, dass die Investitionszuwachsprämie für nicht berufungsgegenständliche Wirtschaftsgüter nicht versagt wurde. Gemäß § 108e Abs 3 EStG 1988 in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung war die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie wie folgt zu ermitteln:

... und festzustellen, dass die für die Monate I - VIII/2004 festzusetzende Investitionszuwachsprämie EUR 2.378,00 beträgt.

III.II. Aus dem erstinstanzlichen IZP-Festsetzungsbescheid für die Monate IX - XII/2004 ist festzustellen, dass die Investitionszuwachsprämie auch für nicht berufungsgegenständliche Wirtschaftsgüter versagt wurde. Gemäß § 108e Abs 3 EStG 1988 in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung war die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie wie folgt zu ermitteln:

... und festzustellen, dass die für die Monate IX - XII/2004 festzusetzende Investitionszuwachsprämie EUR 24.578,00 beträgt.

Es ergeht die Entscheidung:

Die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für die Monate I - VIII/2004 wird mit EUR 2.372,00 festgesetzt.

Die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für die Monate IX - XII/2004 wird mit EUR 24.578,00 festgesetzt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
Mieterinvestition
Wirtschaftsgut
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at